Beschluss
33 W (pat) 27/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 27/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 72 926.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock - 2 - beschlossen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Dezember 2001 die Wort- marke Investmentplusplan TOP für „Versicherungswesen; Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilien- wesen“ zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom 10. Dezember 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, daß die Bezeichnung „Investmentplan“ für sich gese- hen eine Sparform darstelle, die die Möglichkeit biete, einen Wunsch/ein Ziel zu realisieren. „Plus“ weise auf ein mehr an Leistung, „TOP“ auf qualitativ sehr gute Leistungen hin. Ein beschreibender Bezug bestehe daher für die Marke in ihrer Gesamtheit. - 3 - Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie trägt vor, daß die konkret verwendete Wortverbindung nicht sprachüblich sei und sich kein unmittelbarer Bezug zu einer der angemeldeten Dienstleistungen ergebe. Es ergäben sich vielmehr aus der konkreten Wortzusammenstellung unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten. Sofern der Wortbestandteil „Investment“ überhaupt auf eine Investition hindeute bleibe zumindest unklar, wer diese Investition vornehme und worin diese bestehen soll. Schließlich könnten die Wortbestandteile „plus“ und „plan“ auf das Erfordernis eines zusätzlichen Planes, auf einen besonders hochwertigen Plan oder eine besonders hochwertige Investition mittels eines Plans hinweisen. Bei allen drei Auslegungsmöglichkeiten lasse es sich jedoch nicht entnehmen, um welche Art von Plan es sich handle. Der Senat hat die Anmelderin mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunter- lagen hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückge- nommen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintra- gung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistun- gen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. - 4 - Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Ver- kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vor- dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Das angemeldete Gesamtzeichen bildet insgesamt eine beschreibende Aussage, wobei bereits jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein beschreibend ist. Der Markenbestandteil „Investmentplan“ ist eine gängige und auch im Deutschen übliche Bezeichnung für ein Investitionskonzept. So wirbt beispielsweise die Ge- nerali Bank (www.pecka.at) unter dem Stichwort „InvestmentPlan“ dafür, daß mit ihrer Hilfe mit Investmentfonds Vermögen aufgebaut werden könne. Ein Anlagebe- ratungsbüro (investmentỳbuero-kohl.de) bietet an, mit den potentiellen Kunden einen individuellen „Investmentplan“ zu entwickeln, mit dessen Hilfe die Kunden ihre Ziele erreichen könnten (vgl ebenso www.expertversicherungmakler.de; www.stromtabelle.de; www.raiffeisen.it/de; www.rwwd.de). - 5 - „Plus“ ist eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die auf zusätzliche oder verbesserte Eigenschaften, auf einen Vorzug oder Vorteil der Dienstleistungen hinweist (vgl zur umfangreichen „Plus-Rechtsprechung“ ua HABM R0278/00-1, UltraPlus; HABM R0008/99-3, QUICK VIEW PLUS; BPatG, 29 W (pat) 229/99 - Global Plus; BPatG, 33 W (pat) 131/01 - FinanzPlus). „TOP“ seinerseits betont eine Spitzenstellung und wird im Deutschen in verschiedener Art und Weise zusammengesetzt verwendet (z.B. Topmanager, Topnews, Topthema - so auch BPatG, 29 W (pat) 251/01 - TopConcept). Zu berücksichtigen ist zwar, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entge- gentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhinder- nisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit fest- zustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA- TION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Den potentiellen Kunden der Anmelderin wird in einer werbeüblichen anpreisenden Ausdrucksweise vermittelt, daß diese einen Investmentplan anbietet, der auf sei- nem Gebiet führend („TOP“) und von besonders hoher Qualität ist („plus“). Eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit des Zeichens liegt daher nicht vor. Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreiben- den Charakter des Gesamtzeichens ohne weiteres erkennen und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl