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Beschluss

33 W (pat) 47/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 47/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 21. Juli 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 32 448.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 28. November 2003 teilweise aufgehoben, nämlich für die Dienstleistungen ”Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen”. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke für Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Be- anstandungsbescheid vom 6. August 2003 hat die Markenstelle zur Begründung ausgeführt, dass die Buchstabenkombination ”BUZ“ für ”Berufsunfähigkeits-Zu- - 3 - satzversicherung“, d. h. eine Invaliditäts-Zusatzversicherung für den Fall einer vor- zeitigen Berufunfähigkeit stehe, wobei sie auf DUDEN, Wörterbuch der Abkürzun- gen, 4. Aufl., verwiesen hat. Der nachgestellte Bestandteil ”plus“ wirke, ähnlich wie ”extra“ oder ”spezial“, lediglich als werbeüblicher anpreisender Zusatz, der unspe- zifisch auf die Vorzüge oder Vorteile der fraglichen Dienstleistungen hinweise, die, je nachdem, in einer Verbesserung gegenüber früheren oder einfacheren Ange- boten, einer besonderen Ausführung, einem Paketangebot, allgemein hoher Qua- lität oder sonstigen positiven Eigenschaften bestehen könnten. Für die angespro- chenen Verkehrskreise sei die Anmeldemarke daher lediglich als beschreibende Sachaussage verständlich, dass die so gekennzeichnete Dienstleistung im Zu- sammenhang mit einer besonderen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung er- bracht würden. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleich- tere. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus der Abkür- zung ”BUZ“ und dem Begriff ”plus“ mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen setze. Wenn überhaupt, sei die Abkürzung ”BUZ“ für eine Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherung allenfalls für das Fachpublikum gebräuchlich. Den angesproche- nen Kundenkreisen werde diese Abkürzung hingegen überwiegend unbekannt sein. Im Übrigen könne sie entsprechend dem von der Markenstelle beigefügten Auszug aus Duden auch für ”Buchungszettel“ stehen. Jedenfalls die konkrete - 4 - Wortverbindung diene nicht als Merkmalsbezeichnung. Außerdem sei die Anmel- demarke nicht sprachüblich aufgebaut. Sprachüblich wäre allenfalls die Trennung in ”BUZ“ und ”plus“. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies folge im Übrigen auch aus der Eintra- gung der Wortmarke 399 08 954 ”BUZplus“ für die Anmelderin. Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Ihre Verwendung sei für den inländischen Verkehr unüblich, ein unmittelbar beschreibender Charakter sei ihr nicht entnehmbar. Zudem sei der Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne etwa ”plus“ auf zahlreiche Zusatzleistungen oder vorteilhafte Vertragsbedingungen hin- weisen. Anders als dem Begriff ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ könne auch dem Bestandteil ”BUZ“ kein beschreibender Begriffsinhalt für die betreffen- den Dienstleistungen zugeordnet werden. Zudem werde nur für die konkrete Dar- stellung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt, bei der der Bestandteil ”BUZ“ den Schriftschnitt ”Roman“ aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil ”plus“ in kursiv anfüge. Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle Ge- staltung, die ihm ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe. Es verfüge daher über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Er- gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungs- kraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Hen- kel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we- gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch- licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Die angemeldete Marke setzt sich, wie bereits die schriftbildliche Gestaltung nahe legt, aus den Bestandteilen ”BUZ” und ”plus” zusammen. Die Buchstabenfolge ”BUZ“ wird, wie schon die Markenstelle belegen konnte, im Versicherungsbereich - 6 - als Abkürzung für ”Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ verwendet. Dies hat auch die Senatsrecherche bestätigt (vgl. z. B. www.volksfuersorge.de/internet/vfu/vfu.nsf/docs/vorsorge_berufsunfaehigkeit …: ”Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) sichert Sie und Ihre Familie finanziell ab, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können.”; www.fwdienste.de/versicherungen/zusatzversicherung/buz.htm: ”Eine BUZ kann bei den meisten Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Todesfall- leistung (…) eingeschlossen werden.”; www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/berufsunfaehigkeit/gothaer…: ”Die Gothaer Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)”; www.ruv.de/de/privatkunden/buz/index.jsp: ”Mit der Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung (BUZ) können Sie sich entsprechend Ihrem individuellen Vorsorge- bedarf die notwendige finanzielle Sicherheit aufbauen.”). Der zweite Markenbestandteil ”plus” weist, wie bereits in mehreren Beschlüssen des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts (auch im Finanz- und Versicherungsbereich) festgestellt worden ist, auf zusätzlich vorhandene Eigen- schaften oder Leistungen hin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2004, 33 W (pat) 27/04 - Investmentplusplan TOP und vom 5. November 2002, 33 W (pat) 131/01 - FinanzPlus; HABM, 1. Beschwerdekammer vom 15. Okto- ber 1999, R0201/98-1 - EuroVorsorge PLUS). Eine mit dem Wort ”plus“ ergänzte Bezeichnung ”BUZ” weist damit auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hin, die über zusätzliche Eigenschaften oder Leistungen verfügt, etwa über einen ergänzenden Versicherungsschutz, wie eine Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung. Die angemeldete Buchstaben-Wortkombination stellt daher für Versicherungswesen einen beschreibenden Hinweis darauf dar, dass damit eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angeboten wird, mit der zusätzliche Leistungen verbunden sind. Bereits dies spricht für einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter, der die Eignung zur - 7 - betrieblichen Herkunftsunterscheidung und damit die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließt. Im Übrigen hat der Senat bei verschiedenen Anbietern auch entsprechende Ver- wendungen der Kombination der Abkürzung ”BUZ” mit dem nachgestellten Wort ”plus” feststellen können (vgl. www.testberichte.de/testsieger/level3_personenversicherung_berufsunfaehigkeit …: ”Im Test waren 12 Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit Risikolebens- versicherung … Produktliste: Allianz Versicherung Berufsunfähigkeitszusatzversi- cherung mit Risikolebensversicherung (BUZ-Plus) … Hannoversche Leben Be- rufsunfähigkeitsversicherung (Comfort-BUZ Plus BR-Plus F/M) … Berlinische Le- ben Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Risikolebensversicherung (BG 1 - 3 / BUZ-Plus) …”; www.concordia.de/ww/de/pub/privatkunden/bu_2004/leistungen _…: ”Wählen Sie zwischen der modernen Absicherung BUZ oder dem Top-Schutz BUZ PLUS mit vielen Extra-Leistungen.”; www.v-f-d.de/Stuttgarter/BU/Informationen.asp: ”Bei der Stuttgarter können Sie bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung zwischen einer Zusatzversicherung (BUZ, BUZ-PLUS, BUZ-PLUS 45), die in eine Risiko-, eine Kapitallebensversicherung oder in eine private Rentenversicherung eingeschlossen werden kann, und einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (…) als selbständigem Vertrag wählen.”). Auch wenn es sich dabei häufig um selbstgewählte Produktnamen handelt, die mar- kenmäßig verwendet werden, so zeigt die Verwendung der angemeldeten Buch- staben-Wortkombination durch verschiedene miteinander konkurrierende Unter- nehmen in Verbindung mit dem bereits oben festgestellten beschreibenden Be- deutungsgehalt der Kombination, dass ihr jegliche Eignung fehlt, Versicherungs- dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen anderer zu un- terscheiden. Die erforderliche Unterscheidungskraft wird auch nicht durch die schriftbildliche Ausgestaltung der Anmeldemarke begründet. Mit ihrer einfachen Kombination aus - 8 - normaler und kursiver Schrift bleibt die Marke weit hinter dem Werbeüblichen zu- rück und betont zudem nur ihre Zusammensetzung aus zwei Bestandteilen. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” steht der Anmeldung damit ein Eintra- gungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Be- schwerde teilweise erfolglos bleiben musste. 2. Für Finanzwesen und Geldgeschäfte stellt die angemeldete Marke hingegen keine unmittelbare Bezeichnung eines Merkmals dar. Soweit die Abkürzung ”BUZ” auch im Finanz- und Geldwesen als Abkürzung für eine Berufsunfähigkeitsversi- cherung verstanden wird, handelt es sich letztlich um eine Dienstleistung, die auf eine finanzielle Risikoabdeckung gegen Prämienzahlung gerichtet sind. Damit ist sie, auch wenn es konkurrierende Finanzprodukte geben sollte, allein dem Versi- cherungswesen zuzuordnen. Soweit Finanzdienstleister bei der Erbringung und Abwicklung von Risiko- oder ergänzenden Lebensversicherungsdienstleistungen mit einbezogen werden, etwa bei der Anlage von Ansparleistungen, dem Einzug der Prämien oder der Auszahlung der Versicherungssumme, sind dies Finanz- dienstleistungen, die für jeden anderen Anlagekunden genauso erbracht werden können und keine eigene Sachbezeichnung rechtfertigen. Der angemeldete Aus- druck kann daher keine vernünftige Merkmalsbezeichnung für solche Dienstleis- tungen darstellen, so dass ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ausscheidet. Da die Buchstabenkombination ”BUZ” außerhalb des Versicherungsbereichs für eine Vielzahl von mehr oder weniger in Betracht kommenden Bedeutungen (sach- liche Bedeutungen oder Kennzeichnungen, wie etwa Bankabkürzungen) stehen kann, und damit nicht zwangsläufig vom Verkehr als ”Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung” interpretiert wird, sieht der Senat auch keinen zureichenden Grund, eine i. S. d. § 37 Abs. 3 MarkenG ersichtliche Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) anzunehmen. - 9 - Erst recht kann kein Eintragungshindernis für die weiter beanspruchte Dienstleis- tung ”Immobilienwesen” festgestellt werden. Ein Zusammenhang zwischen Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit dem Handel, der Vermittlung oder der Verwaltung von Immobilien ist in keiner Weise ersichtlich. Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass die Buchstabenkombination ”BUZ” in Zusammen- hang mit Immobilien über eine andere Bedeutung verfügen kann, die irgendwie eine Merkmalsbezeichnung darstellen könnte. Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben. gez. Unterschriften