Beschluss
29 W (pat) 197/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 197/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 69 563.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Rich- ter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung "Ausbildung" zu- rückgewiesen wurde. - 2 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortmarke Lange Nacht der Bücher für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Juni 2002 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse; Photographien; Werbung, insbesondere Marketing und verkaufsfördernde Maßnahmen, Öffentlichkeitsar- beit; Ausbildung; Unterhaltung, insbesondere Durchführung von Theater-/Kultur und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Ver- anstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke. Die angemeldete Wortfolge sei als beschreibender Hinweis auf eine Abendveran- staltung zum Thema Bücher ohne weiteres verständlich und werde mit dieser Be- deutung bereits zur Bezeichnung entsprechender Veranstaltungen verwendet. In Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, die ihrem Inhalt nach beschrie- ben werden könnten, fehle dem Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungs- kraft. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Frage der beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Wortfolge hat der Senat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Photographien; Werbung, insbeson- dere Marketing und verkaufsfördernde Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit; Unter- haltung, insbesondere Durchführung von Theater-/Kultur und sonstigen Unterhal- tungsveranstaltungen, Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke" steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlen- den Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol- chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge- hen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu über- winden. Einer Wortmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vorder- - 4 - grund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmit- tel verstanden wird. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unter- scheidungskraft von Wortfolgen (vgl BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dabei kommt es für die Frage, ob eine Wortfolge nur als allgemeinsprachliche Re- dewendung verstanden wird, maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesses der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Ver- wendbarkeit des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegen- steht (vgl. BPatG 2004, 333 – Zeig der Welt dein schönstes Lächeln). 2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das angesprochene Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, ist für die Prüfung der Unter- scheidungskraft die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu le- gen (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Nach der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche be- zeichnet die Wortfolge "Lange Nacht der Bücher" üblicherweise eine nächtliche Veranstaltung, die sich thematisch mit Büchern befasst, z.B. " Lange Nacht der Bücher" am 23. April 2005 – www.muenchen.de; "Die lange Nacht der Bücher" in der Buchhandlung pan 41 in Renningen bei Stuttgart" – www.libelle.ch; "Die lange Nacht der Bücher – Mitte November blieben wir von der G 5d eine ganze Nacht in der Schule – aber nicht zum Lernen, sondern um eine "Büchernacht" zu verbrin- gen" – www.maria-ward-schulen.de; "Lange Nacht der Bücher im Johannes-Kep- ler-Gymnasium war wieder ein voller Erfolg" – www.jkg-garbsen.de; "Buchhand- lung Dombrowsky - Lange Nacht der dicken Bücher" – www.dombrolit.de. Weitere Beispiele finden sich in den von der Markenstelle ermittelten Belegen. Auch im Kontext anderer Veranstaltungen ist der Ausdruck "Lange Nacht" in Verbindung mit einer Sachangabe gebräuchlich, z.B. "Lange Nacht der Musik, Lange Nacht des Sports, Lange Nacht der Museen" – www.muenchen.de; "Lange Nacht der - 5 - arabische Literatur" – www.esuq.de/news/Lange-Nacht-der-arabischen-Litera- tur.htm; "Lange Nacht der kurzen Geschichten" – www.buecher-treff.ch; "Lange Nacht der Sprachen am Sprachenzentrum" – www.dieuniveristaet-online.at. Die- sen Veranstaltungen ist gemeinsam, dass sie in der Nacht stattfinden und inhalt- lich auf das durch die jeweilige Sachangabe präzisierte Thema beschränkt sind. 3. Auf Grund dieser allgemeinsprachlichen Verwendungen erfasst das angespro- chene Publikum die Wortfolge "Lange Nacht der Bücher" in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Photographien; Unterhaltung, insbesondere Durchführung von Theater-/Kultur und sonstigen Unterhaltungsver- anstaltungen, Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke" als reine Sachangabe, nämlich deren Inhalt bzw. thematischen Gegenstand beschreibend. Gleiches gilt hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Marketing und verkaufsfördernde Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit". Diese sind ihrer Art nach zwar unabhängig von den Inhalten, die sie vermitteln und werden daher übli- cherweise nicht mit inhaltsbezogenen Angaben beschrieben (vgl BPatG 29 W (pat) 146/01 – family matters). Der Verkehr ist aber daran gewöhnt, dass kulturelle und Unterhaltungsveranstaltungen häufig im Zusammenhang mit Werbedienst- leistungen oder zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit erbracht werden. Wegen dieses engen Sachzusammenhangs versteht der Verkehr auch insoweit das Zei- chen nur als thematischen Hinweis auf Werbedienste und Öffentlichkeitsarbeit, die im Rahmen einer langen Büchernacht erbracht werden bzw. auf die Bewerbung solcher Veranstaltungen ausgerichtet sind (vgl BGH WRP 2005, 490, 492 - BerlinCard). Dass sich der angemeldeten Wortfolge über das Thema hinaus keine näheren Einzelheiten zur Art der Veranstaltung entnehmen lassen, also ob es sich z.B. um eine nächtliche Lesung, eine Bücherschau oder eine Verkaufsveranstaltung han- delt, steht der Annahme der beschreibenden Bedeutung nicht entgegen. Denn die Aussage "Lange Nacht der Bücher" umreißt den sachlichen Bereich einer nächtli- chen Veranstaltung zum Thema Bücher präzise und treffend (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). - 6 - 4. Etwas anderes gilt hingegen für die Dienstleistung „Ausbildung“. Für Ausbil- dungsdienstleistungen lässt sich weder feststellen, dass sie Gegenstand nächtli- cher Bücherveranstaltungen sind, noch dass sie üblicherweise im Zusammenhang mit solchen erbracht oder angeboten werden. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl