Beschluss
29 W (pat) 539/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 539/13 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 15. Oktober 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 059 740.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter am Landgericht Dr. von Hartz - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Nacht der Pferde ist am 12. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Pros- pekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate); Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und be- triebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veran- staltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 ent- halten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstel- lungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Ver- kaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontak- - 3 - ten, auch im Internet; Vermietung von Standflächen für Messe- stände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten; Öffent- lichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Wer- beflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktprä- sentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke; Klasse 41: Erziehung, Ausstellung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Son- derschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kon- gressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeit- schriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Se- minaren, Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke. Mit Beschluss vom 5. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen sei sprachüblich zu- sammengesetzt und bilde in seiner Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Das Zeichen werde von den angesproche- nen Verkehrskreisen ohne weiteres als Bezeichnung einer Veranstaltung, welche zu später Stunde stattfinde und sich thematisch und inhaltlich mit Pferden befasse, verstanden. In dieser Bedeutung werde das Zeichen in Bezug zu den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nämlich als Inhalts- und Themenangabe verstanden; die Dienstleistungen der Klasse 35 würden zwar üblicherweise nicht inhaltsbezogen beschrieben werden, gleichwohl sei der Ver- kehr daran gewöhnt, dass diese Leistungen häufig im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen angeboten bzw. erbracht würden. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeführerin hat ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch bei Gericht am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 28. September 2015 eingeschränkt und beansprucht mit der Anmeldung nur noch folgende Waren: Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate). Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 5. Juli 2013 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach Einschrän- kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelderin be- gründet. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, weil der Eintragung des Wortzei- chens „Nacht der Pferde“ für die allein noch beanspruchten Waren keine Schutz- hindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Insbeson- dere fehlt es dem Anmeldezeichen für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch handelt es sich dabei um eine freihaltebedürf- tige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link eco- nomy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge- kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei- dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Con- cord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwen- detes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu un- terziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 53 -Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 11 - HOT; a. a. O. Rn. 12 - Link economy; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). - 6 - Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus ge- bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläu- figen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Un- terscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a .O. Rn. 20 – TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen über das erfor- derliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Markenstelle, wonach die deutsche Wort- folge „Nacht der Pferde“ (irgend)eine nächtliche Veranstaltung, die sich mit Pfer- den befasst, bezeichnet (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 19.12.2013, 27 W (pat) 509/13 – Rednernacht; Beschluss vom 02.08.2011, 27 W (pat) 86/10 – Die große Gala Nacht der Operette; Beschluss vom 02.03.2005, 29 W (pat) 197/02 – Lange Nacht der Bücher). In dieser Bedeutung beschreibt das Anmeldezeichen aber kein Merkmal der Lehr- und Unterrichtsmittel der Klasse 16, bei denen es sich beispielsweise um „Globen, gedruckte Materialien für den Lehrbetrieb, Handbücher für Anleitungszwecke, Wandkarten für Unterrichtszwecke, Unterrichtshandbücher, Schaubilder etc.“ han- deln kann. Als Themen- bzw. Inhaltshinweis eignet sich „Nacht der Pferde“ inso- weit nicht ernsthaft, weil sich schon die Frage stellt, welches Wissen über nächtli- che Pferdeveranstaltungen überhaupt vermittelt werden könnte. Zweifellos kann ein Teil der verfahrensgegenständlichen Waren Pferdethemen zum Inhalt haben und sich unter anderem mit der Frage beschäftigen, wie sich Pferde in der Nacht verhalten bzw. wie sie schlafen. Als Hinweis auf ein solches - 7 - Thema „nächtliches Verhalten von Pferden“ ist die Wortfolge „Nacht der Pferde“ aber nicht nachweisbar; angesichts der konkreten Wortbildung „Nacht der…“, die üblicherweise auf eine Veranstaltung hinweist, erscheint sie insofern auch unge- wöhnlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der hier ange- sprochene Verkehr – neben dem Fachverkehr die Lehrkräfte sowie das an Fort- oder Ausbildung interessierte breite Publikum - der Wortfolge einen im Vorder- grund stehenden Inhaltshinweis auf das nächtliche Verhalten von Pferden bei- misst. Schließlich ist auch ein enger sachlicher bzw. funktionaler und damit beschreiben- der Bezug zwischen der angemeldeten Wortfolge und den verfahrensgegenständ- lichen Waren nicht gegeben. Allein der Umstand, dass bei einer nächtlichen Pfer- deveranstaltung gegebenenfalls auch Lehr- und Unterrichtsmittel ausliegen und erworben werden könnten, lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Anders als sonstige Druckerzeugnisse wie z. B. Messekataloge, Broschüren, Eintrittskarten, Flyer, die regelmäßig speziell anlässlich von Veranstaltungen und Messen herge- stellt werden und daher einen engen sachlichen Bezug hierzu aufweisen, kann dies im vorliegenden Fall für nächtliche Veranstaltungen mit dem Thema „Pferde“ in Bezug zu Lehrmitteln nicht festgestellt werden. Dem Anmeldezeichen kann daher die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden. Aus den genannten Gründen besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu