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Beschluss

27 W (pat) 281/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 281/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 22 190.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. April 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Prietzel- Funk und Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise-, Handkoffer sowie Taschen und Geldbörsen; Regen- , Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Verpflegung und Be- herbergung von Gästen - 3 - hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurück- gewiesen, weil es sich um einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5, 2. Halbsatz MarkenG handele; im Hinblick auf die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ fehle der Marke dar- über hinaus jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung, die allgemein als „JESUS LOVES YOU“ bzw. „JESUS LIEBT DICH/SIE“ verstanden werde, zu kommerziel- len Zwecken könne von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als religiös anstößig empfunden werden; im Hinblick auf „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kultu- relle Aktivitäten“ stehe zudem ein beschreibender Sachaussagegehalt im Vorder- grund. Die werbeübliche graphische Ausgestaltung vermöge der Aussage keine unterscheidungskräftige Besonderheit zu verleihen. Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhe- bung der angefochtenen Beschlüsse begehrt, soweit die Waren „Bekleidungsstü- cke ohne Unterwäsche, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ betroffen sind, auf wel- che er das Warenverzeichnis beschränkt. Der Anmelder vertritt die Ansicht, dass jedenfalls insoweit die Verwendung der angemeldeten Marke nicht als anstößig empfunden werden könne angesichts der schwindenden Bedeutung des christli- chen Glaubens und der zunehmenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra- gung in das Markenregister steht auch im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren jedenfalls das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. - 4 - Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende (kon- krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhin- dernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier; 2000, 323 - Partner with the Best). Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemel- deten Marke um die in üblicher Art durch eine Mischung aus Worten und dem Herzsymbol ausgestaltete Aussage „JESUS LOVES YOU“, die der Verkehr ohne weiteres als „Jesus liebt dich“ bzw. „Jesus liebt Sie“ versteht. Diese Aussage stellt eine prägnante Zusammenfassung eines Aspekts des christlichen Glaubens dar, der im Zuge volksmissionarischer Bewegungen vielfach verwendet wird, um Men- schen für diesen Glauben zu interessieren. Durch die auf ein „DU“ gerichtete Aus- sage soll die Bedeutung der Liebe Gottes bzw. von Jesus Christus für jeden ein- zelnen Menschen unterstrichen werden. In unterschiedlicher Gestaltung erfreut sich diese Aussage angesichts ihrer plakativen Prägnanz großer Beliebtheit. Sie findet sich auf Baseballkappen ebenso wie auf Autoaufklebern, Plakaten, in Rundfunk- und Fernsehbeiträgen oder auf Kirchentagen und Missionsveranstal- tungen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass diese Aussage, getragen von missi- onarischem Eifer, ihm an den unterschiedlichsten Stellen und in den unterschied- lichsten Zusammenhängen begegnet. Der Gedanke, es könne sich bei einer Ver- wendung auf den beanspruchten Waren um eine Herkunftsbezeichnung eines be- stimmten Unternehmers handeln, verbietet sich daher geradezu. An dieser Beurteilung vermag auch die gewählte Darstellungsform nichts zu än- dern. Zwar können graphische Elemente einer Wort-/Bildmarke Unterscheidungs- - 5 - kraft verleihen, wenn sie charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Ver- kehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). An derartigen Merkmalen fehlt es hier aber. Es handelt sich um die – seit der weithin bekannten und vielfach kopierten Werbekampagne für den Staat New York üblich gewordene – Ersetzung des „LOVE“ bzw. „LOVES“ durch ein Herzsymbol. Hierin ist keine in irgendeiner Weise auffällige Besonderheit zu sehen. Die Gestaltung ist auf die reine Aussage der Wortelemente bezogen und kann vom Verkehr folglich nicht als Herkunftshinweis erfasst werden. Auf die von der Markenstelle angestellte Überlegung, dass in bestimmten Nut- zungszusammenhängen die Verwendung der angemeldeten Marke als religiös anstößig angesehen und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen könnte, kommt es angesichts der fehlenden markenrechtlichen Unterscheidungs- kraft nicht mehr an. Schwarz Prietzel-Funk Dr. van Raden Na