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Beschluss

30 W (pat) 43/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:200525B30Wpat43.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:200525B30Wpat43.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 43/23 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 011 115.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 20. Mai 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Die am 29. Juni 2022 angemeldete Wort-/Bildmarke soll für die Dienstleistungen „Klasse 35: Werbe-, Marketing-, Verkaufsförderungsdienstleistungen; Entwicklung und Herausgabe von Werbekonzepten; Organisation von Messen und Ausstellungen; Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Klasse 43: Reservierung zeitweiliger Unterkunft; Vermietung von Versammlungsräumen“ - 3 - in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluten Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 2. August 2022 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 12. Dezember 2022 und 27. April 2023, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke sei aus dem allgemein bekannten englischen Pronomen „I“ mit der Bedeutung „ich“, einem Herzsymbol als Synonym für „love / lieben / von Herzen mögen“ sowie der geografischen Angabe „SAARBRÜCKEN“ als Name der Landeshauptstadt des Saarlandes zusammengesetzt und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Gesamtheit ohne weiteres iS von „Ich liebe Saarbrücken“ verstanden. Die Kombination des Personalpronomens „I“ mit der Abbildung eines Herzens sei in Verbindung mit Städtenamen oder sonstigen geografischen Angaben in der Werbung üblich und diene dazu, eine besondere Verbundenheit mit der Stadt / Region zum Ausdruck zu bringen. Der Verkehr verstehe eine solche Werbeaussage ausnahmslos iS einer engen Verbundenheit, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Die angemeldete Marke werde daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur als Werbeslogan bzw. als Aufforderung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in dem Sinne verstanden, dass es sich um Werbemaßnahmen handele, die einen besonderen Bezug zur Stadt aufwiesen. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 könnten Saarbrücken betreffen. So könne Saarbrücken Inhalt von Werbe-, Marketingmaßnahmen, Messen oder Ausstellungen sein, wie auch die so beworbenen Dienstleistungen in Saarbrücken angeboten und erbracht werden bzw. - 4 - sich mit Saarbrücken beschäftigen, für Saarbrücken förderlich sein oder für Saarbrücken werben könnten. Möglich sei ferner, dass derjenige, der die Dienstleistungen erbringe, sein Engagement für bzw. seine Verbundenheit mit Saarbrücken zeigen wolle. Aufgrund dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt der angemeldeten Marke würden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen dann aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke wirke nicht schutzbegründend. Die verwendete Schrift, Schriftgröße und -anordnung hielten sich im Rahmen einer werbeüblichen grafischen Gestaltung. Dies gelte auch für das Herzsymbol. Herzsymbole seien in der Werbung allgegenwärtig und dienten als sogenannte menschliche Note (human touch) der Verstärkung von Werbeaussagen, durch die dem Verkehr die Produkte und Leistungen besonders nahegebracht werden sollen. Hinzu komme, dass piktogrammartige Herzdarstellungen häufig zur Versinnbildlichung der Wörter „von Herzen mögen, lieben / love“ verwendet würden. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt. Auch vor der Markenstelle hat sie weder auf den Beanstandungsbescheid reagiert noch ihre Erinnerung gegen den Erstprüferbeschluss näher begründet. Mit Schreiben vom 24. März 2025 wurde der Anmelderin eine Recherche zu Marketing und Werbung für Städte und Kommunen (sog. Stadt- oder Citymarketing) übermittelt. Der Anmelderin wurde ferner auf Nachfrage mit Schreiben vom 3. April 2025 mitgeteilt, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Sie wurde ferner über den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 29. April 2025 sowie mit Schreiben vom 5. Mai 2025 über dessen Verlegung auf den 20. Mai 2025 informiert. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. A. Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Beschwerdebegründung erforderlich. Fehlt wie vorlie- gend ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41). B. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009, Rn. 38 – Lego; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567, Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link - 7 - economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR2006, 411, 412, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Rn. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind dabei keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228, Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 - for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops). - 8 - Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI) 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus einem an der linken Seite senkrecht angeordneten, in schwarzer Farbe gestalteten Rechteck, welches dem Großbuchstaben „I“ in serifenloser Normalschrift entspricht, der piktogrammartigen Darstellung eines Herzens in blauer Farbe sowie den unter diesen beiden Zeichenelementen untereinander angeordneten und in Großbuchstaben ausgestalteten Wortbestandteilen „SAAR“ und „BRÜCKEN“ zusammen. - 9 - Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID). b. Der vorliegend angesprochene allgemeine Verkehr wie auch der ebenfalls zu berücksichtigende Fachverkehr werden in der angemeldeten Wort-/Bildmarke das in dem Zeichen links angeordnete Element als englisches Pronomen „I“ mit der Bedeutung „ich“ sowie das rechts daneben angeordnete Piktogramm einer Herzdarstellung als — insbesondere in Kombination mit einem vorangestellten „ich“ bzw. (englisch) „I“ und einem nachgestellten Nomen — in der Werbung verbreitete Umschreibung bzw. bildliche Darstellung von „liebe“ bzw. „love“ verstehen (vgl. dazu nur BPatG 29 W (pat) 24/07 v. 18.7.2007 – ich liebe Deutschland, juris, bzgl. der Wort-/Bildmarke ; BPatG 27 W (pat) 72/07 v. 10.7.2007 – MUNICH LOVES YOU, juris, bzgl. der Wort-/Bildmarke ; BPatG, 25 (W) pat 545/17 v. 254. 2017 – we love fruit, juris, bzgl. der Wort-/Bildmarke ; BPatG 27 W (pat) 281/04 – JESUS LOVES YOU [Wort-/Bildmarke], juris Rn. 10; BPatG 29 W (pat) 541/17 v. 16.1.2018, juris Rn. 20 mwN – rot schraffierte Herzform [Bildmarke]; siehe ferner EuG, T-19/20 vom 12.2.2021, GRUR-RS 2021, 2249, Rn. 62 - ). Er wird diesen beiden Zeichenelementen daher die Bedeutung „I love“ bzw. „Ich liebe“ beimessen. In den untereinander angeordneten Wortbestandteilen „SAAR“ und „BRÜCKEN“ wird der Verkehr die geographische Angabe „Saarbrücken“, den Namen der Landeshauptstadt des Saarlandes, erkennen. Das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit erschließt sich ihm somit auf Anhieb im Sinne von „I love Saarbrücken“ bzw. „Ich liebe Saarbrücken“. - 10 - c. Das angemeldete Zeichen reiht sich damit ein in eine Reihe vergleichbar gebildeter sloganartiger Wortfolgen mit den Worten „I/We love“ bzw. „ich/wir liebe(n)“ oder einer diese Aussage illustrierenden Abbildung eines Herzens, mit denen in werblich-anpreisender Weise entweder eine besondere Verbundenheit mit der neben der Wortfolge oder dem Herzen benannten Sache oder aber ein besonderes Engagement gegenüber der betreffenden Sache zum Ausdruck gebracht werden soll, wie es zB bei dem allgemein bekannten Werbeslogan „wir lieben Lebensmittel“ der EDEKA-Gruppe der Fall ist (vgl. dazu auch BPatG 29 W (pat) 24/12 v. 16.9.2014 – We love your problems, juris). Diese Werbeaussagen können sich dabei auch auf Städte, Kommunen oder Länder beziehen. Der Verkehr ist an derartige Werbeaussagen allgemein gewöhnt und versteht sie ausnahmslos in diesem sachbeschreibenden Sinn der engen Verbundenheit oder einer Anpreisung von Kompetenz und Engagement und daher nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. So verhält es sich auch vorliegend. aa. So kann der Städtenamen „Saarbrücken“ innerhalb des angemeldeten Zeichens als Hinweis auf den Erbringungsort der Dienstleistungen aufgefasst werden, da sämtliche beanspruchten Dienstleistungen in „Saarbrücken“ erbracht werden können. bb. Möglich ist aber auch, dass der Verkehr darin einen Hinweis erkennt, dass die Dienstleistungen inhaltlich/thematisch einen besonderen Bezug zu Saarbrücken“ haben, „Saarbrücken“ daher eine Inhalts- und Themenangabe darstellt. So können die zu den Klassen 35 und 41 beanspruchten Dienstleistungen „Organisation von Messen und Ausstellungen“ bzw. „Organisation und Veranstaltung von Kongressen“ sich auf entsprechende Veranstaltungen in „Saarbrücken“ beziehen; ebenso können die Reservierungs- und Vermietungsdienstleistungen der Klasse 43 Unterkünfte und Versammlungsräume in „Saarbrücken“ betreffen. Ebenso kann „Saarbrücken“ in Bezug auf die zu Klasse 35 weiterhin beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen als Hinweis darauf verstanden werden, dass - 11 - diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf „Saarbrücken“ beziehen. Zwar werden im Bereich der Werbung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist demgegenüber etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World). Die der Anmelderin mit Verfügung vom 24. März 2025 übersandte Recherche verdeutlicht jedoch, dass es bereits seit Langem ein spezielles Marketing bzw. eine spezielle Werbung für Städte und Kommunen (sog. Stadt- oder Citymarketing) gibt. Dazu kann beispielhaft verwiesen werden auf die in der übersandten Google Recherche enthaltenen Fundstellen aus der Zeit vor Anmeldung der Marke, wie z.B. die unter https://www.mainzplus.com/?nocache=1746976770634&cHash=daaa 0095165b0ffd3d9cb7b6352c8f79 abrufbare Web-Seite der „mainzplus CITYMARKETING“ (12. September 2012), die unter dem 24. November 2018 unter https://www.karlsruhe-erleben.de/kme/citymarketing ausgewiesene Internetseite der „Citymarketing Karlsruhe“ oder die Webseite https://citymarketingfulda.de des „City Marketing Fulda e.V.“ vom 23. Mai 2018; ferner auf den am 6. Januar 2016 auf https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/dialogplattform-einzelhandel- city-marketing-neu-definiert.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D9 („Dialogplattform Einzelhandel“) veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „City- Marketing neu definiert“. Ebenso verdeutlicht auch die der Anmelderin weiterhin übersandte Abhandlung „Stadtmarketingprozess für die Universitätsstadt Marburg“ der „CIMA Beratung + Management GmbH“ vom Juli 2012, dass es sich bei der Bewerbung und Vermarktung von Städten, Kommunen oder Ländern um spezielle Branchen im Bereich der Werbung bzw. des Marketings handelt, die dazu dienen, die Stadt zB als Wirtschaftssandort oder auch als touristisches Ziel bekannt zu machen und zu bewerben (vgl. dazu auch BPatG 30 W (pat) 43/22 v. 1.2.2024 – Wolfsburg-App, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG). Dementsprechend wird der Verkehr eine geographische Angabe wie „Saarbrücken“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen als Hinweis darauf verstehen, dass diese sich auf „Saarbrücken“ beziehen, was auch für die weiteren zu dieser Klasse beanspruchten - 12 - „Verkaufsförderungsdienstleistungen“ bzw. die „Entwicklung und Herausgabe von Werbekonzepten“ gilt. cc. Das als sloganartige Wortfolge „Ich liebe Saarbrücken“ verstandene Wort- /Bildzeichen beschreibt damit zwar nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen; es erschöpft sich aber in einem aus sich heraus auf Anhieb verständlichen Hinweis auf deren Erbringungsort („Saarbrücken“) oder darauf, dass diese inhaltlich/thematisch einen besonderen Bezug zu Saarbrücken haben, verbunden mit einem Bekenntnis des Dienstleistungserbringers zu dem Erbringungsort bzw. einem werblich-anpreisenden Hinweis auf dessen Engagement. Eine über die Beschreibung und Anpreisung des Inhalts und Gegenstands der Dienstleistungen hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Dienstleistungen weist das Anmeldezeichen nicht auf. d. Soweit bei dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen die geographische Angabe „Saarbrücken“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen aus den dargelegten Gründen sowohl als Hinweis auf den Erbringungsort als auch als Inhalts- und Themenangabe verstanden wird bzw. die im Sinne von „Ich Liebe“ zu verstehenden Zeichenelemente sowohl eine enge Verbundenheit wie auch ein besonderes Engagement des Dienstleistungserbringers zum Ausdruck bringen können, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretations- und Mehrdeutigkeit. Denn das Anmeldezeichen ist in sämtlichen genannten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Dienstleistungen beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen ist. Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 208 m. w. N.). e. Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis des angemeldeten Zeichens ist ferner, dass die Wortfolge keine Informationen dazu enthält, ob und wie sich bei den betreffenden Dienstleistungen eine Verbundenheit mit Saarbrücken äußert - 13 - bzw. in welcher Art und Weise eine besondere Kompetenz oder ein besonderes Engagement bei den die Stadt Saarbrücken betreffenden Dienstleistungen zum Ausdruck kommt. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als (werblich-anpreisende) Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor). f. Mit der Markenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke nicht schutzbegründend wirkt. Zutreffend hat die Markenstelle dazu festgestellt, dass sich die verwendete Schrift, die Gestaltung in unterschiedlichen Schriftgrößen (vgl. etwa BPatG 30 W (pat) 7/17 v 12.10.2017 – MUSIC FOR MILLIONS, juris) sowie die mehrzeilige Anordnung (vgl. zB BPatG 30 W (pat) v 25.2.2021 — EINMAL Camping IMMER Camping!, juris; BPatG 24 W (pat) 154/94 – Color COLLECTION, juris) im Rahmen einer werbeüblichen grafischen Gestaltung halten. Dies gilt auch für das Herzsymbol, das in seiner Ausgestaltung nicht über die klassische Grundform eines in der Werbung häufig verwendeten Herzens hinausgeht. Herzsymbole sind wie dargelegt als Versinnbildlichung der Wörter „von Herzen mögen, lieben / love“ in der Werbung allgegenwärtig und dienen der Verstärkung von Werbeaussagen, durch die dem Verkehr die Produkte und Leistungen besonders nahegebracht werden sollen (vgl. erneut BPatG 29 W (pat) 24/07 v. 18.7.2007 - ; BPatG 27 W (pat) 72/07 v. 10.7.2007 - ; BPatG 29 W (pat) 541/17 v. 16.1.2018, juris Rn. 20 mwN – rot schraffierte Herzform [Bildmarke]; BPatG 27 W (pat) 281/04 – JESUS LOVES YOU, juris Rn. 10; EuG, T-19/20 vom 12.2.2021, GRUR-RS 2021, 2249, Rn. 62 - ). Ebenso wenig schutzbegründend ist die blaue Farbgebung des Herzens, in welcher der Verkehr entweder einen – die Aussage - 14 - verstärkenden – Hinweis auf die „Stadtfarben“ Saarbrückens „Blau-Weiß“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Saarbrücken) oder – falls ihm dies nicht bekannt ist – lediglich ein dekoratives Gestaltungsmittel ohne jede herkunftskennzeichnende Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK) erkennen wird; letzteres umso mehr, als eine Darstellung des Herzsymbols in einer von der Signalfarbe „rot“ abweichenden Farbgestaltung oder sogar ohne besondere farbliche Gestaltung werbeüblich ist (vgl. nur das sog. „blaue Herz-Emoji“; s im Übrigen etwa auch BPatG 27 W (pat) 72/07 v. 10.7.2007 - ; EuG, T-123/18 v. 14.2.2019, juris – Herz-Darstellung (schwarz, stilisiert), in Bezug auf die Unions-Bildmarke ). Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit auch in ihrer Gesamtheit von dem werbegrafischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. 3. Die angemeldete Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. - 15 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hock Meiser Merzbach