Beschluss
29 W (pat) 196/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 196/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 11 216.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 16. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Immobilienwesen“ zu- rückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Wortmarke 301 11 216 Autorecht24 soll für die Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung, vor allem im Internet; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation, Betreiben und Bereitstellen von Portalen im Internet und anderen Onlinemedienservi- ces, Dienstleistungen eines Onlineanbieters, Pro- gramme für Datenverarbeitung und Telekommunika- tion, Bereitstellen eines computergestützten Daten- banksystems, insbesondere eines Marktes für Kfz, sowie Informationen über Angebote und Nachfrage - 3 - von gebrauchten und neuen Kfz, Bereitstellen von computergestützten Service-Datenbanken für Dienst- leister und Hersteller aller Art; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Schreiben vom 20.2.2002 beanstandet und mit Be- schluss vom 16. Juni 2003 zurückgewiesen. Die Markenstelle vertritt die Auffas- sung, das angemeldete Zeichen sei von der Eintragung ausgeschlossen, weil es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei. Der Begriff „Autorecht“ beschreibe nur die inhaltliche Befassung mit dem Ver- kehrsrecht und einer entsprechenden Rechtsberatung. Die Zahl 24 stehe lediglich für eine Verfügbarkeit „rund um die Uhr“. Die betreffenden Verkehrskreise würden deshalb nur den Sachhinweis auf eine 24-stündige Beratung auf dem Gebiet des Autorechts in dem Zeichen sehen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 17.7.2003 trägt der Anmelder vor, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff als Hinweis auf einen Ge- schäftsbetrieb auffasse, da die angemeldeten Dienstleistungen dadurch nicht un- mittelbar beschrieben würden. Gerade die Wort-/Zahlkombination sei ungewöhn- lich und nicht ohne weiteres verständlich. Der Anmelder beantragt daher, den Beschluss der Markenstelle vom 16.6.2003 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 27.9.2005 (Bl 17 dA) hat der Anmelder das Verzeichnis auf die Dienstleistung „Immobilienwesen“ eingeschränkt. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist, soweit sie noch aufrecht erhalten wurde, gemäss § 66 Abs 1, 2 MarkenG begründet, da der Eintragung im Umfang der nunmehr noch angemeldeten Dienstleistung „Immobilienwesen“ weder ein Freihaltebedürf- nis gemäss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht noch die erforderliche Unter- scheidungskraft gemäss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh- nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (stRspr; EuGH GRUR 2004, 1027 – Rn 42 ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wort- folge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Un- terscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zei- ten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II). Die Unterscheidungs- kraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienst- leistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be- urteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fragli- chen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187, 190 Rn 41 - Linde ua; MarkenR 2004, 116, 120 Rn 50 - Waschmittelflasche). - 5 - Nach diesen Grundsätzen verfügt das Zeichen hinsichtlich der Dienstleistung „Immobilienwesen“ über die erforderliche Unterscheidungskraft. 1.1. Bei der Prüfung des Zeichens seinem Gesamteindruck nach ergibt sich fol- gendes: „Autorecht“ ist aus den gebräuchlichen Begriffen „Auto“ und „Recht“ zu- sammengesetzt, was in der Kombination nichts anderes bedeutet als „rechtliche Fragen rund um das Auto“. Die Zahl 24 ist wegen der häufigen Verwendung in der Werbung und im Internet mittlerweile zu einem Synonym für „24 Stunden“ bzw „rund um die Uhr“ geworden und bezeichnet lediglich eine 24-stündige Verfügbar- keit des angebotenen Produkts oder der angebotenen Dienstleistung. Die Bezeichnung erschöpft sich daher in der Gesamtaussage, dass es sich bei den gekennzeichneten Dienstleistungen um solche handelt, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mit Autos zu tun haben und 24 Stunden täglich erbracht werden (vgl auch PAVIS PROMA 24 W (pat) 162/03 - unfallrecht24; 33 W (pat) 173/02 - ANTIQUES 24; 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; 29 W (pat) 262/02 - aus- kunft 24; 25 W (pat) 207/01 - beauty24; 29 W (pat) 137/02 - cam24; 29 W (pat) 155/04 - design24; HABM R-619/01-2 - MALL 24). Die Kombination der Zeichenbestandteile „Auto“, „Recht“ und „24“ hat daher als Gesamtbegriff keinen neuen, eigenen Bedeutungsgehalt. Nach der Rechtspre- chung des EuGH (MarkenR 2004, 111 ff = GRUR 2004, 680 ff - BIOMILD) ist eine sprachliche Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen, von denen jeder be- schreibend ist, auch dann in der Gesamtheit beschreibend, und damit nicht schutzfähig, sofern nicht ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der Summe der Bestandteile besteht. 1.2. In Bezug auf die noch angemeldete Dienstleistung in Klasse 36 besteht Schutzfähigkeit, da der gut informierte Durchschnittsverbraucher keine im Vorder- grund stehende Sachangabe für „Immobilienwesen“ in dieser Wortfolge sieht. Au- tos sind gem. § 90 BGB Mobilien, dh bewegliche Sachen, und fallen per defini- tionem nicht unter den Begriff „Immobilienwesen“ „Immobilien“ sind unbewegliche Sachen und werden grundsätzlich nicht mit dem Begriff „Auto“ bezeichnet. - 6 - 2. Ein Freihaltebedürfnis für das Immobilienwesen besteht aus dem og Grund ebenfalls nicht, da eine beschreibende Verwendung für die noch beanspruchte Dienstleistung ausgeschlossen ist. 3. Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG steht der Schutzfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Eine in diesem Sinne relevante Täuschungsgefahr muss von der Marke selbst ausgehen und in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung irreführend sein. Die Täuschungsgefahr im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG setzt allerdings nicht nur eine Unrichtigkeit des Zeichens voraus. Das Zeichen muss vielmehr auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftli- chen Entschlüssen (positiv) zu beeinflussen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 558). Diese Eignung fehlt dem angemeldeten Zeichen, das in Be- zug auf „Immobilienwesen“ unpassend ist und zu anderen Assoziationen des Ver- kehrs führen wird. Letztlich wird der Verbraucher eine unter diesem Zeichen an- gebotene Dienstleistung für Immobilien bestenfalls nicht in Anspruch nehmen, da sie nichtssagend ist und ihm keine, nicht einmal eine falsche, Vorstellung vermit- telt. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl