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Beschluss

29 W (pat) 33/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 33/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 300 39 377.6 _______________________ … e Richterin Grabrucker so- wie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzend - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 26. April 2002 und 4. Dezember 2003 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 300 39 377 wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Regis- ter angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft vollständig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der An- melderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 den Erstbe- schluss für einen Teil der Waren und Dienstleistungen aufgehoben, im Übrigen aber die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt. Das angesprochene Publikum erfasse die erkennbar aus den Begriffen „IMMOBILIEN“ und „SCOUT 24“ zusam- mengesetzte Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleis- - 3 - tungen als reinen Sachhinweis auf einen rund um die Uhr verfügbaren Suchdienst im Immobilienbereich. Die grafische Gestaltung in Form der Umrandung und der unterschiedlichen Unterlegung der beiden Bestandteil „IMMOBILIEN“ und „SCOUT 24“ bewege sich im Rahmen des Werbeüblichen und präge sich dem Verkehr daher nicht als Herkunftshinweis ein. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des Be- schwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Gateways; Modems; leere Datenträger; Klasse 35: Büroarbeiten; Klasse 36: Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Ver- mögensverwaltung; Klasse 37: Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von Häusern, Wohnungen und Gärten; Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 4 - Die Recherche des Senats zur beschreibenden Verwendung des Begriffs „Scout“ wurde der Anmelderin übersandt. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Er- folg. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei- nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange- meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter- scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nach die- sen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistun- gen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. - 5 - 1.1. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marke bestehen aus der Kombina- tion der Begriffe „IMMOBILIEN“ und „SCOUT 24“. Das Wort „Immobilien“ bedarf keiner näheren Erläuterung. Der englischsprachige Begriff „Scout“ ist als die engli- sche Bezeichnung für „Pfadfinder“ und für eine Person, die etwas auffinden soll, in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universal- wörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Nach der vom Senat durchgeführten Re- cherche findet der Begriff „Scout“ im Bereich der Internetdienstleistungen außer- dem Verwendung für themenbezogene Recherchedienste. Die Zahl 24 ist in Ver- bindung mit Online-Angeboten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- patentgerichts ein werbeüblicher Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Wa- ren- oder Dienstleistungsangebot (vgl. 29 W (pat) 43/04 vom 10. Januar 2007 - print24; 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003 - fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24). In der Gesamtheit erfasst das angesprochene Publikum die Kombina- tion „IMMOBILIEN SCOUT 24“ daher ohne Weiteres als Hinweis auf einen 24 Stunden lang verfügbaren Online-Dienst für die Immobiliensuche. Die grafische Gestaltung des Zeichens verändert diesen beschreibenden Aussagegehalt nicht. Eckige Umrandungen und farbliche Kontraste sind in der Werbung gängige Ge- staltungsmittel und werden vom angesprochenen Publikum daher nicht als Her- kunftshinweis wahrgenommen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). 1.2. Dieser beschreibende Begriffsinhalt des Zeichens erschließt sich aber nicht in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen „Gateways; Modems; leere Datenträger; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Ver- - 6 - mögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen“. Gateways, Modems und leere Datenträger können als technische Hilfs- mittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz kommen, sind jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen Daten und Infor- mationen. Das angesprochene Publikum hat daher keine Veranlassung, die ange- meldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhinweis auf deren Ver- wendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Für die beanspruchten Dienstleistungen gilt Entsprechendes. Bei den Dienstleistungen des Transport- und Lagerwesens sowie der Paketzustellung fehlt jeglicher sachliche Zusammen- hang mit der Immobiliensuche oder dem Thema Immobilien im Allgemeinen. Auch für die Dienstleistungen „Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immo- bilien; Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instand- haltung von Häusern, Wohnungen und Gärten“ besteht kein hinreichend enger be- schreibender Bezug zur Bezeichnung „IMMOBILIEN SCOUT 24“. Es handelt sich zwar um Dienstleistungen, die auf Immobilen ausgerichtet sind. Für die Annahme, der Verkehr werde in der Bezeichnung „IMMOBILIEN SCOUT 24“ über die Bedeu- tung eines 24stündigen Immobiliensuchdienstes hinaus einen Hinweis auf ein all- gemeines Vermittlungsangebot immobilienbezogener Dienstleistungen erkennen, fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Nach der vom Senat durchgeführten Re- cherche zählen die oben genannten Dienstleistungen nicht zum typischen Ange- bot von Immobilienmaklern und Immobiliensuchdiensten. Dienstleistungen der Grundstücks- und Hausverwaltung ebenso wie die eines Bauunternehmers oder Handwerkes werden regelmäßig nicht von Immobilienmaklern erbracht und damit vom Verkehr als unterschiedlichen Branchen zugehörig wahrgenommen. Gegen die Annahme eines engen beschreibenden Bezugs spricht außerdem, dass die gängigen Kriterien für die Immobilensuche, nämlich Art, Größe, Lage, Preisvorstel- lung usw., deutlich andere sind als die Suchkriterien für die oben genannten Dienstleistungen, bei denen es vor allem auf Zuverlässigkeit, Qualität und Refe- renzen ankommen dürfte. In Verbindung mit den genannten Dienstleistungen lässt - 7 - sich der Bezeichnung „IMMOBILIEN SCOUT 24“ deshalb keine im Vordergrund stehende Sachangabe mit eindeutigem Begriffsinhalt entnehmen. 2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk- male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobach- ten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwen- dung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn 38 – BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen kei- nen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist nicht erkennbar, wel- che Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „IMMOBILIEN SCOUT 24“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Ko