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Beschluss

27 W (pat) 59/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 59/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 53 710 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 53 710 Ellee für die Waren Klasse 25 : „Bekleidung“ ist Widerspruch eingelegt worden aus der international registrierten Marke 546 813 ELLE eingetragen ua für die Waren Klasse 16: « produits de l'imprimerie; en particulier journaux et périodiques » Klasse 18: «Articles de maroquinerie et bagages, à savoir sacs, porte-monnaie, portefeuilles, porte-chéquiers, porte-cartes, sacs à mains, sacs de voyage, valises, porte-billets, porte-documents, - 3 - sacs de soirée, trousses de toilette, pochettes de maquillage, parapluies et parasols» Klasse 25: „ Vêtements, notamment pantalons, knickers, shorts, caleçons, combinaisons, chemises, chemisettes, tee-shirts, pull- overs, chandails, tricots, gilets, vestes, imperméables, anoraks, manteaux, pardessus, pèlerines, jupes, robes, blouses, survêtements, vêtements en fourrure, foulards, châles, écharpes, chaussettes, bas, collants, vêtements de sport, gants, peignoirs, bretelles, ceintures, cravates, chaussures, bottes, pantoufles, sandales, chaussures de sport, chapeaux, casquettes, bérets, visières. “ Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss vom 13. Januar 2004 zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, die die Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könne, sei nicht gegeben, da die bei- derseits beanspruchten Marken aus rechtlichen Gründen einen hinreichenden Ab- stand einhielten. Die Marken stimmten sowohl klanglich als auch schriftbildlich weitgehend überein. Dennoch sei der Buchstabe „e“ am Ende der angegriffenen Marke ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Dabei wirke sich die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke maßgeblich aus. Das ergebe sich daraus, dass das französische Wort „elle“ auf dem hier maßgeblichen Modesektor für den Verkehr einen klaren Hinweis auf die Ziel- gruppe der vorgesehenen Waren darstelle. Gerade in den letzten Jahren seien Begriffe wie „Elle“, „Femme“ oder „Homme“ durch die Werbung und die zuneh- mende Verbreitung französischer Sprachkenntnisse immer mehr in das Bewusst- sein breiter Konsumentenkreise gerückt. Auf dem Modesektor seien diese Begriffe als werbeübliche Sachhinweise mittlerweile völlig gebräuchlich. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Begriff „elle“ dem Verkehr weitge- hend unbekannt sei. Aus der beschreibenden Bedeutung und der hieraus resultie- - 4 - renden Kennzeichnungsschwäche ergebe sich ein aus Rechtsgründen entspre- chend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, der sich je- denfalls nicht auf weitere schutzfähige Anlehnungen an den Sachbegriff „elle“ erstrecke. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas- sung, die Markenstelle habe die teilweise Warenidentität zu Unrecht außer Be- tracht gelassen, denn wegen dieser seien besonders strenge Maßstäbe anzule- gen. Die Vergleichsmarken seien nahezu identisch, lediglich weise die jüngere Marke ein weiteres „e“ am Ende auf. Dieser Unterschied wirke sich jedoch klang- lich nicht aus. Ein Teil des Verkehrs werde zwar geneigt sein, die Endung der jün- geren Marke etwas länger auszusprechen. Dies könne jedoch bei der älteren Marke ebenso gut geschehen. Auch in schriftbildlicher Hinsicht seien die Unter- schiede marginal. Wegen des unsicheren Erinnerungsbildes werde der Verkehr sich im Einzelfall nicht mehr erinnern, ob die ihm bekannte Marke nun mit einem oder zwei „e“ am Ende geschrieben werde. Die Markenstelle habe auch zu Un- recht eine Kennzeichnungsschwäche der Bezeichnung „Elle“ angenommen. Das Zeichen stelle schon keine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren dar. Hinzu komme eine beachtliche Stärkung durch langjährige und intensive Nut- zung der Marke namentlich für Bekleidungsstücke (Umsätze in D von 1997-2001: ca 8 Mio FRF – ca 15,8 Mio FRF) und verwandte Waren (Lederwaren und Reise- gepäck laut Studie des Spiegel-Verlages aus dem Jahr 2001 : 12 % Bekanntheit) sowie nicht zuletzt auch als bekannter Titel einer Zeitschrift mit Frauen- und Modethemen (Auflage monatlich in Deutschland: über … Stück). Die Be kanntheit der Zeitschrift strahle auch auf die Bekleidung aus. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. - 5 - Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nachdem er sich schriftsätzlich nicht geäußert hat, hat er in der mündlichen Ver- handlung die Rechtsauffassung der Markenstelle verteidigt. Er hält eine Ver- wechslungsgefahr nicht für gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der einge- reichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken iSd §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu- treffend verneint. Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit- rang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlich- keit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (stRspr, vgl BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 – DONLINE; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade). - 6 - Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst bei identischen Waren genügt der Abstand der Marken zueinander, um eine Verwechslungsgefahr hinreichend si- cher auszuschließen. Es spricht schon vieles dafür, dass die Markenstelle zu Recht die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als äußerst gering ange- sehen hat, denn das Markenwort „Elle“ lehnt sich im Hinblick auf den hier maß- geblichen Modebereich (Klasse 25) an eine rein beschreibende Angabe im Hin- blick auf die Bestimmung des Abnehmerkreises an (vgl BGH GRUR 2003, 1040, 1042 – KINDER; vgl auch für das englische Personalpronomen „SHE“ BPatG, Be- schluss vom 30. November 99 SHE BODY / SHE). Allerdings ist angesichts des Vortrags der Widersprechenden eine gewisse Stärkung der Kennzeichnungskraft der Marke für die Waren der Klasse 25 durch langjährige Nutzung in Betracht zu ziehen. Die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatzzah- len sind im Bekleidungsbereich nicht gering, genügen aber allenfalls zur Steige- rung bis zur knapp durchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Eine weitere Steige- rung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Bereich der Waren der Klasse 25 durch Ausstrahlung einer Bekanntheit des Zeitschriftentitels „ELLE“ kann dagegen entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht angenom- men werden. Der erweiterte Schutzumfang einer Marke beschränkt sich auf die Waren und Dienstleistungen, für die durch eine entsprechende Benutzung eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (BGH GRUR 2004, 239, 240 - DONLINE, mwN). Eine ggf erhöhte Kennzeichnungskraft des Begriffes „ELLE“ für Zeitschriften kann zwar noch auf sehr eng verwandte Waren bzw Dienstleistungen ausstrahlen, schon nicht aber auf alle nur ähnlichen Waren (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rn 308 mwN), geschweige denn auf unähnliche Waren (vgl BPatG 41, 168, 171 - LIGNOPOL; GRUR 1997, 293, 294 - GREEN POINT/Der grüne Punkt; Beschluss vom 8. November 2000 - 28 W (pat) 7/00 ELLE DUE / ELLE; Beschluss vom 10. November 1998 - 24 W (pat) 145/97 POURELLE / ELLE). Vielmehr sind die Waren „Zeitschriften“ einerseits und „Bekleidung“ andererseits selbst dann nicht eng miteinander verwandt, wenn es sich bei der Zeitschrift um eine Modezeitschrift handelt. Es handelt es sich nicht einmal um Waren, die sich gegenseitig ergänzen, allenfalls - 7 - weisen sie tatsächliche Berührungspunkte auf, weil Bekleidung Gegenstand der Berichterstattung von Modezeitschriften ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil jedenfalls auch bei Annahme einer noch knapp durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität der sich gegenüberstehenden Waren eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann. Die angegriffene Marke hält einen hinreichenden Ab- stand zu der Widerspruchsmarke ein. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem Grund- satz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Schriftbildlich hinterlässt die angegriffene Marke einen von der Widerspruchs- marke abweichenden Eindruck. Sie weist zwar zunächst eine identische Buchsta- benfolge wie die Widerspruchsmarke auf, der jüngeren Marke ist jedoch ein „e“ angefügt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass das im deutschen Wortschatz unge- wöhnliche doppelte „e“ in der angegriffenen Marke übersehen oder überlesen werden sollte. Während die Widerspruchsmarke die spiegelsymmetrische, über- sichtlich kurze Buchstabenabfolge E-L-L-E erkennen lässt, weist die angegriffene Marke durch die Längung um den fünften Buchstaben eine solche auffällige Sym- metrie nicht auf. Die angegriffene Marke besitzt, anders als die Widerspruchs- marke, auch keinen eigenen Bedeutungsgehalt. Es handelt sich vielmehr insoweit im deutschen Sprachraum – anders als im amerikanischen Sprachraum, in dem Ellee ein weiblicher Vorname ist (vgl http://www.thinkbabynames. com/name/0/Ellee) - um ein Fantasiewort, das allenfalls bei längerem Nachdenken den Gedanken aufkommen lässt, es handele sich möglicherweise um eine Anlehnung an das französische Wort „elle“ und damit um das deutsche Personalpronomen „sie“. Letzteres steht wiederum bei der Widerspruchsmarke, wie oben ausgeführt, begrifflich glatt beschreibend im Vordergrund. Auch klanglich weisen die Vergleichsmarken eine nur geringe Ähnlichkeit auf. Die Widerspruchsmarke wird ganz überwiegend gemäß der sprachlichen Herkunft des - 8 - Wortes „elle“ französisch ausgesprochen werden, also einsilbig. Das Wort gehört zum einen zum französischen Grundwortschatz, zum anderen wird es, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und wie zudem durch umfangreiche eigene Recherchen des Senats weiter belegt ist, durch die Werbesprache in großem Umfang zur Abgrenzung von Damen- zu Herrenlinien verwendet. So wird die Be- zeichnung „Pour elle“ gängig bei Parfum- oder Kosmetikbezeichnungen zwecks Abgrenzung zur parallelen Herrenlinie („pour lui“) verwendet, ebenfalls für andere Waren und Dienstleistungen, die speziell für Frauen bestimmt sind. Für die Aus- sprache in Anlehnung an das Längenmaß „Elle“, das veraltet ist, spricht dagegen nach Auffassung des Senats nichts Entscheidendes. Dagegen dürfte die ange- griffene Marke ganz überwiegend zweisilbig ausgesprochen, und zwar entweder mit Betonung auf beiden Silben, weil die Annahme nicht fern liegt, es könne sich um die – in der Werbesprache beliebte - ausgeschriebene Abkürzung der Initia- len L.E. (etwa wie „Ergee“ für R.G.) handeln, oder wegen des doppelten „e“-Lau- tes am Wortende auch nur auf der letzten Silbe, was durch die Aussprache ande- rer Wörter der deutschen Sprache französischen Ursprungs wie etwa „Allee“ oder „Chaussee“ nahe gelegt ist. Dann vermitteln aber beide Marken unterschiedliche Klangbilder, die noch gut von einander zu unterscheiden sind. Nach alledem ist eine Gefahr der Verwechslung mit hinreichender Sicherheit zu verneinen. - 9 - III. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-Funk WA