Beschluss
32 W (pat) 59/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 59/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 04 231.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … der Sitzung vom 15. März 2006 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 28. Januar 2003 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35 und 41 angemeldete Wortmarke Gesichter der Erde ist von der mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangenem Be- anstandungsbescheid mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bü- cher, Magazine, Broschüren, Postkarten, Poster, Bildkalender; Fotografien; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbeson- dere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Postkarten, Poster, Kalen- der; Produktion von Shows, insbesondere Dia- und Multimedia- shows; Unterhaltung; Dienstleistungen eines Verlages (ausge- nommen Druckarbeiten); Herausgabe von Verlags- und Drucke- reierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Heraus- gabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisa- tion und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Dia- - 3 - vorträge; Verfassen und Erstellen von Reiseberichten, Veröffentli- chen von Reiseberichten, Durchführung von kulturellen Veran- staltungen, nämlich das Vortragen von Reiseberichten; fotojourna- listische Berichterstattung, Filmproduktion und Videofilmproduk- tion, insbesondere Filme reisejournalistischen Inhalts; Vermietung von Tonaufnahmen; Vorführung von Tonaufnahmen; Fotografie- ren; Erstellen von Bildreportagen; Dienstleistungen eines Zei- tungsreporters; Vorführung von Filmen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das angemeldete Zeichen sei eine sprachübliche Kombination aus geläufigen Begriffen und bedeute "verschiedenartige Erscheinungsbilder der irdischen Welt". Im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen werde das Zeichen vom angesprochenen Endverbraucher ohne weiteres als unmittelbare und nahe liegen- de Sachaussage über den inhaltlichen Gegenstand bzw. die Thematik der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, für die meisten sogar als schlagwortartig verkürzter Werktitel z. B. eines Druckerzeugnisses bzw. eines elektronischen Me- diums sowie auch als Motto einer kulturellen - oder Unterhaltungsveranstaltung etc. verstanden werden. Dem Beschluss beigefügt waren sechs Internetaus- drucke, die eine entsprechende Verwendung der Wortfolge "Gesichter der Erde" belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, die Unterscheidungskraft von "Gesichter der Erde" ergebe sich aus der Mehrdeutigkeit dieser Wortfolge. Die von der Markenstelle ermittelten Internetbe- lege für die Verwendung des Zeichens "Gesichter der Erde" seien nicht geeignet, den Beschluss zu tragen. Relative Schutzhindernisse seien nicht im Rahmen der Eintragung zu prüfen. Außerdem sei die Verwendung des Begriffs "Gesichter der Erde" im vorgelegten Umfang ggf. durch § 23 Abs. 2 (richtig Nr. 2) MarkenG frei- gestellt. - 4 - Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, weil einer Registrie- rung der angemeldeten Wortfolge für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete Eignung), vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol- chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 [Nr. 40] - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchen Wa- ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer erkannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird st. Rspr.; vgl. BGH a. a. O. - Cityservice). Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch ei- nen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für - 5 - eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Die Bezeichnung "Gesichter der Erde" wird vom Verkehr zwanglos als Hinweis auf die Vielfalt der auf der Erde anzutreffenden Phänomene verstanden, seien es wirkliche Gesichter, z. B. die unterschiedlichen Physiognomien von Menschen oder Tieren, seien es Naturformationen oder dergleichen mehr. Insoweit eignet sich die angemeldete Marke ohne weiteres zur inhaltlichen Beschreibung von me- dialen Produkten (Waren oder Dienstleistungen), die sich in irgendeiner Form mit dieser Thematik beschäftigen oder die die Herstellung solcher Produkte betreffen können (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou). Das ist bei sämtli- chen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Fall, wie die von der Markenstelle beigebrachten Nachweise beispielhaft belegen. Auch Live- Veranstaltungen oder kulturelle Veranstaltungen können sich ohne weiteres in dem genannten Sinne mit "Gesichtern der Erde" befassen. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke daher zu Recht in dem genannten Umfang als nicht unter- scheidungskräftig eingestuft. Dem steht nicht entgegen, dass die angemeldete Marke eine gewisse Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit aufweist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Auch der Hinweis auf die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG vermag der Be- schwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In der höchstrichterlichen Rechtspre- chung ist abschließend geklärt, dass diese Bestimmung keinen Einfluss auf die Auslegung und Anwendung der absoluten Schutzhindernisse hat (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee; GRUR 2004, 946, 947 - Nichols). - 6 - Ob der Wortfolge "Gesichter der Erde" für die versagten Waren und Dienstleistun- gen zusätzlich auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. gez. Unterschriften