Beschluss
27 W (pat) 561/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 561/12 Entscheidungsdatum: 13. Dezember 2012 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG Ruhr Universität Bochum 1. „Ruhr Universität Bochum“ ist wie ein üblicher und oft als Kennzeichen verstandener Name einer Einrichtung gebildet. 2. In der Kombination mit „Bochum“ wirkt das örtlich weniger präzise „Ruhr“ als Name. BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 561/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 052 660.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner am 13. Dezember 2012 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 21. September 2012 wird in- soweit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen der Marken- schutz versagt wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wort- / Bild-Marke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle mit dem an- gefochtenen Beschluss teilweise, nämlich für nachfolgend genannte Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente; Computer; Computer- peripheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Modems; Monitore; - 3 - Notebooks; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; audiovisuelle Unterrichtsapparate, belichtete Filme; Belichtungsmesser; Beobachtungsinstrumente; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; chemische Apparate und Instrumente; Chips; Com- pact-Disks; Disketten; Diskettenlaufwerke für Computer; Dosierge- räte; Drucker; Dunkelkammern; DVDs; elektronische Anzeigeta- feln; elektronische Stifte; elektronische Taschenübersetzer; Emp- fangsgeräte; Entstörgeräte; Epidiaskope; Ergometer; Fotometer; Halbleiter; Hologramme; integrierte Schaltkreise; Interfaces; Kar- ten mit integrierten Schaltkreisen; Lesegeräte; Magnetkarten; Mi- krofone; Mikroprozessoren; Mikroskope; physikalische Apparate und Instrumente; Plotter; Polarimeter; Präzisionsmessgeräte; Projektionsgeräte; Scanner; Smartcards; Strahlenmesser; Strich- code-Leser; Taschenrechner; Telefonapparate; Vergrößerungsap- parate; Verteilertafeln; Videorecorder; Wellenmesser; Zählwerke; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Broschüren und Prospekte; Bücher; Zeitschriften; Diagramme; Fotografien; grafische Darstellungen; Handbücher; Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Programmdo- kumentationen Klasse 35: Organisation von Messen mit den Themeninhalten Kultur und Un- terhaltung; Betrieb einer Datenbank, nämlich Aktualisieren von Daten aller Art in Computerdatenbanken für Dritte - 4 - Klasse 38: Betrieb einer Datenbank, nämlich Weiterleiten von Daten aller Art für Dritte (elektronische Übermittlung); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf Computersoftware im Inter- net Klasse 41: Dienstleistungen einer Universität, nämlich Erziehung und Unter- richt, Fernunterricht, Fernstudium, Femkurse, Durchführung von akademischen Prüfungen, Fortbildungsberatung, Ausbildungsbe- ratung, Betrieb von Sportanlagen, Durchführung von Studiengän- gen, Durchführung von akademischen Prüfungen, Erziehung, Ausbildung und Unterricht, Fort- und Weiterbildung, Wissensver- mittlung anhand von internetbasierten Medien, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Präsentation von Schulungsinhalten zu Lehrzwecken, Ausbildungsberatung, Coa- ching, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Auskünf- te und Informationen über Veranstaltungen, Betrieb von Kin- dergärten (Erziehung), Erstellen von Publikationen mit dem Com- puter, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organi- sation und Veranstaltung von Kongressen, Konzerten, Symposien, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Herausgabe und Publikation von Druckerzeugnissen, Büchern und Zeitschriften (auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke), Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Betrieb von Tonstudios; Dienstleistungen ei- nes Ton- und Fernsehstudios; Erziehungsberatung; Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Ver- lags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Auskünfte über Veranstaltungen; Mon- - 5 - tage (Bearbeitung) von Videobändern; Multimediadienstleistun- gen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen; Organisa- tion und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Kongressen und von Sym- posien; Organisation von Ausstellungen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Theateraufführungen; Veranstaltung und Leitung von Workshops und Kolloquien; Veröffentlichung von Büchern; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Un- terhaltungsprogrammen im Internet; Bereitstellung von elektroni- schen Zeitungen und Zeitschriften im Intra- bzw. Internet Klasse 42: Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Erstellung wis- senschaftlicher Gutachten; wissenschaftliche Forschung; wissen- schaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs- arbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Dienstleis- tungen einer Multimediadatenbank, nämlich Sammeln (elektroni- sche Datenspeicherung), Speichern (elektrische Datenspeiche- rung) und zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Au- dio- und/oder Videoinformationen mittels Internet oder Intranet, einschließlich der Vermietung von Datenbankhardware und Daten- banksoftware; Administration von auf dem Server abgelegten Da- ten (Serveradministration); Aktualisieren von Computersoftware; Betrieb einer Datenbank, nämlich Sammeln (elektronische Daten- speicherung), Speichern (elektronische Datenspeicherung) von Daten aller Art für Dritte; Design von Computersoftware; Design von Homepages und Web-Seiten; Dienstleistungen einer Internet- agentur, nämlich Konzeption (Design) durch Zurverfügungstellen, Wartung und Pflege von Internetinhalten (Software); Dienstleis- tungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Inter- netproviders, nämlich Wartung von Software für Internetzugänge; - 6 - Erstellen von Web-Seiten im Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Aufbau, technische Beratung beim Betrieb und Wartung von Netzwerken (Software); Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermietung von Webservern; Internet-Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Netzwerk- management, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Pflege und Installation von Software; Vermie- tung von Computersoftware; Webhousing, nämlich Zurverfügung- stellung von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung sowie Zurverfügungstellen von Web-Space; Wiederherstellung von Com- puterdaten. Klasse 44: Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Vermietung von medizinischen Geräten. Das hat die Markenstelle damit begründet, der Bestandteil „RUHR“ weise auf einen Fluss in Nordrhein-Westfalen hin und diene auch als Abkürzung für das Ruhrgebiet, wie in Wortzusammensetzungen wie „Ruhrfestspiele“ oder „Ruhrstatus“. „UNIVERSITÄT bezeichne eine Hochschule für wissenschaftliche Ausbildung und Forschung in zahlreichen Fachgebieten. „BOCHUM“ sei wie „RUHR“ eine geografische Herkunftsangabe. Dass sich dort verschiedene Ein- richtungen für die maßgebliche Waren und Dienstleistungen ansiedeln könnten, erscheine angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt möglich. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge „RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM“ enthalte auch in ihrer Gesamtheit keinen Aus- sagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgehe. Es sei ohne weiteres denkbar, dass im Ruhrgebiet, speziell in Bochum, mehrere Uni- versitäten beheimatet sein oder angesiedelt werden könnten. Die Anmeldemarke vermittle daher in unmittelbar verständlicher Weise lediglich die rein sachbezo- - 7 - gene Information, dass es um den Betrieb einer Universität im Ruhrgebiet, speziell in der Stadt Bochum gehe. Die medialen Produkte könnten von einer mit der an- gemeldeten Marke bezeichneten Einrichtung herausgegeben werden oder sich mit deren Tätigkeitsbereich befassen. Die elektronischen Medien und Geräte unter- stützten ein modernes Studium; „Magnetkarten“ könnten Zutritt zu (Unter- richts)Räumen verschaffen. Bei den Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 handle es sich zum einen um typischerweise von Universitäten erbrachte Dienstleistungen. Dies gelte zum anderen auch für die Dienstleistungen, die zwar dem Studienbetrieb dienten oder als selbständige Dienstleistungen zur Finanzie- rung des Universitätsbetriebs beitrügen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass wis- senschaftliche Einrichtungen auch gutachterlich tätig seien. An dieser Beurteilung könne auch die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke nichts ändern. Dass die Universität Bochum gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 Hochschulgesetz eine Hochschule im Sinne dieses Gesetzes sei, dass das angemeldete Zeichen ihr Name sei und dass das Publikum bei der Bezeichnung nur an die Anmelderin denke, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sei losgelöst von der Person des Anmelders durchzuführen, so dass weder Namen- noch Monopolrechte zu einer von den ge- setzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen könnten. Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in Verbindung gebracht würde, wäre dadurch die Eignung zur unmit- telbaren Beschreibung nicht ausgeschlossen. Der Beschluss ist der Anmelderin am 1. Oktober 2012 zugestellt worden. Sie hat am 31. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die Mar- keneintragung versagt worden ist. - 8 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen auch für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. 1. Die Bezeichnung „Ruhr Universität Bochum“ entbehrt insoweit nicht jeglicher Un- terscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn- zeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum ande- ren im Hinblick auf die angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistun- gen abzustellen ist. Marken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. b) Dies betrifft vorliegend die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens, nicht aber den Namen „Ruhr Universität Bochum“. „Ruhr Universität Bochum“ ist wie ein üblicher und oft als Kennzeichen verstandener Name einer Einrichtung, aber nicht allgemein sprachüblich gebildet. - 9 - Umgangssprachlich hieße es nämlich „Universität an Ruhr / im Ruhrgebiet“. Es hat sich bei Hochschulen die Übung herausgebildet, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen der Region oder Kommune und einer Einrichtungsbe- zeichnung, wie TU, TH, FH o.ä., zusammensetzen. Das Publikum ist deshalb da- ran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen (vgl. BPatG BlPMZ 2009, 406 – Halle Münsterland; GRUR-Prax 2011, 216 – Nordhessenhalle; BPatG; Beschl. v. 30. Mai 2001 – 32 W (pat) 11/01, BeckRS 2009, 26921 – Bodensee-Arena). Selbst ohne „Bochum“ würde „Ruhr Universität“ als Name wirken. Derart gebildete Namen von Lehreinrichtungen sind dem Publikum geläufig, vgl. Universität Augs- burg, Technische Universität Berlin, Fachhochschule Bielefeld, Fachhochschule Brandenburg, Brandenburgische Technische Universität (Cottbus), Hochschule Rhein-Waal (Kleve, Kamp-Lintfort), Fernuniversität in Hagen, Fachhochschule Westküste (Heide), Hochschule Niederrhein (Krefeld / Mönchengladbach), Hoch- schule der Bildenden Künste Saar (Saarbrücken), Hochschule für Musik Saar (Saarbrücken), Universität des Saarlandes Hochschule Harz (Wernigerode und Halberstadt), Hochschule RheinMain (Wiesbaden, Rüsselsheim und Geisenheim), bergische Universität Wuppertal, Westsächsische Hochschule Zwickau. Gerade in der Kombination mit „Bochum“, das den Ort recht genau angibt, wirkt das geografisch weniger präzise „Ruhr“ als Name der Universität „Bochum“ und „Ruhr„ sind nicht so miteinander verknüpft, wie „Frankfurt / Main“, „Rothenburg ob der Tauber“ etc. Bochum bedarf auch keiner Präzisierung wie etwa „Neustadt“, das mit „an der Aisch“ oder „an der Donau“ oder „Mühlheim“, das mit „an der Ruhr“ oder „an der Donau oder „am Main“ konkretisiert werden muss. Ganz abgesehen davon ist „Ruhr“ in dem angemeldeten Zeichen vom Schriftbild her auch nicht ver- gleichbar auf „Bochum“ bezogen. Daher ist es auch nicht so zu verstehen, als habe eine Universität zum Standorte, zumal dafür gleichwertige Angaben, wie „München-Freising“ oder „Rhein-Main“, üblich sind. Hier wirkt daher nur das nach- gestellte und auch von der Schrift her untergeordnete „Bochum“ als Angabe zum Sitz „Ruhr Universität Bochum“ dagegen als Name. - 10 - Damit ist „Ruhr Universität Bochum“ auch für alle Dienstleistungen, die in dieser Einrichtung erbracht werden können, unterscheidungskräftig. Bezeichnungen, die für ein Gebäude oder eine Einrichtung selbst unterscheidungskräftig sind, sind dies auch für damit zusammenhängende Dienstleistungen, solange diese keine Besonderheit aufweisen, für die gerade das angemeldete Zeichen speziell be- schreibend oder üblich wäre. Unterscheidungskraft ist zudem gegeben, wenn es möglich ist, das Zeichen an den beanspruchten Waren in einer Form anzubringen, bei der das Publikum in ihm einen Herkunftshinweis sieht, und dies auch bei den wahrscheinlichsten Verwen- dungsformen nicht anders ist (BGH GRUR 2010, 110 – Tooor!; GRUR 2010, 825 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; EuGH Beschl. v. 26. April 2012 – C-307/11 P, BeckRS 2012, 81316 – Winkel; BPatG BeckRS 2012, 17556 – Wildeshauser Schützengilde, m. Anm. Lerach, GRUR-Prax 20120, 3769. Bei Druckerzeugnissen aller Art und auch bei Lehr- und Unterrichtsmitteln sind die Verbraucher daran gewöhnt, dass die Namen der Herausgeber, zu denen Univer- sitäten oft gehören, auf den Umschlagseiten und Buchrücken gerade so ange- bracht werden, dass sie als Herkunftshinweis dienen (BPatG Beschl. v. 27. März 2012 – 27 W (pat) 83/11 – Robert Enke; Beschl. v. 22. November 2012 – 27 W (pat) 554/12 – Leibnitz School of Business). Für den Namen einer Universi- tät kann nicht festgestellt werden, dass ihm das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation immer nur einen beschreibenden Bezug oder eine allge- meine Aussage und keinen Herkunftshinweis entnimmt. Vorliegend besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Zeichen an unterschied- lichsten Stellen der beanspruchten Waren so anzubringen, dass die Verbraucher in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sehen, zumal es auch auf der Verpackung von Waren so angebracht sein kann, dass es als Herkunftshinweis wirkt (vgl. BGH GRUR 2010, 825 Tz. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis II). - 11 - 2. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht auch kein Freihaltungsbe- dürfnis entgegen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die zur Bezeichnung der Art, der geografischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Hier gibt es keine Belege dafür, dass „Ruhr Universität Bochum“ als Sachbezeich- nung, wie „Technische Universität“, gebräuchlich wäre. Dass der Fluss Ruhr Ge- genstand von Forschung und Lehre sein kann, führt nicht dazu, dass das ange- sprochene Publikum erwartet, an einer Ruhr-Universität in Bochum würde nur da- ran gearbeitet. Bei Medien-Dienstleitungen, wie Bibliotheken, Verlagstätigkeit, Informations- dienstleistungen, Kongressveranstaltungen etc., macht es die angemeldete Be- zeichnung nicht zur beschreibenden Angabe, das diese einen bezeichnungsfähi- gen Inhalt aufweisen können. Dass sich entsprechende Dienstleistungen nur einer Lehreinrichtung widmen und sich dann auch noch nach dieser benennen, ist nicht in entscheidungsrelevatem Umfang zu erwarten. Auch der Bundesgerichshof diffe- renziert insoweit zwischen Büchern und Verlagstätigkeit (GRUR 2001, 1043 – Gute Zeichen – Schlechte Zeichen; ebenso BPatG, Beschl. v. 1. Juni 2005 – 32 W (pat) 145/03 – Fräuleinwunder; anders BPatG, Beschl. v. 20. Dezember 2005 – 32 W (pat) 199/03 – GourmetTräume; Beschl. v. 15. März 2006 – 32 W (pat) 59/04 – Gesichter der Erde; Beschl. v. 23. Oktober 2007 – 32 W (pat) 28/05 – Karl May). Weiterbildung, Ausbildung und Unterricht können zwar praktisch alle Einrichtun- gen betreffen; diese werden aber als solche danach nicht beschreibend benannt, wenn sie nicht spezielle Eigenschaft aufweisen, die bei der Ausbildung eine maß- - 12 - gebende Rolle spielen. Gerade eine Universität weist solche Eigenschaften nicht auf, sondern ist selbst Anbieter dieser Dienstleistungen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst zwar nicht nur gattungsbeschreibende Angaben, wie „Buch“, sondern auch qualifizierende Eigenschaften, wie das Thema. Obwohl aber nahezu jedes aussagekräftige Wort etwas bezeichnet, das Thema oder Inhalt eines Druckerzeugnisses sein kann, muss Markenschutz auch für Medienprodukte möglich sein (Rohnke, FS 50 Jahre BPatG, 2011, S. 707 ff.). Dem steht nicht ent- gegen, dass das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon dann greift, wenn eine von mehreren möglichen Bedeutungen beschreibend ist (BGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley; GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard). Insoweit folgt der Senat der Auffassung, dass bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich offene Bezeichnungen, die ohne Kontext für alles stehen kön- nen, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise beschreiben (BPatG, teilw. in GRUR-Prax 2012, 350, vollst. in BeckRS 2012, 15057 – Robert Enke). Das angesprochene Publikum kann nämlich aus dem Namen einer Bil- dungseinrichtung nicht auf einen besonderen Inhalt schließen. Als inhaltsbe- schreibende Angaben sind daher nur solche Bezeichnungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die dem Konsumente eine konkrete Vorstellung vom Inhalt vermitteln können. Ohne Kontext ist dies hier kaum möglich. 3. Unbeachtlich wäre es auch, wenn es sich bei „Ruhr Universität Bochum“ um ein Kulturgut handeln würde. Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG nicht vor, kann dem Zeichen nicht wegen eines allgemein davon losge- lösten Freihaltungsbedürfnisses oder einer dem Urheberrecht entlehnten Gemein- freiheit der Schutz versagt werden (BGH, Beschl. v. 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein). - 13 - 4. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass, § 71 Abs. 3 Mar- kenG. Dr. Albrecht Kruppa Werner Hu