Beschluss
29 W (pat) 137/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 137/06 _______________ (Aktenzeichen) an Verkündungs Statt zugestellt am 4. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - … betreffend die Marke 300 00 620 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch … beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 12. März 2001 und vom 16. September 2002 werden aufgehoben. 2. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, die Löschung der Marke 300 00 620 anzuordnen für die Dienst- leistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswe- sen; Vermögensberatung und -verwaltung; Analyse von Geldanlagen aller Art, Aktienanalysen, Beratung in Geldan- gelegenheiten aller Art; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Fi- nanzdienstleistungen; Steuerberatung“. - 3 - G r ü n d e I. Die Wortmarke 300 00 620 FOCUS MONEY ist u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ver- sicherungswesen; Vermögensberatung und -verwaltung; Analyse von Geldanla- gen aller Art, Aktienanalysen, Beratung in Geldangelegenheiten aller Art; Kreditbe- ratung, Kreditvermittlung; Finanzdienstleistungen; Steuerberatung“ in das Marken- register eingetragen. Hiergegen ist Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke 1 182 455 FOCUS, die für die Dienstleistungen „Finanzdienstleistungen, nämlich Vermögensverwaltung, Vermitt- lung von Investmentgeschäften und Fondsanteilen, Kreditbera- tung, Kreditvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Wertpa- pierverwaltung, Wertpapieranalyse, Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von Investmentfonds“ der Klasse 36 eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich nach einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilrücknahme nur noch gegen die Dienstleis- tungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Vermögensberatung und -verwaltung; Analyse von Geldanlagen aller Art, Aktienanalysen, Beratung in - 4 - Geldangelegenheiten aller Art; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Finanzdienst- leistungen; Steuerberatung“ der jüngeren Marke. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 12. März 2001 zurückgewiesen sowie mit Be- schluss vom 16. September 2002 die hiergegen gerichtete Erinnerung. Zur Be- gründung wird ausgeführt, dass die jüngere Marke den erforderlichen großen Ab- stand einhalte, auch wenn man berücksichtige, dass sich die Marken zumindest teilweise auf identischen Waren oder Dienstleistungen begegnen könnten und von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszuge- hen sei. Die Marken unterschieden sich klanglich und schriftbildlich durch ihre un- terschiedlichen Längen, das jüngere Zeichen werde als zusammenhängender Begriff verstanden im Sinn von Geldfragen, die im Brennpunkt stehen. Daher werde die jüngere Marke nicht durch „FOCUS“ geprägt. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Zusatz „MONEY“ für die angegriffenen Dienstleistungen unmittelbar be- schreibend sei, so dass ihm keinerlei Unterscheidungskraft zukomme. Damit stün- den sich mit „FOCUS“ identische Begriffe gegenüber, weshalb Verwechslungsge- fahr bestehe. Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen seien identisch. Die von der Markeninhaberin für ihre Marke „FOCUS“ behauptete Berühmtheit beziehe sich zwar nicht auf die angegriffene Marke. Wegen der hohen Hinweis- kraft von „FOCUS“ auf den Geschäftsbetrieb der Markeninhaberin bestehe aber die Gefahr einer falschen Zuordnung der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen zur Markeninhaberin. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 12. März 2001 und 16. September 2002 aufzuheben und die Löschung der Marke für die angegriffenen Dienstleistungen anzuordnen. - 5 - Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zu Recht verneint habe. Beide Bestandteile der angegriffenen Marke hätten beschreibende Anklänge und seien daher gleichgewichtig. Außerdem bildeten sie einen Gesamt- begriff mit der Bedeutung „Brennpunkt Geld“. Aufgrund dieser untrennbaren Ein- heit sei nicht ersichtlich, warum von dem Grundsatz, Kombinationszeichen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, im vorliegenden Fall abgewichen werden solle. Auf die Berühmtheit der Marke „Focus“ könne sich die Widersprechende nicht berufen, da sie nicht auf einer eigenen Leistung beruhe. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Löschung der jüngeren Marke war im angegriffenen Umfang anzuordnen, da insoweit Verwechslungsge- fahr besteht. Bezüglich der Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Analyse von Geld- anlagen aller Art, Beratung in Geldangelegenheiten aller Art“ nimmt der Begriff „MONEY“ aufgrund seiner rein beschreibenden Bedeutung nicht am Zeichenver- gleich teil, so dass sich mit „FOCUS“ zwei identische Zeichen gegenüberstehen. Im Übrigen behält der Bestandteil „FOCUS“ in der jüngeren Marke neben „MONEY“ seine selbständige kennzeichnende Stellung bei, so dass angesichts der identischen bzw. im Bereich engster Ähnlichkeit liegenden Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr besteht, dass die einander gegen- über stehenden Marken i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Um- stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwir- - 6 - kung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identi- tät oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgegli- chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz). 1. Benutzungsfragen sind nicht angesprochen, so dass für die Frage der Ähnlichkeit der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Dienstleistun- gen von der Registerlage auszugehen ist. Die von der jüngeren Marke be- anspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versiche- rungswesen; Vermögensberatung und -verwaltung; Analyse von Geldan- lagen aller Art, Aktienanalysen, Beratung in Geldangelegenheiten aller Art; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Finanzdienstleistungen; Steuerbera- tung“ sind mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Finanz- dienstleistungen, nämlich Vermögensverwaltung, Vermittlung von Invest- mentgeschäften und Fondsanteilen, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Wertpapierverwaltung, Wertpapierana- lyse, Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von Investmentfonds“ überwiegend identisch oder liegen im Bereich engster Ähnlichkeit. Sie werden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht, entsprechen sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und haben für die angesproche- nen Verkehrskreise denselben Nutzen (vgl. BGH GRUR 2001, 164 ff. - Wintergarten; GRUR 2002, 544 ff. - BANK 24). Auch die „Steuerbera- tung“ liegt im engsten Ähnlichkeitsbereich, da Steuerberatung für Vermö- gensverwalter bezüglich des verwalteten Vermögens mit zum Aufgaben- kreis gehört und vom Steuerberatungsgesetz abgedeckt ist (vgl. § 4 StBerG). - 7 - 2. Die Widerspruchsmarke ist bezüglich der von ihr beanspruchten Finanz- dienstleistungen uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und ver- fügt daher über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „Focus“ mit den Bedeutungen „Brennpunkt; Krankheitsherd“ hat keinerlei beschreibende Beziehung zur „Vermögensverwaltung, Vermittlung von In- vestmentgeschäften und Fondsanteilen, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Wertpapierverwaltung, Wertpapierana- lyse, Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von Investmentfonds“. Eine gesteigerte oder nachträglich verminderte Kennzeichnungskraft im Entscheidungszeitpunkt besteht nicht. Ohne Auswirkung auf die Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insbesondere die von der Mar- keninhaberin geltend gemachte Berühmtheit der zu ihren Gunsten einge- tragenen Marke „FOCUS“. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es ausschließlich auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke an. Denn Zweck des mit der Eintragung gewährten Schutzes ist es, die Her- kunftsfunktion der älteren Marke gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnli- chen Zeichen zu gewährleisten. 3. Den wegen der Identität bzw. der engen Ähnlichkeit der einander gegen- über stehenden Dienstleistungen sowie der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen erheblichen Abstand hält die jüngere Marke nicht ein. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüber stehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinn- gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Ver- kehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken kön- nen. Um die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH GRUR 2006, 60 ff. - coccodrillo). Maßgeblich für die Beurtei- - 8 - lung der Markenähnlichkeit ist dabei der Gesamteindruck der sich gegen- über stehenden Zeichen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz Rn. 17). Denn auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durch- schnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf verschiedene Einzelheiten. 3.1. In klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Ver- gleichszeichen in ausreichendem Maße. Die Widerspruchsmarke ist eine Einwortmarke, während die jüngere Marke aus den beiden Begriffen „FOCUS“ und „MONEY“ besteht. Dieser Unterschied wird sowohl akustisch als auch visuell eindeutig wahrgenommen. Auch in begrifflicher Hinsicht weisen die Marken keine Ähnlichkeit auf. Zwar enthalten beide das Wort „FOCUS“, aber aufgrund des zweiten Bestandteils der jüngeren Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, fehlt es an einer inhaltlich-gedanklichen Gemeinsamkeit der Zeichen. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt im Verfahren FOCUS Radio ./. Focus (R 268/2005-4), wonach begriffliche Ähnlichkeit auch in Bezug auf einen Markenbestandteil ausreicht (Rn. 30). Denn abzustellen ist jeweils auf den Gesamteindruck der Zeichen (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling), es sei denn, die Marke wird durch einen Bestandteil alleine ge- prägt. 3.2. Voraussetzung für eine solche Prägung ist, dass die anderen Bestandteile einer mehrgliedrigen Marke so weitgehend in den Hintergrund treten, dass sie den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt; GRUR 2003, 880 ff. - City Plus). Dies ist bei dem Bestandteil „MONEY“ hinsichtlich der Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Analyse von Geldanlagen aller Art, Beratung in Geldange- legenheiten aller Art“ der Fall. Diese Dienstleistungen beziehen sich unmit- telbar auf den Umgang mit Geld. „MONEY“ für „Geld“ ist Teil des engli- - 9 - schen Grundwortschatzes und den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres geläufig. Diesem Begriff fehlt wegen seines im Vordergrund ste- henden Sachbezugs jegliche Unterscheidungskraft, so dass er am Zei- chenvergleich nicht teilnimmt (vgl. BGH a. a. O. - Urlaub direkt). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Wortkombination „FOCUS MONEY“ nicht um einen untrennbaren Gesamt- begriff. Denn in ihr stehen die einzelnen Bestandteile beziehungslos ne- beneinander. Um eine Gesamtaussage erkennen zu können, bedürfte es einer inhaltlichen Verknüpfung der beiden Begriffe, die hier jedoch fehlt. Die Annahme eines Gesamtbegriffs erschließt sich auch nicht in Verbindung mit den betroffenen Dienstleistungen. Zwar liegt der sachliche Schwerpunkt bei Geldgeschäften, der Analyse von Geldanlagen oder der Beratung in Geld- dingen beim Umgang mit Geld. Diese Tatsache wird aber in dem auf Serio- sität bedachten Segment der Finanzdienstleister nicht mit der reißerischen, sprachlich verkürzten Formulierung „FOCUS MONEY“ oder „Brennpunkt Geld“ bezeichnet. Der Senat folgt insoweit nicht der Beurteilung des 33. Senats in seinen Beschlüssen vom 2. Mai 2006 (33 W (pat) 4/04 - FOCUS-MONEY SMS; 33 W (pat) 5/04 - FOCUS-MONEY Mobil; 33 W (pat) 7/04 - FOCUS-MONEY Call). Im Bereich der oben angesprochenen Dienstleistungen stehen sich daher die Begriffe „FOCUS“ gegenüber, so dass wegen der engen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. 3.3. Bei den nur im weiteren Sinn oder nicht ausschließlich unmittelbar mit Geld in Verbindung stehenden Dienstleistungen „Finanzwesen; Versicherungs- wesen; Vermögensberatung und -verwaltung; Aktienanalysen, Kreditbera- tung, Kreditvermittlung; Finanzdienstleistungen; Steuerberatung“ besteht die Gefahr der Verwechslung der Vergleichszeichen unter dem Gesichts- punkt der Markenusurpation i. S. d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu „Thomson Life“ (GRUR 2005, 1042 ff.) und des Bundesge- - 10 - richtshofs zu „Malteserkreuz“ (GRUR 2006, 859 ff.). Danach kann bei iden- tischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Verbindung einer Unternehmensbezeichnung eines Dritten mit einer normal kennzeichnungs- kräftigen eingetragenen Marke gebildet wird und letztere in dem zusam- mengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH a. a. O., Rn. 30; BGH a. a. O., Rn. 18; vgl. auch BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Ver- wechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fragli- chen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a. a. O., Rn. 31). Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von dem durch den vom Euro- päischen Gerichtshof entschiedenen zum Einen dadurch, dass die ange- griffene Marke mit der Widerspruchsmarke nicht in dem einem Unterneh- menskennzeichen hinzugefügten Teil übereinstimmt, sondern das Unter- nehmenskennzeichen innerhalb der jüngeren Marke und die ältere Marke identisch sind. Zum Anderen sind die einander gegenüber stehenden Dienstleistungen auch nicht vollständig identisch. Dies führt aber nicht dazu, dass deshalb die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Die berechtigten Interessen der Abnehmer und Mitbewerber an einer irrtumsfreien Zuordnung der Dienstleistungen zu einem bestimmten Unter- nehmen sowie die Eigentumsrechte des Inhabers der älteren Marke sind nicht nur dann berührt, wenn ein weiterhin kennzeichnungskräftiges Zei- chen mit dem Firmenkennzeichen des Inhabers eines jüngeren Zeichens zu einer neuen Marke verbunden wird. Sie werden in gleichem Maße tangiert, wenn überhaupt eine gedankliche Verbindung zwischen den Marken herge- stellt wird, die Anlass zu Verwechslungen gibt (vgl. BPatG GRUR 2003, - 11 - 64 ff. - T-Flexitel/FLEXITEL). Ein derartiger Anlass besteht, wenn die ältere Marke in der jüngeren Marke ihre selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, mit anderen Worten dort ihre Hauptfunktion nicht einbüßt. Diese besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungs- gefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH a. a. O., Rn. 23 m. w. N., BPatG a. a. O.). Dem Schutz der Herkunftsfunktion dient die Löschung verwechselbarer Zeichen (EuGH a. a. O., Rn. 24). Um den absoluten Schutz umfassend zu gewährleisten, den eine eingetragene Marke gewährt, erstreckt er sich auch auf solche Fälle, in denen die weiter- hin selbständig kennzeichnende ältere Marke die jüngere weder prägt noch dominiert (EuGH a. a. O., Rn. 30 - 33). Für die Frage, ob die ältere Marke ihre Herkunftsfunktion verliert, kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob sie einem Unternehmenskennzeichen, einem bekannten Handelsnamen oder einer bekannten Marke hinzugefügt wird. Vielmehr ist dies allein an- hand der Vergleichsmarken zu beurteilen. Die Entscheidung des Europäi- schen Gerichtshofs enthält insoweit keine abschließende Aufzählung, son- dern führt nur Beispiele an. Ausgehend von der Vorlagefrage, die sich auf den Fall einer Unternehmensbezeichnung bezog (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 322 - THOMSON-LIFE), hat der Europäische Gerichtshof als weitere Möglichkeiten, in denen die usurpierte Marke ihre selbständig kennzeichnende Stellung nicht verliert, die Verbindung mit einem bekann- ten Handelsnamen oder einer bekannten Marke genannt. Verliert aber die ältere Marke ihre Kennzeichnungsfunktion sogar dann nicht, wenn der wei- tere, nicht mit ihr übereinstimmende Teil dominiert (EuGH a. a. O., Rn. 34), dann folgt daraus, dass sie diese Stellung erst recht behält, wenn sie einem nicht dominierenden Bestandteil in der jüngeren Marke hinzugefügt wird oder mit dem dominierenden Teil übereinstimmt. Andernfalls könnte der in Art. 5 Abs. 1 MarkenRichtl, § 14 Abs. 1, 2 MarkenG gewährte Schutz allein dadurch unterlaufen werden, dass der älteren Marke beliebige weitere Be- - 12 - standteile hinzugefügt werden. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Ent- scheidung „Malteserkreuz“ (a. a. O.) für die Frage der selbständig kenn- zeichnenden Stellung nicht darauf abgestellt, welchen weiteren Bestand- teilen die ältere Marke in der jüngeren hinzugefügt wurde, sondern allein auf den mit der älteren Marke übereinstimmenden bzw. ähnlichen Teil. Eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke ist allerdings dann nicht gegeben, wenn sie ihre Hinweisfunktion in der jüngeren Marke vollständig verliert. Dies ist dann der Fall, wenn die ältere Marke mit den anderen Bestandteilen der jüngeren Marke in einer Aussage oder einem Begriff so zusammenwirkt, dass eine Herausnahme aus der Aussage oder dem Begriff nicht möglich ist, ohne deren Sinn zu zerstören. Dies wäre z. B. bei Wortbildungen wie „Focusthema, Focusabstand, Autofocus, Servofocus“ oder einer Gesamtaussage wie „Im FOCUS des Interesses“ der Fall. Eine Gesamtaussage liegt hier nicht vor (siehe oben 3.2.), ebenso wenig ein Gesamtbegriff. Damit ist eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke „Focus“ in der jüngeren Marke „FOCUS MONEY“ zu bejahen, so dass - insbesondere auch, weil „FOCUS“ das Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren Marke ist - bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vor- stellung ausgelöst wird, die fraglichen Waren stammten zumindest aus wirt- schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Diese Gefahr der ge- danklichen Verbindung der Vergleichszeichen wird nicht dadurch wieder beseitigt, dass die einander gegenüber stehenden Dienstleistungen nicht vollständig identisch sind. Da sie üblicherweise von denselben Unterneh- men erbracht werden und sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und in ih- rem Nutzen für die angesprochenen Verkehrskreise entsprechen, besteht auch für diese im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen die Gefahr, dass sie irrtümlich der Inhaberin der jüngeren Marke zugeord- net werden. - 13 - Daher ist die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang anzu- ordnen (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG; im Ergebnis ebenso HABM - R 268/2005-4 FOCUS Radio ./. Focus; R 319/ 2005-4 - TOMORROW FOCUS ./. Focus). 5. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 MarkenG. gez. Unterschriften