Beschluss
29 W (pat) 25/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 25/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 032 270 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 3. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke ned tax ist am 27. Mai 2010 angemeldet und am 9. November 2010 unter der Nummer 30 2010 032 270 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die folgenden Dienstleistungen: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich betriebswirtschaftliche Be- ratung in steuerlichen Angelegenheiten, Aufbau und Führung des Rech- nungswesens, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Erstellung von Jahresab- schlüssen und Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche Beratung und - 3 - betriebswirtschaftliche Steuerberatung; Unternehmensberatung, insbeson- dere Beratung zur Rechtsformwahl, Umwandlungsberatung, Beratung zum Kauf und Verkauf von Unternehmen, Umsatzsteuerberatung; betriebswirt- schaftliche Existenzgründungsberatung, Erstellen von betriebswirtschaftli- chen Unternehmensanalysen, Controlling, Erstellung von betriebswirt- schaftlichen Gutachten, Erstellen von Wirtschaftsprognosen; organisatori- sches Projektmanagement; Organisationsberatung; Planung und Überwa- chung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer und betriebs- wirtschaftlicher Hinsicht; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Er- stellung von Steuergutachten; Finanzberatung, nämlich Erstellung von Fi- nanzierungs- und Umschuldungskonzepten sowie Liquiditätsplanung, In- vestitions- und Rentabilitätsrechnungen; strategische Vermögensberatung; Klasse 45: juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwer- ten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienst- leistungen betreffend individuelle Bedürfnisse. Gegen diese Eintragung, welche am 10. Dezember 2010 veröffentlicht worden ist, hat der Beschwerdegegner am 19. Januar 2011 aus zwei Kennzeichen Wider- spruch erhoben. Er stützt seine Widersprüche auf die geschäftlichen Bezeichnun- gen „NeD Tax“ und „N…“. - 4 - Beide Bezeichnungen seien, so der Vortrag des Widersprechenden, mit einem Zeitrang vom 1. Juli 2009 für den Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich „Steuerbera- tung“ geschützt. Ob der Widersprechende zur Nutzung des Zeichens „NeD Tax“ für seinen eigenen Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland berech- tigt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Widersprechende beruft sich hierzu auf eine schriftliche Erklärung des Herrn H… wegen deren Inhalts auf die An- lage W 12 (Bl. 212 VA) Bezug genommen wird. Unstreitig ist zwischen den Parteien dagegen, dass – in Kenntnis der Nutzung des Kennzeichens „NeD Tax“ durch den Widersprechenden – T…, der frühere Geschäftspartner des Widersprechenden, am 26. Mai 2010 die Inhaberin der angegriffenen Marke gegründet und die Wortmarke „ned tax“ einen Tag später beim DPMA angemeldet hat. Lt. Handelsregister ist seit 2011 dessen Sohn, T1…, der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Widersprechenden. Seit der Gründung bzw. Markeneintragung – so der Wider- sprechende – nutzten weder die Inhaberin der angegriffenen Marke und Be- schwerdeführerin noch die Herren T2… die Firma oder Marke „ned tax“ im ge- schäftlichen Verkehr. Mit Beschluss vom 14. Januar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die angegriffene Marke für nachfolgende Dienstleistungen gelöscht: Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Steu- erberaters, nämlich betriebswirtschaftliche Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, Auf- bau und Führung des Rechnungswesens, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche Beratung und be- triebswirtschaftliche Steuerberatung; Unternehmensberatung, insbesondere Beratung zur Rechtsformwahl, Umwandlungsberatung, Beratung zum Kauf und Verkauf von Unterneh- men, Umsatzsteuerberatung; betriebswirtschaftliche Existenzgründungsberatung, Erstel- len von betriebswirtschaftlichen Unternehmensanalysen, Controlling, Erstellung von be- triebswirtschaftlichen Gutachten, Erstellen von Wirtschaftsprognosen; organisatorisches - 5 - Projektmanagement; Organisationsberatung; Planung und Überwachung von Unterneh- mensentwicklungen in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Erstellung von Steuergutachten; Finanzberatung, nämlich Erstellung von Finanzierungs- und Umschul- dungskonzepten sowie Liquiditätsplanung, Investitions- und Rentabilitätsrechnungen; strategische Vermögensberatung; Klasse 45: juristische Dienstleistungen. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen „Werbung; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ ist der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr mit den Widerspruchskennzeichen zurückgewie- sen worden. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Unternehmenskennzeichen „NeD Tax“ und „N…“ seien originär unterschei- dungskräftig, obwohl das Wort „Tax“ als englischer Ausdruck für „Steuer“ eine be- schreibende Angabe für Steuerberatungsdienstleistungen darstelle. In der Ge- samtkombination mit den jeweils weiteren Zeichenbestandteilen könne den Zei- chen jedoch die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Das Zeichen „N…“ werde als Firma des Widersprechen- den und das Zeichen „NeD Tax“ als Unternehmensschlagwort zur Kennzeichnung von dessen Geschäftsbetrieb im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Wider- sprechende ist – unstreitig – Steuerberater und Inhaber einer Einzelsteuerbera- tungskanzlei in Deutschland, der N…. Ob die Grün- dung dieser Kanzlei im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der niederländischen Firma N1…. wettbewerbswidrig gewesen sei oder eine - 6 - Verletzung von Treuepflichten gegenüber der N1… darstelle, müsse im Rahmen des Widerspruchsverfahrens außer Acht bleiben. Aufgrund der vorge- legten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Widersprechende die Unter- nehmenskennzeichen „NeD Tax“ und „N…“ zur Kennzeichnung seiner Steuerberatungskanzlei im geschäftlichen Verkehr priori- tätsälter deutschlandweit verwendet habe. Von einer Verwechslungsgefahr sei für den überwiegenden Teil der Dienstleistun- gen der angegriffenen Marke auszugehen. Zwischen den „Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich betriebswirtschaftliche Beratung in steuerlichen Angele- genheiten, Aufbau und Führung des Rechnungswesens, Finanz- und Lohnbuch- haltung, Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, betriebswirt- schaftliche Beratung und betriebswirtschaftliche Steuerberatung; Unternehmens- beratung, insbesondere Beratung zur Rechtsformwahl, Umwandlungsberatung, Beratung zum Kauf und Verkauf von Unternehmen, Umsatzsteuerberatung; be- triebswirtschaftliche Existenzgründungsberatung, Erstellen von betriebswirtschaft- lichen Unternehmensanalysen, Controlling, Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten, Erstellen von Wirtschaftsprognosen; organisatorisches Projektma- nagement; Organisationsberatung; Planung und Überwachung von Unterneh- mensentwicklungen in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Bü- roarbeiten; Erstellung von Steuergutachten; Finanzberatung, nämlich Erstellung von Finanzierungs- und Umschuldungskonzepten sowie Liquiditätsplanung, lnvestitions- und Rentabilitätsrechnungen; strategische Vermögensberatung; ju- ristische Dienstleistungen" der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen „Steuerberatungsdienstleistungen und betriebswirtschaftliche Beratung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung“ der Widerspruchszeichen bestehe eine bis zur Identität reichende hochgradige Ähnlichkeit. Die genannten Dienstleistungen der ange- griffenen Marke seien solche, die typischerweise von einem Steuerberater er- bracht würden. Eine durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den Dienst- leistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; lmmobilienwesen“ der angegriffenen Marke und - 7 - den Dienstleistungen „Steuerberatungsdienstleistungen und betriebswirtschaftli- che Beratung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung“ der Widerspruchszeichen. Die Be- reiche des Versicherungs-, Finanz- und lmmobilienwesens sowie der Geldge- schäfte könnten unter steuerrechtlichen Aspekten relevant sein, weshalb vielfach vor der Vornahme eines Geschäftes die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unter- nehmensverwaltung“ ergebe sich die Ähnlichkeit daraus, dass auch insoweit viel- fach juristische Fragestellungen, vor allem auch steuerrechtlicher Natur, relevant seien. Keine Ähnlichkeit bestehe dagegen zwischen den Dienstleistungen „Wer- bung; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürf- nisse“ der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchszei- chen, da zwischen diesen Dienstleistungen keine Berührungspunkte vorhanden seien, die dazu führten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbun- denen Unternehmen. Zwischen der angegriffenen Marke „ned tax“ und dem Un- ternehmensschlagwort „NeD Tax“ bestehe im Übrigen klangliche Identität. Gegen die (Teil-)Löschung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der ange- griffenen Marke. Sie beantragt ohne weitergehende Begründung ihrer Beschwerde sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2013 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 8 - Unter Berufung auf seinen Vortrag im Amtsverfahren trägt er vor, dass sich die Anmeldung der angegriffenen Marke auch als bösgläubig darstelle und sich der Beschwerdegegner einen entsprechenden Löschungsantrag vorbehalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht ein- gelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache kei- nen Erfolg. Die Markenstelle hat einen bundesweiten Unterlassungsanspruch des Widersprechenden aufgrund seines Unternehmenskennzeichens NeD Tax zu Recht teilweise bejaht. I. Nachdem der Widersprechende keine Beschwerde gegen die Teilzurückweisung seiner Widersprüche durch die Markenstelle eingelegt hat, sind alle eingetragenen Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung“ sowie „Sicher- heitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ und „von Dritten er- brachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürf- nisse“ beschwerdegegenständlich. II. Die Widersprüche aus den geltend gemachten geschäftlichen Bezeichnungen sind zulässig, weil insbesondere die nach § 30 Abs. 1 MarkenV zur Spezifizierung der geltend gemachten Widerspruchskennzeichen erforderlichen Angaben inner- halb der Widerspruchsfrist gemacht wurden. III. Die Voraussetzungen der (Teil)Löschung gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 4, 2. Var. MarkenG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 4 und 2 MarkenG sind gegeben. Zwischen den Vergleichszeichen besteht Verwechs- lungsgefahr. - 9 - 1. Nach diesen Vorschriften kann der Widerspruch darauf gestützt werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeit- rang zu löschen ist. Ein Löschungsanspruch besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer ge- schäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG, Beschluss vom 30.04.2014, 26 W (pat) 2/14, Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 12 Rn. 4). Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungs- grundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht re- gistrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erfor- derlichenfalls zu beweisen (vgl. BPatG München, Beschluss vom 11.11.2014, 24 W (pat) 25/14; Beschluss vom 04.06.2014, 26 W (pat) 88/13; Kirschneck in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 59, 60). a) Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG ist die Bezeichnung „NeD Tax“ als ab- gekürzte Form des Namens der Steuerberatungskanzlei des Widerspruchs- führers die schlagwortartige Kurzbezeichnung der Firma. Die Kanzlei des Widersprechenden tritt unter der Geschäftsbezeichnung „NeD Tax“ im Ge- schäftsverkehr auf, um steuerberatende Tätigkeiten anzubieten. Voraussetzung dafür, dass ein Kennzeichenschutz entsteht, ist die hinrei- chende Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Sie liegt regelmäßig vor, wenn die geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, den Verkehr die Kenn- zeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen, es also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2014, 506 Rn. 10 - sr.de; GRUR 2008, 1104 Rn. 17 - Haus & Grund II; GRUR 1995, 754, 758 Altenburger Spielkartenfabrik). Die erforder- - 10 - liche Unterscheidungskraft kann bei Angaben, welche für ein Unternehmen ausschließlich beschreibender Natur sind, abgesprochen werden (BGH a. a. O. Rn. 10 – sr.de; GRUR 2001, 1161, 1162 CompuNet/Com-Net). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2009, 685 Rn. 18 - ahd.de; a. a. O. Rn. 17 - Haus & Grund II). Auch abgeleitete Kurzbezeichnungen, wie z. B. Firmen- schlagwörter, können kennzeichenrechtlichen Schutz genießen (BGH GRUR 2011, 831 Rn. 16 – BCC; GRUR 2010, 1020 Rn. 13 – Verbraucher- zentrale; Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 13). Der Schutz als Namensschlagwort setzt ebenfalls voraus, dass es sich um einen unter- scheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH a. a. O. 16 - BCC; GRUR 2002, 898 – defacto; a. a. O. - Com- puNet/ComNet). Das Namensschlagwort der Steuerberatungskanzlei „N… …“ weist die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „NeD Tax“ in Bezug auf die vom Wider- spruchsführer angebotenen Dienstleistungen liegt mangels hinreichend kon- kreten Begriffsverständnisses nicht vor. Allein das Verständnis von „Steuer“, abgeleitet aus dem englischen Wort „tax“, führt nicht dazu, den Inhalt der vom Widersprechenden angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen im Bereich Steuerberatung inhaltlich zu beschreiben. Zwar mag zudem bei der vorangestellten Buchstabenkombination im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bezeichnung „NED“ in Großbuchstaben um das olympische Länderkürzel für die Niederlande und bei dem Großbuchstaben „D“ um das Kfz-Länder- kennzeichen für „Deutschland“ handelt, ein Hinweis auf das territoriale Tätig- keitsgebiet durchscheinen, die Buchstabenfolge in der konkreten Schreib- weise „NeD“ ist aber keine gängige oder ohne weiteres erkennbare Abkür- zungskombination für die beiden Länder Niederlande und Deutschland. Das Firmenschlagwort „NeD Tax“ stellt daher eine willkürliche Kombination zweier - 11 - Wörter dar und wird in seiner Gesamtheit als Phantasiebezeichnung ver- standen werden. Der Bezeichnung kommt auch eine Namensfunktion zu. Unterscheidungs- kräftigen Bezeichnungen, insbesondere Wortbezeichnungen kann die Na- mensfunktion grundsätzlich nicht abgesprochen werden (Hacker in Strö- bele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 49). b) Der Widersprechende hatte das Unternehmenskennzeichen im Kolli- sionszeitpunkt auch in Gebrauch genommen, § 5 Abs. 2 MarkenG. Bei originär schutzfähigen Bezeichnungen entsteht der Schutz durch die Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kenn- zeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTEL). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Un- ternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr be- teiligt (BGH GRUR 2013, 1150 Rn. 29 – Baumann; Schalk, in: Büscher/Ditt- mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 5 Rn. 17). Dass diese Voraussetzung vorliegt, hat die Markenstelle im Einzelnen dargelegt. Einwände dagegen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die zutref- fenden Ausführungen verwiesen. Der Widersprechende ist als Steuerberater mit seinem Einzelunternehmen im Geschäftsverkehr – und zwar vor der An- meldung der angegriffenen Marke am 27. Mai 2010 – nach außen aufgetre- ten. Neben der Vorlage zweier eidesstattlichen Versicherungen von Mitar- beitern, mehrerer Werbeanzeigen, eines Zeitungsartikels in den Niederrhein Nachrichten vom 01.08.2009 und Rechnungen, die das Unternehmens- schlagwort enthalten, wurde überregional ein Infoblatt über die Kanzleigrün- dung verschickt. Auch im Internet bietet der Widersprechende seine Dienst- leistung als Steuerberater an (vgl. www.nedtax.eu). Ein inhaltlicher Bezug zur N1…. in den Niederlanden ist – wie die Markenstelle – überzeugend ausführt – nicht zu erkennen. - 12 - Mangels entgegenstehenden Sachvortrags – insbesondere der Inhaberin der angegriffenen Marke – ist davon auszugehen, dass der Widersprechende das Widerspruchskennzeichen – wie er vor dem DPMA auch vorgetragen hat (Bl. 74 VA) – nach wie vor im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG benutzt. Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit sind nicht ersichtlich. Die Inhaberin der angegriffenen Marke trägt im Übrigen lediglich zu der in Frage gestellten rechtmäßigen (befugten) Benutzung des Kennzeichens durch den Widersprechenden vor. c) Von einem befugten Gebrauch des Widerspruchskennzeichens ist ebenfalls auszugehen. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz nach § 5 MarkenG voraus, dass ein „befugter Gebrauch“ vorliegt (BGH GRUR 2002, 706, 707 – vossius.de; Büscher, in: Büscher/Ditt- mer/Schiwy, a. a. O. § 15 MarkenG Rn. 32; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 34). Ist der Gebrauch nur einer bestimmten Person gegenüber un- befugt, weil diese z. B. ältere Rechte hat, so kann nur dieser gegenüber kein Kennzeichenschutz beansprucht werden (Ingerl/Rohnke, a. a. O., a. E.). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Gesellschaft in den Niederlanden ältere Rechte an der Firmenbezeichnung zustehen. Dennoch hat der Wider- sprechende auf den Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, er habe unbefugt die Namenskurzbezeichnung benutzt, ausführlich zu seiner abge- leiteten Befugnis zur Nutzung des Zeichens „NeD Tex“ vorgetragen. Als Mit- schöpfer des Zeichens habe er mit dem weiteren Mitschöpfer eine Nut- zungsvereinbarung geschlossen. Nach dieser Vereinbarung dürfe der Wider- sprechende die Bezeichnung „Ned Tex“ in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes nutzen. Diesen Sachvortrag hat er durch eine schriftliche Nutzungsvereinbarung untermauert (vgl. Erklä- rung des Herrn H… Anlage W 12 (Bl. 212 VA)), was die Inhaberin der an- gegriffenen Marke nicht bestritten hat. - 13 - d) Der Widersprechende hat das Unternehmenskennzeichen bundes- weit im Sinne von § 12 MarkenG benutzt. Der Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke gem. § 12 MarkenG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung (§ 33 Abs. 1 MarkenG = 27. Mai 2010) der Registermarke ein anderer Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat, die ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesre- publik Deutschland zu untersagen (Schalk, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a. a. O., § 5 MarkenG Rn. 20; Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 68). Bei einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung gem. § 5 Abs. 2 MarkenG ist der räumliche Schutzbereich regelmäßig das gesamte Bundes- gebiet. Der Widersprechende hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass er seit 2009 bundesweit Mandanten und diese u. a. auf Briefpapier mit dem Namensschlagwort angeschrieben habe. 2. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4, 2. Var. MarkenG i. V. m. § 12, 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 4 und 2 MarkenG besteht ein Löschungsanspruch des Widersprechenden gegenüber der Inhaberin der angegriffenen Marke, wenn die Rechte an der ge- schäftlichen Bezeichnung ihn berechtigen, die Benutzung der Marke zu untersa- gen, mithin, wenn zwischen den Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies ist, soweit die Markenstelle die angegriffene Marke gelöscht hat, der Fall. a) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist von einer fiktiven Benutzung der eingetragenen angegriffenen Marke auszugehen (Hacker in Ströbe- le/Hacker, a. a. O., § 12 Rn. 4; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 12 Rn. 4; Hacker, Rechtsgrund und Reichweite des Löschungsanspruchs aus §§ 9, 12 MarkenG in FS 50 Jahre Bundespatentgericht, S. 627, 628). b) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine - 14 - Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberste- henden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Widerspruchskennzei- chens und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 22 – Peek & Cloppenburg; GRUR 2008, 1104 Rn. 21 – Haus & Grund II; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12). Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis derart, dass ein Weniger im einen Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 12 – METRO/ROLLER's Metro; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12; OLG Köln WRP 2015, 630). Vorliegend ist von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. aa) Die angegriffene Marke „ned tax“ und das Widerspruchskennzeichen „NeD Tax“ sind klanglich identisch. bb) Vorliegend ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Wi- derspruchskennzeichens auszugehen, weil keine konkreten Anhalts- punkte vorliegen, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen. cc) Bei dieser stark kollisionsfördernden Ausgangslage sind die Anforde- rungen an eine die Verwechslungsgefahr (mit-)begründende Branchen- nähe, d. h. an den Abstand der Geschäftsbereiche der beteiligten Unter- nehmen, nur gering. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffas- sung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unter- nehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Beteiligten sind aber auch naheliegende Auswei- - 15 - tungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2011, 831 Rn. 23 – BCC; GRUR 2009, 484 Rn. 73 – METROBUS; BGH GRUR 2002, 898, 899 f. – defacto; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen und den vom Unternehmen des Wider- sprechenden angebotenen Dienstleistungen der Steuerberatung eine hohe (überdurchschnittliche) bis mittlere (durchschnittliche) Branchen- nähe gegeben, die eine unmittelbare Verwechslungsgefahr begründet. Das Unternehmen des Widersprechenden bietet „Steuerberatung“ an (vgl.http://www.nedtax.de). Steuerberatung ist die gewerbsmäßige Hilfe in Steuersachen. Steuersachen umfassen die Steuererklärungsberatung, die Steuergestaltungsberatung und die Rechtsbehelfsberatung (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 26, Stichwort: Steuerberatung). Zwischen den vorgenannten Dienstleistungen eines Steuerberaters und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 „Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich betriebswirt- schaftliche Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, Aufbau und Füh- rung des Rechnungswesens, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche Beratung und betriebswirtschaftliche Steuerberatung; Unternehmensbe- ratung, insbesondere Beratung zur Rechtsformwahl, Umwandlungsbe- ratung, Beratung zum Kauf und Verkauf von Unternehmen, Umsatzsteu- erberatung; betriebswirtschaftliche Existenzgründungsberatung, Erstellen von betriebswirtschaftlichen Unternehmensanalysen, Controlling, Erstel- lung von betriebswirtschaftlichen Gutachten, Erstellen von Wirtschafts- prognosen; organisatorisches Projektmanagement; Organisationsbera- tung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in or- - 16 - ganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Büroarbeiten“ be- steht zum Teil Branchenidentität oder eine zumindest hochgradige Ähn- lichkeit. Diese Dienstleistungen werden typischerweise von einem Steu- erberater oder Inhaber einer solchen Kanzlei erbracht. Aufgrund der en- gen Berührungspunkte ist ein nahezu übereinstimmender Leistungsbe- zug, insbesondere Art und Zweck der Dienstleistungen, ihre wirtschaftli- che Bedeutung sowie der gleiche Nutzen für den Leistungsempfänger zu erkennen. Eine zumindest mittlere Branchennähe besteht auch zwischen dem Tä- tigkeitsbereich „Steuerberatung“ zu den von der angegriffenen Marke be- anspruchten Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung“ und „Ge- schäftsführung“ (vgl. zur Dienstleistungsähnlichkeit BPatG, Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 51/10). Die Verwaltung eines Unternehmens umfasst typischerweise auch finanzielle und steuerliche Belange. Die Er- bringung einer Beratungsleistung auf dem Gebiet des Steuerrechts ist demgemäß Teilaspekt jeder Unternehmensverwaltung. Insbesondere die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen entscheiden häufig über die rechtliche Ausgestaltung bzw. Gesellschaftsform eines Unternehmens und werden komplementär als ergänzende Leistungen von den selben Dienstleistern erbracht. Die angesprochenen Fachverkehrskreise beauf- tragen deshalb mit Aufgaben der Unternehmensverwaltung u. a. Steuer- beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Entsprechendes gilt auch für die Dienstleistung der „Geschäftsführung“, die inhaltliche Über- einstimmungen mit Art und Zweck der „Steuerberatung“ und „betriebs- wirtschaftlichen Beratung“ aufweist. Die Steuerberatung als Teilbereich der Unternehmensberatung ist die individuelle Aufarbeitung betriebswirt- schaftlicher Probleme durch Interaktion zwischen externen, unabhängi- gen Personen oder Beratungsorganisationen und einem um Rat suchen- den Klienten (Gabler, Wirtschaftslexikon, 17. Aufl., - Stichwort: Consul- - 17 - ting; Der Brockhaus Wirtschaft, 2. Aufl., 2008 - Stichwort: Unterneh- mensberatung). Eine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht zwischen der in Klasse 36 für die angegriffene Marke geschützten Dienstleistung "Finanzwesen" und dem Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters (vgl. zur Dienstleistungsähn- lichkeit BPatG, Beschluss vom 07.03.2012, 29 W (pat) 184/10). Die Steuerberatung ist Teil des Finanzwesens. Nichts anderes gilt für die Dienstleistung „strategische Vermögensberatung“, da Steuerberatung für Vermögensverwalter bezüglich des verwalteten Vermögens mit zum Auf- gabenkreis gehört und vom Steuerberatungsgesetz (vgl. § 4 Nr. 4 StBerG) abgedeckt ist (BPatG, Beschluss vom 04.05.2007, 29 W (pat) 137/06). Gleiches gilt für die Dienstleistung der angegriffenen Marke „Versicherungswesen“. Entsprechende Unternehmen dürfen in diesem Zusammenhang Steuerberatungsleistungen erbringen (§ 4 Nr. 5 StBerG). Die Übrigen beanspruchten Dienstleistungen („Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Erstellung von Steuergutachten; Finanzberatung, nämlich Erstellung von Finanzierungs- und Umschuldungskonzepten so- wie Liquiditätsplanung, Investitions- und Rentabilitätsrechnungen“) der angegriffenen Marke gehören zum typischen Betätigungsfeld eines Steu- erberaters. Schließlich ergibt sich für die von der angegriffenen Marke beanspruchte Dienstleistung der Klasse 45 „juristische Dienstleistungen“ nichts ande- res. Zu diesen Dienstleistungen zählen auch steuerrechtliche Dienstleis- tungen eines Steuerberaters. Der Widersprechende war damit zum Kollisionszeitpunkt und ist auch aktuell aus seinem Unternehmenskennzeichen NeD Tax wegen Verwechslungsgefahr be- rechtigt, die Benutzung der angegriffenen Marke für die verfahrensgegenständli- chen Dienstleistungen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu - 18 - untersagen, weshalb die Markenstelle im angegriffenen Umfang gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zutreffend gelöscht hat. 3. Ohne rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren ist der Vortrag des Wi- dersprechenden, die Markenanmeldung sei bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt. Die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke ist nicht Prüfungsgegenstand im Widerspruchsverfahren. Denn die Widerspruchsgründe sind in § 42 Abs. 2 MarkenG abschließend geregelt (vgl. BPatG Beschluss vom 25.06.2014, 28 W (pat) 572/12 = Mitt 2015, 144; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 42 Rn. 35; Kirschneck in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 63). Die Schutzunfähig- keit der angegriffenen Marke kann daher nur auf entsprechenden Antrag – wie ihn der Widersprechende auch hilfsweise angekündigt hat – in einem Löschungsver- fahren gemäß §§ 50, 54 MarkenG geltend gemacht werden. B. Auf die Frage, ob dem Widersprechenden ein prioritätsälteres Recht an der ge- schäftlichen Bezeichnung „N…“ zusteht, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an. C. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestand kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteram- tes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 19 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu