OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W (pat) 334/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 13. Juni 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … 19 W (pat) 334/04 Verkündet am - 2 - … betreffend das Patent 197 41 671 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 197 41 671 wird widerrufen. - 3 - G r ü n d e I. Für die am 22. September 1997 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan- gene Patentanmeldung, für die die Innere Priorität vom 28. Januar 1997 (Aktenzei- chen: 197 03 028.9) in Anspruch genommen wurde, ist die Erteilung des nachge- suchten Patents am 4. März 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft einen "Bearbeitungsplatz". Gegen das Patent hat die Einsprechende zu I) mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 (eingegangen per Fax am 1. Juni 2004) Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit mangele. Die Einsprechende zu I) nennt dazu druckschriftlichen Stand der Tech- nik. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 (eingegangen per Fax am selben Tag) hat die Einsprechende zu II) gegen das Patent mit der Begründung eingesprochen, dass der Patentgegenstand nicht neu sei. Sie legt hierzu druckschriftlichen Stand der Technik vor. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005, eingegangen beim Bundespatentgericht am 7. Juli 2005, hat die in der Schweiz ansässige Fa. A… AG ihren Beitritt zu dem Einspruchsverfahren erklärt. Der Beitritt wird auf eine von der Pa- tentinhaberin erhobene Patentverletzungsklage mit dem Aktenzeichen 7 O 480 / 04 vor dem Landgericht Mannheim gegen die Beitretende gestützt. Nach Aufforderung durch das Bundespatentgericht vom 13. Juli 2005 hat die Bei- tretende mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005, eingegangen am 20. Juli 2005, eine an- waltschaftlich beglaubigte Abschrift einer Gebrauchsmusterverletzungsklage vom - 4 - 3. November 2004 an das Landgericht Mannheim einschließlich der Ablichtung ei- nes Zustellungsnachweises sowie eine Abschrift eines anwaltschaftlich beglaubig- ten Schriftsatzes der Patentinhaberin vom 25. Mai 2005 vorgelegt, der den Stem- pelaufdruck "Der Gegenseite unmittelbar zugestellt" trägt und mit dem die Verlet- zungsklage auf das Patent erstreckt wurde. Beigefügt war ferner ein Übermitt- lungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Patentinhaberin und Verlet- zungsklägerin vom gleichen Tage, der den Einlaufstempel der Prozessbevoll- mächtigten der Beitretenden und Verletzungsbeklagten "26. Mai 2005" sowie den Stempelaufdruck "Bestätigungsexemplar" trägt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007 haben die Patentinhaberin und die Beitretende unstreitig ge- stellt, dass der Zuleitungsschriftsatz vom 25. Mai 2005 und der ihm beigefügte Klageerweiterungsschriftsatz vom gleichen Tage im Rahmen des Verletzungspro- zesses vor dem Landgericht Mannheim am 26. Mai 2005 bei der Beitretenden ein- gegangen sind. Die Beitretende beruft sich auf unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patents. Dazu nennt sie druckschriftlichen Stand der Technik. Die Einsprechende zu I) stellt - schriftsätzlich (28. Mai 2004) - den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Einsprechende zu II) stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. - 5 - Die Beitretende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen, und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal- ten: Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Hilfsweise: Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der (erteilte) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Glie- derungsziffern 1.1 bis 1.9 entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechen- den zu I): "1.1 Bearbeitungsplatz zur Bearbeitung eines Werkstücks mit ei- nem Basismodul und mindestens einem Prozessmodul, - 6 - 1.2 die baukastenartig zu dem Bearbeitungsplatz zusammenfüg- bar sind, wobei 1.3 - das Basismodul eine Fördervorrichtung zur Förderung des Werkstücks und 1.4 mehrere nebeneinander liegende Prozessmodulaufnahmen aufweist, 1.5 die hinsichtlich ihrer Breite und 1.6 Schnittstellen zur Steuerung der Prozessmodule standardi- siert sind, 1.7 - das mindestens eine Prozessmodul standardisiert ist hin- sichtlich der Schnittstellen zu dessen Steuerung und 1.8 ein ganzzahliges Vielfaches der Breite der Aufnahme im Ba- sismodul hat, 1.9 - die Schnittstellen des Basismoduls mit den Schnittstellen des mindestens einen Prozessmoduls über Steckvorrich- tungen verbindbar sind." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal 1.8 ergänzt ist um das Merkmal "1.8.1 und eine Tischplatte mit einer darauf montierten Bearbei- tungs- oder Prüfvorrichtung aufweist,". Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung der Gliederungsziffern 2.1 bis 2.5 entsprechend einer Merkmals- analyse der Einsprechenden zu I): "2.1 Basismodul als Teil eines Bearbeitungsplatzes zur Bearbei- tung eines Werkstücks mit einer Fördervorrichtung zur För- derung des Werkstücks und - 7 - 2.2 mit mehreren, nebeneinander liegenden Prozessmodulauf- nahmen, 2.3 die hinsichtlich ihrer Breite und 2.4 Schnittstellen zur Steuerung von standardisierten Prozess- modulen standardisiert sind, wobei 2.5 zur Verbindung mit den Schnittstellen der Prozessmodule die Schnittstellen des Basismoduls Steckvorrichtungen aufwei- sen." Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsziffern 8.1 bis 8.10 entsprechend einer Merkmalsanalyse der Ein- sprechenden zu I): "8.1 Bearbeitungsanlage mit mehreren Bearbeitungsplätzen zur Bearbeitung eines Werkstücks, wobei 8.2 jeder Bearbeitungsplatz mit einem Basismodul und mindes- tens einem Prozessmodul ausgerüstet ist, 8.3 die baukastenartig zu dem Bearbeitungsplatz zusammen- fügbar sind, und wobei 8.4 - das Basismodul eine Fördervorrichtung zur Förderung des Werkstücks und 8.5 mehrere nebeneinander liegende Prozessmodulaufnahmen aufweist, 8.6 die hinsichtlich ihrer Breite und 8.7 Schnittstellen zur Steuerung der Prozessmodule standardi- siert sind, 8.8 - das mindestens eine Prozessmodul standardisiert ist hin- sichtlich der Schnittstellen zu dessen Steuerung und 8.9 ein ganzzahliges Vielfaches der Breite der Aufnahme im Basismodul hat, - 8 - 8.10 - die Schnittstellen des Basismoduls mit den Schnittstellen des mindestens einen Prozessmoduls über Steckvorrich- tungen verbindbar sind." Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 bzw. der nebengeord- nete Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich jeweils von dem Pa- tentanspruch 8 nach Hauptantrag dadurch, dass an das Merkmal 8.9 das Merkmal "8.9.1 und eine Tischplatte mit einer darauf montierten Bearbei- tungs- oder Prüfvorrichtung aufweist," angefügt ist. Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, Bearbeitungsplätze zu schaffen, die sich einfach und schnell mit Einzelkomponenten ausrüsten lassen (Abs. 0005 der Streit-PS). Die Einsprechende zu II) vertritt die Auffassung, die Begriffe "standardisiert, Schnittstellen, Steckvorrichtungen und Prozessmodulaufnahmen" seien unklar. Sie legt ihr Verständnis dieser Begriffe dar und erläutert, weshalb sie die Gegen- stände der Patentansprüche 1, 2 und 8 gegenüber den aus der DE 36 25 787 C2 bekannten Gegenständen für nicht für patentfähig hält. Auch das in die jeweiligen Patentansprüche 1 und 8 bzw. 7 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils aufge- nommene Merkmal, dass das Prozessmodul eine Tischplatte mit einer darauf montierten Bearbeitungs- oder Prüfvorrichtung aufweist, hält sie in Bezug auf die in der DE 36 25 787 C2 gezeigten Tischplatte nicht für erfinderisch. Die Beitretende schließt sich den Ausführungen der Einsprechenden zu I) an, er- läutert ihr Verständnis der anspruchsgemäßen Begriffe "Bearbeitungsplatz, Basis- modul, Prozessmodul und Prozessmodulaufnahme" und ist außerdem der Mei- nung, der aus der der DE 35 02 820 A1 bekannte Bearbeitungsplatz weise alle - 9 - Merkmale der Patentansprüche 1, 2 und 8 auf. Bezüglich dem Vorsehen von Steckvorrichtungen weist die Beitretende auch noch auf die Druckschriften DE 30 42 205 A1, DE 36 25 787 C2 und DE 41 17 439 C2 hin. Die Beitretende sieht angesichts der DE 35 02 820 A1 unter Verweis auf die dort in Figur 3 gezeig- te Tischplatte in dem in die jeweiligen Patentansprüche 1 und 8 bzw. 7 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils aufgenommenen Merkmal ebenfalls nichts Erfinderi- sches. Die Patentinhaberin meint, als nächstkommender Stand der Technik seien die in der JP 07-001298 A und im Prospekt ">>Das Modul-System<< für eine varianten- reiche Montageautomation" der Firma Schunk Automation GmbH, Bornheim, be- schriebenen Bearbeitungsplätze anzusehen. Die in der DE 36 30 178 A1 gezeigte Montageeinrichtung hält sie für nicht mit einem Bearbeitungsplatz gemäß dem Pa- tent vergleichbar, denn nach dem Patent sei ein Bearbeitungsplatz eine abge- schlossene Einheit; dies sei hier nicht der Fall. Sie sieht auch in den in der DE 36 30 178 A1 beschriebenen Arbeitsstationen 8 bis 11 kein Prozessmodul im Sinne des Patents. Zu den Hilfsanträgen führt sie aus, dass der Stand der Technik kein Prozessmodul zeige, das eine Tischplatte mit einer darauf montierten Bear- beitungs- oder Prüfvorrichtung aufweise. Sie verweist auf den wirtschaftlichen Er- folg, den sie mit den patentgemäßen Anlagen erzielt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Einsprechende zu I) ist ankündigungsgemäß nicht erschienen. II. A. Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über die zulässi- gen, am 30. Juni 2006 eingegangenen, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 - 10 - PatG noch anhängigen, Einsprüche bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Tech- nischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (19 W (pat) 344/04). Der Beitritt ist zulässig. Der Beitritt entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 2 PatG. 1. Die Beitretende hat nach Ablauf der Einspruchsfrist ihren Beitritt zu dem noch anhängigen Einspruchsverfahren schriftlich und mit hinreichender Begründung er- klärt. 2. Die Patentinhaberin hat gegen die Beitretende eine Patentverletzungsklage er- hoben. a. Die ursprünglich nur auf ein Gebrauchsmuster gestützte Verletzungsklage vom 3. November 2004 vermag diese Voraussetzung zwar nicht zu erfüllen, jedoch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 an das Verletzungsgericht - der Verletzungsbeklagten gemäß § 195 ZPO zugestellt - die ursprünglich nur auf das Gebrauchsmuster gestützte Verletzungsklage auf das Patent erweitert (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, § 195 Rd. 2). Damit liegt eine Patentverletzungsklage im Sinne der §§ 139, 59 Abs. 2 Satz 1 PatG vor. b. Die Klage ist erhoben. Gemäß § 253 Abs. 1 ZPO ist eine Klage mit der Zustellung erhoben. Maßgeblich ist dabei nicht bereits die Erhebung der Gebrauchsmusterverletzungs- klage - sie würde den Beitritt nicht rechtfertigen (s. o.) -, sondern erst die Zustel- lung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 25. Mai 2005 von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO am 26. Mai 2005. - 11 - Auf Grund des an das Landgericht Mannheim gerichteten - und den Prozessbe- vollmächtigten der Verletzungsbeklagten unstreitig im Wege der Anwaltszustellung am 26. Mai 2005 zugegangenen - klageerweiternden Schriftsatzes vom 25. Mai 2005 ist die Einreichung der Klageerweiterung beim Verletzungsgericht daher als bewirkt anzusehen. 3. Der Beitritt ist gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG fristgerecht erfolgt. Die Beitrittsfrist beträgt 3 Monate, beginnend mit der Erhebung der Patentverlet- zungsklage. Da im Verletzungsprozess die Klageerweiterung jedenfalls am 26. Mai 2005 bewirkt wurde, liegt der am 5. Juli 2005 erklärte und am 7. Juli 2005 eingegangene Beitritt jedenfalls unzweifelhaft innerhalb der gesetzlichen 3-Mo- natsfrist. Der Beitritt ist daher zulässig. B. Der Senat hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl. BPatGE 46, 134. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. C. Die zulässigen Einsprüche sind begründet. 1. Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2 Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit Be- rufserfahrung in der Entwicklung von industriellen Bearbeitungsplätzen anzuse- hen. - 12 - Unter einem Bearbeitungsplatz versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats die gesamte, aus dem Basismodul und einem oder mehreren Prozessmo- dulen zusammengesetzte Arbeitseinheit. Dass ein Basismodul auch mehrere Be- arbeitungsplätze aufweisen könnte - wie von der Patentinhaberin im Hinblick auf die DE 36 30 178 A1 unterstellt -, kann der Fachmann der Patentschrift nicht ent- nehmen. Unter einer Standardisierung von Prozessmodulen und Prozessmodulaufnahmen, versteht der Fachmann, dass Prozessmodul und Prozessmodulaufnahmen zu- sammenpassen (Merkmale 1.4 und 1.5). Nach Überzeugung des Senats ergibt sich aus Absatz 0039, letzter Satz in Verbin- dung mit Fig. 15 und 16: 55, 54, dass die Schnittstellen als Steckvorrichtungen zu sehen sind (Merkmal 1.9). Unter einer Standardisierung von Schnittstellen als Steckvorrichtungen, versteht der Fachmann, dass die Steckvorrichtungen zusammenpassen (Merkmal 1.6 und 1.7). 2. Zur Frage der unzulässigen Erweiterung Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert ist oder nicht, da er - wie nachfolgend ausgeführt - nicht patentfähig ist (BGH - Elastische Bandage PMZ 1991 S. 161). - 13 - 3. Patentfähigkeit 3.1 Zum Hauptantrag Der Bearbeitungsplatz gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht mehr neu, denn aus der DE 36 30 178 A1 ist ein Bearbeitungsplatz mit allen Merkmalen des Patentanspruchs bekannt. Die DE 36 30 178 A1 zeigt einen 1.1 Bearbeitungsplatz (gebildet aus der Transportstation 2 als Ba- sismodul und z. B. der Arbeitsstation 8 als Prozessmodul) zur Bearbeitung eines Werkstücks (Sp. 4 Z. 2 bis 5: Bestückung ei- ner Leiterplatte) mit einem Basismodul (2) und mindestens ei- nem Prozessmodul (z. B. 8), 1.2 die baukastenartig zu dem Bearbeitungsplatz (2, 8) zusammen- fügbar sind (Fig. 3, 4), wobei 1.3 - das Basismodul (2) eine Fördervorrichtung (3) zur Förderung des Werkstücks (Leiterplatte, Sp. 3, Z. 54 bis 57) und 1.4 mehrere nebeneinander liegende Prozessmodulaufnah- men (26, 27, 28, 29) aufweist, 1.5 die hinsichtlich ihrer Breite (Breite des Prozessmoduls 8 gleich Breite der Prozessmodulaufnahme 27) und 1.6 Schnittstellen (Buchsen 35 bis 37) zur Steuerung (Sp. 6 Z. 26 bis 39) der Prozessmodule (8 bis 11) standardisiert sind (Fig. 3 und 4 i. V. m. Sp. 5 Z. 31 bis 33: Sowohl das Prozessmodul 8 passt mit der Prozessmodulaufnahme 27 als auch die Buchsen 35, 36, 37 des Basismoduls 27 mit den Steckern 43 bis 45 des Pro- zessmoduls 8 zusammen), 1.7 - das mindestens eine Prozessmodul (z. B. 8) standardisiert ist hinsichtlich der Schnittstellen zu dessen Steuerung (Fig. 3 - 14 - und 4 i. V. m. Sp. 5 Z. 31 bis 33: Die Buchsen 35, 36, 37 des Basismoduls 27 passen mit den Steckern 43 bis 45 des Pro- zessmoduls 8 zusammen) und 1.8 ein ganzzahliges (hier: ganze Zahl = 1) Vielfaches der Breite der Aufnahme (27) im Basismodul (2) hat (Breite des Prozess- moduls 8 gleich Breite der Prozessmodulaufnahme 27), 1.9 - die Schnittstellen (35, 36, 37) des Basismoduls (2) mit den Schnittstellen (43, 44, 45) des mindestens einen Prozessmo- duls (9) über Steckvorrichtungen (Sp. 5 Z. 31 bis 33) verbind- bar sind. 3.2 Zum Hilfsantrag 1 und 2 Auch der Bearbeitungsplatz gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag 1 und 2 ist jeweils nicht mehr neu, denn die DE 36 30 178 A1 zeigt auch ei- nen Bearbeitungsplatz, bei dem - in Übereinstimmung mit der 1. Alternative des Merkmals 1.9.1 - das Prozessmodul (8) eine Tischplatte (Fig. 4: Tischplatte ohne Bezugszeichen) mit einer darauf montierten Bearbeitungsvorrichtung aufweist (Sp. 4 Z. 23 bis 26: Greifer 14 mit Greifkopf 13). 4. weitere Patentansprüche Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die Patentansprüche 2 bis 11 bzw. 2 bis 10 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). gez. Unterschriften