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Beschluss

19 W (pat) 344/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 19 W (pat) 344/04 Entscheidungsdatum: 9. Mai 2007 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 147 Abs. 3 PatG a. F. Einspruchszuständigkeit Durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG mit Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBI I 2006, 1318) ist die nach der weggefallenen Regelung begründete Entscheidungs- befugnis der technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts über Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, über die aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde, nicht beseitigt worden und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden. BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 344/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend das Patent 198 43 422 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 198 43 422 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 sowie geänderte Beschreibung Seiten 1, 2, 3, 4, 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 9. Mai 2007, übrige Beschreibung ab Seite 3 und Zeich- nungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Für die am 22. September 1998 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan- gene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 27. Mai 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Türschloss eines Kraftfahrzeugs. Gegen das Patent hat die A… GmbH & Co. KG mit Eingabe vom 25. August 2004, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben, der mit dortiger Verfügung vom 30. August 2004 - 3 - an das Bundespatentgericht weitergeleitet wurde, bei dem er am 24. September 2004 einging. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal- ten: Patentansprüche 1 bis 8 sowie geänderte Beschreibung Seiten 1, 2, 3, 4, 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 9. Mai 2007, übrige Beschreibung ab Seite 3 und Zeich- nungen gemäß Patentschrift, hilfsweise, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007 sowie Patentansprüche 2 bis 8 ge- mäß Hauptantrag, geänderte Beschreibung Seiten 1, 2, 3, 4, 5 gemäß Hauptantrag, übrige Beschreibung ab Seite 3 und Zeich- nungen gemäß Patentschrift. Der gemäß einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden mit den Gliederungs- buchstaben a) bis i), i’) und j) bis m) versehene Patentanspruch 1 nach Hauptan- trag lautet: - 4 - „a) Türschloss eines Kraftfahrzeug b) mit einer vormontierten Schlossbaugruppe, c) die in einem Hohlraum einer Fahrzeugtür angeordnet an dem hinteren Stirnbereich der Fahrzeugtür befestigt ist d) und einen Schlossträger aufweist, f) mit einem vom Fahrgastraum her den Hohlraum begrenzen- den Wandbereich, g) der eine Durchtrittsöffnung aufweist, h) durch die ein mit der Schlossbaugruppe verbundenes Übertragungselement zu einem außerhalb des Hohlraumes angeordneten Schlossbetätigungselement verläuft, i) und nach der Montage der Schlossbaugruppe ein Bereich der Schlossbaugruppe die Durchtrittsöffnung vollständig überdeckt j) und das mit dem Schlossbetätigungselement in Verbindung stehende Übertragungselement durch die Durchtrittsöffnung hindurch mit einem Element der Schlossbaugruppe zu ver- binden ist und k) dass das Übertragungselement oder ein damit in Verbindung stehendes Teil zumindest bereichsweise zwischen dem Wandbereich des Hohlraumes und einem den Wandbereich überdeckenden Türverkleidungsteil verläuft, l) und nach der Montage der Schlossbaugruppe mehrere Über- tragungselemente jeweils über eine Durchtrittsöffnung mit ei- nem zugeordneten Element der Schlossbaugruppe zu ver- binden sind und mehrere oder alle Durchtrittsöffnungen durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung gebildet sind, und e) dass an dem Schlossträger (3) eine Schlossfalle (4) sowie eine in Schließlage die Schlossfalle (4) verriegelnde Sperr- klinke (5) verstellbar befestigt sind - 5 - m) und ein über die gemeinsame Durchtrittsöffnung (10) mit ei- nem Übertragungselement (14, Seilendteil 19) verbindbares Element der Schlossbaugruppe (2) ein Schwenkhebel (13) oder ein Schwenkteil (20) ist i’) und der die Durchtrittsöffnung (10) überdeckende Bereich der Schlossbaugruppe (2) die gemeinsame Durchtrittsöff- nung (10) überdeckt.“ Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Türschloss eines Kraft- fahrzeuges anzugeben, mit dem ein Wasserübertritt von dem Hohlraum in den Fahrgastraum oder in einen an den Hohlraum angrenzenden Raum mit einfachen Mitteln weitgehend verhindert ist und das kostengünstig zu fertigen ist (S. 3 le. Abs. bis S. 4 Abs. 1 des in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2007 einge- reichten Beschreibungsteils). Die Einsprechende ist der Auffassung, ein elektrisches Türschloss mit den Merk- malen a) bis k) sei aus der DE 196 53 733 A1 bekannt. Es bestehe bei einem sol- chen Elektroschloss die Forderung der Kfz-Industrie, mechanische Redundanz vorzusehen. Es sei daher nötig, neben einem Elektrokabel als Übertragungsele- ment noch wenigstens ein mechanisches Übertragungselement vorzusehen. Me- chanische und elektrische Übertragungselemente, die durch verschiedene Durch- trittsöffnungen einer Kfz-Tür zum Türschloss führten, seien aus der DE 195 09 282 A1 bekannt. Die DE 196 22 310 A1 zeige eine Durchtrittsöffnung in einer Kfz-Tür, durch die sowohl ein elektrisches als auch ein mechanisches Über- tragungselement geführt würden. Die Einsprechende meint, dass der Fachmann - nach ihrer Auffassung ein promo- vierter Maschinenbauingenieur, der sich als Gruppen- oder Abteilungsleiter mit der gesamten Schlosskonstruktion befasse und dabei mehr Überblick und Konstrukti- onserfahrung habe - durch die DE 196 53 733 A1 wisse, dass auf Tüllen, wie sie die DE 195 09 282 A1 beschreibe, verzichtet und eine Flanschlösung vorgesehen werden könne. Wenn das Grundkonzept der Flanschlösung - wie von der - 6 - DE 196 53 733 A1 vorgegeben - gewählt werde, dann werde der Fachmann nur eine gemeinsame Durchtrittsöffnung für das mechanische und elektrische Über- tragungselement vorsehen. Auch durch die DE 196 22 310 A1 werde er darauf gestoßen, mechanische und elektrische Übertragungselemente nur durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung zu führen. Weiterhin kenne der Fachmann aus der DE 692 08 628 T2 einen Verbinder, durch den sowohl elektrische als auch andere Übertragungselemente, wie mechanische hindurch treten würden. Die Patentinhaberin ist der Meinung, entgegen Merkmal c) werde das Türschloss nach der DE 196 53 733 A1 nicht in einem Hohlraum einer Fahrzeugtür an dem hinteren Stirnbereich der Fahrzeugtür befestigt; es sei dort nur angeordnet. Dies sei aber für die Erfindung nicht so wichtig. Sie meint weiterhin, dass die DE 196 53 733 A1 entgegen Merkmal e) weder eine Schlossfalle noch eine Sperr- klinke zeige, da ein Elektrotürschloss diese Teile nicht aufweisen müsse. Weiterhin meint die Patentinhaberin, dass die Durchtrittsöffnung gemäß der DE 196 53 733 A1 verschlossen sei und dass darunter etwas anderes zu verse- hen sei als unter dem anspruchsgemäßen Begriff „überdeckt“. Der Fachmann käme in Kenntnis der DE 196 22 310 A1 nicht zum Türschloss des Anspruchs 1, weil dort kein Feuchtigkeitsübertritt zwischen Türschloss und Tro- ckenraum stattfände. Wenn die Verbindungsstelle zwischen Türschloss und Über- tragungselement in der Durchtrittsöffnung erfolge, könne auch keine übliche Öff- nung, wie sie die DE 195 09 282 A1 oder die DE 196 22 310 A1 zeigten, vorgese- hen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. A. 1. Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zuläs- sigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch an- hängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Be- schwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. 2. Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über das vorliegende Einspruchs- verfahren berufen. Mit dem 23. Senat des Bundespatentgerichts (23 W (pat) 327/04) und entgegen der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundespatentgerichts in 11 W (pat) 383/06 ist der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate über noch nicht entschiedene Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. mit Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBl I 2006, 1318) nicht beseitigt wurde und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bun- despatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden. Der Senat schließt sich der Begründung des 23. Senats des Bundespatentgerichts in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich an. Im Hinblick auf den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. ist aus Sicht des Senats - worauf auch die Entscheidung des 23. Senats zu Recht hinweist - bei der Geset- zesanwendung und -auslegung zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht Sinn - 8 - und Zweck einer Übertragungsregelung, wie sie § 147 Abs. 3 PatG a. F. darstellte, sein kann, das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst durch eine zeitlich be- fristete und noch dazu verlängerte Übertragung von Einspruchsverfahren auf das Bundespatentgericht zu entlasten, um diese Entlastung sodann durch die Aufhe- bung der Übertragungsvorschrift und die damit aus Sicht des 11. Senats verbun- dene zwingende Rückübertragung der nicht entschiedenen Altfälle in einem Maße zu relativieren, dass der Entlastungszweck - der aber auch vom 11. Senat nicht angezweifelt wird - nahezu vollständig in Frage gestellt werden müsste. Auf Grund der zeitlich nachrangig ergangenen - oben ebenfalls zitierten - Ent- scheidung des 11. Senats ist auszuführen, dass der Gesetzgeber keine ausdrück- liche Übergangsregelung für die Fälle getroffen hat, in denen die Einsprüche vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen waren und an das Bundespatentgericht wegen der Regelung in § 147 Abs. 3 a. F. weiterge- leitet wurden oder zwar eingegangen waren, aber die Weiterleitung vor dem Stichtag nicht erfolgt ist und eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bis zum Stichtag nicht getroffen wurde. Der Gesetzgeber ist in der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri- ums der Justiz (BT-Drucksache 16/47 vom 3. November 2005), die dem Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkosten- gesetzes vom 21. Juni 2006 zeitlich vorrangig ist und auf die insbesondere der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes in seiner Stellungnahme ge- genüber dem 11. Senat hingewiesen hat - wie in der oben zitierten Entscheidung des 11. Senats auch ausdrücklich ausgeführt wird -, auf Seiten 39/40 unter Nr. 2b davon ausgegangen, dass durch die Aufhebung von Verfahrensrecht alle hiervon tatbestandlich erfassten und abstrakt geregelten Fälle unberührt bleiben, d. h. der Gesetzgeber ging und geht ersichtlich davon aus, dass durch den Wegfall einer Regelung wie § 147 Abs. 3 PatG a. F. auch für die „Altfälle“ die Entscheidungs- befugnis des Bundespatentgerichts nach wie vor begründet war und ist und mithin - 9 - fortbesteht. Der Gesetzgeber hat aus Sicht des erkennenden Senats daher kon- sequenterweise keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Altfälle nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. geschaffen und auch in der Gesetzesbegrün- dung zur Aufhebung des § 147 Abs. 3 im Gesetz zur Änderung des patentrechtli- chen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 keine weiteren Ausführungen zu dieser Problematik gemacht. Der Senat vermag sich daher schon aus diesem Grunde nicht der Argumentation des 11. Senats dahingehend anzuschließen, der Gesetzgeber habe eine entspre- chende Regelung für die „Altfälle“ treffen müssen, denn aus Sicht des Gesetzge- bers war ein Regelungsbedürfnis gerade nicht gegeben. Soweit sich der 11. Senat im weiteren Verlauf seiner Entscheidungsbegründung sodann mit der Frage auseinander setzt, ob diese Rechtsansicht des Gesetzge- bers zutreffend ist, ersetzt er die Ansicht des Gesetzgebers durch seine Sicht der Rechtslage. Dies entspricht jedoch nicht den Auslegungsgrundsätzen für Gesetze: denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung unter Zuhilfenahme der Geset- zesbegründung und der Gesetzeshistorie ist nicht zu klären oder zu entscheiden, ob die Rechtsansicht des Gesetzgebers als zutreffend zu erachten war oder ist, sondern aus der Gesetzesbegründung und der Gesetzeshistorie ist zu ermitteln, wie der Gesetzgeber sein Gesetzgebungswerk verstanden haben wollte und zwar nach herrschender Meinung an Hand objektiver Gesichtspunkte (Palandt- Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Auflage, Einleitung Rd. 40; Staudinger-Coing/- Honsell, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einleitung zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1, Allgemeiner Teil, 2004, Einleitung BGB, Rd. 135). Der Senat teilt daher zwar grundsätzlich den Ansatz des 11. Senats, bei der Er- mittlung des Sinns und des Zwecks einer Norm auch den Willen des historischen Gesetzgebers zu erforschen (Palandt-Heinrichs, a. a. O.; Staudinger-Coing/- Honsell a. a. O., Rd. 136) sowie hieraus Rückschlüsse auf die Gesetzesanwen- dung zu ziehen und teilt weiterhin den Ansatz, auch aus einer Gesetzesbegrün- - 10 - dung, die nicht unmittelbar der anzuwendenden Norm zu Grunde liegt, solche Schlüsse abzuleiten. Der 11. Senat geht aus Sicht des Senats jedoch dann verfehlt dazu über, dem Gesetzgeber insoweit ein Versäumnis und eine rechtsfehlerhafte Würdigung zu unterstellen und berücksichtigt dabei nicht, dass aus Sicht des Gesetzgebers ein Regelungsbedarf gar nicht gegeben war. Soweit auch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Erörterungen in der Ent- scheidung des 11. Senats dem Gesetzgeber der Vorwurf einer unrichtigen Rechtsansicht gemacht wird, mag dies aus Sicht des 11. Senats verständlich sein, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG die Gesetze so anzuwenden haben, wie sie der Gesetzgeber beschließt. Wenn er sie anders verstanden haben will, ist das Gericht hieran zwar nicht ge- bunden (Palandt-Heinrichs, a. a. O.), das Verständnis des Gesetzgebers von sei- ner eigenen Regelung kann das Gericht jedoch nicht durch sein eigenes ersetzen. Wenn der Gesetzgeber daher erkennbar ein Bedürfnis für gesonderte Übergangs- regelungen verneint, kann ihm bei der Gesetzesanwendung und -auslegung durch das Gericht nicht entgegengehalten werden, er hätte ein Regelungsbedürfnis se- hen müssen und entsprechende Regelungen im Sinne der Rechtsansicht des Ge- richts treffen müssen. Auf die Frage der Erkennbarkeit eines Regelungsbedürfnis- ses kommt es daher entgegen der Ansicht des 11. Senats nicht an, denn das Problem wurde vom Gesetzgeber erkannt. Soweit sich schließlich die verfassungsrechtlichen Bedenken des 11. Senats im Wesentlichen darauf konzentrieren, die Anwendung des Grundsatzes der „perpe- tuatio fori“ in analoger Weise genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Änderung von Verfahrensrecht und des gesetzlichen Richters, verkennt diese Auffassung den Umstand, dass es sich nicht um die bloße Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze, sondern um un- mittelbare Anwendung geltenden förmlichen Rechts handelt, welches den hier - 11 - maßgeblichen Grundsatz der „perpetuatio fori“ in den §§ 99 PatG, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und damit in der geforderten kodifizierten Form enthält. Die Vorschriften der §§ 99 PatG, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gebieten hier die weiter fortbestehende Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate, da diese Regelungen mangels ausdrücklicher Regelung im Patentgesetz über die allgemeine Verweisungsvorschrift zur Anwendung gelan- gen. Dem Einwand, § 99 PatG sei nicht einschlägig, weil er auf das Einspruchsverfah- ren nicht anwendbar sei, kann schon vom Gesetzeswortlaut her nicht gefolgt wer- den, denn auch das Einspruchsverfahren stellt für die Zeit seiner Zuweisung an das Bundespatentgericht „ein Verfahren vor dem Patentgericht“ dar. Die Argu- mentation des 11. Senats verliert vor dem Hintergrund der beschwerdeähnlichen Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens vor Gericht - der Senat hat sich hierzu ausführlich in seiner Entscheidung 19 W (pat) 701/02 vom 12. August 2002 geäu- ßert - darüber hinaus zusätzlich ihre vermeintliche Bedeutung. Im Übrigen stellte sich auch die analoge Anwendung geltenden förmlichen Rechts als eine Rechts- anwendung dar, die rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem verfassungsrechtli- chen Grundsatz des gesetzlichen Richters genügt. Der Rechtsansicht des 11. Senats folgend bestünden vielmehr erhebliche verfas- sungsrechtliche Bedenken, die einmal begründete Zuständigkeit der technischen Beschwerdesenate willkürlich wieder zu beenden und Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzugeben, die durch das Gericht zu entscheiden sind und allein auf Grund eines zeitlich - durch welche Einflüsse auch immer - be- dingten Moments nicht entschieden wurden. Damit hinge die Entscheidungsbe- fugnis aber von Zufälligkeiten ab, die es keinesfalls rechtfertigen, die Rechtsan- wendung nach den Bestimmungen, die eine Fortführung der Verfahren vor dem Bundespatentgericht postulieren, hintan stehen zu lassen. - 12 - Wenn „der gesetzliche Richter“ - unabhängig von der Frage, inwieweit dieser ver- fassungsrechtlich verbürgte Grundsatz im Verhältnis Patentgericht/Patentamt her- anzuziehen ist - im Ergebnis von der Dauer der Bearbeitungszeit jedes einzelnen Verfahrens durch die technischen Beschwerdesenate und den Einflüssen auf diese Verfahren abhängig gemacht würde, müsste diese Vorgehensweise nicht nur verfassungsrechtlich als in hohem Maße bedenklich erachtet werden, sondern wäre unter diesem Gesichtspunkt vielmehr nicht hinnehmbar. Die noch beim Bundespatentgericht anhängigen „Altfälle“ können und müssen da- her durch die jeweils zuständigen technischen Beschwerdesenate des Bundes- patentgerichts in eigener originärer Zuständigkeit entschieden werden und können nicht an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgegeben werden. B. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Der Einspruch ist zulässig und hatte keinen über die gemäß Hauptantrag bean- tragte Beschränkung hinausgehenden Erfolg. 1. Fachmann Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Maschi- nenbauingenieur mit Kenntnissen der Konstruktion von Kfz-Türschlössern, sowie der Gegebenheiten und Anforderungen beim Einbau solcher Schlösser. 2. Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Der Patentanspruch 1 ist zulässig. - 13 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 durch die Hinzunahme der Merkmale l), m) und i’). Das Merkmal l) entspricht dem Gegenstand der erteilten und ursprünglichen Pa- tentansprüche 5 und 6. Aus der Streit-Patentschrift (S. 3 li. Sp., 25. bis 21. Z. v. u.), die hier mit den Ur- sprungsunterlagen (S. 4 Z. 5 bis 7) übereinstimmt, i. V. m. den Figuren 1 und 4 ist das Merkmal m) zu entnehmen. Das Merkmal i’) stellt eine Präzisierung des Merkmals i) dahingehend dar, dass daraus ersichtlich ist, dass der überdeckende Bereich der Schlossbaugruppe die gemeinsame Durchtrittsöffnung betrifft. Dies ergibt sich aus der Streit-Patentschrift (S. 3 li. Sp. Z. 4 bis 7), die hier mit den Ursprungsunterlagen (S. 3 Z. 18 bis 20) übereinstimmt i. V. m. den Figuren 1 und 4. 3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Nach dem Merkmal l) muss mindestens eine gemeinsame Durchtrittsöffnung mit mindestens zwei Übertragungselementen vorgesehen sein. Entsprechend dem Merkmal m) ist eines der mindestens zwei Übertragungsele- mente ein Schwenkhebel oder ein Schwenkteil, also ein mechanisches Übertra- gungselement. Merkmal i’) besagt, dass die gemeinsame Öffnung gemäß Merkmal l) vom Bereich der Schlossbaugruppe überdeckt ist. 4. Neuheit Das Türschloss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu. - 14 - Aus der DE 196 53 733 A1 ist bekannt, ein a) Türschloss eines Kraftfahrzeugs b) mit einer vormontierten Schlossbaugruppe (8, 80), cteilw) die in einem Hohlraum (Sp. 4 Z. 54 bis 57: Nassraum zwi- schen 1 und 2, 3 oder 4) einer Fahrzeugtür (Fig. 1) ange- ordnet an dem hinteren Stirnbereich (Fig. 1: bei 80) der Fahrzeugtür angeordnet ist (Sp. 4 Z. 21 bis 24) d) und einen Schlossträger (81) aufweist, f) mit einem vom Fahrgastraum her den Hohlraum (Nass- raum) begrenzenden Wandbereich (2, 3 oder 4), g) der eine Durchtrittsöffnung aufweist (Fig. 2, 3, 4: Öff- nung 30, 40), h) durch die ein mit der Schlossbaugruppe (8, 80) verbunde- nes Übertragungselement (7, 6) zu einem außerhalb des Hohlraumes (Nassraum) angeordneten Schlossbetäti- gungselement (Sp. 3 Z. 49 bis 51 bzw. Sp. 6 Z. 35: Elektri- sches oder elektronisches Bauteil, wie Schaltelement als Betätigungseinrichtung für das elektronische oder elektri- sche Schloss) verläuft, und i) nach der Montage der Schlossbaugruppe (8, 80) ein Be- reich (Sp. 5 Z. 32 bis 41: Schlosshalter 9 als integraler Be- standteil und damit als Bereich der Schlossbaugrup- pe 8, 80) der Schlossbaugruppe (8, 80) die Durchtrittsöff- nung (Fig. 2, 3, 4: Öffnung 30, 40) vollständig überdeckt (insbesondere in Fig. 4 ist die vollständige Überdeckung der Durchtrittsöffnung durch den Bereich 9 als Bereich der Schlossbaugruppe 8, 80 deutlich erkennbar) j) und das mit dem Schlossbetätigungselement (Schaltele- ment) in Verbindung stehende Übertragungselement (7, 6) durch die Durchtrittsöffnung (30, 40) hindurch mit einem - 15 - Element (Steckeraufnahme 810’, 810’’) der Schlossbau- gruppe (8, 80) zu verbinden ist (Sp. 5 Z. 32 bis 53) und k) dass das Übertragungselement (7, 6) oder ein damit in Ver- bindung stehendes Teil (6) zumindest bereichsweise zwi- schen dem Wandbereich (2, 3 oder 4) des Hohlraumes (Sp. 4 Z. 54 bis 57: Nassraum) und einem den Wandbe- reich (2, 3 oder 4) überdeckenden Türverkleidungsteil (5) verläuft (Sp. 6 Z. 29 bis 42 i. V. m. Sp. 4 Z. 57 bis 60: Tro- ckenraum), e) dass an dem Schlossträger (81) eine Schlossfalle sowie eine in Schließlage die Schlossfalle verriegelnde Sperr- klinke verstellbar befestigt sind (verstellbar befestigte Schlossfallen und Sperrklinken sind übliche Bestandteile von Kfz-Türschlössern, die der Fachmann auch bei elekt- risch oder elektronisch betätigten Schlössern mitliest). Im Vergleich zum anspruchsgemäßen Türschloss ist bei dem bekannten Tür- schloss keine gemeinsame Durchtrittsöffnung gemäß den Merkmalen l), m) und i’) vorgesehen. Aus der DE 195 09 282 A1 ist es bekannt, elektrische und mechanische Übertra- gungselemente (8 bzw. 21, 70) durch jeweils eine Durchtrittsöffnung (38 bzw. 210, 36) zu führen, wobei je Durchtrittsöffnung eine separate Abdichtung durch Tüllen (22, 360, 370, 380) vorgesehen ist. Eine gemeinsame Durchtrittsöffnung gemäß den Merkmalen l), m) und i’) für die mechanischen und elektrischen Über- tragungselemente ist nicht vorgesehen. Die DE 196 22 310 A1 zeigt die Durchführung eines elektrischen und eines me- chanischen Übertragungselements (900 bzw. 61) durch eine gemeinsame Durch- trittsöffnung (33) zu einem Kraftfahrzeug-Türschloss (2). Hierbei befindet sich das Türschloss (2) jedoch nicht wie in Merkmal c) und f) angegeben, in einem Hohl- - 16 - raum (Nassraum) der Kraftfahrzeugtür, der vom Fahrgastraum her durch einen Wandbereich begrenzt ist, sondern in einer Prägung im Türinnenblech, d. h. im Trockenraum (Sp. 4 Z. 2 bis 5). Aus der DE 692 08 628 T2 ist ein Verbinder an sich bekannt, durch den sowohl elektrische als auch andere Übertragungselemente, wie mechanische hindurch treten. Ein spezielles Anwendungsgebiet, insbesondere die Einsatzmöglichkeit zwischen dem Nass- und Trockenraum einer Kraftfahrzeugtür in Zusammenhang mit dem Türschloss ist in der Druckschrift jedoch nicht angesprochen. Die von der Einsprechenden lediglich im Zusammenhang mit dem Patentan- spruch 1 des Hilfsantrags erwähnte EP 0 843 060 A2 sowie die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 25 22 301 B2 und DE 197 07 850 C1 bringen gegenüber dem abgehandelten Stand der Technik keine neuen Gesichts- punkte, so dass auf sie nicht eingegangen werden muss. 5. Erfinderische Tätigkeit Das Türschloss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf einer erfinde- rischen Tätigkeit. Hat ein Fachmann bei einem elektrischen Türschloss, wie es die DE 196 53 733 A1 zeigt, zusätzlich mechanische Redundanz vorzusehen, so wird er eine zusätzliche Durchtrittsöffnung in dem den Hohlraum begrenzenden Wand- bereich vorsehen, um ein mechanisches Übertragungselement zum Türschloss führen zu können, wie ihm dies von der DE 195 09 282 A1 (Übertragungsele- mente 8 bzw. 21, 70; Durchtrittsöffnungen 38 bzw. 210, 36) her schon bekannt ist. Nach Überzeugung des Senats ist von ihm aber nicht zu erwarten, dass er bei dem Türschloss gemäß der DE 196 53 733 A1 den in der Durchtrittsöffnung 30, 40 befindlichen Steckverbinder 810’, 810’’ bzw. die Durchtrittsöffnung 30, 40 derart modifiziert, dass sich auch noch ein mechanisches Übertragungselement hin- - 17 - durchführen ließe, da hierbei wiederum Schwierigkeiten bei der Abdichtung ent- stehen könnten, die gemäß der DE 195 09 282 A1 (jeweils durch Tüllen abge- dichtete Durchtrittsöffnung je Übertragungselement) schon vermieden sind. Die DE 196 22 310 A1 zeigt dem Fachmann zwar, dass ein elektrisches und ein mechanisches Übertragungselement (900 bzw. 61) durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung (33) geführt sind. Hierbei besteht jedoch kein Dichtungsprob- lem, da die Übertragungselemente von einem Trockenraum (Prägung 20) in einem anderen Trockenraum (Raum zwischen Trägerplatte 3 und Innenverkleidung 7) führen. Damit kann die DE 196 22 310 A1 dem Fachmann keine Anregung geben, das Türschloss gemäß der DE 196 53 733 A1 so auszugestalten, dass nach der Montage der Schlossbaugruppe mehrere Übertragungselemente jeweils über eine Durchtrittsöffnung mit einem zugeordneten Element der Schlossbaugruppe zu verbinden sind und mehrere oder alle Durchtrittsöffnungen durch eine gemein- same Durchtrittsöffnung gebildet sind, und ein über die gemeinsame Durchtritts- öffnung mit einem Übertragungselement verbindbares Element der Schlossbau- gruppe ein Schwenkhebel oder ein Schwenkteil ist und der die Durchtrittsöffnung überdeckende Bereich der Schlossbaugruppe die gemeinsame Durchtrittsöffnung überdeckt. Auch die DE 692 08 628 T2 kann dem Fachmann keine Anregung für eine solche Ausgestaltung geben, da sie sich nicht mit Dichtungsproblemen von zwischen Nass- und Trockenraum einer Kraftfahrzeugtür verlaufenden Übertragungsele- menten im Zusammenhang mit einem Türschloss befasst. Hinsichtlich der Bewältigung einer Dichtungsproblematik besteht kein Zusammen- hang mit dem Ort der Befestigung des Türschlosses. Damit kann Merkmal c) so- weit es den speziellen Befestigungsort des Türschlosses betrifft, hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Acht bleiben. - 18 - 6. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 patentfähig. gez. Unterschriften