Beschluss
6 W (pat) 341/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 341/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent DE 198 49 750 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Verhandlung vom 11. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 198 49 750 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 4. August 2005 veröffentlichte Patent 198 49 750 mit der Bezeich- nung „Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse“ ist mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am 29. Oktober 2005, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf eine geltend gemachte eigene Vorbenutzung einer Federdruckbremse, die sie durch Vorlage der schriftlichen Nachweise D1 bis D5 glaubhaft zu machen sucht. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Nachweisen um: D1 Ortlinghaus-Zeichnung Nr. 0-028-000-31-161 vom 29. No- vember 1995 - 3 - D2 Angebot Nr. 96041 vom 22. Januar 1996 von Ortlinghaus an Krupp Fördertechnik GmbH, Duisburg D3 Krupp-Zeichnung Nr. 2341033 vom 2. Februar 1996 D4 Bestellung Nr. 32003552/045 von Krupp Fördertechnik vom 21. Februar 1996 D5 Ortlinghaus-Rechnung vom 12. Juni 1996. Zur Erläuterung legt die Einsprechende daneben noch folgendes vor: E1 Merkmalsanalyse von Anspruch 1 E2 Kolorierte Zeichnung gem. Streitpatent E3 kolorierte, vergrößerte Darstellung der vorbenutzten Lamel- lenbremse nach der D1. Die Einsprechende trägt vor, bereits aus dem Vergleich der E3 mit dem Streitge- genstand gehe die weitgehende Übereinstimmung zwischen dieser mit der in glei- chen Farben in der E2 abgebildeten Federdruckbremse nach dem Patentan- spruch 1 hervor. Aus der E3 sei somit eine Bremse mit den Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1 bekannt. Dabei bestehe hinsichtlich des Merkmals e) der Unter- schied nur darin, dass anstelle „eines Bremsrotors“ (Patentanspruch 1) „drei Bremslamellen“ (in E3 grün dargestellt) vorgesehen seien. Hinsichtlich des Merk- mals g) ergebe sich der Unterschied dadurch, dass statt „einer Zwischenplatte“ „vier Außenlamellen“ vorgesehen seien. Diese Außenlamellen seien aber in Über- einstimmung mit der Zwischenplatte (7) nach Patentanspruch 1 „axial frei beweg- lich, aber radial unverdreht mit der Welle verbunden“ (in E3 in rot dargestellt). Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten. Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der Vorbenutzungshandlung nicht, weist aber auf die Unterschiede im Bremsenaufbau hinsichtlich Bremsrotoren bzw. -statoren beim Streitpatent und Lamellenbremse gemäß Vorbenutzungsgegenstand hin. Dabei argumentiert sie, dass ein mit der Konstruktion betrauter Fachmann Lamellenbremsen wegen des vergleichsweise komplexen Aufbaus nicht berücksichtigen würde. Sollte er dies trotzdem tun, hätte er mehrere Schritte durchzuführen, um zu einer Federdruckbremse nach Patent- anspruch 1 zu gelangen. Insgesamt handele es sich bei dem von der Einspre- chenden angestellten Vergleich um eine unzulässige ex post Betrachtung. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Merkmalsgliederung ent- sprechend Einspruchsschriftsatz): a) Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Feder- druckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle (16) wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen (A, B), b) von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (16) konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger (1, 2) und einer Spule (14, 15), c) eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende unverdrehbare Ankerscheibe (6, 8), d) in dem Spulenträger (1 bzw. 2) angeordnete, auf dem Um- fang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagne- ten axial wegdrückende Druckfedern (12, 13), e) einen auf der Nabe (16) bzw. Welle drehfest aber axial ver- schieblich angeordneten Bremsrotor (9 bzw. 10) mit Reibbe- lägen (9a, 10a) auf jeder Stirnfläche, - 5 - dadurch gekennzeichnet, f) dass die beiden Bremsen (A, B) einander axial gegen- überstehend angeordnet sind derart, dass die Druckfe- dern (12, 13) in den Spulenträgern (1, 2) die beiden Anker- scheiben (6, 8) und Bremsrotoren (9, 10) im stromlosen Zu- stand axial in Richtung gegeneinander drücken, g) und dass axial zwischen den Spulenträgern (1, 2) eine axial verschiebliche, unverdrehbare ringförmige Zwischenplatte (7) als Reibfläche für die Reibbeläge (9a, 10a) auf den einander zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (9, 10) vorgese- hen ist. Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 an. Wegen deren Wortlauts sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig ge- worden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deut- schen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift beste- hen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungs- rechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsüber- mittlungsverfahren). - 6 - Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeuti- ger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an. a. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 entsprechen den ursprünglich eingereich- ten Ansprüchen 1 bis 3. 3. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare, doppelt aus- geführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 neu ist, da es sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tä- tigkeit handelt. Der Grundgedanke bei der Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 ist darin zu sehen, dass eine gegenseitige axiale Verschiebbarkeit von Ankerscheiben, Bremsrotoren und Zwischenplatte hergestellt wird und die Kraftbeaufschlagung durch die Federn in gegenläufiger Richtung erfolgt. Hierdurch wirkt beim Ausfall eines Bremsteils nach wie vor das volle Bremsmoment. Unwidersprochen ist dieser Grundgedanke aber auch bereits bei der vorbenutzten Lamellenbremse verwirklicht. Die Vorbenutzungshandlung wurde in Form von An- gebotsschreiben und Lieferscheinen lückenlos dokumentiert und durch die Pa- tentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Für den Senat besteht ebenfalls kein Anlass für einen Zweifel. - 7 - Dieser Stand der Technik offenbart nämlich eine a) doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Fe- derdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen, b) von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (blau) konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger (Magnetkörper 2) und einer Spule, c) eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende unverdrehbare Ankerscheibe 3, (bzw. gelb markiert), d) in dem Spulenträger (Magnetkörper 2) angeordnete, auf dem Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektro- magneten axial wegdrückende Druckfedern (Pos. 1 in D6), e) auf der Nabe (blau markiert) drehfest aber axial verschieblich angeordnete (in E3 sind dies drei grün markierte) Bremsroto- ren mit Reibbelägen (schwarz) auf jeder Stirnfläche, dadurch gekennzeichnet, f) dass die beiden Bremsen einander axial gegenüberstehend angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (1 in D6) in den Spulenträgern (Magnetkörper 2) die beiden Ankerschei- ben (gelb) und Bremsrotoren (grün) im stromlosen Zustand axial in Richtung gegeneinander drücken, g) und dass axial zwischen den Spulenträgern (Magnetkör- per 2) eine axial verschiebliche, unverdrehbare ringförmige Zwischenplatte (in E3 sind dies vier rote Lamellen) als Reib- fläche für die Reibbeläge (schwarz) auf den einander zuge- wandten Stirnflächen der Bremsrotoren (grün) vorgesehen ist. Damit verbleibt als wesentlicher Unterschied, dass die Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 des Streitpatents mit weniger Bremsrotoren bzw. -statoren aus- - 8 - kommt. Eine solche Ausbildung, bei der die Ankerscheiben (6, bzw. 8) gemäß den Figuren direkt durch die Bremsrotoren (9, 10) beaufschlagt werden, ist als grund- sätzlich vergleichbar zu einer solchen anzusehen, bei der die Ankerscheiben (gelb) zunächst auf nichtrotierende Lamellen (rot) wirken, wie in der E3 gezeich- net. Die Streitpatentschrift richtet sich an den hier zuständigen Fachmann, der die prinzipiellen bzw. funktionalen Zusammenhänge erkennt, außerdem ist eine Figur in einer Patentschrift immer als Prinzipskizze zu verstehen. Unbestreitbar handelt es sich angesichts der Merkmalübereinstimmung bei einer Lamellenbremse nach der E3 um den nächstliegenden Stand der Technik, der bei einer Merkmalsgegenüberstellung zu berücksichtigen ist. Es kann dabei dahinste- hen, ob wie von der Patentinhaberin ausgeführt, dem Streitpatent mehrere Teil- aufgaben zugrunde liegen, die in der Verhandlung angeführt wurden als - das Erreichen eines geringen Bauaufwands, - die Einhaltung geringer Baukosten, - die Erzielung einer hohen Betriebssicherheit oder - die Herstellung einer ausreichenden Ausfallsicherheit, denn diese Forderungen sind im Maschenbau von allgemeiner Art, d. h., sie gelten immer. Außerdem kennt der hier zuständige Durchschnittsfachmann, bei dem es sich im vorliegenden Fall um einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemei- ner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kon- struktion von Bremsen handelt, die zu berücksichtigenden unterschiedlichen Bremsentypen, ihre Vorzüge und Nachteile. Er wählt daher, entsprechend dem jeweiligen Einsatzzweck den, bezogen auf den Einsatzzweck und die damit ver- bundenen Randbedingungen jeweils günstigsten Bremsentyp aus. Bei der festste- henden Größe eines aufzubringenden Bremsmoments handelt es sich für ihn da- her aus diesen Überlegungen heraus um eine Frage der Bemessung, ob er bspw. die Anzahl von Bremsrotoren bzw. -statoren variiert, einen kleineren oder größe- - 9 - ren Radialdurchmesser der Bremsen vorsieht oder aber die Reibkoeffizienten entsprechend abändert. Aufgrund seines Fachwissens kommt er daher zum Gegenstand des Patentan- spruchs 1, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig. Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 keinen Bestand, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen). Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl