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Beschluss

6 W (pat) 315/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 315/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 42 26 685 _______________________ hke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lisc - 2 - beschlossen: Das Patent 42 26 685 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Ansprüche 1 bis 5, eingegangen am 17. Oktober 2007 - Beschreibung: geänderter Abs. [0005], eingegangen am 17. Oktober 2007 sowie Abs. [0001] bis [0004] und [0006] bis [0015] der Patentschrift - Figuren gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 42 26 685 ist am 5. Novem- ber 2003 Einspruch erhoben worden. In ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 (eingegangen im Original am 17. Oktober 2007) hat die Patentinhaberin neue Ansprüche 1 bis 5 und einen neuen Beschreibungsteil eingereicht und sinngemäß den Antrag gestellt, das Pa- tent mit diesen neuen Unterlagen, im Übrigen wie erteilt beschränkt aufrecht zu er- halten. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Überlaufarmatur für eine Bade- oder Duschwanne, mit einem an einer Durchgangsöffnung der Wannenwandung festlegbaren Rohranschluss eines Überlaufrohres, dessen Mündung in den Wanneninnenraum ausmündet, die mit einer Abdeckrosette abge- - 3 - deckt ist, die mit wenigstens einer Durchtrittsöffnung versehen ist, die mit seitlichem Abstand zur Achse (13) der Mündung (3) des Rohranschlusses (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckrosette (6) gegenüber der Mündung (3) des Rohr- anschlusses (5) des Überlaufrohres (4) abdichtbar ausgebildet ist und dass die Abdeckrosette (6) zur Einstellung unterschiedlicher Füllstände im Wesentlichen senkrecht zur Wannenwandung be- wegbar mit dem Rohranschluss (5) verbunden ist.“ Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Ein- spruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit- raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu- ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I). - 4 - Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu- ständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsüber- mittlungsverfahren II). 3. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht. a) Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Patent- schrift als auch aus den Ursprungsunterlagen herleiten lassen. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 4 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 i. V. m. S. 2, Z. 23 bis 34 der Anmel- dungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 5 ergeben sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5. b) Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Se- nat hat keinen Anlass gegeben, das Patent in seiner jetzigen Fassung zu wider- rufen. 4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rück- nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren betei- ligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgege- ben wird. - 5 - Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl