Beschluss
6 W (pat) 333/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 25. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 43 12 368 6 W (pat) 333/03 Verkündet am … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem und der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 43 12 368 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Zeilen 1 bis 17, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Abs. [0003] bis Abs. [0015] und Zeichnungen ge- mäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das Patent 43 12 368, dessen Erteilung am 6. Februar 2003 veröffentlicht wurde, ist am 6. Mai 2003 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes geltend und stützt sich hierzu auf folgende Druckschriften: - 3 - (D1) US 35 76 218, (D2) US 32 69 570, (D3) DE 41 13 422 A1 und (D4) US 43 71 041. Im Erteilungsverfahren in Betracht gezogen worden war ausschließlich die (D5) DE 27 08 186 A1. Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf- recht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Zeilen 1 bis 17, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung ab Abs. [0003] und Zeichnungen wie Patentschrift. Sie führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung rügte die Einsprechende verspätetes Vor- bringen von Seiten der Patentinhaberin. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Einrichtung zur Befestigung von Arbeitsgeräten (5) am Hubschlit- ten (4) des Mäklers von Baumaschinen, der einerseits einen oberen Anhängepunkt (6) für das eine Ende eines über eine obere Umlenkrolle (8) geführten Spannseils (11) sowie andererseits eine Aufnahme (12) für das mit einer entspre- chenden Gegenaufnahme (13) versehene Arbeitsgerät (5) auf- weist, wobei zur Verriegelung des Arbeitsgerätes (5) mit dem Hubschlit- ten (4) ein mehrere Sperrbolzen (14) tragendes Joch (15) vorge- sehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass am Hubschlitten (4) ein weiterer Aufhängepunkt (7) für das eine Ende eines über eine untere Umlenkrolle (9) geführten weiteren Spannseils (10) angebracht ist, dass das Joch (15) von einem im Hubschlitten (4) angeordneten Zylinder (16) betätigt wird und das Arbeitsgerät (5) mit einem in bzw. auf die Führung (19) des Hubschlittens (4) ein- bzw. aufschiebbaren Schlitten (20) versehen ist. An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Nach der in Abs. [0004] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll mit dem Pa- tentgegenstand eine konstruktiv einfache und einfach handhabbare Einrichtung zur Befestigung von Arbeitsgeräten am Hubschlitten des Mäklers eines Baufahr- zeugs geschaffen werden. - 5 - II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit- raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu- ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu- ständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsüber- mittlungsverfahren II). 2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen der Widerrufsgründe des § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist insoweit erfolgreich, als er zu einer Beschränkung des angegriffenen Patents führt. 3.1 Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Neben der einschränkenden Hinzunahme des Merkmals eines einschiebbaren Schlittens (20) aus dem erteilten Patentanspruch 3 erfolgte bei der Neufassung des Hauptanspruchs eine klarstellende Aufteilung der in der erteilten Fassung in einem Merkmal zusammengefassten beiden Spannseile (10 und 11) auf je ein Merkmal im Oberbegriff und im Kennzeichen. Eine derartige Klarstellung ist zuläs- - 6 - sig, sofern sie - wie hier letztlich unstreitig - nicht zu einer Erweiterung des Schutzumfangs des Anspruchs oder zu einem aliud führt. 3.2 Auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 sind zulässig. Sie entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung vollinhalt- lich den erteilten Ansprüchen 2 und 4 bis 6. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig. 4.1 Er ist neben seiner zweifellos gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit gegenüber dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik neu, wie auch von der Einsprechenden nicht bestritten wird. Bei keiner der dort offenbarten Einrichtungen ist nämlich ein mehrere Sperrbolzen tragendes Joch vorgesehen, das von einem im Hubschlitten angeordneten Zylinder betätigt wird. 4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Patentgegenstand am nächsten kommt die Vorrichtung nach der US 35 76 218 (D1). Diese zeigt ein Erdbohr- und Pfostensetzgerät, welches die Merkmale des Oberbegriffs des angegriffenen Patentanspruchs 1 aufweist. So ist dort ein Arbeitsgerät (auger assembly 25) an einem Hubschlitten (weight assem- bly 20) befestigt, welcher seinerseits an einem Mäkler (frame 17, 18) angeordnet ist. Der Mäkler weist einerseits einen Anhängepunkt für das eine Ende eines über eine obere Umlenkrolle (21) geführten Spannseils (cable 24), sowie andererseits eine Aufnahme (receiver portion 78) für das mit einer entsprechenden Gegenauf- nahme (coupling portion 28) versehene Arbeitsgerät auf (s. Fig. 1 - 3 mit zugehö- rigem Text Sp. 3, Z. 27 - 38). Ferner ist dort zur Verriegelung des Arbeitsgerätes mit dem Hubschlitten ein mehrere Sperrbolzen (latches 76, 77) tragendes Joch (Teil des Kupplungselements 28) vorgesehen (s. Fig. 9 - 11; Sp. 5, Z. 5 - 38). - 7 - Damit offenbart die US 35 76 218 eine Vorrichtung zum Erstellen von Bohrungen im Erdreich und zum Setzen von darin einzubringenden Pfosten, welche auf die- sen Einsatzzweck hin optimiert ist. Diese Druckschrift bietet dem Fachmann, für den hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Konstruk- tion von Baumaschinen anzusetzen ist, keinerlei Anlass, über dieses Konzept hin- aus weitere Maßnahmen zu treffen, wie sie im Kennzeichen des geltenden Pa- tentanspruchs 1 angegeben sind. So besteht bei der bekannten Vorrichtung keine Veranlassung, ein weiteres Spannseil anzuordnen; vielmehr beruht die Arbeits- weise dieser Baumaschine auf der Fallbewegung des als Fallgewicht ausgebil- deten Hubschlittens, der durch das einzige dort angeordnete Seil hochgehoben wird. Auch besteht bei dem Erdbohrgerät aufgrund seiner relativ geringen Abmes- sungen und leicht zu bewegenden Arbeitsgeräte kein Erfordernis, für die Betäti- gung des Jochs einen im Hubschlitten angeordneten Zylinder vorzusehen; es ist dort vielmehr völlig ausreichend, die Ver- und Entriegelung der entsprechenden Sperrbolzen, wie in Fig. 9 bis 11 dieser Druckschrift dargestellt, über einen Seilzug (rope 110) per Hand vorzunehmen. Aus denselben Überlegungen erschließt sich aus dieser Entgegenhaltung auch keine Anregung dazu, das Arbeitsgerät mit ei- nem in bzw. auf die Führung des Hubschlittens ein- bzw. aufschiebbaren Schlitten zu versehen. Zwar sind diese Merkmale, wie sie in Kombination das Kennzeichen des ange- griffenen Patentanspruchs 1 ausmachen, jeweils für sich aus weiteren Druck- schriften (D2 bis D4) bekannt; es fehlt nach Auffassung des Senats jedoch in allen diesen Entgegenhaltungen jeglicher Hinweis darauf, diese Einzelmaßnahmen in vorteilhafter Weise mit einer Einrichtung nach dem Oberbegriff des Patentan- spruchs zu verbinden und so ohne erfinderisches Zutun zu dem Patentgegenstand zu gelangen. So betrifft die US 32 69 570 (D2) eine Befestigungsvorrichtung für Hubgeräte, welche über einen Hydraulikzylinder betätigt wird. Schwerpunkt dieser Druckschrift ist die Ausgestaltung der Verriegelungseinheit unter der spezifischen Zielsetzung eines möglichst spielfreien und verschleißarmen Zusammenwirkens von Lastauf- nahme und Hubteil. Der Hydraulikzylinder als Stellorgan an sich ist hierbei nicht - 8 - näher ausgeführt und jedenfalls nicht in einer Weise beschrieben, die dem Fach- mann Veranlassung bieten würde, diesen aus dem Zusammenhang dieser spe- ziellen Befestigungsvorrichtung herauszulösen und bei einer Baumaschine nach dem Oberbegriff des in Rede stehenden Patentanspruchs 1 einzusetzen. Analoges gilt für die DE 41 13 422 A1 (D3), aus der zwar die Maßnahme an sich bekannt ist, einen oder mehrere zusätzliche Schlitten („Unterschlitten“) auf der Führung eines Hauptschlittens anzuordnen; eine Anregung dahingehend, bei ei- nem über Spannseile betätigten Hubschlitten wie beim Patentgegenstand das Ar- beitsgerät mit einem ein- bzw. aufschiebbaren Schlitten zu versehen, ist dieser Druckschrift jedoch an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit schließlich der US 43 71 041 (D4) ein Mast mit Hubvorrichtung und zwei Spannseilen für ein Erdbohrgerät entnehmbar ist, findet sich allerdings keinerlei Hinweis auf einen spezifischen Vorteil einer derartigen Seilanordnung, der es dem Fachmann nahelegen könnte, diese bei der in Rede stehenden Baumaschine mit Mäkler, Hubschlitten und auswechselbarem Arbeitsgerät einzusetzen. Vielmehr erkennt der Fachmann in der Lehre dieser Druckschrift eine in sich abgeschlos- sene Gesamtanordnung zur Handhabung eines an einem Fahrzeug angebrachten Bohrers, bei welchem das Erfordernis eines Auswechselns des Arbeitsgeräts nicht gegeben ist. Die lediglich im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene DE 27 08 186 A1 (D5) ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden und zeigt nicht mehr als die oben abgehandelten Druckschriften. Der Auffassung der Einsprechenden, es handle sich beim Gegenstand des ange- griffenen Patentanspruchs 1 lediglich um eine bloße Aggregation einzelner, isoliert für sich aus den genannten Druckschriften bekannter Merkmale, konnte sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr gelangte er in einer Gesamtbetrachtung des Patentgegenstandes zu der Überzeugung, dass hier eine echte Merkmalskombi- nation vorliegt, welche erst in ihrem spezifischen Zusammenwirken die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe löst. Wenn man nämlich auf die objekti- vierte Aufgabenstellung i. S. der mit dem Patentgegenstand erzielten Gesamtwir- kung abhebt, so führt erst das Ineinandergreifen einer präzisen Höheneinstellmög- - 9 - lichkeit des Hubschlittens mittels zweier über je eine Umlenkrolle geführten Spannseile mit der raschen und sicheren An- und Abkoppelung des Arbeitsgeräts über einen Stellzylinder sowie eine große Variabilität des Verfahrens unterschied- licher Arbeitsgeräte aufgrund eines zweiten Schlittens insgesamt zu der ge- wünschten Optimierung der Baumaschine hinsichtlich einer größtmöglichen Flexi- bilität im Einsatz bei einfacher und sicherer Handhabung. 5. Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 gewährbar. Die auf nicht platt selbstverständliche Weiterbildungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteran- sprüche 2 bis 5 sind damit ebenfalls gewährbar. 6. Soweit die Einsprechende eingangs der Verhandlung Einwände wegen verspäteten Vorbringens vorgetragen hat, so sind diese schon wegen des im Ein- spruchsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung rechtlich unerheblich (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 202, 203, 210; Einl. Rn. 273). Schneider Guth Hildebrandt Ganzenmüller Cl