Beschluss
33 W (pat) 37/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 37/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die Marke 302 60 781 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vor- sitzende, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 60 781 JURATEC eingetragen für „Finanzwesen, insbesondere Finanzierung von Rechtsstreitigkei- ten“, ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 300 37 950 JuroCheck - 3 - eingetragen für „Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirt- schaftsprüfern und Unternehmensberatern“. Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Wider- spruch zurückgewiesen. Sie führt hierzu aus, dass auch unter Zugrundelegung einer mittleren, gegebenenfalls sogar hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Vergleichszeichen den notwendigen Abstand zueinander einhalten würden. Allerdings bestünden Anhaltspunkte für eine Schwächung des Schutz- umfangs, da die Bestandteile „Juro“ und „Check“ der Widerspruchsmarke sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit beschreibende Anklänge im Hinblick auf die geschützten Dienstleistungen aufwiesen. Die Bezeichnung „JuroCheck“ lege nahe, dass Gegenstand der Dienstleistungen der Rechtsanwälte, Steuerbe- rater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater eine Überprüfung bzw. Kon- trolle unter juristischen Gesichtspunkten sei. Die schriftbildlichen bzw. klanglichen Übereinstimmungen der beiden Zeichen am Beginn („Jur-“ bzw. „JUR-“) und am Ende („-eck“ bzw. „-EC“), die gleichen Anfangs- und Endvokale („u“ und „e“) als auch die identische Silbenzahl (3) reichten für eine unmittelbare Verwechslungs- gefahr nicht aus. Unabhängig von der Groß- und Kleinschreibung sowie der Schreibweise des jeweiligen Zeichenendes würden sich die Vergleichsmarken im Mittelvokal („o“ gegenüber „A“) und vor allem am Beginn der dritten Silbe („Ch“, gesprochen wie „tsch“, gegenüber „T“) unterscheiden. Dies führe dazu, dass der Bestandteil „Check“ im Sinne von „prüfen, kontrollieren“ bzw. „Prüfung, Kontrolle“ interpretiert werde, während die Silbe „TEC“ als Kurzbegriff für „Technik“ bzw. „technisch“ aufgefasst werde. Die begrifflichen Überschneidungen am Wortanfang seien unbeachtlich, da sie sich auf Sachangaben bezögen. Angesichts des deut- lich beschreibenden Anklangs der Widerspruchsmarke reichten bereits geringfü- gige Unterschiede für den erforderlichen Zeichenabstand aus. Eine Verwechs- lungsgefahr aus sonstigen Gründen sei weder dargelegt noch ersichtlich. - 4 - Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 Beschwerde eingelegt, mit der kein bestimmter Antrag verbun- den ist. Die Begründung der Beschwerde sollte einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, der jedoch nicht eingegangen ist. Auch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist der Widerspruch nicht näher begründet worden. Der Markeinhaber hat ebenfalls bisher keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da zwischen den sich ge- genüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Von einer Verwechslungsgefahr ist dann auszugehen, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die bereffenden Waren oder Dienstleistungen aus demsel- ben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbunde- nen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wo- bei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu be- rücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbrau- cher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschie- denen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE). - 5 - 1. Der Widerspruchsmarke kommt unter Berücksichtigung ihres von der Marken- stelle zutreffend dargestellten Bedeutungsgehalts lediglich ein beschränkter Schutzumfang zu. Der Bestandteil „Juro“ der älteren Marke lässt sich zwar auch in der Schreibweise „Iuro“ weder als feststehender Begriff noch als Abkürzung nachweisen. Gerade in Verbindung mit den Dienstleistungen von Rechtsanwälten ist er jedoch als die ohne weiteres erkennbare Abwandlung des lateinischen Begriffs „iura“ anzusehen, der im Deutschen mit „j“ anstelle von „i“ geschrieben wird und die Bedeutung „Rechte“ bzw. „Rechtswissenschaften“ aufweist (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 387). Die Vokale „o“ und „a“ sind nicht nur klangverwandt, sondern sehen auch ähnlich aus. Das weitere Element „Check“ stellt das englische Wort für „Überprüfung“ oder „Kontrolle“ bzw. für „überprüfen“ oder „kontrollieren“ dar (vgl. u. a. Pons Großwör- terbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seite 132) und kommt auch im Deutschen in diesen Bedeutungen vor (vgl. Duden, a. a. O., Seite 189). Insgesamt lässt sich die Widerspruchsmarke somit im Sinne von „Rechteüberprüfung“ bzw. „Rechte- kontrolle“ interpretieren. Alle von der Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen können mit Rech- ten in Zusammenhang stehen. Bei Rechtsanwälten stellen sie den Mittelpunkt ih- rer Tätigkeit dar. Aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmens- berater haben die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie beispielsweise durch das Einkommensteuergesetz oder das Handelsgesetzbuch vorgegeben sind, zu beachten. Allen im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten Berufsgruppen ist gemeinsam, dass sie ihren Auftraggebern zu ihrem Recht und zu einem Maximum an rechtlichen Vorteilen verhelfen sollen. Zu diesem Zweck müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden. Der Begriff „Rechte“ kann hierbei sowohl im Sinne der Summe aller Rechtsvorschriften als auch im Sinne von begünstigenden Regelungen verstanden werden. - 6 - Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht folglich in erster Linie auf dem Bestandteil „Juro“, so dass ihr Schutzbereich nicht über diese Form der Ab- wandlung des Begriffs „Jura“ hinausgeht. 2. Die beiderseitigen Dienstleistungen weisen zueinander unterschiedliche Ähnlichkeitsgrade auf. Bei der Auslegung des Begriffs „Finanzwesen“ im Verzeichnis der angegriffenen Marke ist insbesondere vom Abkommen von Nizza über die Internationale Klassi- fikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken auszuge- hen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 57). Nach den erläuternden Anmerkungen zur Klasseneinteilung fallen unter Geldgeschäfte und Finanzwesen insbesondere Dienstleistungen von Bank- oder Kreditinstituten, von Investment- oder Holdinggesellschaften, von Wertpapier- oder Gütermaklern, von Treuhändern im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten und Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit der Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen. Unter Fi- nanzwesen versteht der Senat somit die Gesamtheit aller Dienstleistungen, die rund um den Gegenstand der Finanzen, also des Geldes und geldgleicher Vermö- gensgegenstände erbracht werden, soweit sie nicht im Hinblick auf ihren wirt- schaftlichen Schwerpunkt spezielleren Begriffen des Versicherungs- oder Immobi- lienwesens bzw. einer anderen Klasse zuzuordnen sind. Demzufolge müssen die Finanzen im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen. Es reicht nicht aus, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen einer anderen Dienstleistung aufwei- sen. Dies ist jedoch auf Seiten der Widerspruchsmarke bei den Dienstleistungen von Rechtsanwälten der Fall. Sie sind vornehmlich auf juristischem Gebiet tätig, so dass allenfalls geringe Ähnlichkeit zu Finanzwesen besteht (anders im Hinblick auf Rechtsberatung BPatG 04, 25 W (pat) 247/03 in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, Seite 359, linke Spalte). Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die jüngere Marke insbesondere für die Fi- - 7 - nanzierung von Rechtsstreitigkeiten geschützt ist. Diese haben zwar einen Bezug zu der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, doch stehen bei dem angegriffenen Zeichen weiterhin die Finanzen im Zentrum des Interesses. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschäftigen sich hingegen intensiver mit Fi- nanzen. So spielen beispielsweise im Rahmen der Ausarbeitung von Steuererklä- rungen oder der Prüfung der Buchführung bzw. des Jahresabschlusses eines Unternehmens das Geld und geldgleiche Vermögensgegenstände eine maßgebli- che Rolle. Insoweit ist der sachliche Bezug stärker ausgeprägt, so dass von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen Finanzwesen einerseits und den Dienst- leistungen von Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern andererseits auszugehen ist. Die Tätigkeit eines Unternehmensberaters weist wiederum einen größeren Ab- stand zum Finanzwesen auf. Regelmäßig werden im Rahmen der Beratung Orga- nisationsstrukturen oder Abläufe in einem Unternehmen untersucht und entspre- chende Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet. Die Firmenfinanzen können hierbei zwar auch geprüft werden, doch machen sie nicht das Wesen der Unter- nehmensberatung aus. Demzufolge liegt keine (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 372, linke Spalte), allenfalls eine sehr geringe Ähnlichkeit zwischen Finanz- wesen und den Dienstleistungen von Unternehmensberatern vor. 3. Die beiden Marken stehen in keinem Ähnlichkeitsverhältnis. a) Die Vergleichszeichen weisen entsprechend den Ausführungen der Marken- stelle vielfältige Gemeinsamkeiten auf. So bestehen sie aus jeweils drei Silben. Es kommen sich darüber hinaus auch die Vokalfolgen „u-a-e“ und „u-o-e“ klanglich und schriftbildlich nahe. Zudem sind die Marken vergleichbar aufgebaut, da an die Anfangsbestandteile „JURA-“ und „Juro-“ jeweils ein Substantiv angehängt ist. Dennoch reichen diese Übereinstimmungen für die Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht aus: - 8 - Zum einen beginnt die dritte Silbe „Check“ der Widerspruchsmarke mit dem sehr auffälligen Zischlaut „tsch“, dem auf Seiten der jüngeren Marke der ebenfalls klangstarke Konsonant „t“ gegenübersteht. Des Weiteren kann auch die Abwei- chung in dem zweiten Vokal nicht unberücksichtigt bleiben. Während in dem an- gegriffenen Zeichen mit Hilfe des Buchstabens „A“ das lexikalisch nachweisbare Wort „JURA“ gebildet wird, bewirkt der Buchstabe „o“ in der Widerspruchsmarke eine leichte Verfremdung dieses Begriffs. Zum anderen besitzen beide Zeichen einen verständlichen Sinngehalt, durch den die bildlichen und klanglichen Unterschiede vom Verkehr wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass die Bedeutung von Übereinstimmungen in Wort oder Klangbild deutlich reduziert werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 151). Der Bestandteil „TEC“ in der jüngeren Marke entspricht zumindest klanglich der sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache verwen- deten Abkürzung „tech“ für „Technik“ oder „technisch“ (vgl. Pons, a. a. O., Seite 935; Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Auflage, Seite 364). Demzufolge vermittelt die jüngere Marke den Begriffsgehalt „Juratechnik“ bzw. „Rechtetechnik“. Dieser weicht jedoch deutlich von der mit dem Widerspruchszei- chen verbundenen Bedeutung „Rechteüberprüfung“ ab. Unter Berücksichtigung der geringen bis allenfalls normalen Ähnlichkeit der bei- derseitigen Dienstleistungen sowie des eingeschränkten Schutzumfangs der Wi- derspruchsmarke liegen damit insgesamt nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vergleichszeichen von beachtlichen Teilen des Verkehrs unmittelbar verwechselt werden. b) Auch ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Insbesondere sind die wesensglei- chen Bestandteile „JURA“ und „Juro“ als kennzeichnungsschwach anzusehen und kommen folglich als Stammbestandteil mit Hinweischarakter nicht in Betracht. Zu- - 9 - dem ist nicht liquide, inwieweit der Widersprechenden eine entsprechend aufge- baute Zeichenserie gehört. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Hock Kätker Dr. Kortbein Cl