Beschluss
30 W (pat) 559/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat559.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat559.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 559/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2021 204 132.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen die am 25. Januar 2021 angemeldete und am 25. Februar 2021 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Elektronische Publikationen; Klasse 41: Verlagsdienstleistungen, einschließlich Publizieren von elektronischen Veröffentlichungen; Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Klasse 45: Juristische Beratungsdienstleistungen; Juristische Dienstleistungen“ eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2021 204 132 - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus zwei von der Widersprechenden am 4. November 2008 angemeldeten und am 22. Juni 2011 jeweils für die Dienstleistungen Klasse 35: Unternehmensberatung; Klasse 36: Einziehung von Außenständen (Inkasso); Klasse 45: Rechtsberatung und -vertretung; juristische Dienstleistungen” eingetragenen Marken, nämlich der Wortmarke 30 2008 070 077 JURAWERK sowie der Wort-/Bildmarke 30 2008 070 078 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom 11. Februar 2022 auf die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung verzichtet. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 hat mit Beschluss vom 16. August 2023 den Widerspruch zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, und zwar auch, soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen könnten. Maßgebend dafür sei zunächst, dass der Widerspruchswortmarke jurawerk bzw. dem Wortbestandteil „jurawerk“ der Widerspruchsmarke 30 2008 070 078 nur eine leicht verminderte Kennzeichnungskraft zukomme. Bei der Begriffsbildung - 4 - „jurawerk“ handele es sich um eine Kombination des die „Rechtswissenschaft als Studienfach“ bezeichnenden Substantivs „Jura“ mit dem weiteren Substantiv „Werk“, welches eine „bestimmte größere Aufgabe, Handlung, Produkt schöpferischer Arbeit, Fabrik, Mechanismus“ bezeichne, in der Werbung aber auch als Sachhinweis auf eine Erbringungsstätte oder Angebotsstätte verwendet werde. Der Verkehr werde den Sinngehalt der Wortbestandteile verstehen und in Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden und die Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken mindernden Anklang erkennen. Für eine seitens der Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durch umfangreiche Benutzung sei nichts ersichtlich. Ausgehend davon halte die angegriffene Marke dann aber den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand auch im Bereich identischer Dienstleistungen ein. So sei zunächst die Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht weit unterdurchschnittlich. Die beim Klangvergleich auf Seiten der angegriffenen Marke allein maßgeblichen, aus der dreisilbigen Klangfolge „j-jur-work“ oder - bei Reduzierung um den Buchstaben „J“ - aus der zweisilbigen Klangfolge „jur-work“ bestehenden und bei englischer Aussprache des Zeichenbestandteils “work” insgesamt wie „jot-jur-wörk“ bzw. „jur-wörk“ artikulierten Wortbestandteile der angegriffenen Marke stimmten zwar mit der wie „ju-ra-werk“ wiedergegebenen Widerspruchswortmarke JURAWERK bzw. dem insoweit allein maßgeblichen Wortbestandteil „jurawerk“ der Widerspruchsmarke 30 2008 070 078 in den ersten drei Buchstaben „jur“ wie auch in der Betonung der ersten Silbe (jur/ju) überein; jedoch ergäbe sich durch den in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen klangstarken Vokal „A“ eine zusätzliche Silbe („ju-ra-werk“), die die Wortlänge ebenso wie die Klangfolge (u-o - 5 - bzw. u-ö/u-a-e) und den Sprechrhythmus der sich gegenüberstehenden Zeichen deutlich verändere. Selbst bei einer Reduzierung um den Buchstaben „J“ wiesen die Vergleichszeichen daher erhebliche Unterschiede im Klangbild auf, die ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter gewährleisteten. Sofern der Verkehr in „JURWORK“ die phonetisch ähnlich klingende englische Wortfolge „your work“ (deutsch: deine Arbeit) erkenne, reduziere dieser begriffliche Aussagegehalt vorhandene Übereinstimmungen zusätzlich. Ebenso sei eine visuelle Ähnlichkeit aufgrund der grafischen Ausgestaltung und dem zusätzlichen „J“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke, gegenüber der keine grafischen Elemente aufweisenden Widerspruchswortmarke JURAWERK sowie der weiteren und zudem eine abweichende grafische Ausgestaltung ausweisenden Widerspruchsmarke ausgeschlossen. Auch begrifflich wiesen die Vergleichszeichen selbst bei einer Reduzierung der angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil „JURWORK” keine relevanten Gemeinsamkeiten auf, da der Verkehr in „JURWORK“ bzw. JURAWERK/“jurawerk“ jeweils Phantasiebegriffe ohne konkreten begrifflichen Aussagegehalt erkennen werde. Soweit er „JURWORK“ begrifflich iS von „your work“ verstehe, fehle es ebenfalls an einer begrifflichen Entsprechung bei den Widerspruchsmarken. Es komme daher auch insoweit nicht darauf an, ob die angegriffene Marke um den Buchstaben „J“ reduziert werde. Sofern der Verkehr in „JURWORK“ das phonetisch ähnlich klingende englische „your work“ (deutsch: deine Arbeit) erkenne, trage dieser begriffliche Aussagegehalt zusätzlich zur Unterscheidung zwischen den Vergleichszeichen bei. Weiterhin bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens, da die Widersprechende bezüglich einer benutzten Zeichenserie weder Angaben gemacht habe noch diese ersichtlich sei. - 6 - Einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung stehe ungeachtet der weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen bereits die fehlende Übernahme der Widerspruchsmarke JURAWERK bzw. des Wortbestandteils “jurawerk” in das angegriffene Zeichen entgegen. Angesichts der weit unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit und der leicht verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheide in der Gesamtabwägung aller maßgeblicher Faktoren eine Verwechslungsgefahr daher auch insoweit aus, als sich die Vergleichszeichen bei identischen Dienstleistungen begegnen könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst geltend macht, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund einer mehr als 10 Jahre ununterbrochen andauernden Benutzung sowie den dabei erzielten und unter Beweisantritt vorgetragenen erheblichen Umsätzen gestärkt sei; jedenfalls könne nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft beider Marken ausgegangen werden. Ausgehend davon sowie von einer nach der Registerlage möglichen Begegnung der Vergleichszeichen teilweise bei identischen und ansonsten hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den beiden Widerspruchsmarken nicht ein. Für den Zeichenvergleich seien allein die Markenwörter „JURWORK“ bei der angegriffenen Marke und JURAWERK bzw. „jurawerk” bei den Widerspruchsmarken. - 7 - Bei diesen weitgehend übereinstimmenden Markenwörtern sorge allein der zusätzliche Vokal „a“ bei JURAWERK bzw. „jurawerk” in klanglicher Hinsicht nicht für eine wesentliche Abweichung im Klangbild der Vergleichszeichen, da der zusätzliche Vokal den Sprachrhythmus nicht beeinflusse und er zudem klangschwach sei. Dies umso weniger, als das deutsche Wort „werk“ und das englische Wort „work“ klangfarblich miteinander verschwömmen. Auch in visueller Hinsicht unterschieden sich die weitgehend übereinstimmenden Markenwörter „JURWORK“ und JURAWERK bzw.“jurawerk” nicht hinreichend. Vor allem jedoch seien die Zeichen in begrifflicher Hinsicht hochgradig ähnlich, wenn nicht sogar identisch, da „JUR“ ebenso wie „JURA/jura“ für „juristisch, Recht“ stehe und auch der Bedeutungsgehalt von „WORK“ und „WERK/werk“ übereinstimme. Insoweit mache die angegriffene Marke auch von der die Eigenprägung der Widerspruchsmarke begründenden Abwandlung Gebrauch. In der Gesamtbetrachtung könne dann aber unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Verkehr aus der undeutlichen Erinnerung heraus sich mehr an die Übereinstimmungen der miteinander zu vergleichenden Zeichen erinnere, eine die Gefahr von Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden. Aber selbst wenn der Verkehr die Unterscheide zwischen den Zeichen erkenne, würden diese gedanklich miteinander in Verbindung gebracht iS von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts Klasse 45 vom 16. August 2023 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 204 132 anzuordnen. - 8 - Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend, dass in Anbetracht einer eingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sowie der Unterscheide zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Daher hat die Markenstelle den Widerspruch aus den Marken 30 2008 070 077 und 30 2008 070 078 zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG). A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfas- send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Mar- ken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszu- gehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, - 9 - 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). 1. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, und zwar auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend mangels Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen können. 2. So verfügen die Widerspruchsmarken bereits lediglich über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. a. Die Widerspruchswortmarke JURAWERK sowie der identische Wortbestandteil „jurawerk“ der weiteren Widerspruchsmarke sind ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen „jura“ und „werk“ gebildet, was bei der Widerspruchsmarke zusätzlich durch den zwischen den beiden Wortbestandteilen angeordneten Doppelpunkt verdeutlicht wird. aa. Der Bestandteil „JURA/Jura“ stammt aus dem Lateinischen („iura“) und bedeutet „Rechte“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Jura). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Bezeichnungen „JURA/Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym verwendet, wobei letzteres die offizielle Bezeichnung des Studiengangs ist (vgl. Duden online – „Jura“; vgl. auch schon 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK; 30 W (pat) 61/11 – JuraTel; 30 W (pat) 547/21 -- juraguru). Soweit „Jura“ auch eine Gebirgsformation bezeichnen kann, liegt diese Deutung in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen fern. - 10 - Mit dieser Bedeutung enthält dieser Zeichenbestandteil einen für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Hinweis darauf, dass diese rechtswissenschaftliche und/oder auf Grundlage der Rechtswissenschaften erbrachte rechtliche Dienstleistungen zum Gegenstand und Inhalt haben. bb. Auch der weitere Zeichenbestandteil „WERK/werk“ kann auf Grundlage seiner u.a. möglichen Bedeutungen „Produkt schöpferischer Arbeit; Gesamtheit dessen, was jemand in schöpferischer Arbeit hervorgebracht hat“ sowie „technische Anlage, Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ (vgl. DUDEN-online zu „Werk“) in Zusammenhang mit den für die Widerspruchsmarken registrierten Dienstleistungen vor dem Hintergrund, dass mit den Begriffen „Werk/Fabrik“ in Begriffskombinationen wie zB „Denkfabrik“ zunehmend auch die Erbringungsstätten „geistiger“ Dienstleistungen bezeichnet werden, als Hinweis auf deren Erbringungsstätte oder – jedenfalls in Zusammenhang mit den juristischen Dienstleistungen – auch als werblicher-anpreisender Hinweis auf das Ergebnis der Dienstleistungen iS eines „(geistigen) Werks der Rechtswissenschaft“ verstanden werden. cc. Allerdings verbinden sich die beiden Wortbestandteile „JURA/Jura“ und „WERK/werk“ trotz ihres beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit zu einer neuartigen und aus sich heraus hinreichend originellen Wortkombination, wenngleich die schutzbegründende Eigenprägung sich wegen des deutlich hervortretenden beschreibenden Charakters „JURA/jura“ und „WERK/werk“ auf die konkrete Kombination dieser beiden für sich gesehen beschreibenden Begriffe beschränkt (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK). Der Schutzumfang von Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, ist eng zu bemessen; sie verfügen daher nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH MarkenR 2017, 412 Rn. 19 - Medicon-Apotheke/MedicoApotheke). Ob diese als deutlich (weit) unterdurchschnittlich zu bewerten ist oder noch als unterdurchschnittlich betrachtet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da auch - 11 - bei einem zugunsten der Widersprechenden unterstellten Kennzeichnungsgrad als unterdurchschnittlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen aus den nachfolgenden Gründen ausscheidet. dd. Der Annahme einer allenfalls unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken stehen entgegen der seitens der Widersprechenden vor der Markenstelle geäußerten Auffassung nicht die beiden zu den Widerspruchsmarken im Eintragungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK und 30 W (pat) 24/10 - entgegen. Denn Gegenstand der vorgenannten Beschwerdeentscheidungen war allein, ob die betreffenden Marken über das zur Überwindung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erforderliche, aber auch hinreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie deshalb auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen. Davon ist das BPatG aus den in den jeweiligen Entscheidungen näher dargelegten Gründen ausgegangen. Hingegen ist damit nichts über den Grad der originären Kennzeichnungskraft als durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder sogar weit unterdurchschnittlich gesagt. Auch wenn der Senat – ebenso wie die Markenstelle – im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Widerspruchsmarken gebunden ist und er diesen daher nicht jeglichen Schutz absprechen kann, so hindert ihn dies nicht daran, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke näher zu bestimmen und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen für die Verwechslungsgefahr zu ziehen. b. Eine durch langjährige intensive Benutzung erfolgte Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken (und eine sich daraus ergebende Überwindung der originären Kennzeichnungsschwäche) der Widerspruchsmarken lässt sich nicht feststellen. - 12 - aa. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 - SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Widersprechende eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung für den Kollisionszeitpunkt bereits nicht hinreichend dargelegt. Die dazu seitens der Widersprechenden vor der Markenstelle insbesondere mit Schriftsatz vom 6. Januar 2022 gemachten Angaben zur Dauer der Benutzung und dem erzielten Gesamtnettoumsatz der Jahre 2009 bis 2021 erlauben nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der angegebene Umsatz für sich gesehen jedenfalls nicht als überdurchschnittlich hoch angesehen werden kann, ohne hinreichend konkrete weitere Angaben insbesondere zum Marktanteil, zur Intensität und geografischen Verbreitung sowie ggf. zum Werbeaufwand keine Feststellungen in - 13 - Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken hinsichtlich einzelner oder mehrerer Dienstleistungen. Eine die originäre Kennzeichnungsschwäche überwindende Benutzung der Widerspruchsmarken im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke lässt sich daher nicht feststellen. Auf den Schutzumfang zum ebenfalls maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kommt es deshalb nicht mehr an. 3. Weiterhin verfügen die Vergleichsmarken nur über eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allge- meinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markenrecht, 14. Aufl., § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer - 14 - Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). b. In visueller Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen nicht nur durch die abweichende schriftbildliche Ausgestaltung der Markenwörter „JURWORK“ und „JURAWERK“ bzw. – wobei die einzelnen Wortbestandteile „der Widerspruchsmarke zusätzlich noch durch einen Doppelpunkt getrennt sind - sondern vor allem durch den vor dem Markenwort „JURWORK“ angeordneten und durch seine Größe sowie seine auffällige Unterlegung durch ein pinkfarbenes Quadrat nicht zu übersehenden Großbuchstaben „J“ deutlich und unverwechselbar voneinander. Beim (schrift)bildlichen Zeichenvergleich kann dabei grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bild-Marke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 474), so dass dem schriftbildlichen Vergleich der Vergleichszeichen die angegriffene Marke unter Einbeziehung ihrer grafischen und farblichen Ausgestaltung zugrunde zu legen ist. Ob der graphischen/farblichen Ausgestaltung der angegriffenen Marke dabei eine für sich gesehen eigenständige schutzbegründende Wirkung zukommt, ist unerheblich. Dieser Frage kommt grundsätzlich nur im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer von Haus aus schutzunfähigen Angabe Bedeutung zu, nicht jedoch bei der im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu beurteilenden (schrift)bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen, so dass auch eine für sich gesehen nicht schutzbegründende graphische/farbliche Ausgestaltung eines Markenworts beim visuellen Vergleich grundsätzlich nicht vernachlässigt werden kann. Bei dem größenmäßig neben dem Markenwort „JURWORK“ größenmäßig deutlich hervorgehobenen und durch seine Unterlegung mit einem pinkfarbenen Quadrat besonders auffälligen Großbuchstaben „J“ handelt es sich auch nicht um eine - 15 - nichtssagende, geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung (vgl. dazu BGH GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; GRUR 2009, 1055 Nr. 27 - airdsl; BPatG 30 W (pat) 33/17 v. 3. Juli 2019 - View one/VIEW); vielmehr bestimmt dieses auffällige Wort-Bildelement den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke unmittelbar mit. c. Auch klanglich weisen die Vergleichszeichen allenfalls eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf, und zwar auch dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne abschließende Sachprüfung den vorangestellten Buchstaben „J“ insoweit nicht berücksichtigt, weil dessen Benennung bei mündlicher Wiedergabe der angegriffenen Marke nicht nur umständlich ist („J JURWORK“), sondern der Verkehr darin vor allem darin lediglich eine - mündlich nicht notwendigerweise wiederzugebende - Akzentuierung bzw. eine Wiederholung des Anfangsbuchstabens des Wortbestandteils „JURWORK“ der angegriffenen Marke sehen wird (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 21/15 v. 30. März 2017 – Gracia/GARCIA, ferner BPatG 24 W (pat) 82/08 – printnet/PRINECT, beide veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG). aa. Bei den danach maßgeblichen Markenwörtern JURAWERK/jurawerk und „JURWORK“ wird der Verkehr nicht nur – wie bereits dargelegt – die Wortbestandteile der Widerspruchsmarke als Kombination der Begriffe „JURA/jura“ und „WERK/werk“ auffassen, sondern auch in dem Wortbestandteil „JURWORK“ der angegriffenen Marke auf Anhieb eine Kombination von „JUR“ als im deutschen Sprachgebrauch übliche und daher ohne weiteres verständliche Abkürzung für „juristisch“ (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 46/17 – JurFirm; 30 W (pat) 25/14 – jur-partner; 30 W (pat) 28/13 - JurRadar; 33 W (pat) 40/10 - JurHelp; 29 W (pat) 149/10 – JURDAY) mit dem englischen Begriff „WORK“, welchem im Deutschen im Wesentlichen die Bedeutung „Arbeit, Werk“ zukommt (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/work), erkennen. Da es sich bei „WORK“ um einen zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriff handelt, der mit der vorgenannten Bedeutung bereits seit langem Eingang in den deutschen - 16 - (Werbe-)Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. dazu nur BPatG 30 W (pat) 74/04 – safe@work), kann weiterhin von einer englischen Ausspracheregeln entsprechenden Aussprache dieses Wortbestandteils wie „woerk“ ausgegangen werden kann (vgl. zur Aussprache englischer Begriffe im Inland Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 305). bb. Ausgehend davon stimmen die Vergleichszeichen danach hinsichtlich ihrer Wortbestandteile zwar in der Lautfolge „JUR“ am Wortanfang, dem Anlaut „W“ des jeweils zweiten Wortbestandteils „WORK“ bzw. „WERK/werk“ sowie den Endbuchstaben „RK“ und damit in sechs von sieben bzw. acht Buchstaben überein. Trotz dieser formal erheblichen Übereinstimmungen führen die Abweichungen in Form des zusätzlichen Vokals „A“ bei JURAWERK/jurawerk und der abweichenden Vokale „E/O“ bei den nachgestellten Zeichenbestandteilen „WORK“ bzw. „werk/WERK“ zu einer deutlich wahrnehmbaren Abweichung im Gesamtklangbild beider Markenwörter. Denn sie unterscheiden sich dadurch bei einer zu erwartenden Aussprache wie „JUR-WO(E)RK“ und „JU-RA-WERK“ nicht nur in der Silbenzahl sowie in der den klanglichen Gesamteindruck eines Zeichens maßgeblich beeinflussenden Vokalfolge („U-O“ bei „JURWORK“ gegenüber „U-A- E“ bei „JURAWERK/jurawerk“), sondern heben sich bei einer zu erwartenden Aussprache des Zeichenbestandteils „WORK“ von „JURWORK“ wie „WOERK“ vor allem auch im Klangbild der jeweiligen Endsilben deutlich und unüberhörbar voneinander ab. cc. Zusätzlich erleichtert wird die Unterscheidung der Vergleichszeichen auch dadurch, dass bei der angegriffenen Marke die aufeinander folgenden Konsonanten „R“ und „W“ als Endlaut der ersten Silben „JUR“ bzw. Anlaut der zweiten Sprechsilbe „WORK“ für eine deutlich wahrnehmbare klangliche Zäsur im Sprechrhythmus zwischen diesen beiden Zeichenbestandteilen sorgen, an der es jedoch bei den beiden Widerspruchsmarken fehlt. Dort führt der klangtragende Endvokal „A“ des Anfangsbestandteils „JURA“ und die dadurch begründete Dreisilbigkeit von JURAWERK/jurawerk zu einem wesentlich weicheren und fließenderen Übergang - 17 - zwischen den einzelnen Sprechsilben und damit auch zu dem Endbestandteil „werk“. Während der Zeichenbestandteil „JURWORK“ der angegriffenen Marke als Aneinanderreihung der (beschreibenden) deutschen Abkürzung „JUR“ mit dem englischen Begriff „WORK“ erscheint, handelt es sich bei JURAWERK/jurawerk um eine Kombination zweier vollständiger Begriffe zu einem Gesamtbegriff. dd. Die formale Übereinstimmung in der Lautfolge „Jur/JUR“ am jeweiligen Wortanfang von „JURWORK“ und JURAWERK/jurawerk führt zu keiner Annäherung im Klangbild der Vergleichszeichen. Dies zum einen, weil diese Lautfolge bei JURAWERK bzw. nicht eigenständig hervortritt, da sich die Anfangslaute „jur“ dort mit dem nachfolgenden Vokal „A/a“ zu dem einheitlichen und zweisilbigen Markenbestandteil „JURA/jura“ verbinden, welches sich von dem Anfangsbestandteil „JUR“ von „JURWORK“ deutlich unterscheidet. Zudem weist „jur“ als Abkürzung für „juristisch“ auf den Gegenstand und Inhalt der betreffenden Dienstleistungen hin. Dies gilt gleichermaßen für den um den Vokal „A“ ergänzten Anfangsbestandteil „JURA/Jura“ der beiden Widerspruchsmarken, welcher zwar als Synonym für „Rechtswissenschaft“ seinem Sinngehalt nach nicht mit „JUR“ übereinstimmt, jedoch in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang ebenso darauf hinweist, dass es sich um auf Grundlage der Rechtswissenschaften erbrachte juristische Dienstleistungen handelt. Der Erfahrungssatz, dass Wortanfänge häufig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden, gilt nicht bei ohne weiteres als Sachhinweis erkennbaren Zeichenkomponenten (vgl. BPatG 28 W (pat) 25/18, GRUR-Prax 2019, 553 Nr. 25 - HANSEATEX/Hanseata). ee. Auch in ihrer Gesamtheit verfügen „JURWORK“ sowie „JURAWERK/jurawerk“ über keinen übereinstimmenden Sinngehalt, welcher das Gewicht der deutlich wahrnehmbaren Abweichungen zwischen diesen Markenwörtern reduzieren und sich kollisionsfördernd auswirken würde. aaa. So wird der Verkehr bei den Widerspruchszeichen den Bestandteil „WERK“ in Kombination mit „JURA“ vor dem Hintergrund, dass die Erbringungsorte - 18 - geistiger/kreativer Dienstleistungen werbesprachlich als „Werk“ oder „Fabrik“ bezeichnet werden, naheliegend ebenfalls als Hinweis auf die Erbringungsstätte der Dienstleistungen verstehen. Ein solches Verständnis liegt bei dem englischen Zeichenbestandteil „WORK“ der angegriffenen Marke jedoch fern. Die Kombination von „JUR“ mit dem englischen Begriff „WORK“ erlaubt auf Grundlage der Bedeutung von „WORK“ iS von „(geistiges) Werk, Arbeit“ ein (beschreibendes) Verständnis iS von „juristische Arbeit” oder „(geistiges) juristisches Werk” (als Ergebnis der “juristischen Arbeit”), nicht jedoch als „Juristisches Werk” mit „Werk“ als Hinweis auf die Erbringungsstätte, da dafür „factory” der näherliegende Begriff wäre. Erst recht fehlt es bei einem Verständnis von „JURWORK“ nach Art eines Wortspiels iS von „your work“ an einer begrifflichen Annäherung der Wortbestandteile. bbb. Aber selbst bei einem zumindest dem Wortsinn nach möglichen, wenngleich nicht besonders naheliegenden übereinstimmendem Verständnis von „WERK/werk“ und „WORK“ als Bezeichnung eines „Produkts schöpferischer Arbeit“ besteht die Übereinstimmung von „JURWORK“ mit „JURAWERK/jurawerk“ wegen des nicht übereinstimmenden begrifflichen Aussagegehalts von „JUR“ bzw. „JURA/jura“ allenfalls darin, dass beide in beschreibender Weise auf ein „juristische(s) Werk/Arbeit“ anspielen. Übereinstimmungen in beschreibenden begrifflichen Aussagegehalten können jedoch aus Rechtsgründen zu keiner relevanten Zeichenähnlichkeit führen (vgl. BPatG 33 W (pat) 545/11 – jurtel/JurCall, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG sowie auf PAVIS PROMA). Demnach kann auch in begrifflicher Hinsicht nicht von einer weitergehenden Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden. d. Ungeachtet dieser tatsächlichen, einer Verwechslungsgefahr entgegenwirkenden Umstände steht einer Verwechslungsgefahr zudem in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die angegriffene Marke keinen Gebrauch von der die Eigenprägung der Widerspruchsmarken begründenden Abwandlung macht. Die Widerspruchsmarken beziehen – wie bereits dargelegt - ihre - 19 - schutzbegründende Eigenprägung nur aus der hinreichend ungewöhnlichen Kombination von „JURA“ und „WERK“; davon macht aber die angegriffene Marke in dem Wortbestandteil „JURWORK“ keinen Gebrauch, vielmehr kombiniert sie die deutsche und begrifflich mit „JURA“ nicht übereinstimmende Abkürzung „JUR“ mit dem englischen und ebenfalls in seinem Sinngehalt nicht mit „WERK/werk“ übereinstimmenden Begriff „WORK“ zu einer ohne weitere verständlichen Gesamtaussage, bei der – wie bei JURAWERK/“jurawerk“ ebenfalls nur die Kombination der deutschen Abkürzung mit dem englischen Begriff schutzbegründend wirkt 4. Insgesamt verfügen die Vergleichszeichen somit sowohl schriftbildlich als auch in klanglicher und/oder begrifflicher Hinsicht allenfalls über eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber in Anbetracht der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft in der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, auch soweit sich die Marken bei identischen Dienstleistungen begegnen können. 5. Für eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung von JURAWERK bzw. des Wortbestandteils „jurawerk“ in dem angegriffenen Zeichen bestehen ungeachtet des „sprechenden Charakters“ dieser Begriffskombination schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Zeichen weder in hinreichend ähnlicher Form in das angegriffene Zeichen übernommen wurde noch erkennbar ist, dass es sich bei „JURAWERK/jurawerk“ um ein bekanntes Firmenschlagwort der Widersprechenden handelt 6. Dies gilt auch in Bezug auf eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens, da für eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „JURA“ nichts ersichtlich ist, dieser zudem auch aufgrund seines beschreibenden Aussagegehalts nicht als Stammbestandteil mit Hinweischarakter geeignet ist (vgl. BPatG PAVIS - 20 - PROMA 33 W (pat) 37/06 – JURATEC/JuroCheck). Er findet sich zudem auch nicht in hinreichend ähnlicher Form im Widerspruchszeichen wieder, bei dem „JUR“ – wie bereits dargelegt - als eigenständige Abkürzung für „juristisch“ wahrgenommen wird. B. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge- setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 21 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Dr. Hock Hammer Merzbach - 22 - Bundespatentgericht 30 W (pat) 559/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2025 … Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle