Beschluss
28 W (pat) 67/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 5. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die angemeldete Marke 304 19 340.2 28 W (pat) 67/07 Verkündet am … orsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell eschlossen: hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 unter Mitwirkung des V b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke für die n nnten Waren aus Holz, Metall, Kunststoffen oder einer Kombination dieser Materia- nd 2 MarkenG zurückgewiesen, da es sich bei der Wort- ombination um eine beschreibende Sachangabe ohne jede schutzbegründende Hiergeg den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 vom FineLine achfolgend aufgeführten Waren der Klassen 6 und 19 „Fenster und Türen; Profile und Verbundprofile zur Herstellung von Fenster und Türen sowie kompletter Gebäudefassaden; Bau- materialien; Fertigbauteile; sämtliche vorgena lien sowie aus sonstigen Verbundwerkstoffen“ wurde von der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u k Mehrdeutigkeit handle. en richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, 8. November 2005 aufzuheben. Sie trägt vor, ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den fraglichen Waren sei nicht gegeben, so dass ein Freihaltungsbedürfnis ausscheide. Auch die erforderli- che Unterscheidungskraft könne der Marke nicht abgesprochen werden, zumal - 3 - insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Zwar würden dem Verkehr zahl- reiche Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Line“ begegnen, es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der unbefangene Durchschnittsverbrau- cher den Gesamtbegriff „FineLine“ in dem von der Markenstelle dargestellten Sinngehalt verstehen werde, weil das englische Wort „Fine“ breiten inländischen Bevölkerungskreisen unbekannt sei. Dass die angemeldete Wortkombination vom Verkehr gerade nicht als produktbeschreibendes Adjektiv angesehen werde, bestätigten auch verschiedene Voreintragungen der Wortmarken „fineline“, „Fine- ine“ und „FINE LINE“ durch das HABM, das englische UK Intellectual Property Lauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das beanspruchte Waren- verzeich „Baumaterialien, auch aus Metall, für Fassaden und daraus zu- engesetzte Fassadensysteme“ egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. ie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die angemeldete L Office sowie durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Im nis in der Klasse 19 auf die Waren samm beschränkt. W II. D Marke zu Recht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Fremdsprachige Begriffe, wie die Wortkombination „FineLine“, sind dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH - 4 - GRUR 2000, 211, 212 - FÜNFER). Insbesondere wenn solche Begriffe den „klas- sischen“ Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8, Rdn. 258). Das Schutz- hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt damit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jeder- ann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden c ren würden hierdurch nicht beschrieben, verkennt sie, dass mit der genannten m können. Dem ersten Wortbestandteil „fine“ der angemeldeten Marke kommen die Bedeu- tungsgehalte „gut (of high quality), hochwertig, fein“ zu (vgl. etwa Du- den - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., 2005 [CD-ROM]), während das weitere Wortelement „line“ sowohl im Englischen wie auch in der inländischen Fa h- und Werbesprache i. S. v. „Produktlinie, Sortimentslinie, Produktreihe“ verwendet wird (vgl. etwa 27 W (pat) 98/06 - TopLine, m. w. N., veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Der völlig sprachüblich gebildeten Marke lässt sich somit ohne weiter- gehendere Überlegungen der Begriffsgehalt „gute, hochwertige, feine Produktlinie“ und damit eine unmissverständliche Aussage über die Qualität der fraglichen Wa- ren entnehmen, wie sie auch für den hier einschlägigen Warenbereich als unmit- telbar beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu werten ist. Dies veran- schaulichen die in der mündlichen Verhandlung erörterten Auszüge der Home- page der Anmelderin, auf der sie ihre Produkte mit Hinweisen wie „hochwertige, langlebige Rohstoffe“ oder „serienmäßig hochwertiges …Isolierglas“ bewirbt (unter http://www.unilux.de/ux/DE/architekten/haf/technik.php4) und ihre Produktlinie „FineLine“ als „HOCHWERTIG UND VARIANTENREICH“ sowie „Ästhetisch fein“ umschreibt und ausführt: „Sehen Sie FineLine als entscheidenden und hochwerti- gen Teil eines architektonischen Gesamtergebnisses“ (unter http://www.unilux.de/ux/bilder/fs_body/FineLine_Prospekt.pdf). Wenn die Anmel- derin dem sinngemäß entgegen hält, konkrete Merkmale der beanspruchten Wa- - 5 - Produktaussage durchaus ein konkretes Werteversprechen über die Qualität der fraglichen Produkte verbunden ist, wie es für die angesprochenen Verbraucher bei rer Kaufentscheidung regelmäßig von besonderer Bedeutung ist.ih Der dargestellte Aussagegehalt ist für die beteiligten Verkehrskreise auch ohne weiteres verständlich, zumal die Sprachkenntnisse des inländischen Publikums insoweit nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl. hierzu Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 85). Soweit die Anmelderin vorgetragen hat, im Hinblick auf das engli- sche Wort „fine“ werde der typische Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage sein, dessen adjektivischen Bedeutungsgehalt verstehen zu können, folgt der Se- nat dieser Auffassung nicht. Nicht zuletzt wegen des fortschreitenden Zusam- menwachsens des europäischen Wirtschaftsraums und der dadurch verbundenen Bedeutung der englischen Sprache für die inländische Fach- und Werbesprache, verbessern sich die Sprachkenntnisse des Publikums kontinuierlich, so dass in der deutschen Bevölkerung Grundkenntnisse der englischen Sprache inzwischen weit verbreitet sind. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) zählenden Wortbestandteile der angemeldeten Marke dem überwiegenden Teil der inländischen Verbraucher problemlos in der dargestellten Bedeutung erschließen werden. Dies gilt umso mehr, als mit den hier einschlägigen Waren vorwiegend Fachkreise und fachlich interessierte Laien angesprochen werden, an deren Englischkenntnisse regelmä- ßig erhöhte Anforderungen gestellt werden können. Darüber hinaus lässt die Ar- gumentation der Anmelderin unberücksichtigt, dass hinsichtlich der Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise eine fremdsprachige Wortverbindung in ihrem Bedeu- tungsgehalt verstehen können, neben den angesprochenen Verbrauchern ebenso die am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind. Der EuGH hat in seiner Entscheidung „Matratzen Concord/Hukla", in der er sich mit der Schutzfähigkeit fremdsprachiger, produktbeschreibender Wörter aus- einandersetzt, unzweideutig klargestellt, dass bereits die Verständnisfähigkeit ei- ner dieser beiden Kreise von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH - 6 - GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla). Dass aber jedenfalls die am Handel mit dem englischen Sprachraum beteiligten Fachver- kehrskreise über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die aus zwei einfachen englischen Wörtern bestehende Marke in dem dargestellten Begriffsgehalt verste- en zu können, liegt für den Senat auf der Hand. ehlt udem die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. h Die angemeldete Marke ist somit geeignet, hinsichtlich der beschwerdegegen- ständlichen Waren im inländischen Geschäftsverkehr zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken dienen zu können, so dass sie bereits nach diesem Schutzhindernis von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist. Ihr f z Die auf der MarkenRichtl. beruhenden absoluten Schutzhindernisse des § 8 Mar- kenG basieren auf einer Abwägung der berechtigten Individualinteressen der Mar- kenanmelder einerseits und der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Wettbewerb andererseits. Da die Eintragung einer Marke, als Monopolisierung einer Bezeichnung für einen einzelnen Wettbewerber, grund- sätzlich auch eine Einschränkung der allgemeinen Wettbewerbsfreiheit darstellt (vgl. hierzu Alber, GRUR 2005, 127, 128), ist bei der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das ihm zugrunde liegende Allgemeininteresse zu berücksichtigen, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25 ff. - Chiemsee; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Dieses Allgemeininteresse ergibt sich aus der zentralen Funktion einer Marke, für den Verkehr als herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmittel für die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unterneh- men zu dienen. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist somit nicht etwa als eine Art nachrangiger „Ausnahmetatbestand“ zu sehen, vielmehr muss die Herkunftsfunktion der Marke aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher immer im Vordergrund stehen. Weitere mögliche Funktionen - wie beispielsweise eine Werbefunktion - dürfen daneben nur von untergeordneter Be- deutung sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER - 7 - BEQUEMLICHKEIT). Die zwingend erforderliche Eignung eine betriebliche Her- kunftsfunktion erfüllen zu können, muss die fragliche Marke dabei aus sich heraus erfüllen und ist nicht schon dann zu bejahen, wenn nicht völlig auszuschließen ist, dass ein Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist deshalb ein „Nachweis“ konkreter Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu fordern (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633 f., Rdn. 38 - Dreidimensionale Tablettenform I; MarkenR 2006, 19, 21, Rdn. 28 - Standbeutel; sowie das Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-238/06, Rdn. 80 - Form einer Kunststoffflasche, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Dies bedeutet, dass es positiver Feststellungen dazu be- darf, ob eine Marke die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion besitzt. Hierfür sind alle für den konkreten Einzelfall relevanten Umstände zu ermitteln und in die chutzfähigkeitsprüfung miteinzubeziehen.S Soweit sich die Anmelderin in diesem Zusammenhang auf einen „großzügigen“ Prüfungsmaßstab beruft, verkennt sie, dass einer solchen großzügigen, also den Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassenden Eintragungspraxis, vom EuGH bereits ausdrücklich eine Absage erteilt wurde (vgl. nochmals EuGH a. a. O., Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Stattdessen hat der EuGH wiederholt die Unverzichtbarkeit einer strengen und umfassenden Prüfung der absoluten Schutzhindernisse hervorgehoben (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1030, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2004, 674, 680 Rdn. 123–125 - Postkantoor; EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rdn. 52 ff. - Libertel). Auf diese Weise soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die ungerechtfertigte Eintragung von Marken verhindert werden, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten wer- den könnte (vgl. nochmals EuGH a. a. O., Rdn. 58 f. - Libertel). Der EuGH hat weiter klargestellt, dass nur merkliche oder erhebliche Unterschiede gegenüber schutzunfähigen Angaben zur Begründung der markenrechtlichen Unterschei- dungskraft ausreichend sind. Eine Reduzierung des Prüfungsmaßstabs über die - 8 - Abgrenzung von Begriffen wie „fehlende Unterscheidungskraft“ und „minimale Unterscheidungskraft“ wurde dagegen abgelehnt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 75 f. m. w. N.). Ergeben die Feststellungen im Einzel- fall keinen eindeutigen Nachweis für die Eignung einer Marke die Herkunftsfunk- tion erfüllen zu können, widerspricht es dem Allgemeininteresse, eine Marke durch ihre Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. nochmals EuGH, . a. O. S. 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I). liche Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Ströbele a. a. O., 8 Rdn. 2 ff. m. w. N.). ei rt vg H stkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). a Dass diese Vorgaben des EuGH für die nationalen Gerichte und Ämter bindend sind, ergibt sich bereits daraus, dass die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG auf der Umsetzung des Artikels 3 der Markenrichtlinie (MarkenRichtl.) beruhen, des- sen Bestimmungen verbindliche Standards darstellen (vgl. die Amtliche Begrün- dung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 - Sonderheft - S. 47, 62). Daher ist auch der Begriff der fehlenden Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Sinne eines bindenden Richtlinien- maßstabs „europäisch“ auszulegen, d. h. mit Blick auf die MarkenRichtl. (vgl. nochmals die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsre- formgesetzes, a. a. O., S. 64) und damit zwangsläufig auch mit Blick auf die zu ihr ergangene höchstrichter § Die Eintragung einer Marke kommt somit nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und die Herkunftsfunktion dabei im Vordergrund steht. Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor allem solche Mar- ken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt oder eine Werbeaussage allgem ner A zuordnen ( l. EuG GRUR 2004, 674, Rdn. 86 - Po - 9 - Der angesprochene Verkehr wird die Anmeldemarke ohne analysierende Überle- gungen lediglich als werbeübliche Anpreisung bzw. als Qualitätshinweis werten. Die inländischen Verbraucher sind seit langem und auf den unterschiedlichsten Warenbereichen daran gewöhnt, dass der Begriff „Line“ in der inländischen Fach- und Werbesprache als Hinweis auf spezielle Produktlinien bzw. Produktreihen verwendet wird, wie dies auch von der Anmelderin eingeräumt wurde. Ebenso ist ihnen die Praxis vertraut, diesen Begriff mit einem vorangestellten, beschreiben- den Adjektiv oder einem beschreibenden Sachbegriff zu kombinieren, um auf diese Weise die spezifische Ausrichtung der fraglichen Produktlinie zu konkretisie- ren (vgl. etwa BPatG 33 W (pat) 45/01 - TopLine; 32 W (pat) 157/95 - TOP-LINE; 28 W (pat) 41/05 - CREATIVE LINE; 33 W (pat) 210/03 - creative line; 28 W (pat) 378/03 - Hobby Line; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; 24 W (pat) 237/95 - TREND- LINE; sämtliche Entscheidungen mit zahlreichen weiteren Nachweisen und veröf- fentlicht auf PAVIS CD-ROM). Dem Publikum ist bewusst, dass mit solchen Wer- beaussagen die Aufmerksamkeit der umworbenen Kundenkreise auf die fraglichen Produkte gelenkt werden soll. Sie messen derartigen Qualitätsberühmungen des- halb vor allem eine Werbewirkung zu, die betriebskennzeichnende Hauptfunktion einer Marke steht für sie dagegen nicht im Vordergrund. Auch die Schreibweise in einem einheitlichen Wort vermag der angemeldeten Marke den beschreibenden Charakter nicht zu nehmen bzw. die erforderliche Unterscheidungskraft zu ver- mitteln. Solche grammatikalisch inkorrekten Schreibweisen in einem einheitlichen Wort zählen seit langem zur allgemein üblichen Werbepraxis (st. Rspr., vgl. hierzu die Nachweise in PAVIS zum Stichwort „Binnengroßschreibung“). Ein neuer, über die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile hinausgehender Begriff ent- steht dadurch im vorliegenden Fall nicht, zumal beide Wörter durch den vorhan- denen Binnenversal für den Verkehr klar erkennbar bleiben. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. - 10 - Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen durch das HABM, das eng- lische UK Intellectual Property Office sowie durch das Deutsche Patent- und Mar- kenamt begründen kein anderes Ergebnis. Insoweit bleibt darauf hinzuweisen, dass inländische Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer oder sogar iden- tischer - möglicherweise aber auch löschungsreifer Marken - zwar ein zu berück- sichtigendes Indiz darstellen können, für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls bindend sind. Dies gilt gleichermaßen für Voreintragungen in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in diesem Sinne auch HABM GRUR Int. 1999, 962 - ToxAlert; vgl. zudem Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 30 f.). Dieser Grundsatz ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH zum Gemein- schaftsmarkenrecht sowie durch die Rechtsprechung des BGH immer wieder bestätigt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS; BPatG GRUR 2007, 333 ff. - Papaya, m. w. N.). Sowohl die MarkenRichtl. wie auch das Markengesetz gehen davon aus, dass schutzunfähige Marken Eingang ins Register erlangen können und se- hen deshalb ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht eingetragener Marken vor. Eine Bindungswirkung einzelner Voreintragungen scheidet daher ebenso aus, wie der Aspekt einer möglicherweise „gefestigten“ Entscheidungspraxis, wie sie von der Anmelderin sinngemäß geltend gemacht wurde, zumal es gerade in solchen Fällen eines Abweichen von einer derartigen Praxis bedarf, um dem Bundespatentgericht eine Überprüfung zu ermöglichen. Im Übrigen wurde die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewie- sen, dass den von ihr angeführten Voreintragungen durch das DPMA sogar eine größere Zahl von zurückgewiesenen und zurückgenommenen Marken gegenüber steht. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung über die vorliegende Be- schwerde kann es daher unter keinem der genannten Gesichtspunkte darauf an- kommen, ob und ggf. wie oft identische oder ähnliche Wortmarken bereits einge- tragen wurden. Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung zu erfolgen. - 11 - Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Stoppel Werner Schell Bb