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Beschluss

29 W (pat) 100/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 19. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … 29 W (pat) 100/05 Verkündet am - 2 - betreffend die Marke 301 19 164.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterin Fink und den Richter am Oberlandesgericht Karcher beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 301 19 164 wurde am 26. Juni 2001 für die Dienstleistungen der Klassen 36, 38 und 42 Einrichtung, Bereitstellung und Betrieb einer Internetplattform für Unternehmen der Exportwirtschaft und andere interessierte Krei- se, zur Kommunikation bzw. zum Abruf exportbezogener Informa- tionen und Problemlösungen, insbesondere auf den Gebieten Ex- portwirtschaft und Exportfinanzierung in das Register eingetragen. - 3 - Dagegen wurde Widerspruch erhoben aus der Gemeinschaftsmarke 1343227 TERRA eingetragen am 22. Januar 2003 u. a. für die Dienstleistungen Telekommunikation in Form von Bereitstellung eines Mehrbenut- zerzugangs zu einem globalen Computerdatennetz (Internet/Intra- net) für die Übertragung und Verbreitung aller Arten von Informa- tionen, Bildern oder Ton; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, jedoch nicht für den medizinischen Bereich; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie, jedoch nicht in Bezug auf den medizi- nischen Bereich; Entwurf von Web-Seiten; Programmierung, Kon- figuration und technische Installation von Datenbanken im Bereich des Internet und/oder anderer Kommunikationsnetze; Dienstleis- tungen von Internetanbietern und/oder Anbietern von anderen Da- tenbanknetzen; Dienstleistungen in Form von Bereitstellung eines Mehrbenutzerzugangs zu einem globalen Computerdatennetz oder eine anderen Datenbank für die Übertragung und Verbreitung aller Arten von Informationen, Bildern oder Ton. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 17. September 2004 und die dagegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 21. Juni 2005 zurückgewie- sen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es trotz der teilweisen Identität bzw. Ähnlich- keit der beiderseitigen Dienstleistungen an der erforderlichen Markenähnlichkeit fehle. Im maßgeblichen Gesamteindruck unterschieden sich die Vergleichszeichen durch den Bestandteil „Export“ und das vorangestellte grafische Element, die bei- - 4 - de in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung fänden. Da der Wortbestandteil „Exporterra“ der jüngeren Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff bilde, könne dem Bestandteil „terra“ auch keine allein prägende Wirkung zukommen. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass die jüngere Marke unter Berücksichtigung der Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand nicht einhalte. Das angesprochene Publikum nehme die jüngere Marke ohne Weiteres als Kombination der beiden Begriffe „Export“ und „Terra“ wahr. Die abweichende Schreibweise mit nur einem „t“ in der Wortmitte wirke sich klanglich nicht aus. Auch in der bildlichen Wahrnehmung blieben die beiden Bestandteile ohne Weite- res erkennbar. Wegen der beschreibenden Bedeutung des Wortes „Export“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen werde der Verkehr sich ausschließlich an dem allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Terra“ orientieren und die Zei- chen unmittelbar verwechseln. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer mittelba- ren Verwechslung, weil das angesprochene Publikum in dem Bestandteil „Terra“ der jüngeren Marke die Widerspruchsmarke erkenne und die jüngere Marke der Widersprechenden zuordne. Dementsprechend habe das Amt bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die von der Widersprechenden genannten Vorentscheidungen nicht einschlägig seien, - 5 - weil sie Marken beträfen, die jeweils den vorangestellten Bestandteil „Terra“ ent- hielten. Hingegen nehme der Verbraucher in der angegriffenen Marke den Be- standteil „terra“ nicht als selbständig kennzeichnend wahr. II. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die beiderseitigen Marken unterliegen unter keinem Ge- sichtspunkt einer Verwechslungsgefahr (§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2). 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beur- teilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff. – Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 16 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsät- zen besteht für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen. 2. Da Benutzungsfragen nicht zu erörtern waren, ist für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die im Verzeichnis der angegriffenen Marke aufgeführten Dienstleistungen „Einrichtung, Bereitstel- lung und Betrieb einer Internetplattform für Unternehmen der Exportwirtschaft und andere interessierte Kreise, zur Kommunikation bzw. zum Abruf exportbezogener Informationen und Problemlösungen, insbesondere auf den Gebieten Exportwirt- schaft und Exportfinanzierung“ sind umfasst von den Oberbegriffen „Telekommu- - 6 - nikation in Form von Bereitstellung eines Mehrbenutzerzugangs zu einem globa- len Computerdatennetz (Internet/Intranet) für die Übertragung und Verbreitung aller Arten von Informationen, Bildern oder Ton; Dienstleistungen von Internetan- bietern und/oder Anbietern von anderen Datenbanknetzen; Dienstleistungen in Form von Bereitstellung eines Mehrbenutzerzugangs zu einem globalen Compu- terdatennetz oder eine anderen Datenbank für die Übertragung und Verbreitung aller Arten von Informationen, Bildern oder Ton“, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt. Die Vergleichszeichen können sich daher auf identischen Dienst- leistungen begegnen (vgl. BGH GRUR 2005, 326 - il Padrone/Il Portone; GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol). 3. Die Widerspruchsmarke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Anhaltspunkte für eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind nicht ersichtlich und von der Widersprechenden auch nicht vorgetragen. Das lateinische Wort „terra“ mit der Bedeutung von „Erde, Land“ (vgl. Duden, Deut- sches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) hat für die hier in Rede ste- henden Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstech- nologie keine beschreibende Bedeutung, die eine Kennzeichnungsschwäche be- gründen könnte. 4. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke und der Identität der beiderseitigen Dienstleistungen hält die jün- gere Marke den erforderlichen Zeichenabstand ein. 4.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks beider Marken nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzu- stellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsver- brauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - 7 - - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo). 4.2. Im maßgeblichen Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszei- chen in ihren Wortbestandteilen in Schriftbild und Klang deutlich durch die Unter- schiede am Zeichenanfang, in der Wortlänge und in der Silbenzahl. Diese Unter- schiede werden in schriftbildlicher Hinsicht durch das zusätzliche grafische Ele- ment der jüngeren Marke in Form eines von insgesamt vier geschwungenen Li- nien durchkreuzten Quadrats verstärkt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bei einer zusammengesetzten Marke ein einzelner Bestandteil für den durch die Mar- ke hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein kann (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz), besteht keine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen. Der Wortbestandteil „Exporterra“ der jüngeren Marke bildet aufgrund der Schreibweise mit nur einem „t“ einen einheitlichen Gesamtbegriff und wird im maßgeblichen Gesamteindruck nicht allein von dem Wort „terra“ geprägt. Trotz des beschreibenden Anklangs an das Wort „Export“ hat der Verkehr daher keinen Anlass, sich bei der Bennennung des jüngeren Zeichens ausschließlich an dem Bestandteil „terra“ zu orientieren und den weiteren Bestandteil „Expor“ zu vernachlässigen. 4.3. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens (vgl. EuGH Rs. C-234/06 P, Rn. 63 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG) oder der Markenusurpation (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz) kommt nicht in Betracht. Der Bestandteil „terra“ verfügt zwar über durchschnittliche Kenn- zeichnungskraft und ist damit grundsätzlich als Stammbestandteil geeignet. An- haltspunkte für eine Zeichenserie der Widersprechenden, bei der „terra“ entspre- chend der Markenbildung der jüngeren Marke den Schlussbestandteil bildet, sind für den Senat aber nicht ersichtlich und von der Widersprechenden nicht vorgetra- gen. Das angesprochene Publikum nimmt in dem Wortbestandteil „Exporterra“ der angegriffenen Marke das Element „terra“ auch nicht als selbständig kennzeich- - 8 - nend wahr. Wie oben dargestellt, verbindet sich das Wort „terra“ in dem jüngeren Zeichen zu einem einheitlichen Gesamtbegriff, dem der Verkehr keinen Hinweis auf die Widersprechende entnimmt (vgl. BPatG 29 W (pat) 215/03 - FOCUS FAK- TEN; 29 W (pat) 149/06 - FOCUS-Global; 29 W (pat) 277/02 - FOCUS MONEY). 5. Die von der Widersprechenden zitierten Vorentscheidungen des Amtes sind nicht einschlägig und rechtfertigen daher keine andere Beurteilung. Soweit die Markenstelle in den genannten Verfahren eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bejaht hat, handelt es sich um jüngere Marken, die - anders als im vorliegenden Fall - aus dem Element „Terra“ und einem nachgestellten, kennzeichnungsschwa- chen Begriff zusammengesetzt sind (vgl. DPMA Az. 303 29 730.1/36 - Terra Pay- ments; 300 08 195.2/42 - terra tracer; 300 32 120.1/42 - TERRADATA; 399 80 021.2/37 - Terra Wohnbau, 399 80 094.8/37 - terra Bau concept). Die Ent- scheidung zu „TerraCity“ (DPMA 302 12 591.4/38) geht von einer mittelbaren Ver- wechslungsgefahr aus, weil sich die Widersprechende im dortigen Verfahren - ebenfalls abweichend von dem hier zu entscheidenden Fall - auf eine entspre- chend gebildete Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „Terra“ berufen konnte. 6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Grabrucker Fink Richter Karcher ist abge- ordnet und daher gehin- dert zu unterschreiben. Grabrucker Ko