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Beschluss

29 W (pat) 215/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 215/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Januar 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 399 48 507 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch … beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2000 und vom 18. Juni 2003 werden aufgehoben und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Lö- schung der Marke 399 48 507 anzuordnen für die Waren „Papier, Pappe“. G r ü n d e I. Die Wortmarke 399 48 507 FOCUS Fakten ist u. a. eingetragen für die Waren der Klasse 16 „Papier, Pappe“. Dagegen hat die A… KG Widerspruch erhoben aus der älteren Wort- marke 1 063 539 Focus - 3 - die eingetragen ist für die Waren der Klasse 16 „Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klas- se 16 enthalten)“. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Papier, Pappe“ der jüngeren Marke. Mit Beschlüssen vom 12. Dezember 2000 und vom 18. Juni 2003 hat die Marken- stelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden mangels Verwechslungsgefahr zurückge- wiesen Die Marken könnten sich bei Papier und Pappe auf identischen Waren be- gegnen. Für diese besitze die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kenn- zeichnungskraft, da das Wort „Focus“ keinen Warenbezug erkennen lasse. Um- stände für eine Steigerung oder eine nachträgliche eingetretene Schwächung der Kennzeichnungskraft seien nicht gegeben. Den danach zu wahrenden erheblichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke in klanglicher, schriftbild- licher und begrifflicher Hinsicht noch ein. Sie unterscheide sich durch den nicht beschreibenden Bestandteil „Fakten“, der gleichwertig neben dem ebenfalls nicht beschreibenden Bestandteil „FOCUS“ stehe. Der Verkehr habe keinen Anlass, sich in der jüngeren Marke nur am Begriff „FOCUS“ zu orientieren, der diese nicht präge. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr seien weder eine Markenserie der Widersprechenden noch sonstige Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, dass „FOCUS“ ein besonderer Hinweischarakter auf die Widersprechende zukomme. Dagegen hat die Widersprechende am 11. Juli 2003 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke den wegen der vorliegenden Wa- renidentität und der zumindest normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke zu wahrenden großen Abstand nicht einhalte. Die jüngere Marke werde durch ihren Bestandteil „FOCUS“ geprägt. Der daneben enthaltene Bestandteil - 4 - „Fakten“ stelle ein bloßes Füllsel dar, das dazu diene, vom identischen und allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil „FOCUS“ abzulenken. Die Bestandteile „FOCUS“ und „Fakten“ stünden hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe“ bezie- hungslos nebeneinander. Für diese Waren habe die Wortfolge „FOCUS Fakten“ keine sinnvolle Bedeutung, so dass sie auch nicht als Gesamtaussage angesehen werden könne. Unabhängig davon habe der Begriff „FOCUS“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, die betref- fenden Waren kämen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbunden Unter- nehmen. Gerade auf dem Papiersektor sei es üblich, auf verschiedene Eigen- schaften der Papiersorte durch das Hinzufügen von weiteren Bestandteilen zu ei- ner Dachmarke hinzuweisen. Dass „FOCUS“ aufgrund einer intensiven Benutzung für Zeitschriften und Druckerereignisse eine starke Marke sei, sei unerheblich. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei aus Rechtsgründen nur bei der Wider- spruchsmarke zu berücksichtigen. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2000 und vom 18. Juni 2003 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für „Papier, Pappe“ anzuord- nen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihre ursprünglichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. - 5 - In der Sache ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen offensichtlicher Zeichenunähnlichkeit nicht bestehe. Der Bestandteil „FOCUS“ präge die jüngere Marke nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Bestandteil „Fakten“ zurücktreten solle, da er für „Papier, Pappe“ ebenso wenig beschreibend sei wie „FOCUS“. Dem Zeichen komme eindeutig der Sinngehalt zu, dass im Brennpunkt (des Interesses) Fakten stünden. Außerdem verbinde der Verkehr mit „FOCUS“ das von der Markeninhaberin herausgegebene Nachrichtenmagazin. Insbesondere Fachkreise würden den Werbeslogan „FAK- TEN, FAKTEN, FAKTEN - UND AN DEN LESER DENKEN“ kennen. Insgesamt 25,7 % ordneten die Wortfolge „FAKTEN, FAKTEN, FAKTEN“ der Markeninhabe- rin zu. Sie beruft sich hierzu auf mehrere Umfragegutachten. Daher komme dem Wort „Fakten“ in dem Gesamtzeichen prägende Bedeutung zu, denn durch die Bekanntheit modifiziere sich das Verkehrsverständnis. Außerdem habe die Mar- keninhaberin anerkanntermaßen eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „FOCUS“. Bei Serienzeichen komme dem abweichenden Bestandteil kennzei- chenprägende Kraft zu. Dass die bekannte Marke „FOCUS“ allein für den Bereich der Druckereierzeugnisse berühmt sei, stehe dem Serienzeichenargument nicht entgegen, da berühmte Zeichen üblicherweise über den Bereich hinaus, aus dem sie stammten, verwertet würden. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus, da die Widersprechende keine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „Fo- cus“ habe. Eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des Gesamtzei- chens komme dem Bestandteil „FOCUS“ nicht zu. Am 27. Juni 2003 wurde über das Vermögen der ursprünglichen Widersprechen- den das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nach dessen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 8. März 2005 waren die früheren Verfahrensbevollmächtigten zwischen Insolvenzeröffnung und Über- nahme der Marken durch die jetzige Beschwerdeführerin in seinem Auftrag tätig. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Wider- spruchsmarke an die B…-Gruppe veräußert. Diese hat sie weiter übertragen auf die C… GmbH & Co. KG. Auf diese - 6 - wurde die Widerspruchsmarke mit Verfügung des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 20. Dezember 2005 umgeschrieben. Sie hat das Verfahren über- nommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zwar besteht zwi- schen den Vergleichszeichen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Da aber der Bestandteil „FOCUS“ in der jüngeren Marke neben dem weiteren Bestandteil „Fakten“ seine selbständige kennzeichnende Stellung beibehält, besteht ange- sichts der identischen bzw. im Bereich engster Ähnlichkeit liegenden Waren für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr, dass die einander gegenüberstehen- den Marken i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gedanklich miteinander in Verbin- dung gebracht werden. A. Die Beschwerde ist zulässig. Die Zustellung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 16 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2003 an die Verfahrensbevoll- mächtigten der damaligen Widersprechenden erfolgte am 25. Juni 2003, also noch vor Insolvenzeröffnung am 27. Juni 2003, und war damit wirksam. Ebenfalls wirksam war die Beschwerde vom 11. Juli 2003, weil die vormali- gen Vertreter der insolventen Widersprechenden zu diesem Zeitpunkt bereits im Auftrag des Insolvenzverwalters tätig waren. Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben des Insolvenzverwalters zu zweifeln. Nach dem Verkauf der Widerspruchsmarke war die Insolvenzmasse nicht mehr betroffen, so dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden konnte. Es ist zunächst mit Schriftsatz vom 21. April 2005 durch die Rechts- nachfolgerin der ursprünglichen Widersprechenden gemäß § 28 Abs. 2 S. 1, - 7 - S. 2 MarkenG und mit Schriftsatz vom 7. September 2006 durch die jetzige Markeninhaberin übernommen worden. B. Die Beschwerde ist auch begründet, da für die angesprochenen Verkehrs- kreise bei den Waren „Papier, Pappe“ zwischen den Vergleichszeichen Ver- wechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 le. Alt. MarkenG besteht. Insoweit war das Deutsche Patent- und Markenamt anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 1 Mar- kenG). Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbeson- dere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlich- keit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz). 1. Da Benutzungsfragen im Verfahren nicht angesprochen sind, ist bezüglich der einander gegenüberstehenden Waren von der Registerlage auszugehen. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Papier, Pappe“ der ange- griffenen Marke. Diese Waren sind mit den Waren der Widerspruchsmarke „Papier, Pappe (Karton) identisch und mit „Papier- und Pappwaren“ hochgra- dig ähnlich, denn sie stammen aus denselben Herstellerbetrieben, sind ein- ander ergänzende Waren und werden regelmäßig in denselben Vertriebs- - 8 - stätten wie Papier- oder Schreibwarengeschäften oder entsprechenden Ab- teilungen in Warenhäusern angeboten. Die hier angesprochenen Verkehrskreise sind sowohl die allgemeinen Verbraucher als auch Fachkreise wie Groß- und Einzelhändler im Bereich der Papier- und Pappwaren. 2. Die Widerspruchsmarke ist bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und verfügt daher über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „Focus“ mit den Bedeutun- gen „Brennpunkt; Krankheitsherd“ hat keinerlei beschreibende Beziehung zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“. Eine gesteigerte oder nachträglich verminderte Kennzeichnungskraft im Ent- scheidungszeitpunkt besteht nicht. Soweit Markeneintragungen mit dem Be- standteil „FOCUS“ vorliegen für Waren und Dienstleistungen gleicher oder eng verwandter Branchen, deren Benutzung vom Markeninhaber aber nicht im Verfahren vorgetragen ist, kann dies allein keine Schwächung begründen (BGH GRUR 2001, 1161 ff. - CompuNet/ComNet; Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 8. Aufl. 2006, § 9, Rn. 199 m. w. N.). Ohne Auswirkung auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist schließlich die von der Markeninhaberin geltend gemachte Berühmtheit der zu ihren Gunsten eingetragenen Marke „FOCUS“. Bei der Prüfung der Ver- wechslungsgefahr kommt es ausschließlich auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke an. Denn Zweck des mit der Eintragung gewährten Schutzes ist es, die Herkunftsfunktion der älteren Marke gegenüber jüngeren, ver- wechselbar ähnlichen Zeichen zu gewährleisten. - 9 - Daher kommt es auf die von der Markeninhaberin in Bezug genommenen Umfragegutachten nicht an. Sie betreffen im Übrigen nur die Bekanntheit des Begriffs „FOCUS“ als Titel eines Nachrichtenmagazins bzw. der hier nicht zu beurteilenden Werbeslogans „FAKTEN, FAKTEN, FAKTEN - UND AN DEN LESER DENKEN“ und „FAKTEN, FAKTEN, FAKTEN“. Die Umfrage zu „Im FOCUS: Onkologie“ richtet sich darüber hinaus nur an einen geringen Teil der angesprochen Verkehrskreise. 3. Wegen der Identität bzw. der engen Ähnlichkeit der einander gegenüber ste- henden Waren sowie der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke muss die jüngere Marke einen erheblichen Abstand einhalten. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach de- ren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinnge- halt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrs- kreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH GRUR 2006, 60 ff. - coccodrillo). Maßgeblich für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist dabei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehen- den Zeichen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz Rn. 17). Denn auch der durch- schnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbrau- cher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf verschiedene Einzelheiten. Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine unmittelbare Verwechs- lungsgefahr. - 10 - 3.1. In klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ausreichendem Maße. Die Widerspruchsmarke ist eine Einwortmarke, während die jüngere Marke aus den beiden Begriffen „FO- CUS“ und „Fakten“ besteht. Dieser Unterschied wird sowohl akustisch als auch visuell eindeutig wahrgenommen. Auch in begrifflicher Hinsicht weisen die Marken keine Ähnlichkeit vor. Zwar enthalten beide das Wort „Focus“, aber aufgrund des zweiten Bestandteils der jüngeren Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, fehlt es an einer inhaltlich-gedanklichen Gemeinsamkeit der Zeichen. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt im Verfahren FOCUS Radio./.Fo- cus (R 268/2005-4), wonach begriffliche Ähnlichkeit auch in Bezug auf einen Markenbestandteil ausreicht (Rn. 30). Denn abzustellen ist jeweils auf den Gesamteindruck der Zeichen (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling), es sei denn, die Marke wird durch einen Bestandteil alleine ge- prägt. 3.2. Die jüngere Marke wird nicht durch ihren Bestandteil „FOCUS“ geprägt. Denn eine solche Prägung setzt voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies ist bei „FOCUS Fakten“ nicht der Fall, was aber nicht darauf beruht, dass das Zeichen die Bedeutung „Brennpunkt Tatsachen“ hat, wie die Markeninhaberin vorträgt. Denn in der Wortfolge „FOCUS Fakten“ stehen die einzelnen Bestandteile beziehungslos nebeneinander. Um eine Gesamt- aussage erkennen zu können, bedürfte es einer inhaltlichen Verknüpfung der beiden Begriffe (vgl. BPatG, 29 W (pat) 195/03, Beschluss vom 24. Janu- ar 2007 - „Im FOCUS: Fakten“). Ein Sinngehalt „Brennpunkt Tatsachen“ erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht aus sich heraus, erst Recht nicht in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren, zu denen keinerlei Bezug besteht. Ebenso wenig hat der Bestandteil „Fakten“ - 11 - der jüngeren Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren eine rein beschreibende Bedeutung. Daher wird er beim Zeichenvergleich nicht außer Acht gelassen (vgl. BGH GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt). Danach stehen die beiden Bestandteile in der angegriffenen Marke gleich- wertig nebeneinander, ohne dass in der Wahrnehmung des Zeichens als Ganzes ein Element dominiert oder völlig zurücktritt. 3.3. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, dass „FOCUS“ das Firmenschlagwort der Be- schwerdegegnerin ist. Als solches tritt es innerhalb einer aus mehreren Be- standteilen zusammengesetzten Marke im Gesamteindruck der Marke re- gelmäßig zurück. Denn der Verkehr erblickt die eigentliche Produktkenn- zeichnung in den anderen Bestandteilen der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 2002, 342 ff. - ASTRA/ESTRA-PUREN). Dazu, dass auf dem vorlie- genden Warensegment der Firmenname vom Verkehr als zusätzliche Unter- scheidungshilfe angesehen wird (BGH a. a. O. - ASTRA/ESTRA-PUREN m. w. N.), hat die Widersprechende nichts vorgetragen. 4. Vorliegend besteht aber Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation i. S. d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs zu „Thomson Life“ (GRUR 2005, 1042 ff.) und des Bundesgerichtshofs zu „Malteserkreuz“ (GRUR 2006, 859 ff.). Danach kann bei identischen Wa- ren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum be- stehen, wenn das streitige Zeichen durch die Verbindung einer Unterneh- mensbezeichnung eines Dritten mit einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH a. a. O., Rn. 30; BGH a. a. O., Rn. 18; vgl. auch BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kenn- - 12 - zeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu beja- hen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Ein- druck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienst- leistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unterneh- men stammen (EuGH a. a. O., Rn. 31). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, löst der durch das jüngere Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck beim Publikum die Vorstellung aus, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unterneh- men (EuGH a. a. O., Rn. 31). Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen dadurch, dass die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke nicht in dem einem Unternehmenskennzeichen hinzu- gefügten Teil übereinstimmt, sondern das Unternehmenskennzeichen inner- halb der jüngeren Marke und die ältere Marke identisch sind. Dies führt aber nicht dazu, dass deshalb die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Die be- rechtigten Interessen der Abnehmer und Mitbewerber an einer irrtumsfreien Zuordnung der Produkte zu einem Herkunftsbetrieb sowie die Eigentums- rechte des Inhabers der älteren Marke sind nicht nur dann berührt, wenn ein weiterhin kennzeichnungskräftiges Zeichen mit dem Firmenkennzeichen des Inhabers eines jüngeren Zeichens zu einer neuen Marke verbunden wird. Sie werden in gleichem Maße tangiert, wenn überhaupt eine gedankliche Ver- bindung zwischen den Marken hergestellt wird, die Anlass zu Verwechslun- gen gibt (vgl. BPatG GRUR 2003, 64 ff. -T-Flexitel/FLEXITEL). Ein derartiger Anlass besteht, wenn die ältere Marke in der jüngeren Marke ihre selbständig kennzeichnende Stellung beibehält und damit nicht ihre Hauptfunktion ein- büßt, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH a. a. O., Rn. 23 - 13 - m. w. N., BPatG a. a. O.). Dem Schutz der Herkunftsfunktion dient die Lö- schung verwechselbarer Zeichen (EuGH a. a. O., Rn. 24). Um den absoluten Schutz umfassend zu gewährleisten, den eine eingetragene Marke gewährt, erstreckt er sich auch auf solche Fälle, in denen die weiterhin selbständig kennzeichnende ältere Marke die jüngere weder prägt noch dominiert (EuGH a. a. O., Rn. 30 - 33). Für die Frage, ob die ältere Marke ihre Herkunftsfunk- tion verliert, kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob sie einem Un- ternehmenskennzeichen, einem bekannten Handelsnamen oder einer be- kannten Marke hinzugefügt wird. Vielmehr ist dies allein anhand der Ver- gleichsmarken zu beurteilen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichts- hofs enthält insoweit keine abschließende Aufzählung, sondern führt nur Bei- spiele an. Ausgehend von der Vorlagefrage, die sich auf den Fall einer Un- ternehmensbezeichnung bezog (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 322 - THOMSON-LIFE), hat er lediglich als weitere Möglichkeiten, in denen die usurpierte Marke ihre selbständig kennzeichnende Stellung nicht verliert, die Verbindung mit einem bekannten Handelsnamen oder einer bekannten Marke genannt. Andernfalls könnte der in Art. 5 Abs. 1 MarkenRichtl, § 14 Abs. 1, 2 MarkenG gewährte Schutz allein dadurch unterlaufen werden, dass der älteren Marke beliebige weitere Bestandteile hinzugefügt werden. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Malteserkreuz“ (a. a. O.) für die Frage der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht darauf abgestellt, welchen weiteren Bestandteilen die ältere Marke in der jüngeren hinzugefügt wurde, sondern allein auf den mit der älteren Marke übereinstimmenden bzw. ähnlichen Teil. Eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke ist allerdings dann nicht gegeben, wenn sie ihre Hinweisfunktion in der jüngeren Marke vollständig verliert. Dies setzt aber voraus, dass die ältere Marke mit den an- deren Bestandteilen der jüngeren Marke in einer Aussage oder einem Begriff so zusammenwirkt, dass eine Herausnahme aus der Aussage oder dem Begriff nicht möglich ist, ohne deren Sinn zu zerstören. Dies wäre z. B. bei - 14 - Wortbildungen wie „Focusthema, Focusabstand, Autofocus, Servofocus“ oder Gesamtaussagen wie „Im FOCUS des Interesses“ oder bei den den Pa- rallelverfahren 29 W (pat) 195/03 und 29 W (pat) 161/02 zugrundeliegenden Marken „Im Focus: Fakten“ oder „Im Focus: Fakten, Fakten, Fakten“ der Fall. Eine Gesamtaussage liegt hier nicht vor (siehe oben 3.2.), ebenso wenig ein Gesamtbegriff. Damit ist eine selbständig kennzeichnende Stellung der ältere Marke „Focus“ in der jüngeren Marke „FOCUS Fakten“ zu bejahen, so dass - insbesondere auch, weil „FOCUS“ das Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren Marke ist - bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung ausgelöst wird, die fraglichen Waren stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Daher ist die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang anzuordnen (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG; im Ergebnis ebenso HABM - R 268/2005-4 FOCUS Radio./.Focus; R 319/2005-4 - TO- MORROW FOCUS./.Focus). Auf die Frage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts- punkt von Serienzeichen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 542 ff. - BIG) kommt es danach nicht mehr an. C) Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 MarkenG. gez. Unterschriften