Beschluss
33 W (pat) 110/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 110/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 47 618.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. August 2005 die Wort-/Bild- marke für die Dienstleistungen „Klasse 35 Unternehmenskommunikation Kommunikationsförderung Kommunikationstraining online Seminare Marketing Präsentation Klasse 41 Ausbildung Übersetzungen Coaching Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Trainingsveran- staltungen, Schulungen - 3 - Klasse 42 Anpassung von Computer-Software und Anwendungsentwicklung“ angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat durch Formalbeschluss vom 25. Januar 2006 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Feh- lens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurück- gewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbe- scheid vom 16. September 2005 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise darauf hin, dass es sich bei den Dienstleistungen um Tätigkeiten handele, die den Dialog beträfen. Der Bestandteil „DIALOG“ werde durch den in Klammern gesetz- ten Begriff „corporate communications“ präzisiert, der den strategischen Einsatz aller Kommunikationsmedien einer Unternehmung bezeichne. Da die ordnungs- gemäße Zustellung des Beschlusses vom 25. Januar 2006 nicht nachgewiesen werden konnte, hat die Markenstelle einen gleichlautenden Beschluss mit Datum vom 26. April 2006 erstellt und ihn gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieses ist jedoch nicht zurück zur Akte gelangt. Daraufhin wurde der Beschluss vom 26. April 2006 dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mit Zustellungsur- kunde am 10. August 2006 übermittelt. Gegen den Beschluss vom 26. April 2006 hat die Anmelderin Beschwerde erho- ben und beantragt, die angemeldete Marke einzutragen. Weder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit des beanspruchten Zeichens abgegeben. - 4 - Die Rechercheergebnisse sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin vorab zur Kenntnis gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Die formgerechte Zustellung des Beschlusses vom 25. Januar 2006 lässt sich nicht nachweisen. Auch ist nicht bekannt, wann er tatsächlich der Anmelderin oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist. Demzufolge kommt eine Hei- lung gemäß § 8 VwZG nicht in Betracht, so dass durch den Beschluss vom 25. Januar 2006 die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 MarkenG) nicht in Gang gesetzt worden ist. Das Gleiche gilt für den gegen Empfangsbe- kenntnis übermittelten Beschluss vom 26. April 2006, da auch sein Zugang nicht belegt ist. Erst mit der am 10. August 2006 erfolgten Zustellung des mit Zustellungsurkunde übermittelten Beschlusses vom 26. April 2006 begann die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Zwar stimmt die auf der Zustellungsurkunde vermerkte Hausnummer („Luegplatz 8“) nicht mit der derjenigen auf dem Anmeldeformular überein („Luegplatz 6“). Dennoch konnte der Beschluss vom 26. April 2006 ausweislich der Angaben in der Zustellungsurkunde einem Beschäftigten des anwaltlichen Vertreters der Anmelderin am 10. August 2006 übergeben werden. Die Zustellung wird zudem seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2006 bestätigt. Insofern hat zumindest in diesem Fall eine Heilung gemäß § 8 VwZG stattgefunden. - 5 - Die Beschwerdefrist endete damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG am 10. September 2006. Da es sich hierbei jedoch um einen Sonntag handelte, verlängerte sie sich gemäß § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bis zum 11. September 2006, dem Tag des Eingangs der Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet, da die Anmeldemarke nicht unter- scheidungskräftig ist und ihrer Eintragung somit das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Be- griffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Be- zeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungs- kraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). a) Der auch im Englischen vorkommende Markenbestandteil „DIALOG“ weist die Grundbedeutung „Gespräch“ auf und wird im weiteren Sinn zur Bezeichnung der von zwei oder mehreren Personen abwechselnd geführten Rede und Gegenrede verwendet (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 224; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Seite 397; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, Seite 357). Bei dem Zeichenelement „corporate communications“ handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Bereich der Wirtschaft, mit dem die Unternehmenskommuni- kation in Form von Werbung, Verkaufsförderung und Public Relations bezeichnet wird (vgl. DUDEN, Wörterbuch der New Economy, Seiten 158 und 159). Synonym wird unabhängig von Groß- und Kleinschreibung die Singularform „corporate communication“ verwendet (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki- /Corporate_Communication“). Darunter wird eine Kommunikationsstrategie ver- - 6 - standen, die durch eine ganzheitliche Betrachtung aller nach innen und außen gerichteten kommunikativen Aktivitäten eines Unternehmens ein klar strukturiertes Vorstellungsbild von der Unternehmung (Corporate Image) in der Öffentlichkeit und bei den Mitarbeitern des Unternehmens erreichen will. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Corporate Identity (vgl. Gaber Wirtschaftslexikon, A - D, 16. Auflage, Seiten 620 und 621; ähnlich: Fremdwörterbuch Wirtschaft, 1998, Seite 41). Gerade im Internet wird der Markenbestandteil „coporate communica- tions“ im Zusammenhang mit der Unternehmenskommunikation vielfältig verwen- det (vgl. „Google-Treffernliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&new- window=1&q=%22corporate+communications%22&btnG=Suche&meta=“). Die beiden eckigen Klammern fallen kaum auf und erwecken zudem lediglich den Eindruck, als würde es sich bei dem Bestandteil „corporate communications“ um eine Erläuterung des darüber befindlichen Zeichenelements „DIALOG“ handeln. Die in dem gegenständlichen Zeichen enthaltenen Wörter stehen somit nicht be- ziehungslos nebeneinander, sondern vermitteln die Aussage „DIALOG - Teil der Corporate Communications“ oder „Gespräch - Teil der Unternehmenskommunika- tion“. Dies wird deutlich anhand folgender Fundstelle: „Corporate Communication hat zum Ziel, einen Dialog zwischen dem Unterneh- men und dessen relevanten Zielgruppen zu führen.“ (vgl. Dichtl/Issing, Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, Band 1: A - K, 2. Auflage, Seite 401). Auch im Internet werden die beiden Begriffe „Dialog“ und „Corporate Communica- tions“ zusammenhängend verwendet: „Corporate Communications … Krisenkommunikation … Hill & Knowlton hilft Un- ternehmen, Verbänden und Institutionen den Dialog zu schwierigen Themen offen und konstruktiv zu führen, …“ („Hill and Knowlton“ unter „http://www.hillandknowl- ton.de/cms/index.php?id=12“). - 7 - b) Obwohl die angemeldete Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar ist, kommt ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu, da sie als verständliche Sach- aussage erkannt und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 66): (1) In Verbindung mit den Dienstleistungen „Unternehmenskommunikation“, „Kommunikationsförderung“ und „Kommunikationstraining online“ bringt die ange- meldete Marke nur zum Ausdruck, dass - wie nachfolgende Fundstellen zeigen - die Kommunikation für ein Unternehmen im Wege des Dialogs erfolgt: - „Der aktive Dialog mit den Medienschaffenden ist uns ein zentrales Anliegen. … Corporate Communications“ (vgl. „Clariden Leu“ unter „http://www.clariden- leu.com/index.cfm?fuseaction=info.press&lang=de&CFID=417904&CFTOKEN- =63226366“) oder - „Corporate Communications … Unter anderem wurde(n) … Fraport-Kommuni- katoren für den öffentlichen Dialog trainiert und mehr als 20 öffentliche Dialog- veranstaltungen … veranstaltet.“ (vgl. „MSLPR: Corporate Communications“ unter „http://www.mslpr.de/index.php?id=39“). Die Anmelderin selbst setzt Kommunikation mit Dialog gleich („Kommunikation ist DIALOG“, vgl. „DIALOG“ unter „http://www.dialog-consulting.com/docs/con- tent.php?parent_id=4&nav_id=2&content…“). Insofern wird mit der Wortfolge „Di- alog Corporate Communications“ lediglich die Art und Weise des Vorgehens sowie die Ausrichtung der Kommunikationstätigkeiten benannt. - 8 - (2) Gegenstand von Seminaren, Trainingsveranstaltungen und Schulungen so- wie der Ausbildung und des Coachings kann auch die Vermittlung von Kenntnis- sen zur Unternehmenskommunikation auf der Grundlage eines Dialogs sein. Hierzu gibt es bereits entsprechende Lehrgänge: „Lehrgang Corporate Communications … Die Themen: … > Praxis der Medienarbeit - Sicher im Dialog mit Medien und Journalisten … > Im Dialog mit Wirtschaftsmedien …“ (vgl. „Business Circle“ unter „http://www.businesscircle.at/veranstaltung.asp?vid- =1002“). Insoweit handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen lediglich um eine Inhalts- angabe. (3) In Bezug auf Marketing weist der Gesamtbegriff „Dialog Corporate Communi- cations“ darauf hin, dass die Anmelderin mit Hilfe von Gesprächen im Rahmen der Unternehmenskommunikation den Absatz fördern will. Die Bedeutung der Corpo- rate Communications im Bereich des Marketing wird zum einen daran deutlich, dass es Lehrgänge gibt, die sich an „Marketing-, Verkaufs- und Werbeleiter, die sich mit Corporate Communications vertraut machen wollen“ (vgl. „ZfU“ unter „http://www.zfu.ch/weiterbildung/semi- nare/prlt.htm“), wenden. Zum anderen lässt sich der Zusammenhang zwischen Corporate Communica- tions, Dialogführung und Marketing folgender Aussage entnehmen: - 9 - „Corporate Communications … Dialog/Werbung: Mailings, Reden, Präsentationen, PR-Anzeigen, …“ (vgl. „Dyckerhoff Communications Management“ unter „http://dcom-online.de/html/leistungen.html“). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl Werbung als auch PR-Anzeigen dem Marketing zuzurechnen sind (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org- /wiki/Marketing“). (4) Im Rahmen von Präsentationen können Methoden und praktische Beispiele zur Unternehmenskommunikation mittels Gesprächen vorgestellt werden (vgl. auch „Dyckerhoff Communications Management“, a. a. O.). Insofern wird die An- meldemarke auch diesbezüglich nur im Sinne einer Inhaltsangabe aufgefasst wer- den. (5) Gegenstand von Übersetzungen sind auch fremdsprachige Texte, die sich mit „Dialog Corporate Communications“ befassen. Gerade im Übersetzungsbe- reich hat eine Spezialisierung auf Textsorten bestimmter Fachgebiete stattgefun- den. Insofern machen Fachübersetzungen den mit Abstand größten Anteil des Übersetzungsmarktes aus (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org- /wiki/%C3%9Cbersetzer“). Demzufolge liegt es nahe, dass das beanspruchte Zei- chen vom Verkehr im Sinne eines Hinweises auf das Thema der Übersetzungen interpretiert werden wird. (6) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 42 vermittelt das angemeldete Zeichen die Vorstellung, die Computer-Software und die Anwendun- gen dienten der Unternehmenskommunikation in Form eines Dialogs. Um einen solchen handelt es sich nicht nur dann, wenn zwei oder mehr Menschen unmittel- bar miteinander sprechen. Vielmehr kann - wie e-Mailverkehr und Internet zeigen - auch mit Hilfe elektronischer Medien kommuniziert bzw. gesprochen werden. Hierbei kommen in besonderem Maße Datenverarbeitungsprogramme zum Ein- - 10 - satz (z. B. „Microsoft Outlook“). Insofern werden beachtliche Teile des (Fach-)Ver- kehrs das angemeldete Zeichen nur als Bestimmungsangabe auffassen. Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann wegen Fehlens der notwendigen Unter- scheidungskraft dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Bender zugleich für den wegen Ur- laubs an der Unterschrifts- leistung verhinderte Ri BPatG Kätker Kätker Dr. Kortbein Cl