OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 535/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:021024B29Wpat535.22.0
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:021024B29Wpat535.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 535/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 012 849.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen ist am 11. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 09: Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische Magazine; Podcasts; Aufgezeichnete Inhalte in Form von Artikeln [Verfassen]; Klasse 16: Kataloge; Broschüren; Prospekte; Plakate; Faltblätter; Zeitschriften; Bücher; sonstige Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Klasse 35: Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen; Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen; Veranstaltungen wirtschaftlicher und werblicher Art; Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und Ausstellungsbauten; Werbung; Unternehmensberatung; - 3 - Klasse 41: Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Organisation und Durchführung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art. Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 25. Februar 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen stelle bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis auf irgendeine mehrere Tage dauernde Veranstaltung zum Thema Interieur/Innenausstattung von Räumen in Ostwestfalen-Lippe dar. Es setze sich sprachüblich aus den ohne Weiteres verständlichen englischen Wortbestandteilen „Interior“, das mit „Interieur, Innenausstattung“ übersetzt werde, und „Days, also „Tage“ sowie dem Klammerzusatz [OWL], der Abkürzung für Ostwestfalen-Lippe, eine Region im Nordosten von Nordrhein-Westfalen, zusammen. Der englischsprachige Begriff „Interior“ sei dem deutschen „Interieur“ sprachlich so angenähert, dass der inländische Verkehr diesen mühelos verstehe. Er habe daher schon keinen Anlass, weitere mögliche Bedeutungen des englischen Begriffs zu ermitteln. Mehrtägige Veranstaltungen wie Kongresse, Konferenzen, Ausstellungen, Messen oder Tagungen würden oft als „Tage“ oder „Days“ bezeichnet; dabei werde das Thema oder der Gegenstand dieser Veranstaltungen in der Regel vorangestellt. Der Verkehr sei zudem daran gewöhnt, dass Bezeichnungen für deutsche Bundesländer und Regionen in Form eines Akronyms verwendet würden, z. B. „RLP“ für Rheinland-Pfalz, „NRW“ für Nordrhein-Westfalen, „MV“ für Mecklenburg- Vorpommern oder „BW“ für Baden-Württemberg. Der Zusatz OWL als Hinweis auf die geografische Herkunft Ostwestfalen-Lippe sei zudem – wie schon die dem - 4 - Beanstandungsbescheid beigefügten Belege zeigten – sehr verbreitet. Da Veranstaltungsbezeichnungen häufig mit einer geografischen Angabe versehen seien, liege für den Klammerzusatz nur diese Bedeutung nahe, insbesondere da das englische Wort „owl“ für „Eule“ im gegebenen Kontext keinen Sinn mache. Auch die grafische Gestaltung der Wortkombination führe nicht zu einer Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Bei der Verwendung unterschiedlicher Farben (grau/gelb) und Schrifttypen der Wortelemente handele es sich um einfachste Gestaltungsvarianten, denen der Verkehr keinen Herkunftshinweis entnehme. Die eckige Umklammerung des Zusatzes „OWL“ hebe sich von der für die Worte „Interior “ und „OWL“ verwendeten Schriftart nicht ab und werde daher vom Verkehr lediglich als übliche (eckige) Klammern zur Nachstellung eines erläuternden Zusatzes wahrgenommen. Das beanspruchte Zeichen erschöpfe sich daher insgesamt in einem beschreibenden Sachhinweis hinsichtlich Thema, Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Hinsichtlich der Organisationsdienstleistungen für Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen etc. in Klasse 35 und deren Durchführung werde der Verkehr im Anmeldezeichen entweder einen Hinweis auf Veranstaltungstage für die Interieur- Branche in Ostwestfalen-Lippe sehen und gewerbliche Präsentationen und Vorführungen sowie fachbezogene Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Symposien und Workshops für Austausch, Information oder Wissensvermittlung zu dem großen Themenbereich der Innenausstattung erwarten oder fachliche Informationen für die unternehmerische Betätigung in dieser Branche in Form von „Unternehmensberatung“. Die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art“ könnten der Gestaltung eines typischen Rahmenprogramms zu solchen Veranstaltungen dienen. Insoweit bestehe jedenfalls ein enger sachlicher Bezug. Bei den Waren der Klassen 9 und 16 sowie der „Bereitstellung von Online- Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online- Publikationen [nicht herunterladbar]“ in Klasse 41 handele es sich um Medien bzw. Medien- und Informationsdienste, welche sich inhaltlich mit einer mehrere Tage - 5 - dauernden Veranstaltung zum Thema Interieur/Innenausstattung von Räumen in Ostwestfalen-Lippe befassen könnten, z. B. in Form von gedruckten und elektronischen Informationsmaterialien, Veranstaltungsunterlagen und Berichter- stattungen. Sie könnten auch für den Einsatz bei solchen Anlässen – etwa als Seminarunterlagen – bestimmt sein, was auch für Schreibwaren gelte, die dabei regelmäßig versehen mit der Veranstaltungsbezeichnung ausgegeben würden. Gewerbliche Präsentations- und Fachveranstaltungen für die Interieur-Branche dienten gerade auch der Platzierung von Werbung und Durchführung von Werbemaßnahmen der teilnehmenden Aussteller, Referenten etc. und somit als Medien für „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen; Werbung“. Ob einer Eintragung des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher dahinstehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 1. April 2022 nicht begründet hat. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie vorgetragen, dass das Wort „Interior" unterschiedliche Bedeutungen fernab von Innenausstattungen habe, nämlich u. a. „Inland", „Hinterland" oder „Fahrgastraum". Folglich könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Zeichen ausschließlich einen deskriptiven Bezug zu dem deutschen Wort „Inneneinrichtung" aufweise, geschweige denn, dass der inländische Verkehr der Marke eben diesen Bedeutungsgehalt zuweise. Dem Verständnis des DPMA folgend, müsste „OWL“ zudem als „EULE“ übersetzt werden. Gerade diese Mehrdeutigkeit der Begriffe führe im Ergebnis dazu, das der angesprochene inländische Verkehr in der Marke den vom DPMA angenommenen Bedeutungsgehalt gerade nicht erkenne. Zudem sei das Anmeldezeichen schon aufgrund seiner grafischen Gestaltung schutzfähig. So werde der Bestandteil „Days" durch die Verwendung gelber Farbe deutlich hervorgehoben. Darüber hinaus werde durch die eckige Umklammerung des Zusatzes ,,OWL" ein weiteres optisches Individualisierungsmerkmal implementiert, welches einen gesteigerten - 6 - Wiedererkennungseffekt beim Betrachter hervorrufe. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Mit Hinweis vom 25. Juli 2024 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sei dürfte. Ein Schriftsatz ist darauf nicht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. A. Das angemeldete Zeichen ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR - 7 - 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf- Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa - 8 - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). 2. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. a) Die Dienstleistungen „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen; Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und Ausstellungsbauten; Werbung; Unternehmensberatung“ in Klasse 35 sprechen vor allem Unternehmen an. Die Waren in Klasse 9 und 16 und die übrigen Dienstleistungen in Klassen 35 und 41 wenden sich hingegen an breite Verkehrskreise. b) Das Zeichen stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich einen sachbezogenen beschreibenden Hinweis auf das Thema, den Inhalt bzw. deren Bestimmung dar. Der Verkehr wird es daher ausschließlich als „Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-Lippe“ verstehen. - 9 - Das Anmeldezeichen setzt sich aus den englischen Wörtern „Interior“ und „Days“ sowie dem in eckigen Klammern stehenden Begriff OWL zusammen. Während „Days“ in senfgelber Schrift gehalten ist, weisen die beiden anderen Worte eine schwarze bzw. dunkelgraue Schrift auf. Aufgrund der Großschreibung des jeweils ersten Buchstabens sowie dem Leerzeichen zwischen „Interior“ und „Days“ sind die einzelnen Begriffe problemlos erkennbar. Gleiches gilt für den Bestandteil „OWL“, der von „Days“ durch ein Leerzeichen, eckige Klammern und durchgehende Großschreibung abgegrenzt ist. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). aa) Das Wort „interior“ stammt aus dem Englischen und wird mit „Innen-, Inlands-, binnen-, Innere, das Innere“ ins Deutsche übersetzt (vgl. PONS Onlinewörterbuch/Übersetzungen/Englisch-Deutsch/interior). Aufgrund der Nähe zum eingedeutschten Wort Interieur (vgl. duden.de/Rechtschreibung/Interieur) wird es von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos im Sinne von „Innenausstattung eines Raumes“ verstanden (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 30.09.2013, 24 W (pat) 534/12 – InteriorPark), zumal „interior“ als Synonym für Innenausstattung bereits vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens verwendet wurde. Inneneinrichtung ist dabei eine umfassende Tätigkeit, bei der es um die Planung und Verbesserung von Wohn- und Geschäftsräumen geht. Ob es sich um ein Haus, eine Wohnung, eine Eigentumswohnung, ein anderes Wohnobjekt oder ein Büro handelt, Aufgabe der Inneneinrichtung ist es, eine Umgebung zu schaffen, die sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist. So bietet etwa Westwing eine „Einrichtungsberatung von unserem Interior Design Experten“ an, unter Houzz.de wird die Frage diskutiert, wie wichtig die Arbeit von Interior Profis für die Einrichtung von Lebensräumen ist und der stey shop bietet - 10 - unter „stey interior“ Designmöbel und Inneneinrichtung an (vgl. Anlage 1, Bl. 15 f. d. A.). bb) „Days“ ist der Plural des Wortes „day“, somit ein Wort des englischen Grundwortschatzes, und wird mit „Tage“ ins Deutsche übersetzt (vgl. auch PONS Onlinewörterbuch/Übersetzungen/Englisch-Deutsch/day). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden Veranstaltungen wie Kongresse, Konferenzen, Ausstellungen, Messen, Tagungen etc., die mehrere Tage dauern, „Days“ oder „Tage“ genannt, wobei das Thema oder der Gegenstand dieser Veranstaltungen in der Regel vorangestellt wird. So werden z. B. „jährlich stattfindende digitale Berufsorientierungstage“ als „Inspiration Days“ bezeichnet, unter „Hamburg Harley Days“ eine mehrtägige Veranstaltung mit Schwerpunkt Motorrad durchgeführt, schon 2008 wurde unter der Bezeichnung „Software Quality Days“ „Europas führende Konferenz für Software-Qualität“ abgehalten und 2018 zog die Stoffmesse „Performance Days“ zum zehnjährigen Jubiläum auf das Münchner Messegelände um (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 17 ff. d. A.). cc) OWL ist, auch in eckigen Klammern, die gängige Abkürzung für Ostwestfalen- Lippe (vgl. u. a. https://de.wikipedia.org/wiki/Ostwestfalen-Lippe). So wird z. B. „TH OWL“ als Kurzbezeichnung der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe verwendet, die Neue Westfälische spricht von „Aktuellen Nachrichten aus OWL“ und die Bezirksregierung Detmold von einem „Regionalplan OWL“. Zudem wird das regionale Magazin im WDR Fernsehen für Ostwestfalen-Lippe mit „Lokalzeit OWL“ bezeichnet und auf der Webseite regionen.NRW von Ostwestfalen-Lippe (OWL) gesprochen. Dem Verkehr sind zudem die Abkürzungen für Bundesländer (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 21 ff. d. A.) wie „BY“ für Bayern, „BW“ für Baden- Württemberg oder „NW“ für Nordrhein-Westfalen geläufig. Der Begriff OWL wird – wie auch weitere Abkürzungen für Länder, Bundesländer, Regionen oder Städten - umfangreich im geschäftlichen Verkehr verwendet, so z. B. VerbundVolksbank OWL, OWL Booking für eine regionale Event- und Künstleragentur, oetwestfälisch.de – der OWL-Shop, OWL Verkehr GmbH, OWL-Krimis, Kunststoffe - 11 - in OWL – Aus der Region für die Region, Sportwagenzentrum OWL in Bielefeld, etc. (vgl. auch Anlagenkonvolut 4, Bl. 24 ff. d. A.). In den eckigen Klammern sieht der Verkehr lediglich ein übliches werbliches Gestaltungsmittel (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 23.06.1999, 32 W (pat) 123/99 – [infos]; Beschluss vom 04.04.2000, 33 W (pat) 174/99 – A [STORY OF BERLIN]). Allenfalls verdeutlichen diese noch, dass es sich bei OWL um ein Kürzel in obigem Sinne und nicht um das englische Wort „owl“ handelt, das mit „Eule“ ins Deutsche übersetzt wird, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat. Dass der Verkehr es in der konkret angemeldeten Wortkombination und im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen im letztgenannten Sinn auffassen wird, ist dagegen fernliegend. dd) Das Zeichen in seiner Gesamtheit ist sprachüblich zusammengesetzt. Es weist keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Kombinationen aus deutschen und englischen Begriffen sind in der Werbesprache häufig anzutreffen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 15.01.2024, 29 W (pat) 24/21 – FRUCHTDEALER; Beschluss vom 10.08.2023, 25 W (pat) 559/21 – BeYourMakler; Beschluss vom 11.05.2022, 29 W (pat) 545/20 – To-Relax-Liste), im Besonderen trifft dies auf die hier relevanten Waren und Dienstleistungen zu. Der Verkehr wird das Anmeldezeichen daher unmittelbar als „Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen Lippe“ verstehen, zumal nicht nur die einzelnen Begriffe, sondern auch deren Kombination „interior days“ schon vor dem Anmeldetag im Inland beschreibend verwendet wurden z. B. für „Interior Days Coeln“, „Interior Days Hürth“, „outdoor und Interior Days @ Gruenbeck“ (vgl. auch Anlagenkonvolut 5, Bl. 42 ff. d. A.). c) Bezüglich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt Folgendes: aa) Für die Waren „Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische Magazine; Podcasts; Aufgezeichnete Inhalte in Form von Artikeln [Verfassen]; - 12 - Kataloge; Broschüren; Prospekte; Plakate; Faltblätter; Zeitschriften; Bücher; sonstige Druckereierzeugnisse; Fotografien“ in Klasse 9 und 16 ist es üblich, mittels kurzer Formulierungen auf deren Inhalt, Thema oder Gegenstand hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen daher ausschließlich als Hinweis darauf sehen, dass die genannten Waren sich mit Inneneinrichtungstagen in Ostwestfalen-Lippe auseinandersetzen oder über diese berichten. bb) Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Bereitstellung von Online- Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online- Publikationen [nicht herunterladbar]“ verfügt die angemeldete Bezeichnung daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. cc) In Bezug zu den „Schreibwaren“ der Klasse 16 wird das angesprochene Publikum einen engen beschreibenden bzw. funktionalen Bezug zu den diesbezüglichen Messen und Veranstaltungen, nämlich Inneneinrichtungstagen in Ostwestfalen Lippe, beimessen. Dies gilt insbesondere für Architekturschablonen oder -mappen, aber auch beispielsweise für Präsentationsmappen, Blöcke und Skizzen- oder Transparentpapier. Insoweit stellt das Anmeldezeichen stets nur einen Hinweis auf die Art und das Thema der Veranstaltung als solche dar, nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Ware. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der beschreibende Charakter eines Veranstaltungsnamens nicht nur die Durchführung der Veranstaltung betrifft, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen umfasst. Auch wenn die Angabe die betroffenen Waren selbst nicht unmittelbar beschreibt, wird durch sie doch ein enger beschreibender Bezug zu den Waren – bei denen es sich vorliegend um solche handelt, die üblicherweise dort Anwendung finden bzw. eingesetzt werden – hergestellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 342 m. w. N.). - 13 - dd) „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen; Werbung“ können sich auf Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen- Lippe beziehen und diese zum Gegenstand haben. Werbedienstleistungen werden in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner). Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen- Lippe, das 6.500 Quadratkilometer und etwa ein Fünftel der Fläche des Bundeslandes NRW umfasst, können als regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung mit einem umfangreichen Themenspektrum einen großen Kreis an Werbetreibenden und Interessenten ansprechen und sich insoweit als Branchenbezeichnung eignen. ee) Die Organisations- und Durchführungsdienstleistungen „Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen; Veranstaltungen wirtschaftlicher und werblicher Art; Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und Ausstellungsbauten; Unternehmensberatung“ in Klasse 35 und „Organisation und Durchführung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art“ in Klasse 41 können sich auf (irgendwelche) Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-Lippe beziehen bzw. anlässlich dieser oder auf diesen stattfinden. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass die genannten Dienstleistungen auch themen- bzw. inhaltsbezogen erbracht werden. Für Aussteller auf Veranstaltungen/Messen dienen sie als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die Interessenten/Besucher als Informationsplattform (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 – Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 - 14 - – Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec). d) Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx). Es ist vielmehr bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Selbst wenn man daher mit der Beschwerdeführerin von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens ausgehen würde, was nicht der Fall ist, könnte diese das Schutzhindernis nicht überwinden. e) Auch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, ihr das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG 2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot)). Dabei vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 - grill meister; GRUR a. a. O. - anti-KALK). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck des Zeichens, um sich dem Verkehr als - 15 - Herkunftshinweis einzuprägen. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; a. a. O. – antiKALK). Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass sich die grafischen Gestaltungselemente im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut Üblichen und Gebräuchlichen halten, so dass diese die Wortelemente lediglich illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr kein Anlass gibt, darin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Bei der Verwendung unterschiedlicher Farben – hier grau bzw. gelb - und Schrifttypen der Wortelemente wie auch bei der durchgehenden Großschreibung des Bestandteils „OWL“ (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 17.02.2020, 26 W (pat) 524/18 – silber SINGLES; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK) handelt es sich um einfache, werbeübliche Gestaltungsvarianten. Gleiches gilt für die Verwendung eckiger Klammern (siehe dazu auch 3. c.). Diese unterscheiden sich nicht von der für die übrigen Bestandteile verwendeten Schriftart und werden vom Verkehr daher lediglich als übliches Element zur Nachstellung eines erläuternden Zusatzes wahrgenommen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 04.03.2008, 33 W (pat) 110/06 – DIALOG [corporate communications]; Beschluss vom 18.08.2011, 33 W (pat) 537/10 – SanExperts[s]). Auch aus der Kombination dieser einfachen grafischen Mittel ergibt sich keine andere Bewertung. Es handelt sich dabei nicht um eine vom Üblichen abweichende charakteristische Ausgestaltung. B. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolaou Posselt