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Beschluss

29 W (pat) 42/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 42/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 60 988.2 _______________________ … - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richteri rs Dr. Kortbein S n Dr. Mittenberger-Huber und des Richte - 3 - beschlo Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Beim D arke Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren dar- Flüssigkeiten; Tropfdeckchen, Unterlegdeckchen, Tropfenfänger, Tischdecken, Servietten, Handtücher, Verpa- us Papier, Fil- terpapier, Saugpapier und/oder Pappe; ssen: G r ü n d e eutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Oktober 2005 die Wortm Magic of Coffee für folgende Waren angemeldet worden: Klasse 11: Elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen; elektrische Kaffee- und Teefilter (Perkolatoren); Kaffeeröstmaschinen; Warm- halteplatten; elektrische Wasserkocher; Klasse 16: aus, nämlich Tüten, Beutel, Aufgussbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von ckungsbehälter, sämtliche vorgenannten Waren a Klasse 30: Kaffee, Kaffee-Extrakte, Kaffee-Ersatzmittel, Instantkaffee, Kaf- feezusätze; Kakao, Kakaogetränke; Schokolade, Schokoladeex- trakte in Pulver-, granulierter und flüssiger Form, Schokoladenge- - 4 - tränke; Tee, Tee-Extrakte, Tee-Ersatzmittel, Instanttee; Kekse, Zucker, Milchpulver auf pflanzlicher Basis für Nahrungszwecke. Durch Beschluss vom 23. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise für ie Waren „Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren dar- aus, nämlich Tüten, Beutel, Au sbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten; Kaffee, Kaffee-Extrakte, Kaffee-Er- inne von „Magie/Zauber des Kaffees“ ein rein sloganartiger und werbeanprei- it überdurchschnittlicher und geringer Kennzeichnungs- kraft gewöhnt sei. Insofern werde er die Wortfolge „Magic of Coffee“ als Herstel- d fgus satzmittel, Instantkaffee, Kaffeezusätze“ zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid vom 28. November 2005 verwiesen, nach dem das englischsprachige Zeichen im S sender Spruch sei. Es weise lediglich darauf hin, dass durch die Inanspruchnahme bzw. den Konsum der von der Zurückweisung umfassten Waren der Zauber von Kaffee, wie sein spezielles Aroma oder sein Duft, zur Geltung komme. Demzu- folge handele es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe und nicht um einen betrieblichen Herkunftshinweis. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss vom 23. Februar 2006 aufzuheben. Sie trägt vor, dass das angemeldete Zeichen zwar mit „Magie des Kaffees“ bzw. „Zauber des Kaffees“ übersetzt werden könne. Allerdings werde der Durch- schnittsverbraucher dies nicht lediglich als einen werbeanpreisenden Spruch an- sehen, da er an Marken m - 5 - lerhinweis auf die Anmelderin und nicht nur als Hinweis darauf verstehen, dass durch den Gebrauch der Waren ein spezielles Aroma oder ein besonderer Duft entfaltet werde. Zudem seien bereits vergleichbare international registrierte Mar- ken, Gemeinschaftsmarken und nationale Marken mit dem Bestandteil „Magic of“ eingetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das angemeldete Zeichen ist nicht unterscheidungskräftig, so dass seiner Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh- nende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung be- antragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be- schreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein ge- bräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer be- kannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). - 6 - a) Die englischsprachige Bezeichnung „Magic of Coffee“ wird vom überwiegenden Teil des Verkehrs im Sinne von „Magie des Kaffees“ oder „Zauber des Kaffees“ verstanden (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seiten 150, 532 und 602). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um Begriffe des englischen Grundwortschatzes handelt, die vielfältig im Inland Verwendung finden. Das Zeichen vermittelt auch keinen über die Summe der ein- zelnen Wörter hinausgehenden eigenartigen Bedeutungsgehalt. In der Werbung ist die Wortfolge „magic of“ in Verbindung mit einem nachfolgen- den Substantiv häufig anzutreffen (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: „magic of“). In diese Reihe fügt sich das vorliegende Zeichen ohne Weiteres. b) In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich um nichts anderes als eine werbeübliche Anpreisung. Einer solchen fehlt regelmäßig die notwendige Unterscheidungskraft (vgl. BPatG MarkenR 2006, 38, 40 - Choco’n’More), da bei ihr die Werbe- und nicht die Herkunftsfunktion im Vorder- grund steht (vgl. EuGH - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, a. a. O., Rn. 35). Die Wortkombination „Magic of Coffee“ bringt allgemein zum Ausdruck, dass eine Ware den Zauber des Kaffees vermittelt. Dies wird insbesondere an- and der von der Zurückweisung umfassten Waren deutlich. So dienen „Papier,h Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beu- tel, Aufgussbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten“ der Kaf- feezubereitung. Durch die Eigenschaften dieser Produkte, wie beispielsweise Feinporigkeit oder Geschmacksneutralität, kann das Aroma von Kaffee beeinflusst werden und der Verbraucher den „Zauber des Kaffees“ spüren lassen. Gleiches gilt für „Kaffee, Kaffee-Extrakte, Kaffee-Ersatzmittel, Instantkaffee, Kaffeezusätze“. Dementsprechend wird das angemeldete Zeichen für alle beschwerdegegen- ständlichen Waren vom Verkehr als werbemäßige Wortfolge als solche, nicht je- doch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS). - 7 - c) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen begründen ebenfalls nicht die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens. Mit ihm stimmen die angeführten nationalen Marken 305 09 708 („Magic of Mongolia“), 303 41 402 („MAGIC OF THE DANCE“), 303 30 25 („Magic of Events“), 302 10 984 („Magic of Skin“) und 300 55 551 („Magic of Genius“) zwar in der ortfolge „Magic of“ überein. Allerdings folgen danach andere Substantive, so delt es sich ebenso wie bei dem Zei- hen 303 30 125 um eine Wort-/Bildmarke, die deutliche Verfremdungen der raphischen Gestaltung schutzfä- ig sein kann. Schließlich ist die Eintragung der Marke 302 10 984 gelöscht, so ass sie für eine vergleichende Prüfung nicht herangezogen werden kann. Dem- ufolge liegt kein Grund für die Annahme einer willkürlichen Eintragungspraxis des Patent- und M PatG GRUR 2008, 164 ff. SCHWABENPOST; GRUR 2008, 171 ff. - Volks-Handy; BPatG 29 W (pat) 79/06 - Volks-Camcorder; BPatG 29 W (pat) 119/06 - Volks-Kredit). Hierzu hat die schwerdeführerin ansonsten nichts weiter vorgetragen. Auf Grund der Abweichungen in den am Ende befindlichen Substantiven und in den Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen lassen sich auch die weiterhin von der Beschwerdeführerin erwähnten Marken EM 003 394 293 („THE MAGIC OF CRYSTAL“), EM 001 914 159 („Magic of Genius“), EM 004 167 177 („MAGIC OF IRELAND“) und IR 704 326 („MAGIC OF THE SEA“) nicht mit dem Anmeldezei- chen vergleichen. Zudem ist die Anmeldung der Marke EM 004 167 177 zurück- genommen worden. Im Übrigen kommt Voreintragungen von Gemeinschaftsmar- ken für einen einzelnen Staat keine Bindungswirkung zu (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Rn. 47 - BioID). International registrierte Marken können zwar unter dem Gesichtspunkt des „Telle-quelle-Schutzes“ gemäß Art. 6quinquies A I der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) für die Frage der Ein- W dass es sich bereits um nicht identische Zeichenwörter handelt. Zudem sind sie entweder für andere Waren oder für Dienstleistungen geschützt. Lediglich im Ver- zeichnis der Marke 303 41 402 sind auch „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien“ zu finden. Allerdings han c Buchstaben aufweist und somit auf Grund ihrer g h d z Deutschen arkenamts vor (vgl. B - Be- - 8 - tragbarkeit einer Marke von Bedeutung sein. Dies setzt allerdings gemäß Art. 6P quinquiesP C II PVÜ voraus, dass die IR-Marke den gleichen kennzeichnenden Gehalt wie die neu einzutragende Marke aufweist (vgl. BGH GRUR 2002, 1077, 1078 f. - BWC). Dies ist jedoch angesichts der geschilderten Unterschiede zwi- schen der Marke IR 704 326 und dem angemeldeten Zeichen nicht der Fall. 2. Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus eine unmittelbar beschrei- bende freihaltungsbedürftige Angabe darstellt und demzufolge dem Schutzhinder- nis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts des Fehlens der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein WA