OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 W (pat) 6/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 13 803 21 W (pat) 6/06 _______________________ … - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2005 wird aufgehoben und das Patent DE 195 13 803 widerrufen. G r ü n d e I Auf die am 11. April 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inan- spruchnahme der Priorität der japanischen Anmeldung 6-75135 vom 13. April 1994 und der Anmeldung 7-71944 vom 29. März 1995 eingegangene Pa- tentanmeldung wurde das Patent 195 13 803 mit der Bezeichnung "Röntgengerät und Unterstützungsvorrichtung" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. November 2001. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung): M1 Röntgengerät mit: M2 einer Trägerplatte (5); M3 einer auf der Trägerplatte (5) stehenden Stütze (4); - 3 - M4 einem hebbaren/senkbaren Hauptkörper (2), der so an der Stütze (4) angebracht ist, dass er frei nach oben und unten verstellt werden kann; M5 einem Schwenkarm (1), M6 in dem eine Röntgenquelle (37) und M7 eine Erfassungseinrichtung (21) zum Erfassen von von der Röntgenquelle (37) abgestrahlter Röntgenstrahlung M8 so angebracht sind, dass sie einander gegenüberstehen; M9 einer Schwenk- und Antriebseinrichtung (7) zum Verstellen und Antreiben des Schwenkarms (1) entlang einer ge- wünschten Bahn, M10 wobei die Schwenk- und Antriebseinrichtung (7) zwischen dem hebbaren/senkbaren Hauptkörper (2) und dem Schwenkarm (1) angebracht ist; M11 einer Halteeinrichtung (14) zum Positionieren und Halten des Kopfs (13) eines Patienten (12) in einer gewünschten Radiographieposition zwischen der Röntgenquelle (37) und der Erfassungseinrichtung (21); M12 einem Patientenrahmen (3), der am hebbaren/senkbaren Hauptkörper (2) angebracht ist und an dem die Halteein- richtung (14) befestigt ist; und M13 mit einer Bedienkonsole (19) M14 mit einer Eingabeeinrichtung (64) zum Eingeben von Infor- mation zum Festlegen von Radiographiebedingungen so- wie M15 einer Anzeigeeinrichtung (63) zum Anzeigen der Informa- tion zum Unterstützen des Eingabevorgangs mittels der Eingabeeinrichtung (64), die folgendes aufweist: M16 eine Auswahleinrichtung (52, 55-61, 66-69) zum Auswählen eines von mehreren Röntgenmodi, - 4 - M17 eine Einrichtung (70, 71) zum Auswählen von Einstellbedin- gungen für den durch die Röntgenmodus-Auswahleinrich- tung ausgewählten Röntgenmodus und M18 eine Einrichtung (72, 73) zum Einstellen von Parametern für das Einstellen von Parametern für die Einstellbedingungen, die durch die Einstellbedingung-Auswahleinrichtung (70, 71) ausgewählt worden sind; dadurch gekennzeichnet, dass M19 die Anzeigeeinrichtung (63) einen Bereich (130) zum Anzei- gen des durch die Röntgenmodus-Auswahleinrichtung (52, 55-61, 66-69) ausgewählten Röntgenmodus, M20 einen Bereich (131) zum Anzeigen der Einstellbedingun- gen, die dem im Röntgenmodus-Anzeigebereich (130) an- gezeigten Röntgenmodus entsprechen, M21 einen Bereich (132) zum Anzeigen von Parametern, die den auf der Einstellbedingung-Anzeigeeinrichtung (131) an- gezeigten Einstellbedingungen entsprechen, und M22 einen Bereich (142) zum schematischen Darstellen von mit der Röntgenbilderstellung in Beziehung stehender Informa- tion, wozu die Radiographieposition, der Projektionswinkel und der Tomographiemodus gehören, durch wenigstens Bil- der des Zahnbogens und Zeichen aufweist. Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 21. No- vember 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten. Im Einspruchsverfahren wurde folgender Stand der Technik berücksichtigt: D1 DE 39 37 077 A1 D2 DE 36 09 260 A1 - 5 - D3 EP 0 262 500 A1 D4 DE 33 30 116 A1 D5 DE 28 27 087 A1 D6 DE-OS 2 220 444 D7 DE-OS 23 50 141 D8 EP 0 229 971 A1 D9 Planmeca PM 2002 EC Panorama-Röntgengerät Bedie- nungsanleitung der Planmeca Oy, Finnland D10 Prospekt Planmeca PM 2002 CC Panorama-Röntgengerät der Planmeca GmbH, Aachen. In der Begründung ihres Beschlusses ist die Patentabteilung 35 davon ausgegan- gen, dass der erteilte Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung keine unzulässige Erweiterung enthalte und sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt. Die Einsprechende sieht in dem Weglassen des einzigen kennzeichnenden Merk- mals des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 eine unzulässige Erweiterung und die Merkmale im Kennzeichnungsteil des patentierten Anspruch 1 durch die Druckschriften D4, D5 und D9 nahe gelegt. Die Einsprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2005 aufzuheben und das Patent DE 195 13 803 zu widerrufen. - 6 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, - die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 21 (1) Nr. 4 PatG). Das Streitpatent befasst sich mit einem Röntgengerät, wie es insbesondere bei der medizinischen Behandlung und Untersuchung auf dem Gebiet der Zahnmedi- zin verwendet wird. In der Patentschrift werden zwei herkömmliche Röntgengeräte beschrieben, bei denen einmal eine Bedienkonsole 119 an einer Seite eines heb- baren/senkbaren Hauptkörpers 102 angeordnet ist (siehe Fig. 50) und einmal an einem Ende eines Schwenkarms 102 angeordnet ist (siehe Fig. 51 und Ab- satz [0010]). Als Problem wird dabei angegeben, dass die Bedienkonsole relativ weit entfernt vom Patienten vorliegt. Daher muss ein Radiologe dann, wenn er Eingaben zu Röntgenbedingungen vornimmt, während er den Patienten positio- niert, in eine andere Richtung als der Patient schauen, und er muss einen Schritt oder zwei weiter die Bedingungen eingeben. Demgemäß sei die Bedienbarkeit un- zureichend (siehe Absatz [0012]). Weitere Probleme bei der Auswahl von Radio- graphieprogrammen werden in den Abschnitten [0013, 0014] erläutert. - 7 - Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Röntgengerät an- zugeben, bei dem Röntgenbedingungen mit ausgezeichneter Bedienbarkeit einge- geben werden können (siehe Absatz [0017]). Der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 umfasst die Merkmale der Merkmal- gruppen M1 bis M13 und zusätzlich als einziges Merkmal im Kennzeichnungsteil folgendes Merkmal: M13a dass die Bedienkonsole am Patientenrahmen (3) angeord- net ist. Der erteilte Anspruch 1 umfasst die Merkmale in den ursprünglichen Ansprü- chen 1, 3, 4 und 6, weist aber die Merkmalsgruppe M13a nicht mehr auf. Über die Anordnung der Bedienkonsole werden im erteilten Anspruch 1 überhaupt keine Angaben mehr gemacht. In der Beschreibung ist zu der Anordnung der Bedienkonsole lediglich in Ab- satz [0091] ausgeführt: "An der Oberseite 3a des Patientenrahmens 3 ist eine Bedienkonsole 19 mit einer Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen eines Unterstützungsschirms für Eingabevor- gänge vorhanden. Ferner ist an der Unterseite 3b des Patientenrahmens 3 ein Griff 18 vorhanden, und wenn ein Patient 12 diesen Griff 18 festhält, kann seine Position während des Erstellens einer Röntgenaufnahme stabilisiert werden, und gleichzeitig werden die Schultern des Patienten 12 nach unten gezogen, so dass die Bewegung des Schwenkarms 1 nicht behindert wird." Weitere Angaben zu der Anbringung der Bedienkonsole sind in der Beschreibung nicht offenbart. - 8 - Der zuständige Fachmann, ein Dipl.-Physiker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medizintechnik, entnimmt der ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 somit, dass die Bedienkonsole als wesent- liches Element zur Lösung der Aufgabe an dem Patientenrahmen angeordnet ist. Die Streichung von Merkmalen führt zur unzulässigen Erweiterung, wenn dadurch ein bisher enger definierter Gegenstand umfassender wird, dieser aber ursprüng- lich nicht als offenbart erkennbar war oder bei Weglassen eines notwendigen, ur- sprünglich als wesentlich offenbarten Merkmals (siehe Schulte, § 38, Rdn. 36) - welches hier jeweils zutrifft. Durch die beliebige Anbringbarkeit der Bedienkonsole gemäß dem erteilten An- spruch 1 gegenüber der ursprünglich offenbarten Anbringung am Patientenrah- men wird ein weiter gefasster und ursprünglich nicht offenbarter Gegenstand be- ansprucht. Dieses Merkmal ist auch als ein wesentliches Merkmal der Erfindung anzusehen, da es ursprünglich sogar als einziges Merkmal zur Lösung des Pro- blems im Kennzeichnungsteil angegeben war. Gemäß PatV § 9 (4) sind im ersten Patentanspruch "die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben", und in PatV § 9 (4) wird ergänzend gefordert, in den kennzeichnenden Teil die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, "für die in Verbindung mit den Merkmalen des Ober- begriffs Schutz begehrt wird". Schon diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, dass es sich insbesondere bei den kennzeichnenden Merkmalen um wichtige Merkmale handelt, die nicht einfach weggelassen werden können. Ein solches Weglassen käme allenfalls dann in Betracht, wenn für den Fachmann aus den Un- terlagen vom Anmeldetag ersichtlich wäre, dass es auf dieses Merkmal gar nicht ankommt, was vorliegend aus den genannten Gründen aber nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist der Senat der Überzeugung, dass der Gegenstand des An- spruchs 1 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Merkmale der Merkmalsgruppen M1 bis M18 sind offensichtlich aus der Druckschrift D1 bekannt und die weiteren Merkmale in den Merkmalsgruppen M19 bis M22 betreffen ledig- - 9 - lich die Ausgestaltung der Darstellung/Anzeige von verschiedenen Röntgenmodi, Parametern und Informationen, die der Fachmann aufgrund einfacher Überlegun- gen im Rahmen seines Fachwissens zur Gestaltung einer grafischen Benutzer- oberfläche ohne erfinderisch tätig zu werden vornimmt (siehe auch BPatG, Beschl. v. 18. April 2007 - 9 W (pat) 34/04 und Beschl. v. 20. August 2007 - 9 W (pat) 327/04 für Anzeigevorrichtungen auf dem Gebiet der Automobiltech- nik). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü