Beschluss
24 W (pat) 105/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 105/06 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 17. Dezember 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 23 507.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2006 insoweit teilweise aufgehoben, als die An- meldung für die Waren „Bimsstein“, „Schleifmittel für die Körper- und Schönheitspflege“, „Massagehandschuhe“, „Schwämme“, „Bürsten“ und „kosmetische Pinsel und Puderquasten“ zurückge- wiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke NATURAL essences ist am 10. April 2006 für verschiedene Waren der Klassen 3, 5, 10 und 21 zur Ein- tragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Noch im Verfahren vor der Markenstelle hat die Anmelderin das Warenverzeichnis ihrer Anmeldung auf folgende Waren eingeschränkt: „Klasse 03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren, Seifen, Shampoos, Haarfärbemittel, Haarspülungen, Haartönungsmittel, Haarwässer, Haarfrisiermittel; Desodorierungsmittel für den per- sönlichen Gebrauch; Enthaarungsmittel; schweißhemmende Mit- - 3 - tel; nicht medizinisches Puder zur Körperpflege; Bräunungsmittel zur Schönheitspflege, Sonnenschutzmittel; Sun-Blockerpräparate; nichtmedizinische Massagemittel; nichtmedizinische Badezusätze, Badeöle und Badesalze; Rasiermittel, Zahnputzmittel; ätherische Öle; Schönheitsmasken, Gesichtspackungen, Nagelpflegemittel, Nagellack; Bimsstein, Wattestäbchen; Watte für nichtmedizinische Zwecke; Dufterzeugnisse für Parfümierungszwecke, Dufttöpfe, mit Puder imprägnierte Papiertücher zur Schönheitspflege, Schleifmit- tel für die Körper- und Schönheitspflege; Klasse 10: Massagehandschuhe; Klasse 21: Schwämme, Bürsten, kosmetische Pinsel und Puderquasten.“ Mit Beschluss vom 8. September 2006 hat die mit einer Beamtin im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Ent- scheidung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, bei der englischspra- chigen Wortverbindung „NATURAL essences“ handele es sich um eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftige Angabe, die im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber unterliege. Die englischsprachige Wortverbindung habe im Deutschen die Bedeutung „natürli- che Essenzen“. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren die Angabe „NATURAL essences“ ledig- lich in dem warenbeschreibenden Sinne verstehen, dass die so bezeichneten Wa- ren aus natürlichen Essenzen bestünden oder für die Anwendung von natürlichen Essenzen bestimmt seien. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung „NATURAL essences“ besitze im Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren durchaus hinreichende Unterscheidungskraft. Bei der Anwen- dung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei von einem großzügigen Maßstab auszuge- hen, wobei jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutz- hindernis zu überwinden. Selbst wenn man die Wortkombination mit dem Begriff „natürliche Essenzen“ übersetzen sollte, werde damit nicht klar, welche Waren mit dieser Bezeichnung konkret gemeint seien. Könne aber einer Wortmarke für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs- inhalt zugeordnet werden und handele es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli- ches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, so gebe es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies treffe auf die Wortkombina- tion „NATURAL essences“ zu, bei der es sich im Übrigen um eine fantasievolle Wortverbindung handele, die einer Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten zu- gänglich sei. Darüber hinaus sei an der Bezeichnung „NATURAL essences“ auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Mitbewerber gerade diese neu geschaffene Bezeichnung zur Kennzeichnung ihrer Produkte benutzen können müssten. Schließlich gebe es auch zahlreiche ähnliche Voreintragungen von Wortmarken, wie beispielsweise die Gemeinschaftsmarken „ESSENCE DE TEINT“ (Nr. 607 085), „AROMESSEN- CE” (Nr. 974 295), „EMERGENCY ESSENCE” (Nr. 1 236 983), „STYLESSENCE” (Nr. 1 484 351), „BODY ESSENCE” (Nr. 2 056 737), „HERBAL ESSENCES CO- LOR FRESH” (Nr. 4 535 324) und „HERBAL ESSENCES CITRUS LIFT” (Nr. 4 548 251), die gleichsam für Waren aus dem Bereich der Schönheitspflege geschützt seien. Diese Voreintragungen indizierten die Schutzfähigkeit der ange- meldeten Marke „NATURAL essences“. - 5 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 8. September 2006 aufzu- heben. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat teilweise Erfolg. Nach Überzeu- gung des Senats erweist sich die angemeldete Marke im Umfang der im Tenor un- ter Ziffer 1. genannten Waren als schutzfähig. Im Übrigen muss der Bezeichnung „NATURAL essences“ jedenfalls wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 5 MarkenG die Eintragung versagt bleiben. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“; GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) „Fronthaube“). Die Unterscheidungskraft ist zum ei- nen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemel- det worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgebli- chen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 67) „EURO- HYPO“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“), wobei es hierbei auf die mutmaßliche Wahrnehmung - 6 - eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der fraglichen Waren ankommt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2006, 226 (Nr. 25) „Standbeutel“; BGH a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“). Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke insbesondere dann keine Unterschei- dungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die Verkehrskreise in dem Zeichen nur eine werbemäßige Anpreisung sehen und die Marke deshalb zur Un- terscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von de- nen anderer Hersteller nicht geeignet ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nrn. 56 ff.) „EUROHYPO“; GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) „FUSSBALL WM 2006“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2005, 417, 419 „BerlinCard“; GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“). Umfasst die angemeldete Marke - wie im vorliegenden Fall - fremdsprachige Begriffe, ist bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zusätzlich darauf abzustellen, ob neben den Durchschnittsverbrauchern jedenfalls der Fachhandel im Stande ist, deren be- schreibende und/oder werbliche Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nrn. 24 ff.) „Matratzen Concord/Hukla“). Gemessen an diesen Maßstä- ben ist der Senat der Überzeugung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortkombination „NATURAL essences“ bezogen auf nahezu alle beanspruchten Waren der Klasse 3 - abgesehen von den im Tenor genannten Waren „Bimsstein“ und „Schleifmittel für die Körper- und Schönheitspflege“ (und den beanspruchten Waren der Klassen 10 und 21) - als eine anpreisend-beschreibende Sachangabe auffassen werden und die angemeldete Marke daher ihre Hauptfunktion, den Ver- kehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen kann. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Wort- kombination „NATURAL essences“ aus dem zum Grundwortschatz der englischen - 7 - Sprache zählenden Adjektiv „natural“, das mit dem deutschen Begriff „natürlich“ übersetzt werden kann (vgl. PONS, Englisch-Deutsch, Großwörterbuch für Exper- ten und Universität, Stuttgart, 2002), und dem Wort „essences“, das in der Singu- larform für die in der deutschen Sprache synonym verwendeten Begriffe „Essenz“, Auszug“ und „Konzentrat“ steht (vgl. wiederum PONS, Englisch-Deutsch, Groß- wörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart 2002). Die Wortkombination „NATURAL essences“ wird damit von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht zuletzt auch wegen seiner klanglichen Nähe zu den sinngleichen deutschen Wor- ten „natürlich“ und „Essenz“ ohne Weiteres verstanden, wobei ein normal infor- mierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der hier in Rede stehenden Waren der Klasse 3 der Wortkombination „NATURAL essences“ in naheliegender Weise den Sinngehalt „Natürliche Essenzen“ ent- nimmt. Damit liegt bezogen auf die streitgegenständlichen Waren ein enger be- schreibender Bezug vor, der von den Verkehrskreisen vordergründig auch als werbliche Anpreisung im Sinne eines Qualitätsversprechens empfunden wird. Für die beanspruchten Waren, bei denen es sich im Wesentlichen um Produkte aus dem Bereich der Körper- und Schönheitspflege handelt, stellen im Bewusst- sein des Verkehrs natürliche Wirk-, Duft- und Farbstoffe wesentliche Produkt- eigenschaften dar. Inhaltsstoffe von Kosmetika, die auf natürlich-biologischem Wege gewonnen werden, werden vom Durchschnittsverbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften deutlich positiver bewertet als solche, die synthetischen Ursprungs sind. Diese Unterscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Ver- braucher solchen Produkten, die auf die menschliche Haut aufgetragen werden oder deren Bestandteile – wie dies z. B. bei Duftstoffen der Fall ist – teilweise über die Atemwege in den Körper gelangen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Bedeutung von „natürlichen Essenzen“ im Zusammenhang mit Inhaltsstoffen von Kosmetika u. ä. Produkten zeigt sich auch anhand einer vom Senat im Internet er- gänzend durchgeführten Recherche, deren Ergebnisse die Anmelderin mit der La- dung zur mündlichen Verhandlung erhalten hat. Hiernach sind eine ganze Reihe von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf dem Markt, die mit dem Hinweis - 8 - auf ihre natürlichen Wirkstoffe beworben werden. Hierzu zählt beispielsweise das Haarshampoo „Herbal Essences Natural Volume Shampoo“, das die Firma The Procter & Gamble Company unter der Marke „Clairol“ auf den Markt bringt (vgl. „www.dooyoo.de/haarpflege/herbal-essences-natural-volume-shampoo/...“). Darü- ber hinaus hat die Anmelderin selbst eine 3er Geschenkbox „Natural essences“ aufgelegt, deren Warenbestandteile mit „natürlichen Pflanzenölen oder -extrakten“ … verwöhnen und die sich laut Beschreibung durch „hochwirksame, best verträgli- che Pflegestoffe“ auszeichnen (vgl. „www.steigenbergerhotelgroup.com/aw/ Award_ World/Programm _Vorteile/...“). Unterstrichen wird das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei der Bezeichnung „Natural essences“ auch durch Beispiele aus der Rechtsprechung, die im Zusam- menhang mit Wortkombinationen ergangen ist, bei denen der Begriff „NATURAL“ jeweils ein Wortbestandteil einer angemeldeten Marke war. Als nicht schutzfähig für Waren der Klasse 3 wurde z. B. die Bezeichnung „NATURAL BEAUTY“ ange- sehen (vgl. HABM in PAVIS PROMA R0040/98-3). Zurückgewiesen wurde ferner die Wortkombination „NATURAL FORMING“, die ebenfalls als Marke für Waren der Klasse 3 angemeldet worden war (vgl. BPatG in PAVIS PROMA 24 W (pat) 33/99). Keine andere Einschätzung folgt aus den von der Anmelderin zitierten voreingetra- genen Gemeinschaftsmarken, die sie in markenrechtlicher Hinsicht mit der hier streitgegenständlichen Bezeichnung „NATURAL essences“ für vergleichbar hält. Generell haben Voreintragungen für die Frage, ob einem Zeichen ein absolutes Schutzhindernis der Eintragung entgegensteht, keine entscheidungserhebliche Relevanz. In Rechtsprechung und Literatur ist hierbei nahezu unumstritten, dass Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Be- deutung für das DPMA und das Bundespatentgericht im Rahmen der Prüfung bzw. Überprüfung anderer Marken entfalten. So ist dieser Grundsatz vom Bundes- patentgericht in ständiger Spruchpraxis vertreten worden (vgl. z. B. BPatG GRUR 2005, 677, 679 „Newcastle“; GRUR 2006, 333, 337 f. „Porträtfoto Marlene - 9 - Dietrich“; GRUR 2007, 333, 335 „Papaya“). Auch die Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs ist seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen ausgegangen (vgl. z. B. BGH GRUR 1985, 1055 „Datenverarbeitungsprogramme als Ware“; GRUR 1989, 420, 421 „KSÜD“; GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“; GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“; WRP 2008, 1428, 1431 (Nr. 18) „Marlene-Dietrich-Bildnis“). Dieser Grundsatz findet sich zudem - wie der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - im Gemeinschaftsmarkenrecht (vgl. insbesondere EuGH GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 43) „Postkantoor“; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 46-49) „BioID“; GRUR 2006, 233, 235 f. (Nr. 41-50) „Standbeutel“). Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine zur Bedeutung ausländischer Vor- eintragungen ergangene Grundsatzentscheidung (EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59-65) „Henkel“) an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Beurteilung der Schutzfä- higkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein dürfen. Da sich hiernach die angemeldete Marke bezogen auf die genannten Waren der Klasse 3 bereits wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht schutzfähig erweist, kann dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung „NATURAL essences“ auch wegen des Schutzhindernisses einer beschreibenden „freihaltebedürftigen“ Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Dagegen hat die vorliegende Wortkombination „NATURAL essences“ keinen en- gen beschreibenden Bezug zu den Waren der Klasse 3 „Bimsstein“ und „Schleif- mittel für die Körper- und Schönheitspflege“ sowie zu den Waren der Klassen 10 und 21, nämlich „Massagehandschuhe“, „Schwämme“, „Bürsten“ und „kosmeti- sche Pinsel und Puderquasten“, da bei derartigen Waren der Einsatz von Essen- zen und damit auch deren etwaige Art oder Herkunft keine naheliegende Bedeu- tung hat. Dies führt dazu, dass eine beschreibende Bedeutung hier nicht im Vor- dergrund steht und insoweit der angemeldeten Bezeichnung „NATURAL essen- - 10 - ces“ nach der mutmaßlichen Wahrnehmung eines normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren ein hinreichend fantasievoller und interpretationsbedürftiger Begriffsgehalt verbleibt. Die Bezeichnung „NATURAL essences“ kann damit im genannten Um- fang die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Hauptfunktion, nämlich den Ver- kehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren zu garan- tieren, erfüllen. Da - wie vorstehend ausgeführt - der Wortkombination „NATURAL essences“ insoweit somit auch kein Sinngehalt entnommen werden, der im Zu- sammenhang mit den zuletzt genannten Waren ernsthaft als Bezeichnung von Merkmalen dienen könnte, scheidet in Bezug auf diese Waren auch der Schutz- ausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Ströbele Kirschneck Eisenrauch Ko