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Beschluss

30 W (pat) 176/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 176/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 69 626.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke „INFOSYS“ für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 „Computerprogramme und Software, nämlich Datenbanksysteme und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbe- sondere Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentrans- porten; Hardware im Bereich der Medien- und Datentechnik für Datenbanksysteme und Schnittstellen zu vorhandenen Daten- banksystemen, insbesondere für Booking-Engines zum Bu- chen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, nämlich Entwurf und Entwicklung von Daten- banksystemen und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksys- temen, insbesondere von Booking-Engines zum Buchen/Reser- vieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten; Entwurf und Entwicklung von Hardware im Bereich der Medien- und Datentechnik für Datenbanksysteme und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere für Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentrans- porten; Bereitstellen von Datenbanksystemen und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen nebst hierzu erforderlicher Hardware aus dem Bereich Medien- und Datentechnik, insbe- - 3 - sondere das Bereitstellen von Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbin- dungen und anderen Personentransporten in elektronischen Medien, insbesondere im Internet“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, als beschrei- bende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die hiesigen Verkehrskrei- se verstünden die Wortbestandteile „Info“ und „Sys“ ohne weiteres als Gesamtbe- griff in der Bedeutung von „Informationssystem“, der im Bereich der Datenverar- beitung als Fachbegriff eingeführt sei. Wegen des im Vordergrund stehenden Sinngehaltes werde der Verkehr dem Markenwort keinen betrieblichen Herkunfts- hinweis entnehmen, auch wenn es bisher nicht verwendet worden sein sollte. Als ohne weiteres erkennbare Abkürzung des Fachbegriffs unterliege die angemelde- te Marke auch einem Freihaltungsbedürfnis für die beanspruchten Waren und DL, die sämtlich in Zusammenhang eines Informationssystem stehen könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wertung der Marken- stelle beruhe auf einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise und be- rücksichtige nicht die ungewöhnliche Wortbildung, die deshalb die Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfülle. Selbst die Einzelbestandteile seien mehrdeu- tig, zumal sich „sys“ als Abkürzung für „System“ nicht im allgemeinen Sprachge- brauch durchgesetzt habe. Auch für das Gesamtwort existierten unterschiedliche Begriffbestimmungen. Auch das in der Informatik herrschende Verständnis des Begriffes sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschrei- bend, da diese kein Informationssystem darstellten, sondern nur Bestandteile. - 4 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 20.9.2006 aufzuheben und die Wortmarke wie angemeldet einzutragen. Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung Internet-Fundstellen mit dem Markenwort mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt, wovon die Anmel- derin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eig- nung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., BGH, GRUR 2008, 710 - Visage). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins Register der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmelders zu mo- nopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48 - 52 - Arsenal FC). Die Feststel- lungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick auf die konkret angemel- deten Waren und/oder Dienstleistungen zu treffen, wobei nach dem Verbraucher- leitbild des EuGH auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren/ Dienstleistungen abzustellen ist, der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägi- gen Wirtschaftssektor vertraut ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2). - 5 - Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzu- sprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard, BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 89). Auch der vorliegenden Marke werden die angesprochenen Verkehrskreise ledig- lich eine Sachaussage zuordnen; denn sie besteht aus dem Begriffspaar von „INFO“ und „SYS“, was der Verkehr gerade im Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund ihres ohne weiteres erkennbaren Sinngehaltes lediglich als Hinweis auf ein Informationssystem auffassen wird, auch wenn sie zusammengeschrieben sind. Der Anfangsbestandteil ist aufgrund seiner in der deutschen Umgangssprache massenhaft verwendeten Form als Abkürzung für „Information“ ohne weiteres er- kennbar. Dies gilt im Ergebnis auch für den zweiten Bestandteil „Sys“, selbst wenn dieser als Abkürzung für „System“ in der Alltagssprache nicht so geläufig sein mag. Allerdings lässt er sich lexikalisch ohne weiteres nachweisen und liegt, wie die Markenstelle zu Recht unter Hinweis auf Fundstellen in der Rechtsprechung ausgeführt hat, gerade im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehr nahe. Zudem hat der Senat der Anmelderin eine Reihe von Inter- net-Fundstellen übersandt, in denen die Marke insgesamt als beschreibender Hinweis auf „Informationssystem“ verwendet ist und mitunter gleichsam als sa- loppe Abkürzung mit diesem Begriff gleichgesetzt wird. So wird unter anderem geworben mit der Überschrift „Herzlich willkommen bei City-InfoSYS, dem Infor- mationssystem Ihrer Stadt im Internet“ und mit der Schlusszeile „wir wünschen Ihnen künftig viel Spaß und gute Suchergebnisse mit City-InfoSYS - Ihrem Stadt- - 6 - informationssystem“ (vgl. http://www.evoxx.de/). An anderer Stelle heißt es unter der Überschrift „InfoSys und Elektronisches Telefonbuch“:„In diesem Lernpro- gramm stellen wir Ihnen das InfoSys (Informationssystem der Bremischen Ver- waltung) vor“ (vgl. http://www.afz.bremen.de/detail.php). Auf einer Seite der Fach- hochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven findet man unter dem Thema und gleichlautenden Betreff „Infosys FB Wirtschaft“ die Zuschrift: „Hallo an das ASTA-Team, da hier in letzter Zeit viel über ein Infosystem für den FB Wirtschaft diskutiert wurde, …“ (vgl. http://forum.fh-oow.de/viewtopic.php). Schließlich wird unter der ISBN-Nr. 978-3-7741-0779-3 ein „Benutzerhandbuch InfoSys Gefahr- stoffe“ angeboten (vgl. http://www.govi.de/xtcommerce/product_info.php). Wenn die Anmelderin einwendet, dass ihr Markenwort aus sich heraus nicht ver- ständlich oder mehrdeutig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Marke stets im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu würdigen und ihr die Eintragung zu versagen ist, wenn sie hierbei in einer ihrer möglichen Bedeu- tungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - biomild). Im vorlie- genden Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenwort auf- grund seines sehr allgemeinen Begriffsgehalts lediglich entnehmen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem In- formationssystem stehen oder erbracht werden. Der Markentext erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in werbeüblicher Weise Sachanga- ben auf die Waren und Dienstleistungen enthalten. Damit kann der Marke aber nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden. Dies gilt insbe- sondere für die Fachkreise der IT-Branche, die als entscheidungserheblicher Ver- kehrskreis heranzuziehen sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 83, 88). Ob der Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis einer unmittelbar be- schreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, lässt der Senat dahingestellt, obwohl das Markenwort angesichts seines breit verwendba- - 7 - ren Sinngehaltes jedenfalls für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen un- mittelbar beschreibend einsetzbar erscheint. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Vogel von Falckenstein Viereck Paetzold Cl