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Beschluss

27 W (pat) 139/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 139/09 Entscheidungsdatum: 18. November 2009 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 MarkenG German Poker Players Association Typische Verbandsnamen bezeichnen regelmäßig einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet/Sport- art nur einmal gibt. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen solche Verbandsnamen als betrieblich individualisierendes Kennzeichen, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt. Solange die Angabe keine unmittelbare, konkrete Aussage über die Beschaffenheit, Bestim- mung oder sonstige Merkmale von Waren und Dienstleistungen enthält, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis. BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 139/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 33 556.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. November 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 7. November 2006 und vom 13. Januar 2009 wer- den aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke German Poker Players Association für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unter- haltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpfle- gung und Beherbergung von Gästen hat die Markenstelle mit Beschluss vom 7. November 2006 und die dagegen ein- gelegte Erinnerung mit Beschluss vom 13. Januar 2009, wobei letzterer im Erinne- rungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen verfüge das Zeichen nicht über die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft und könne auch zur Bezeichnung der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten Merkmale der Waren und Dienstleistungen die- nen. German Poker Players Association sei aus gängigen Ausdrücken der Welthan- delssprache Englisch gebildet. Zwar seien auch deutsche Durchschnittsverbrau- cher maßgeblich. Deren Verständnisfähigkeit dürfe aber nicht als zu gering veran- schlagt werden. Es bestehe daher für den deutschsprachigen Durchschnitts- verbraucher keine Veranlassung, unter der Bezeichnung „German Poker Players - 3 - Association" etwas anderes zu verstehen als eine Vereinigung deutscher Poker- spieler, zumal es sich um eine Aneinanderreihung von englischen Worten handelt, die zum englischen Grundwortschatz gehörten. „German", „Player“ und „Asso- ciation" im Sinn von „Deutsch", „Spieler“ bzw. „Vereinigung“ seien allgemein ge- läufig. Ebenso kenne auch das breite Publikum das Kartenspiel Poker. Folglich werde ein angemessen aufmerksamer verständiger Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Wortfolge lediglich einen sachbezogenen Hinweis darauf er- blicken, dass die Marke Waren und Dienstleistungen bezeichne, die von einer Vereinigung deutscher Pokerspieler stammten oder erbracht würden (vgl. BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 2006, Az: 32 W (pat) 230/04 - German Pain Asso- ciation e.V.). Solche Sachhinweise würden von den Mitbewerbern ebenfalls zur Beschreibung ihrer Konkurrenzprodukte bzw. -dienstleistungen benötigt. Markenschutz und Schutz geschäftlicher Bezeichnungen stünden nebeneinander und folgten jeweils eigenen Regeln. Während die Marke eine Ware oder Dienst- leistung als solche eines bestimmten Unternehmens individualisiere und allenfalls mittelbar einen Hinweis auf das Unternehmen selbst gebe, liege es beim Unter- nehmenskennzeichen genau umgekehrt. Es individualisiere in erster Linie das Unternehmen und höchstens mittelbar auch die von dem Unternehmen herge- stellten und auf den Markt gebrachten Waren und Dienstleistungen. Mehrdeutigkeit oder Interpretationsfähigkeit der Bezeichnung seien nicht erkenn- bar. Dass der Anmelder möglicherweise der einzige sei, der nach namensrechtli- chen Bestimmungen die angemeldete Bezeichnung führen dürfe, spiele für die Beurteilung der markenrechtlichen Schützfähigkeit keine Rolle, da diese grund- sätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen habe (BGH GRUR 2006, 503 – Casino Bremen). Soweit der Anmelder auf die Eintragung vergleichbarer Marken mit ein oder meh- reren der Bestandteile „German" oder „Poker" oder „Association" verweise, recht- fertige dies nicht die Eintragung der vorliegenden Anmeldung. Voreintragungen führten weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundge- setzes zu einer Selbstbindung. Im Übrigen sei die vom Anmelder angeführte an- - 4 - geblich vergleichbare Marke „German Poker Ranking" ebenfalls nicht eingetragen worden. Der Erinnerungsbeschluss ist dem Anmelder am 26. Januar 2009 zugestellt wor- den. Der Anmelder hat am 17. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetra- gen, mit der Anmeldung solle eigentlich der Firmenname eines seit 1996 als Ein- zelunternehmen ausgeübten Gewerbebetriebes, der im gesamten Bundesgebiet bekannt sei, geschützt werden. Er beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein- zutragen. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrie- rung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ent- gegen. Die angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise werden die englischspra- chige Anmeldemarke in der Regel - selbst ohne Englischkenntnisse - ohne weite- res in ihrer Bedeutung „Deutsche Pokerspieler Vereinigung" verstehen. Die Be- zeichnung ist in einer für solche Vereinigungen üblichen Weise gebildet (vgl. Ver- bände, Behörden, Organisationen der Wirtschaft, Deutschland und Europa 1999, 49. Auflage, Darmstadt 1999, S. 987 ff.; Wennrich/Spillner, Internationale Enzy- klopädie der Abkürzungen und Akronyme von Organisationen, 3. Auflage, Mün- chen 1994, Bd. 10, S. 308 ff.). So gibt es beispielsweise: United States Football Association Deutscher Amateur-Box-Verband - 5 - Deutscher Badminton-Verband Deutscher Basketball-Bund Deutscher Bob- und Schlittensportverband Deutscher Eissport-Verband Deutscher Fechter-Bund Deutscher Fußball-Bund Deutscher Golf Verband Deutscher Hockey-Bund Deutscher Leichtathletik-Verband etc.. Die in der Anmeldemarke genannte Vereinigung existiert tatsächlich und führt die angemeldete Bezeichnung als Firmennamen. Solche typischen Verbandsnamen bezeichnen in der Regel jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Dass es mehrere Pokerspieler-Vereinigungen in Deutschland geben kann, verhindert es nicht, dass der Gesamtbegriff eine davon eindeutig individualisiert. Damit weist der Begriff aber für das Publikum erkennbar auf ein bekanntes Unternehmen hin, welches die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anbietet; in dieser Funktion kann ihm somit die Eignung als Marke kaum abgesprochen werden. Die Anmeldemarke ist in ihrer Gesamtheit auch keine freihaltungsbedürftige be- schreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn sie kann nicht un- mittelbar als konkrete Aussage über die Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen verstanden werden. - 6 - 2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Bb