Beschluss
29 W (pat) 522/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 522/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 039 579.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleis- tungen der Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelli- ten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Rheinpark-Center Neuss ist am 7. Juli 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange- meldet worden: Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensver- waltung, Büroarbeiten, Merchandising (Verkaufs- - 3 - förderung), Marketing für Dritte in digitalen Net- zen, Öffentlichkeitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Wer- bung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilen und Versenden von Werbematerial, Fernsehbe- werbung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte, Geschäftsführung für dar- stellende Künstler, Marketing, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Be- trieb einer Im- und Exportagentur, Dienstleistun- gen einer Werbeagentur, On-line Werbung in ei- nem Computernetzwerk, Organisation und Veran- staltung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Tele- marketing, Veranstaltung von Messen zu gewerb- lichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermittlung von Han- delsgeschäften, auch im Rahmen von e-commer- ce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbe- zwecken, Vermittlung von Handels- und Wirt- schaftskontakten, auch über das Internet, Vermitt- lung von Verträgen für Dritte für den An- und Ver- kauf von Waren, Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Versenden von Werbesendun- gen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksa- - 4 - chen, Warenproben], Vervielfältigung von Doku- menten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Wer- bung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Com- puterdatenbanken; Klasse 36: Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Ausgabe von Gutschei- nen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Aus- gabe von Reiseschecks, Bankgeschäfte, Bankge- schäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Ge- brauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [Verrechnungsverkehr], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorha- ben, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Dienstleistungen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Ef- fektengeschäfte, Einziehen von Außenständen [In- kassogeschäfte], Einziehen von Miet- und Pacht- erträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwick- lung von Nutzungskonzepten für Immobilien in fi- nanzieller Hinsicht (Facility management), Erfas- sung, Abwicklung und Absicherung von Terminge- schäften, Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Auskünften in Versi- cherungsangelegenheiten, Erteilung von Finanz- auskünften, Factoring, Feuerversicherungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle - 5 - Förderung, finanzielle Schätzungen [Versiche- rungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], fi- nanzielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzie- rungsberatung (Kreditberatung), Finanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwech- selgeschäfte, Geschäftsliquidationen [Finanz- dienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungs- krediten, Grundstücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, Im- mobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermie- tung und Verpachtung von Immobilien (Facility management), Immobilienwesen, Investmentge- schäfte, Krankenversicherung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardge- schäfte, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Ver- kauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbe- teiligungen, numismatische Schätzungen, Sam- meln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spen- den für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Brief- marken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schät- zung von Kunstgegenständen, Schätzung von Re- paraturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfall- versicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Ver- mietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Ver- mögensverwaltung, Vermögensverwaltung durch - 6 - Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Ver- pachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Ver- sicherungsberatung, Versicherungswesen, Ver- wahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungs- vermittlung, Zollabfertigung für Dritte; Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Ka- belfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rund- funk- und Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zu- griffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Be- reitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereit- stellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Infor- mationen im Internet, Bereitstellung von Internet- Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunika- tionskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung von Video- konferenzen, E-Mail-Dienste, Elektronische Anzei- genvermittlung [Telekommunikation], elektroni- sche Nachrichtenübermittlung, elektronischer Aus- tausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chat- rooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Com- puterterminals, Kommunikationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing- und Verbindungs- dienstleistungen für die Telekommunikation, Mo- biltelefondienste, Nachrichten- und Bildübermitt- - 7 - lung mittels Computer, Personenrufdienste [Rund- funk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektroni- scher Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungs- dienste), Telefaxdienste, Telefondienste, Telefon- vermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Tele- grammdienst [Depeschen], Telegrammübermitt- lung, Telekommunikation, Telekommunikation mit- tels Plattformen und Portalen im Internet, Tele- konferenzdienstleistungen, Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Vermie- tung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Mo- dems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zu- griffszeit auf globale Computernetzwerke, Ver- schaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterlei- ten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 39: Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Ab- transport und Lagerung von Abfall- und Recyc- lingstoffen, Auskünfte über Transportangelegen- heiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit Vergnügungs- - 8 - dampfern, Beförderung von Reisenden, Befrach- tung [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumen- auslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeur- dienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güter- beförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunter- nehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Um- zügen, Durchleitung und Transport von elektri- schem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Wa- ren, Einpacken von Waren, Entladen von Frach- ten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste, Frankieren von Postsen- dungen, Gepäckträgerdienste, Krankentranspor- te, Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], La- gerung von Waren, Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttranspor- te, Möbeltransporte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Personenbe- förderung mit Straßenbahnen, physische Lage- rung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebeglei- tung, Reservierungsdienste [Reisen], Reservie- rungsdienste [Transportwesen], Rettungsdienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schiff- fahrtdienste [Personen- und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, See- transporte, Starten und Aussetzen von Satelliten - 9 - für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxi- dienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Ber- gung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veran- staltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veran- staltung von Besichtigungen, Verfrachten [Trans- port von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinforma- tionsdienste, Vermietung von Booten, Vermie- tung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercon- tainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Parkplätzen, Vermietung von Pferden, Vermie- tung von Rennautos, Vermietung von Rollstüh- len, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzen- tren für Web-Server zur externen Nutzung (Web- housing), Vermietung von Stellplätzen in Re- chenzentren für Webserver zur externen Nut- zung (Webhousing), Vermietung von Taucheran- zügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstun- gen], Vermietung von Taucherglocken, Vermie- tung von Wagen, Vermietung von Waggons, Ver- packen von Waren, Versorgung von Verbrau- chern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von - 10 - Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufsstände und -regale, Wasserversorgung [Transport], Wie- derflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versand- handelsware; Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhal- tung), musikalische Aufführung, Veranstaltung ei- nes künstlerischen Wettbewerbs und sportlichen Wettbewerbs, Unterhaltung musikalischer und/o- der kultureller Art, Hörfunk-Unterhaltung, (und de- ren Produktion), Fernseh-Unterhaltung (und deren Produktion), Videoproduktion, Unterhaltung mittels ChatForen im Internet, Bereitstellen von elektro- nischen Publikationen (nicht herunterladbar), Be- trieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Internet, Betrieb ei- ner Diskothek, Fernsehunterhaltung, Filmproduk- tion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im In- ternet, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchfüh- rung von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen eines Tonstudios, Ticketvorver- kauf für Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstal- - 11 - tung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobänder; Klasse 43: Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tier- heimen, Catering, Dienstleistungen einer Kinder- krippe, Dienstleistungen von Alten- und Senioren- heimen, Dienstleistungen von Pensionen, Vermie- tung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von transportablen Bauten, Vermietung von Versamm- lungsräumen, Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestau- rants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Ca- feterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Ver- pflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestau- rants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pensionen, Zim- mervermittlung [Hotels, Pensionen]; Klasse 44: Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromathera- pie-Dienste, Baumchirurgie, Beratungen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbä- dern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von türkischen Bädern, - 12 - Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen ei- nes Psychologen, Dienstleistungen eines Sanitä- ters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistun- gen eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Friseursalons, Dienstleistungen eines Gartenbau- architekten, Dienstleistungen eines Krankenhau- ses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleis- tungen eines Tierarztes, Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen, Dienst- leistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Sa- natorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemittelverteilung und Verteilung anderer che- mischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Er- nährungsberatung, Gartenarbeiten, Gartenbauar- beiten, Gesundheits- und Schönheitspflege, Ge- sundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häusli- chen Bereich (Hausmeisterdienste), Haarimplan- tation, In-vitro-Befruchtung, Krankenpflegedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Land- schaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeuti- - 13 - sche Behandlungen, plastische und Schönheits- chirurgie, psychosoziale Betreuung, Rasenpflege, Schädlings- und Ungeziefervernichtung für land- wirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste, Tätowieren, Telemedizin-Dienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitär- anlagen, Zubereitung von Rezepturen in Apothe- ken. Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Un- terscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die durch Bindestrich verbundene Wortkombination "Rheinpark-Center" zusammen mit der geographischen Angabe "Neuss" in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen als Sachhinweis auf eine in einem Park am Fluss "Rhein" in der Stadt Neuss gelegene Einkaufsstätte und da- mit auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen, aber nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werde. Da es mehrere sol- cher Center am Rhein in einem Park bzw. in der Nähe eines Rheinparks geben könne, liege auch ein Interesse etwaiger Mitbewerber an der ungehinderten Ver- wendung des angemeldeten Wortzeichens vor. Die Anmelderin könne auch nicht aus den von ihr genannten Voreintragungen einen Eintragungsanspruch herleiten, weil sie nicht vergleichbar seien. Bei den eingetragenen Marken "RHEINCENTER EMMERICH", "Limbecker Platz Essen", "Düsseldorf Arcaden" und "RHEIN CEN- TER" handele es sich um Kombinationsmarken, welche aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung anders zu beurteilen seien. Bei den eingetragenen Wortmarken "Rheinpark" und "RHEINPARK" fehle das Wortelement "Center". - 14 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Januar 2010 aufzuheben. Sie vertritt die Ansicht, die angemeldeten Dienstleistungen wiesen keine Eigen- schaften auf, die zu der Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" passten, auch wenn ein Teil von ihnen in einem "Center" als Synonym für "Einkaufszentrum" an- geboten werden könne. Bei dem angemeldeten Begriff handele es sich zudem um eine eher ungewöhnliche, lexikalisch nicht nachweisbare Wortzusammensetzung, die sich in dieser Form im üblichen Sprachgebrauch nicht wiederfinde. Ihr Ein- kaufszentrum liege zwar in der Nähe des Rheins, aber weder in einem Park im klassischen Sinne noch in einem "Industriepark", es befinde sich vielmehr in der Nähe des Neusser Hafens. Mangels Eignung der angemeldeten Bezeichnung, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, bestehe auch kein Freihalte- bedürfnis. Der Ort der Erbringung einer Dienstleistung unterliege nur unter bran- chenbedingten besonderen Voraussetzungen einem relevanten Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, welche hier nicht zu erkennen seien. Die angemeldete Be- zeichnung habe sich zudem infolge jahrelanger intensiver Nutzung als Eigenname und damit als Herkunftshinweis durchgesetzt. Bei Eingabe dieses Begriffs in die Internet-Suchmaschine "Google" beschäftigten sich die ersten … Einträge nahe zu ausschließlich mit ihrem Einkaufszentrum. Auch in der Presse werde die Wort- kombination "Rheinpark-Center Neuss" als Eigenname verstanden, wie der Artikel "Rheinpark-Center Neuss: Nachtschicht vor Neueröffnung" in der Westdeutschen Zeitung (WZ) vom 17. Februar 2010 (Anlagenkonvolut 1, Bl. 65 GA) sowie die On- line-Artikel in den Immobilien-Pressemitteilungen vom 17. Februar 2010 mit dem Titel "Rheinpark-Center in Neuss eröffnet ersten Bauabschnitt" unter www.immo- pro24.eu (Anlagenkonvolut 1, Bl. 66 GA), in der Meldung vom 18. Februar 2010 mit der Überschrift "Neueröffnung im Rheinparkcenter Neuss" unter www.neuss.- barrique.de (Anlagenkonvolut 1, Bl. 68 GA) und in dem mit "Düsseldorfer Einzel- handel in Sorge - Neusser Rheinpark-Center wird gebaut" überschriebenen Artikel - 15 - vom 4. Februar 2008 unter www.rp-online.de (Anlagenkonvolut 1, Bl. 69 GA) zeig- ten. Für eine Verkehrsdurchsetzung sei zudem anzuführen, dass sie im Jah- re 2010 für die Konzeptionierung, Gestaltung und den Druck von Plakaten, Flyern, Werbeanzeigen, die Herstellung von Werbematerial und die Erstellung und Sen- dung von Radiospots insgesamt mehr als … € aufgewendet habe (Bl. 100 ff. GA in 29 W (pat) 521/10). Ferner beruft sie sich unter Hinweis auf an- geblich vergleichbare Voreintragungen, wie "RHEINCENTER EMMERICH", "Lim- becker Platz Essen", "Düsseldorf Arcaden", "ParkCenter", "RHEIN CENTER", "Rheinpark" und "RHEINPARK", auf einen Gleichbehandlungsanspruch. Es sei unerheblich, dass die Wortmarken "RHEINPARK" und "ParkCenter" sowie die Wort-/Bildmarke "RHEINCENTER EMMERICH" inzwischen gelöscht seien, weil deren Löschung nur wegen Ablaufs der Schutzfrist und nicht aufgrund von Schutz- hindernissen erfolgt sei. Auch die Eintragung der Wort-/Bildmarke "RHEIN CEN- TER" hätte abgelehnt werden müssen, weil deren werbeübliche graphische Aus- gestaltung die Schutzfähigkeit nicht zu begründen vermöge. Da das DPMA auf die von ihr genannten Voreintragungen nur unvollständig ohne vergleichende Würdi- gung eingegangen sei, liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs.1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der An- melderin ist zulässig, hat aber in der Sache bis auf die in Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen im tenorierten Umfang keinen Erfolg. 1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Rheinpark-Center Neuss" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die in Klas- se 39 angemeldeten Dienstleistungen des Startens und Aussetzens von Satelliten für Dritte kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht - 16 - das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter- scheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Wa- ren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISA- GE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeg- licher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bild- nis; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Will- kommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Be- urteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten in- ländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit - 17 - mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmar- ken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben- den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdspra- che bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus be- sitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreiben- de Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 - BuchPartner). b) Das angemeldete Wortzeichen weist für die in Klasse 39 beanspruch- ten Dienstleistungen im tenorierten Umfang weder einen im Vorder- - 18 - grund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ih- nen hergestellt werden kann. aa) Das Anmeldezeichen setzt sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache, nämlich der geographischen Her- kunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park", dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegange- nen englischen Begriff "Center" und der geographischen Her- kunftsangabe "Neuss" zusammen. aaa) Der "Rhein" ist ein Fluss im Übergangsbereich von Mit- tel- und Westeuropa. Sein … qm umfassendes Einzugsgebiet umfasst weite Teile der Schweiz, Deutschlands und der Niederlande, dazu vor allem Ge- biete im Osten Frankreichs und im Westen Österreichs. Er ist der längste und wasserreichste Nordseezufluss und eine der verkehrsreichsten Wasserstraßen der Welt. Er hat eine Gesamtlänge von … km, wovon … km für die Großschiffahrt nutzbar sind. Er durchfließt in ge- nerell nordnordwestlicher Richtung die Alpen, das nörd- liche Alpenvorland, den Oberrheingraben, die Mittelge- birgsschwelle und das niederrheinische Tiefland. bbb) Der Begriff "park" bezeichnet eine größere (einer natürli- chen Landschaft ähnliche) Anlage mit (alten) Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen (und Blumenrabat- ten). Er kann aber auch die Bedeutung "Gesamtbestand" haben, wie sie in den deutschen Wortkombinationen "Fuhrpark", "Maschinenpark", "Wagenpark" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD- - 19 - ROM]; BPatG 24 W (pat) 12/01 - IMAGEPARK) "Indus- triepark" (http://de.wikipedia.org/wiki/Industriepark), "Ge- werbepark" (http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbepark), "Freizeitpark" (http://de.wikipedia.org/wiki/Freizeitpark), "Technologiepark" oder "Technopark" (http://de.wikipe- dia.org/wiki/Technologiepark; BPatG 33 W (pat) 219/00 - Technologiepark-Bremen) hervortritt. ccc) Unter dem englischen, vom lateinischen "centrum" abge- leiteten Begriff "Center" versteht man ein großes Kauf- haus, ein Geschäftsviertel mit verschiedenen Einzelhan- delsgeschäften (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]), eine Großeinkaufsanlage oder ein Ein- kaufszentrum (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.). Letzteres ist eine bewusst konzipierte räumli- che Konzentration von Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben unterschiedlicher Branchen und gegebenenfalls anderen Angeboten, wie z. B. Fitness- zentren oder Kinos. Gegenüber einem Kaufhaus grenzt sich das Einkaufszentrum dadurch ab, dass dessen Be- treiber nicht auf eigene Rechnung Handel treibt, sondern nur als Vermieter und Center-Management auftritt (http:- //de.wikipedia.org/Wiki/Einkaufszentrum). ddd) "Neuss" ist eine über … Jahre alte Großstadt am lin ken Niederrhein auf der gegenüberliegenden Rheinseite von Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen und ist u. a. vor allem für ihren Rheinhafen bekannt. bb) Insgesamt hat die Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" daher die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen - 20 - Umgebung in der Nähe oder unmittelbar am Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrums, zumal es bereits drei "Rheinparks" gibt, nämlich einen in Köln, einen in Düsseldorf-Golzheim und einen in Duisburg (http://de.wikipedia.org/Wiki/Rheinpark). aaa) Zu den in Klasse 39 angemeldeten Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" hat das angemeldete Zeichen mit der vorgenannten Gesamtbe- deutung keinen Bezug, weil es nahezu völlig ausge- schlossen ist, dass von einem Einkaufs- bzw. Dienstleis- tungszentrum in einem Rheinpark in Neuss jemals ein Satellit gestartet oder ausgesetzt wird. Denn ein Standort für einen Weltraumbahnhof, an dem Trägerraketen für unbemannte Satelliten starten können, sollte nahe am Äquator liegen: Durch die Erdrotation hat die Rakete dort bereits die auf der Erdoberfläche maximal vermittelte Grundgeschwindigkeit und muss weniger beschleunigen, um insgesamt auf die im Orbit notwendige Geschwindig- keit zu kommen. Zudem erleichtert die Lage das Errei- chen der Umlaufbahn. Ferner sollte ein Raketenbahnhof abseits von dicht besiedeltem Gebiet liegen und in öst- licher Richtung einen Ozean oder ein sehr dünn besie- deltes Gebiet haben. Denn fast alle Raketenstarts erfol- gen mit der Erdrotation aus oben genanntem Grunde in östlicher Richtung. Wenn es zu einem Fehlstart kommt, könnten sonst Menschen durch niederstürzende Trüm- mer und Treibstoffe gefährdet werden (http://de.wikipe- dia.org/wiki/Weltraumbahnhof). Keine dieser vorgenann- ten Voraussetzungen kann ein in einem Rheinpark gele- genes "Center" jemals erfüllen. - 21 - bbb) Auch für die in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistun- gen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" kann der angemelde- ten Bezeichnung kein beschreibender Begriffsgehalt ent- nommen werden. Ein "Heilbad" ist ein in Deutschland an Ortschaften mit medizinischen Einrichtungen für Kur- maßnahmen vergebenes Prädikat für Kurorte (http://de.- wikipedia.org/wiki/Heilbad). Ein Thermalbad ist eine Ba- deanlage, deren mineralstoffhaltiges Wasser mit einer natürlichen Wassertemperatur von mindestens … Grad Celsius einer Thermalquelle entspringt (http://de.wikipe- dia.org/wiki/Thermalbad). Die Stadt Neuss ist aber kein Kurort oder Heilbad und verfügt auch nicht über Thermal- quellen oder ein Thermalbad im vorbeschriebenen Sin- ne, so dass es zwar an einem beschreibenden Begriffs- gehalt fehlt. Aber der angemeldeten Bezeichnung steht insoweit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Mar- kenG entgegen. Denn mangels Kurortqualität der Stadt Neuss sowie Fehlens von Thermalquellen im Gebiet der Stadt Neuss ist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermal- bädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" zur Täu- schung geeignet, weil keine Benutzungsform denkbar ist, in der das Zeichen ohne Täuschung verwendet werden könnte. c) Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" kann bei dem Anmel- dezeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden. - 22 - 2. Hinsichtlich der übrigen beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Rheinpark-Center Neuss" als Marke ge- mäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG sowohl das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch dasjenige der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent- gegen. a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geo- graphischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Wa- ren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleis- tungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unterneh- men vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - BIOMILD). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschrei- benden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD). Dies ist bei einem Wort- zeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die be- teiligten Verkehrskreise verständlich - ein Merkmal der in Rede stehen- - 23 - den Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38, 39 - BIOMILD). Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal in- formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Bei geographischen Bezeichnungen scheidet das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur aus, wenn nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbrau- cher die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort oder mit der Region vernünftigerweise weder gegen- wärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden kön- nen (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 31 - Chiemsee). b) Ausgehend von diesen Vorgaben ist das angemeldete Wortzeichen für die übrigen angemeldeten Dienstleistungen aus der Sicht der angespro- chenen breiten Verkehrskreise unmittelbar beschreibend und daher im Interesse der Mitbewerber auf dem Markt freihaltebedürftig. Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestand- teilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (EuGH a. a. O. Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 13 - VISAGE) führt vorliegend nicht zu einem Bedeu- tungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzei- chens hinausgehen würde. - 24 - Da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Gesamtzei- chen "Rheinpark-Center Neuss" ohne weiteres als Hinweis auf ein Ein- kaufs- und/oder Dienstleistungszentrum in einem Park oder einer park- ähnlichen Umgebung in der Nähe oder unmittelbar am Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss verstehen werden, erschöpft es sich in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der beanspruchten Dienstleistungen. Denn sämtliche angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal- tung, Büroarbeiten (Klasse 35), Geldgeschäfte, des Finanz-, Immobi- lien- und Versicherungswesens (Klasse 36), der Telekommunikation (Klasse 38), des Transportwesens, der Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportli- chen und kulturellen Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung- und Beher- bergung von Gästen (Klasse 43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesund- heits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere sowie dem Be- reich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft (Klasse 44) können in ei- nem solchen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten und/- oder erbracht werden. aa) In Einkaufszentren finden sich häufig auch Banken oder Bank- filialen, in denen Finanzgeschäfte, wie die in Klasse 36 bean- spruchten Dienstleistungen "Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften", "Übernahme von Bürgschaften" sowie "Mer- gers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmens- beteiligungen", abgewickelt werden. In der Branche der Invest mentbanken gelten M… & A… (Fusionen und Übernahmen) als Teilbereich der C…. In einem "Center" kann auch ein Büro eingerichtet sein, dass sich mit der "Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe" befasst. - 25 - bb) Angesichts der Rheinnähe - hier des Neusser Rheinhafens - kön- nen in einem "Rheinpark-Center Neuss" auch sämtliche in Klas- se 39 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich des Schiffahrtswesens angeboten werden. Selbst der "Betrieb von Eisbrechern" gehört dazu, weil der Rhein in der Vergangenheit immer wieder ganz oder teilweise zufror. Im Jahr 1929 war der Fluss fast auf seiner gesamten Länge zugefroren. 1947 zerstörte Treibeis in Neuwied die hölzerne Behelfsbrücke. 1954 ertstreckte sich das Eis von Oberwesel bis Mainz. Im Februar 1956 staute es sich von der Loreley über Bingen hinaus auf einer Strecke von … km. Im Winter 1962/63 war der Rhein das letzte Mal strecken weise zugefroren; an der Loreley staute sich das Eis so stark, dass keine Eisbrecher mehr durchkamen, es wurde gesprengt (http://de.wikipedia.org/wiki/Rhein). cc) In einem "Rheinpark-Center Neuss" können auch ein Erholungs- und Genesungsheim oder ein Sanatorium betrieben werden. In einem solchen "Center" können auch ein Krankenhaus, eine Po- liklinik oder ein Blutspendedienst untergebracht sein. Da jedes Krankenhaus eine kleine Blutbank unterhält, um den Eigenbedarf zu decken, und Hebammen in einer solchen Klinik tätig sein kön- nen, können auch deren Dienstleistungen hier angeboten und er- bracht werden. Entziehungskuren für Suchtkranke und In-vitro- Befruchtung können in einer Klinik durchgeführt werden. Auch die Unterbringung eines Pflegeheims in einem solchen Center ist nichts Ungewöhnliches mehr, wie das Pflegeheim im Schloss- berg-Center in Albstadt-Ebingen zeigt (http://pflegeheime- hoss.de). Zu den Dienstleistungen eines Tierarztes, dessen Praxis sich in einem "Rheinpark-Center Neuss" befinden kann, kann auch die künstliche Besamung gehören, eine Zeugungsmethode, bei der Sperma von Vatertieren gewonnen - 26 - und instrumentell in die Geschlechtsorgane weiblicher Tiere eingeführt wird. Da inzwischen bei den Baumschulen die Spe- zialisierung in Produktion (erwerbsmäßige Bewirtschaftung von Anbauflächen für Bäume, Sträucher, Ziergehölze, Obstgehölze und Forstpflanzen) einerseits und Verkauf andererseits zunimmt und es in der Fachrichtung "Baumschule" in Bayern und Nord- rhein-Westfalen in der Ausbildung seit kurzem die Möglichkeit der Schwerpunktbildung "Verkauf und Beratung" (sogenannter Verkaufsgärtner) gibt (http://de.wikipedia.org/wiki/Baumschule), können in dieser Form in einem "Rheinpark-Center Neuss" "Dienstleistungen von Baumschulen" angeboten und erbracht werden. Die "Düngemittelverteilung und Verteilung anderer che- mischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht]" kann auch von einem "Rheinpark-Center Neuss" ausgehen, in- dem von dort Fahrzeuge, z. B. Düngestreuer, losfahren oder Agrarflugzeuge mit Düngemitteln starten. Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen ist der Ort ihrer Erbringung von besonderem Interesse, weil dem Durchschnitts- verbraucher an einer problemlosen und zeitsparenden Versor- gung gelegen ist, was den Anbieter zu einer entsprechenden be- schreibenden Hervorhebung eines günstig gelegenen Standorts veranlasst (vgl. bei Handelsdienstleistungen im Lebensmittelbe- reich: BPatG GRUR 2009, 491, 493 - Vierlinden). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher ein relevantes Freihal- tebedürfnis der Allgemeinheit gegeben. c) Auch der Umstand, dass das Anmeldezeichen "Rheinpark-Center Neuss" lexikalisch nicht nachweisbar ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die vorgenannten angemeldeten Dienstleistun- gen. - 27 - Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zei- chen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfü- gung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 - SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH). Die Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" ist zwar eine sprachliche Neuschöpfung, aber der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sach- bezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 26 W (pat) 90/09 - brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. - 28 - d) Dem Anmeldezeichen fehlt in Bezug auf die vorgenannten Dienstleis- tungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung ist davon auszugehen, dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen auffassen werden, nicht aber als unternehmensbezogenen Herkunftshinweis. Damit ver- fügt sie nicht über die Eignung, für die angesprochenen Verkehrskreise die Ursprungsidentität der fraglichen Dienstleistungen zu garantieren. Bei dieser Sachlage widerspricht es dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die Marke der ungehinderten Verwendung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. 3. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG können auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert, dass sich eine zur Eintragung angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die mit ihr beanspruchten Dienstleistungen in einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Als im Rechtssinne erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kenn- zeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Rdnr. 52 - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 Rdnr. 65 - Philips; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760, 762 - LOTTO; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE). Es ist daher eine schlüssige und durch entsprechendes Tatsachenmaterial belegte Darlegung erforderlich, dass die Marke infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Waren und/o- - 29 - der Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest ei- nem erheblichen Teil dieser Kreise im gesamten Bundesgebiet wahrschein- lich als von einem Unternehmen stammend erkannt wird (Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 509). Dies setzt Angaben voraus, aus denen sich ergibt, von wem in welcher Form für welche Waren und/oder Dienstleistungen in welchem Ge- biet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Bezeichnung im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Preislisten, Werbematerial (unter Angabe der jeweili- gen Auflagenzahl) sowie Angaben zu den getätigten Werbeaufwendungen und zu den bisher erzielten Umsätzen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 432). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin trotz ent- sprechenden Hinweises des Senats nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass bei Eingabe des angemeldeten Zeichens in die Internet- Suchmaschine "Google" sich die ersten … Einträge nahezu ausschließlich mit dem Einkaufszentrum der Anmelderin befassen, reicht zur Darlegung ei- ner Verkehrsdurchsetzung genauso wenig aus wie die vier von ihr überreich- ten Presseberichte, nämlich der Artikel "Rheinpark-Center Neuss: Nacht- schicht vor Neueröffnung" in der Westdeutschen Zeitung (WZ) vom 17. Februar 2010 (Anlagenkonvolut 1, Bl. 65 GA) sowie die Online-Artikel in den Immobilien-Pressemitteilungen vom 17. Februar 2010 mit dem Titel Rheinpark-Center in Neuss eröffnet ersten Bauabschnitt" unter www.immo- pro24.eu (Anlagenkonvolut 1, Bl. 66 GA), in der Meldung vom 18. Februar 2010 mit der Überschrift "Neueröffnung im Rheinparkcenter Neuss" unter www.neuss.barrique.de (Anlagenkonvolut 1, Bl. 68 GA) und in dem mit "Düsseldorfer Einzelhandel in Sorge - Neusser Rheinpark-Center wird gebaut" überschriebenen Artikel vom 4. Februar 2008 unter www.rp- online.de (Anlagenkonvolut 1, Bl. 69 GA). Auch die belegte Mitteilung der Anmelderin, dass sie im Jahre 2010 Werbeaufwendungen von mehr als … € getätigt habe, ist für sich allein unzureichend. Denn es fehlen An - 30 - gaben dazu, in welcher konkreten Form, für welche Waren und/oder Dienst- leistungen sowie in welchem Verbreitungsgebiet das angemeldete Zeichen nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Ohne die weitere Vorlage von Katalogen, Preislisten, Werbematerial und die Mitteilung von Umsatzzahlen oder zumindest des Umfangs der unter der Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" durchgeführten einschlägigen Aufträge lassen das Internetergebnis, die Pressemitteilungen und der in 2010 getätigte Werbeaufwand keine Rück- schlüsse auf den Durchsetzungsgrad des Anmeldezeichens zu. Ein demos- kopisches Gutachten wurde ebenfalls nicht vorgelegt. 4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen beruft, sind diese entweder bereits wieder gelöscht oder nicht vergleichbar, so dass sie nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Anmelde- zeichens ändern. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig wa- ren (BPatG 29 W (pat) 43/04 - juris Tz. 15 - print 24). Allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt ei- ner Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters - 31 - sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann. Die für vergleichbare Dienstleistungen eingetragenen Wortmarken "ParkCen- ter" (39637429), "RHEINPARK" (39937534) und die Wort-/Bildmarke "RHEINCENTER EMMERICH" (39872512) sind bereits wieder gelöscht und können daher nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ist dabei unerheblich, aus welchem Grund diese Löschung erfolgt ist. Den Wortmarken "Ruhr-Park" (30139016) und "Rheinpark" (HABM 001443167) fehlt der für den Vergleich entscheidende Zusatz "Center", "Zen- trum" oder "Einkaufszentrum". Hinzu kommt, dass die am 27. Februar 2001 erfolgte Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Rheinpark" schon zu lange zu- rückliegt und ihre Schutzfrist bereits am 29. Dezember 2009 abgelaufen ist. Die für vergleichbare Dienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarken "Lim- becker Platz Essen" (302008065771), "Düsseldorf Arcaden" (30242174) und "RHEIN ARCADEN WEIL AM RHEIN" (302008049485) unterscheiden sich sowohl begrifflich als auch aufgrund ihrer besonderen graphischen Ausge- staltung von dem hier angemeldeten Wortzeichen. Letzteres gilt auch für die Wort-/Bildmarke "MÄRKISCHES ZENTRUM" (30259989). Die Graphik der für vergleichbare Dienstleistungen eingetragenen Wort-/Bild- marken "Cladow Center" (30319888), "RHEIN CENTER" (30715592), "ROT- MAIN-CENTER BAYREUTH" (30676046), "LEINE CENTER" (30715588) und "RHEIN NECKAR ZENTRUM" (30715593) bildet auch hier den entschei- denden Unterschied zu dem verfahrensgegenständlichen Wortzeichen. Selbst wenn man aber die Graphik der fünf vorgenannten Wort-/Bildmarken wegen ihrer Einfachheit und Werbeüblichkeit zur ausschließlichen Begrün- dung der Schutzfähigkeit für unzureichend hielte, läge die am 10. Dezember 2003 erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke "Cladow Cen- - 32 - ter" schon zu weit zurück und bei den vier anderen handelte es sich nur um einige rechtswidrig im September 2007 erfolgte Eintragungen, die den Vor- wurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könnten. 5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Markenstelle in der Begründung des angefochtenen Beschlusses mit allen von ihr genannten Voreintragungen, soweit sie noch nicht gelöscht waren, auseinandergesetzt, so dass kein Verfahrensfehler festgestellt werden kann. 6. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugelassen. Dem Senat ist aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt, dass es inzwischen einzelne Betreibergesellschaften gibt, wie z. B. die E… … G.m.b.H. & Co. KG, welche bundesweit eine Vielzahl von Ein kaufszentren betreiben, so dass bei dem von den Betreiberdienstleistungen angesprochenen Fachverkehr der Eindruck entstehen könnte, dass ein be- stimmtes Unternehmen dahinter steht, so dass Unterscheidungskraft im Sin- ne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sein könnte. Es bedarf daher einer grundsätzlichen, höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, in wel- chem Verhältnis Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis stehen, wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung zwar um eine freihaltebedürftige Angabe handelt, die sich aus einer mehr oder weniger konkreten geographi- schen Herkunftsangabe und einer Sachangabe zusammensetzt, die aber auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Ferner weicht die vorliegende Ent- scheidung von drei Beschlüssen des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. September 2009 (27 W (pat) 166/09 - Stadtwerke Dachau), 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) und 13. Juli 2010 (27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Kon- zilgespräch) ab (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), in welchen dieser entschieden hat, dass Kombinationen aus einer Ortsangabe und den Sachbegriffen "Stadtwerke" oder "Konzilgespräch" bzw. ein aus einem geographischen Wir- kungsfeld und einem Sachgebiet zusammengesetzter Verbandsname von - 33 - den angesprochenen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangaben wahrgenommen wür- den. Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Hu