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Beschluss

29 W (pat) 4/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 4/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 28 052.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. August 2007 und 7. Mai 2008 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienst- leistungen der Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Versandwerbung, Ver- teilen von Werbemitteln, Verteilen von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenpro- ben); Vertrieb von Uhren, Telefonanlagen, Wetterstationen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Navigati- onsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Lautsprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Personenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hochdruckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Entsafter, Jog- hurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glas- waren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Woks, Lampen für Dritte, Vermittlung von Handelsgeschäften über Uhren, Te- lefonanlagen, Wetterstationen (elektronisch), Digi- talkameras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-An- lagen, MP3 Player, Lautsprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrahmen, Headsets, Stereo - 3 - Radio Recorder, Personenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hochdruckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrill- wagen, Toaster, Entsafter, Joghurtbereiter, Kaffee- maschinen, Mixer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsau- ger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Woks, Lampen für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Uhren, Telefonanlagen, Wetterstati- onen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Na- vigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Laut- sprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilder- rahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Perso- nenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hoch- druckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Ent- safter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzel- lan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Woks, Lampen, Zusammenstellung von Uhren, Telefonanlagen, Wet- terstationen (elektronisch), Digitalkameras, Gutschei- ne, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Lautsprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Personenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hochdruckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektro- nisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toas- - 4 - ter, Entsafter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mi- xer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackauto- maten, Mikrowellen, Woks, Lampen für Dritte zu Prä- sentations- und Verkaufszwecken, Präsentation von Uhren, Telefonanlagen, Wettersta- tionen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Laut- sprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilder- rahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Perso- nenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hoch- druckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werk-zeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Ent- safter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eis- maschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mi- krowellen, Woks, Lampen über Kommunikations-Me- dien, für den Groß- und Einzelhandel zurückgewiesen worden ist. - 5 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen abooffice ist am 26. April 2007 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange- meldet worden: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Vertrieb von Waren aller Art, insbesondere von Druckerzeugnissen, für Dritte, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, Ver- mittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Zeitungsabon- nements (für Dritte), Versandwerbung, Verteilen von Werbemitteln, Verteilen von Warenproben zu Werbe- zwecken, Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben), Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren und Dienstleis- tungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Groß- und Einzelhandel. Durch Beschlüsse vom 14. August 2007 und 7. Mai 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- - 6 - dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Un- terscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass sich dieses Wortzeichen aus der Kurzform von "Abonnement", nämlich "abo", und dem englischen Wort "office", das in breiten deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "Büro" verstanden werde, zusammensetze, so dass die als "Abonne- mentbüro" bzw. "Abobüro" verstandene Gesamtbezeichnung die beanspruchten Dienstleistungen entweder dahingehend beschreibe, dass diese von einem "Abo- büro" erbracht würden oder in einem engen (inhaltlichen) Zusammenhang mit dem Betrieb eines solchen Büros stünden. Eine Interpretation des Begriffs "office" im Sinne des Microsoft-PC-Programmes liege fern, weil es sich bei "Windows Office" um einen Markennamen handele. Ferner bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil die ähnlich gebildeten Bezeichnungen "Abo-Shop", "AboBüro" und "Abo-Büro" im einschlägigen Dienstleistungssektor bereits umfangreich Verwendung fänden, so dass eine Benutzung der entsprechend gebildeten, angemeldeten Bezeichnung "abooffice" jederzeit in Zukunft auch für einschlägige Dienstleistungen erfolgen könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie zunächst sinngemäß beantragt hat, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Marken- amtes vom 14. August 2007 und 7. Mai 2008 aufzuheben. Nachdem sie vom Se- nat auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde hinsichtlich der "Vermittlung von Zeitungsabonnements" sowie auf die Ergänzungsbedürftigkeit der angemel- deten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen um Warenoberbegriffe hingewie- sen worden ist, hat sie die Beschwerde hinsichtlich der "Vermittlung von Zeitungs- abonnements" und "Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen" zurückgenommen, ihr Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt, um entsprechende Waren präzisiert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Versandwerbung, Ver- teilen von Werbemitteln, Verteilen von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial - 7 - (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenpro- ben); Vertrieb von Uhren, Telefonanlagen, Wetterstationen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Naviga- tionsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Lautspre- cher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrah- men, Headsets, Stereo Radio Recorder, Personen- waagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hochdruckrei- niger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werk- zeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Entsafter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eismaschi- nen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mikro- wellen, Woks, Lampen für Dritte, Vermittlung von Handelsgeschäften über Uhren, Te- lefonanlagen, Wetterstationen (elektronisch), Digital- kameras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-An- lagen, MP3 Player, Lautsprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Personenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hochdruckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrill- wagen, Toaster, Entsafter, Joghurtbereiter, Kaffee- maschinen, Mixer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsau- ger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Woks, Lampen für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, - 8 - Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Uhren, Telefonanlagen, Wettersta- tionen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Laut- sprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilder- rahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Perso- nenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hoch- druckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Ent- safter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eis- maschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mi- krowellen, Woks, Lampen, Zusammenstellung von Uhren, Telefonanlagen, Wet- terstationen (elektronisch), Digitalkameras, Gutschei- ne, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Lautsprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bil- derrahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Per- sonenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hoch- druckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Ent- safter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eis- maschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mi- krowellen, Woks, Lampen für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, - 9 - Präsentation von Uhren, Telefonanlagen, Wettersta- tionen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Laut- sprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilder- rahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Perso- nenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hoch- druckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Ent- safter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eis- maschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mi- krowellen, Woks, Lampen über Kommunikations-Me- dien, für den Groß- und Einzelhandel, so dass sie nunmehr sinngemäß beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. August 2007 und 7. Mai 2008 aufzuheben, soweit die Anmel- dung bezüglich der vorgenannten Dienstleistungen zurückgewie- sen worden ist. Zur Begründung hat sie bis zur Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses vorgetragen, die Bezeichnung "abooffice" enthalte keine unmittelbar dienstleis- tungsbezogene beschreibende Sachaussage, weil völlig offen sei, was für Dienstleistungen ein solches "Abonnementbüro" anbieten könne und was ein sol- ches Büro sonst ausmache. Der Begriff "abooffice" habe für die beanspruchten Dienstleistungen drei verschiedene, völlig gleichberechtigt nebeneinander stehen- de Bedeutungen: 1. "organisatorische Einheit, die mit dem Vertrieb bzw. der Ver- waltung von Abonnements an und/oder für Dritte befasst" sei, 2. "Computeranwen- dung, die von dritter Seite bezogene oder selbst vertriebene Abonnements" ver- walte und 3. "Bezug einer begrenzten Zahl von Updates oder neuen Officeanwen- - 10 - dungen gegen Entgelt". Der Begriff "office", der auch als Hinweis auf Bürosoftware eingesetzt werde, könne nicht allein mit "Microsoft Office for Windows" gleichge- setzt werden, weil es eine Vielzahl weiterer Bürosoftwareprogramme gebe, welche den Zeichenbestandteil "office" im Namen trügen, wie Ability Office, EasyOffice, StarOffice, WordPerfect Office etc.. Diese Mehrdeutigkeit rege zum Nachdenken an. Ferner sei das Zeichen aufgrund der markanten Verbindung einer Abkürzung eines (eingedeutschten) Fremdwortes mit einem ausgeschriebenen englischspra- chigen Wort ohne Bindestrich ungewöhnlich gebildet. Die eigenwillige Wortkon- struktion "abooffice" sei weder lexikalisch nachweisbar, noch könne ihre Verwen- dung festgestellt werden. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, weil die vom Amt angeführten Vergleichsbeispiele "Abo-Shop", "AboBüro" und "Abo-Büro" sich auf den Bezug einer Zeitschrift bzw. den Erwerb von Konzert- und Theater-Abon- nements bezögen und nicht auf die hier angemeldeten Dienstleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im tenorierten Umfang begründet. Der Eintragung des vorliegenden Wortzeichens "abooffice" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unter- - 11 - nehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Stand- beutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 - EURO- HYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2009, 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterschei- dungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matrat- zen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie- hen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH Mar- kenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrs- kreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs- inhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkan- toor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder - 12 - einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als sol- che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei- bender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschrei- benden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Das angemeldete Wortzeichen weist in seiner Gesamtheit weder einen für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine An- gabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den noch beanspruchten Dienstleistungen hergestellt werden kann. Die angemeldete Marke setzt sich sprachüblich aus den Elementen "abo" und "office" zusammen. Der Wortbestandteil "abo" ist die Kurzform von dem ursprünglich aus dem Französischen stammenden Wort "Abonnement" (Duden - Deutsches Uni- versalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) mit der breiten deutschen Ver- kehrskreisen bekannten Bedeutung eines für eine längere Zeit vereinbarten und deshalb meist verbilligten Bezugs von Zeitungen, Zeitschriften, Eintritts- karten, Mittagessen oder Ähnlichem (Duden – Deutsches Universalwörter- buch a. a. O.). Das von dem lateinischen Begriff "officium" abstammende englische Sub- stantiv "office" wird mit "Büro", "Zweig"- oder "Geschäftsstelle" übersetzt (Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S. 604; Duden-Oxford – - 13 - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Es ist im Deutschen un- geachtet anderer möglicher Übersetzungen vor allem mit der Bedeutung von "Büro" gebräuchlich (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 208/01 - TeleOffice). In seiner Gesamtheit bedeutet "abooffice" daher soviel wie "Abobüro" oder "Abonnementbüro". Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke dem überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weiteres verständlich, nämlich als Büro, das sich mit Abonnements befasst. Bei den noch beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Versandwerbung, Verteilen von Werbemitteln, Verteilen von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben)" ist nicht ohne näheres Nachdenken und ana- lysierende Betrachtung ersichtlich, inwieweit "abooffice" eine Merkmalsbe- schreibung für Geschäftsführung oder Werbedienstleistungen darstellen könnte. Denn es entspricht nicht den Branchengewohnheiten, dass Werbe- dienstleistungen durch das beworbene Produkt charakterisiert werden, weil eine solche Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Be- schränkung bedeuten würde. Für die Werbung ist entscheidend, in welchem Medium sie platziert oder in welcher Branche sie eingesetzt wird (BGH GRUR a. a. O. 951 Rdnr. 24 – My World). Hinsichtlich der Werbedienstleis- tungen kommt der Wortzusammensetzung "abooffice" im Verkehr daher nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu. Nachdem die Beschwerdeführerin durch Angabe der Warenoberbegriffe ihre Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen näher konkretisiert hat und diese sich auf "Uhren, Telefonanlagen, Wetterstationen (elektronisch), Digitalkame- ras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Lautspre- cher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Personenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hoch- druckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, - 14 - Gasgrillwagen, Toaster, Entsafter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bü- geleisen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Woks, Lampen" beziehen, wei- sen sie keinerlei Bezug zu einem "Abobüro" bzw. einem "Büro für Abonne- ments" auf. Die angemeldete Bezeichnung vermittelt dem Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen also keine verständliche Sachaus- sage. Vielmehr regt sie zu Überlegungen an, welchen konkreten Sinn dieser Ausdruck in Alleinstellung für Dienstleistungen, die in keinem Zusammen- hang mit einem Abonnementbüro stehen, haben mag, so dass ihr nicht jeg- liche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. 2. Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der jetzt noch beanspruch- ten Dienstleistungen kann bei dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebe- dürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden. Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Hu