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Beschluss

29 W (pat) 208/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 208/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 07 136.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Ver- handlung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sport- lichen und kulturellen Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke TeleOffice soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf- zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbe- tätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge- nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienst- leistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver- - 4 - arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla- nung von Einrichtungen für die Telekommunikation in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewie- sen. Die angemeldete Marke bestehe aus den beiden Wörtern „Tele“ und „Office“. Das Präfix „tele“ werde mit seiner ursprünglichen Bedeutung von „weit, fern“ in verschiedenen Fremdwörtern wie „Telefon, Telegraphie, Telegramm, Television“ insbesondere im Bereich der Telekommunikation verwendet. Infolge der Entwick- lung vielfältiger neuer Telekommunikationsmöglichkeiten könne das Bestim- mungswort „Tele-„ mittlerweile jede Form der Telekommunikation bezeichnen. Daher seien heute Begriffe wie „Tele-Kaufhaus, Tele-Shopping, Teleconsulting, Teledienstleistungen, Telebanking, Tele-Konto“ gebräuchlich. Das englische Wort „office“ bedeute soviel wie „Büro, Amt“ und werde insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung viel verwendet. Die angemeldete Marke enthalte in ihrer Ge- samtheit daher lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren Büroarbeiten unter Ausnutzung der Möglichkeiten der Telekommunikation ermöglichten oder sich inhaltlich mit „Telekommunikationsbü- ros“ befassten. Die beantragten Dienstleistungen würden dahingehend beschrie- ben, dass sie im Wege der Telekommunikation von einem Büro oder für ein Büro vermittelt, abgerechnet, angeboten oder auch nur erleichtert würden. Da die an- gemeldete Marke die beantragten Waren und Dienstleistungen unmittelbar schlagwortartig beschreibe, sei sie nicht geeignet, diese nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Auch die Großschreibung des Buchstabens „O“ in der Mitte des Markenwortes könne nicht die Schutzfähigkeit des Zeichens begründen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine der - 5 - Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei. Der Markenbestandteil „Tele“ sei unbestimmt und vieldeutig und werde nicht nur im Zusammenhang mit der Telekommunikation sondern auch in anderen Be- reichen des Wirtschaftslebens vielfältig in Begriffen wie „Telebörse, Telefunken, Teleobjektiv, Telemeter, Teleplasma“ verwendet. Angesichts der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten sei der Markenbestandteil „Tele“ für sich gesehen bereits ungeeignet, vom Verbraucher als beschreibende Sachangabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Das Wort „office“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz und sei dem inländischen Verkehr daher nicht ohne weiteres im Sinne von „Büro“ verständlich. Außerdem habe das englische Wort „office“ im Deutschen mindestens fünf verschiedene Bedeutungen. Ange- sichts der verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten der beiden Bestandteile er- gäben sich auch für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten, so dass dem Markenwort keine konkrete Sachaussage über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne. Aus diesem Grunde bestehe an der angemeldeten Marke auch kein Frei- haltebedürfnis. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Wa- ren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen. - 6 - 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson- dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen stellt die Bezeichnung „TeleOffice“ eine in diesem Sinne freihal- tebedürftige Sachangabe dar. 1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht das angemeldete Zei- chen erkennbar aus den beiden Wörtern „Tele“ und „Office“. Der Bestandteil „Tele“ bedeutet im Englischen und im Deutschen soviel wie „Fern-, weit“ (vgl ua PONS Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 2002, S 936; Duden, Deutsches Universal- wörterbuch, 4. Aufl. 2001, S 1569). Darüber hinaus bezeichnet „Tele“ als Wortbil- dungselement in beiden Sprachen Dinge, die mit dem Fernsehen zu tun haben, wie zB Telekolleg, Teletext (vgl ua Duden, Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001, S 982; www1.oup.co.uk/elt/oald/ - Oxford Advanced Learner´s Dictionary Home Page), oder die mittels elektronischer Datenübertragung erfolgen (vgl Carstensen, Angli- zismen-Wörterbuch, 2001, Bd 3, S 1507 f; Oxford Dictionary of New Words, 1998, S 311). Angesichts der überragenden Bedeutung der Telekommunikation und des Internets ist der Begriff „Tele“ auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik und Informationstechnik vor allem in der letztgenannten Bedeutung in einer Viel- zahl von Wortverbindungen wie Telebanking, Telebrief, Telemarketing, Telemedi- zin usw. gebräuchlich (vgl Duden aaO, S 1569 f und die von der Anmelderin und der Markenstelle angeführten Beispiele). Das englische Wort „office“ ist im Deut- schen ungeachtet anderer möglicher Übersetzungen vor allem mit der Bedeutung von „Büro“ gebräuchlich (vgl Duden aaO, S 1157). In seiner Gesamtheit bedeutet „TeleOffice“ daher soviel wie „Telebüro“. Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke dem überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne - 7 - weiteres verständlich. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich infor- miert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem Gebiet der Elektronik und Informationstechnik mit der englischen Sprache als Fach- und Werbesprache sowie den zahlreichen mit dem Bestandteil „Tele“ gebil- deten Begriffen vertraut. 1.2. Die Bezeichnung „TeleOffice“ ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, ihres Inhalts oder ihrer Bestim- mung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde, ist der Begriff „teleoffice“ im Sinne von Telebüro bereits in Gebrauch. So finden sich beschreibende Verwen- dungen zur Bezeichnung externer Schreibbüros, die Bürodienstleistungen in Tele- arbeit anbieten (www.teledock.de; www.teleoffice-center.de), zur Bezeichnung der zum Betrieb eines Telebüros notwendigen technischen Ausstattung (www.com- puterselbstbau.de/teleoffice.htm) oder eines Datenverarbeitungsprogramms für die Telefaxübermittlung (www.stcarchiv.de). Außerdem wird der Begriff zur Beschrei- bung einer zukünftigen, von den Räumlichkeiten des Arbeitgebers unabhängigen Büroform verwendet (www.iwi.uni-sb.de/eer/demonstration/demoteleoffice.php - Teleoffice. Das Büro der Zukunft passt in einen Aktenkoffer; www.hypermedia.khm.de/projekte/teleoffice - Teleoffice. Spekulation über zukünf- tige Arbeitswelten, Diplomarbeit). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der „Mechaniken für geldbetätigte Apparate“) und die Büroartikel können mit „TeleOf- fice“ daher ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie für den Einsatz in einem Telebüro geeignet sind. Bei den Druckereierzeugnissen und den Lehr- und Unterrichtsmitteln kann es sich um solche handeln, die sich thematisch mit dem Aufbau und Betrieb eines Telebüros befassen. Gleiches gilt für die Dienstleistung der Ausbildung. Die Dienstleistungen der Werbung und der Geschäftsführung können unter Einsatz eines Telebüros in Form von Telearbeit erbracht werden. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen Drucker- - 8 - zeugnissen und deren Veröffentlichung kann auch die Dienstleistung „Veröffentli- chung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnis- sen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)“ mit „TeleOffice“ dahingehend beschrieben werden, dass sie Druckerzeug- nisse und elektronischen Medien zum Gegenstand hat, die sich mit dem Thema „Telebüro“ befassen. Hinsichtlich der in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, näm- lich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sam- meln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Da- tenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ enthält die Bezeichnung „TeleOffice“ eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen, nämlich dass sie die technischen Voraussetzungen für den Betrieb eines Telebüros schaffen. 1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch nicht die von den Regeln der engli- schen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten Zeichens entgegen. Bei der Großschreibung des Buchstabens „O“ in der Wort- mitte handelt es sich um eine werbeübliche Schreibweise, die sich auf den be- schreibenden Aussagegehalt des Begriffs „TeleOffice“ nicht auswirkt. 2. Da sich die Bezeichnung „TeleOffice“ in einer beschreibenden Aussage er- schöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterschei- dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG). - 9 - 3. Etwas anderes gilt für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geld- betätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstal- tungen“, da sie keinen sachlichen Zusammenhang mit einem Telebüro aufweisen. Mit „TeleOffice“ werden keine wesentlichen Merkmale der genannten Waren und Dienstleistungen beschrieben noch lässt sich der Bezeichnung ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu ha- ben. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert Pagenberg Pagenberg Fink Cl