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Beschluss

20 W (pat) 336/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 336/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Mai 2010 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 07 547 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Werner und des Richters Dipl.-Ing. Gottstein beschlossen: Das Patent 199 07 547 wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Streitpatent wurde am 22. Februar 1999 angemeldet unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt vom 17. März 1998, die beim Patentamt mit dem Aktenzei- chen 198 11 440.0 geführt wurde. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Streitpatent mit der Bezeichnung „Optoelektronische Vorrichtung“ erteilt. Es um- fasst 16 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 9. März 2006 im Patent- blatt veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 26. Mai 2006 Ein- spruch nach § 59 PatG erhoben. Der Einspruch stützt sich auf den Einwand der mangelnden Patentfähigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Nach Auffassung der Einsprechenden ist der Gegenstand des erteilten Patents nicht neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit neuen Patentansprüchen 1 bis 16 verteidigt. Hilfsweise verteidigt - 3 - sie das Streitpatent mit einem weiteren neuen Patentanspruch 1. Im Hinblick auf die Gegenstände des jeweils nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Patentan- spruchs 1 wurde in der mündlichen Verhandlung u. a. auch die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erörtert, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG. Die Einsprechende beantragt, das Patent 199 07 547 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 199 07 547 beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang der Patentansprüche 1 bis 16 aus der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010; hilfsweise: das Patent 199 07 547 beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang von Patentanspruch 1 aus der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010 in Verbindung mit Ansprüchen 2 bis 16 gemäß Hauptantrag; für Haupt- und Hilfsantrag sollen Beschreibung und Zeichnungen aus der Patentschrift gelten. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „1. Optoelektronische Vorrichtung zum Erfassen von Objekten in einem Überwachungsbereich mit einem Sendelichtstrahlen emit- - 4 - tierenden Sender und einem Empfangslichtstrahlen empfangen- den Empfangselement, welches ein Nahelement und ein Fernele- ment aufweist, wobei die vom Objekt reflektierten Empfangslicht- strahlen mit zunehmendem Objektabstand zunächst auf das Nah- element und dann auf das Fernelement treffen, und wobei in einer Auswerteeinheit in Abhängigkeit der Empfangssignale an den Ausgängen des Nah- und Fernelements ein binäres Schaltsignal generiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das aus dem Nah- element (5a) und dem Fernelement (5b) bestehende Empfangs- element zunächst aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten (6- 10) aufgebaut ist, die erst mittels der Auswerteeinheit (12) ausge- wählt und aufgrund dieser Auswahl einesteils zum Nahelement (5a) und der verbleibende Teil zum Fernelement (5b) zusammen- geschaltet werden, wobei von der Auswerteeinheit (12) ein Steu- ereingang (22) zu einem Additions- und Subtraktionsnetzwerk führt, wobei über den Steuereingang (22) ein Schaltwerk (23) zur Betätigung von Schaltern (s1 – s5) angesteuert wird, wobei mit Hilfe der Schalter (s1 – s5) Empfangssignale verschiedener Seg- mente kombiniert werden können.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Ergänzung gegenüber dem Haut- antrag kursiv): „1. Optoelektronische Vorrichtung zum Erfassen von Objekten in einem Überwachungsbereich mit einem Sendelichtstrahlen emit- tierenden Sender und einem Empfangslichtstrahlen empfangen- den Empfangselement, welches ein Nahelement und ein Fernele- ment aufweist, wobei die vom Objekt reflektierten Empfangslicht- strahlen mit zunehmendem Objektabstand zunächst auf das Nah- element und dann auf das Fernelement treffen, und wobei in einer Auswerteeinheit in Abhängigkeit der Empfangssignale an den - 5 - Ausgängen des Nah- und Fernelements ein binäres Schaltsignal generiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das aus dem Nah- element (5a) und dem Fernelement (5b) bestehende Empfangs- element zunächst aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten (6- 10) aufgebaut ist, die erst mittels der Auswerteeinheit (12) ausge- wählt und aufgrund dieser Auswahl einesteils zum Nahelement (5a) und der verbleibende Teil zum Fernelement (5b) zusammen- geschaltet werden, wobei von der Auswerteeinheit (12) ein Steu- ereingang (22) zu einem Additions- und Subtraktionsnetzwerk führt, wobei über den Steuereingang ein Schaltwerk (23) zur Betä- tigung von Schaltern (s1 - s5) angesteuert wird, wobei mit Hilfe der Schalter (s1 - s5) Empfangssignale verschiedener Segmente kombiniert werden können, und dass an einem Summensignal- Ausgang (21) über einen Summierer (18) des Additions- und Sub- traktionsnetzwerks ein Summensignal zur Verfügung gestellt wird, welches in die Auswerteeinheit eingelesen wird und das die ge- samte Empfangsleistung repräsentiert und zu einer Senderege- lung herangezogen werden kann.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Er- folg, weil sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG. - 6 - Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist der Gegenstand des Streitpatents in seinen verteidigten Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu verglei- chen. Gegenstand des Streitpatents ist die durch die verteidigten Patentansprüche bestimmte Lehre, zu deren Auslegung auch Beschreibung und Zeichnungen der Streitpatentschrift mit heranzuziehen sind. Dagegen ergibt sich der Inhalt der Pa- tentanmeldung aus der Gesamtheit der Unterlagen, die mit der Anmeldung ur- sprünglich eingereicht worden sind. Dazu gehören neben den anfangs einge- reichten Patentansprüchen auch die Kurzbezeichnung, die Beschreibung und die Zeichnungen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fach- mann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag, wie er jetzt Gegens- tand der nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche ist, von vorn- herein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; BGH Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14). Der Gegenstand der Anmeldung kann zwar im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer). Die verteidigten Pa- tentansprüche dürfen nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ur- sprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (BGH Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Ein- kaufswagen II). Eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Of- fenbarung liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Gegenstand des Patents in seinen verteidigten Fassungen für den Fachmann erst aufgrund eigener, von sei- nem Fachwissen getragener weitergehender Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte (BGH Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 27/06 - Hubgliedertor I, m. w. N.). Das ist sowohl bei Patentan- spruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag als auch bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag der Fall. - 7 - Fachmann für die Beurteilung der Frage nach der ursprünglichen Offenbarung des Gegenstandes des Streitpatents in seinen geltenden Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag ist ein Messtechniker oder auch ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der optischen Messtech- nik und der dort angewandten elektronischen Verarbeitung der Mess-Signale und der zugehörigen Auswertemethoden. Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag sind jeweils als wesentliche Merkmale beansprucht, dass das aus dem Nahelement und dem Fernelement bestehende Empfangselement zunächst aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten aufgebaut ist, die erst mittels der Auswerteeinheit aus- gewählt und aufgrund dieser Auswahl einesteils zum Nahelement und der verblei- bende Teil zum Fernelement zusammengeschaltet werden, wobei über ein Schaltwerk, das von der Auswerteeinheit angesteuert wird, verschiedene Schalter betätigt werden, mit deren Hilfe verschiedene Segmente kombiniert werden kön- nen (vgl. im Kennzeichen). In der Auswerteeinheit wird in Abhängigkeit der Emp- fangssignale an den Ausgängen des Nah- und Fernelements ein binäres Schalt- signal generiert wird (vgl. Oberbegriff). Der Fachmann versteht dies dahingehend, dass das Empfangselement aus einer Anzahl von einzelnen Segmenten aufgebaut ist. Die Auswerteeinheit wählt aus diesem Empfangselement die Segmente aus, welche mit Hilfe von Schaltern zu- sammengeschaltet werden, um das Nahelement zu bilden. Die restlichen Seg- mente des Empfangselements als verbleibender Teil werden mit Hilfe von Schal- tern zum Fernelement zusammengeschaltet. Eine Beschränkung dahingehend, dass nur einzelne Segmente auswählbar sind, entnimmt der Fachmann nicht. Die Schalter werden über ein Schaltwerk betätigt, das wiederum von der Auswerteein- heit entsprechend der Auswahl angesteuert wird, d.h. die Auswerteeinheit legt mit seiner Wahl jedes einzelne Segment fest und steuert entsprechend das Schalt- werk an, das dann den entsprechenden Schalter betätigt. Das so gebildete Nah- element und so gebildete Fernelement haben jeweils einen Signalausgang (= an - 8 - den Ausgängen des Nah- und Fernelements), die Empfangssignale an die Aus- werteeinheit liefern, die daraus ein binäres Signal erzeugt. Demnach werden also stets alle Segmente des Empfangselements für die Erfassung von Objekten in ei- nem Überwachungsbereich gleichzeitig genutzt. Die Signale aller Segmente wer- den nach entsprechender Auswahl durch eine Auswerteeinheit zu zwei Gruppen zusammengeschaltet, die einerseits den Nahbereich als Nahelement und ande- rerseits den Fernbereich als Fernelement der Objekterfassung kennzeichnen. Je- des Segments kann jedoch nur entweder zum Nahelement oder zum Fernelement gehören. Das Nahelement und das Fernelement liefern als Ergebnis der Zusam- menschaltung der einzelnen Segmente jeweils ein Empfangssignal, das der Aus- werteeinheit zugeführt wird, d.h. der Auswerteeinheit werden gleichzeitig zwei Signale, eines repräsentativ für den Nahbereich und eines repräsentativ für den Fernbereich, zugeführt, damit daraus ein binäres Schaltsignal generiert werden kann. Eine optoelektronische Vorrichtung, die ein solcherart beanspruchtes (a) Aus- wählen mittels der Auswerteeinheit, (b) Zusammenschalten von Segmenten des Empfangselementes und (c) Erzeugen von Empfangssignalen an den Ausgängen des Nah- und Fernelements zeigt, ist nach Überzeugung des Senats aber weder Gegenstand der ursprünglichen Anspruchsfassung, noch kann der Fachmann eine solche optoelektronische Vorrichtung im Wege der Auslegung der Beschreibung und den Zeichnungen entnehmen, wie sie als Anmeldeunterlagen eingereicht worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 - 862 - Informations-Übermittlungsverfah- ren I). Die Patentinhaberin hat zwar in der mündlichen Verhandlung die Auffassung ver- treten, dass in den Textabschnitten [0041] bis [0045] i. V. m. den Textabschnitten [0033] und [0037] und in den Figuren 1 bis 5 in der Streitpatentschrift (vgl. Spalte 3, Zeilen 5 bis 13, und Zeilen 33 bis 36, und Spalte 3, Zeile 56, bis Spalte 4, Zeile 35 gemäß der Offenlegungsschrift DE 199 07 547 A1 identisch mit den ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen Seite 5, Zeile 9 bis - 9 - Seite 6, Zeile 3 und Seite 6 Zeile 24 bis Seite 7, Zeile 31; wegen der Text- und Fi- gurenidentität wird im Folgenden jeweils auf die Streitpatentschrift verwiesen) die beanspruchte optoelektronische Vorrichtung ursprünglich als zur Erfindung gehö- rend offenbart sei. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Die zum Nachweis der Offenbarung herangezogenen Textstellen mit den dazuge- hörigen Figuren geben für eine Ausführungsform (vgl. Figur 3) im Hinblick auf die Segmente 6 bis 10 des Empfangselements 5, das Nahelement 5a und das Fern- element 5b an, dass die durch Verstärker 16 verstärkten Ausgangssignale der Empfangselemente durch die Auswerteeinheit 12 logisch verknüpft werden und dass durch eine Änderung dieser logischen Verknüpfung ein unterschiedlicher Nah- und Fernbereich definiert werden kann (vgl. die Figuren 1 bis 3 und die Text- abschnitte [0033] und [0037] der Streitpatentschrift). Bei dieser Ausführungsform werden also alle Ausgangssignale der Empfangselemente direkt der Auswerteein- heit 12 zugeführt (vgl. die 5 Pfeile zwischen dem Empfangselement 5 und der Auswerteeinheit 12 in Figur 3); es findet also kein Auswählen von Empfangsele- menten durch die Auswerteeinheit 12 und kein Verschalten unter Verwendung von Schaltern, die über ein Schaltwerk betätigt werden, das wiederum von der Aus- werteeinheit angesteuert wird, im Sinne des Gegenstandes des Patentan- spruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag statt. Bei der weiteren Ausführung des Empfangselements gemäß den Figuren 4 und 5 und den Textabschnitten [0041] bis [0045] der Streitpatentsschrift können mit Hilfe der Schalter s1 bis s5 die Empfangssignale verschiedener Segmente 6 bis 10 kombiniert werden [0042]. Von der Auswerteeinheit 12 führt ein Steuereingang 22 zu einem Additions- und Subtraktionsnetzwerk. Über diesen Steuereingang 22 wird das Schaltwerk 23 zur Betätigung der Schalter s1 bis s5 angesteuert. Auf diese Weise wird wiederum über die Auswerteeinheit 12 die logische Verknüpfung der Ausgangssignale der Segmente 6 bis 10 vorgegeben (2. Teil von [0045]). Die - 10 - an dem Differenzsignal-Ausgang 20 und dem Summensignal-Ausgang 21 des Empfangselements 5 anstehenden Signale werden zur weiteren Auswertung in die Auswerteeinheit 12 eingelesen (1. Teil von [0045]). Im ursprünglichen Anspruch 1 (vgl. auch [0015]) ist deshalb auch angegeben, dass eine vorgebbare Anzahl der Segmente (7 bis 10) zum Nahelement (5a) und eine vorgebbare Anzahl der übri- gen Segmente (6 bis 8) zum Fernelement verknüpfbar sind. Eine Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist grundsätzlich zulässig. Auch ist es nicht erforderlich, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen, wenn der Gegenstand des Patentanspruchs unter Rückgriff auf ein Ausführungsbeispiel der Erfindung be- schränkt wird (BGH Urt. v. 16.09.2008 - X ZR 49/04 - Dok.-Nr. 45563 (Eisenbahn- rad), m. w. N.). In jedem Fall dürfen diese Merkmale aber nicht aus dem Gesamt- zusammenhang gerissen werden, so dass sie in ihrer Kombination eine Ausfüh- rungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausges- taltung der Erfindung offenbart ist (BGH Urt. v. 14.05.2009 – Xa ZR 148/05 - Hei- zer). Der Fachmann entnimmt aber dem Ausführungsbeispiel, wie es sich insbesondere aus den Absätzen [0041] bis [0045] in Verbindung mit der in Figur 4 gezeigten Schaltung innerhalb des Empfangselements 5 und der in Figur 5 gezeigten Wahr- heitstabelle zur Tastweitenumschaltung ergibt, dass das Empfangselement 5 zu- nächst aus den einzelnen Segmenten 6 bis 10 aufgebaut ist. Die Signale der Segmente 9 und 10 werden stets dem Summierer 17 zugeführt. Eine Auswahl dieser Segmente durch Schalter bzw. durch die Auswerteeinheit 12 kann hier im Gegensatz zur anspruchsgemäßen Vorrichtung nie erfolgen. Über Schalter s1 bis s5 sind nur ein Teil der Segmente, nämlich die mit Bezugszeichen 6 bis 8, aus- wählbar. Wenn die Schalter s1 bis s5 geöffnet sind, liegt am Ausgang 21 des Empfangselements 5 nur das Summensignal der Segmente 9 und 10 als Nahele- ment an. Im Gegensatz zur anspruchsgemäßen optoelektronischen Vorrichtung, werden die Signale des verbleibenden Teils der Segmente nicht zu einem Fern- - 11 - element zusammengeschaltet. Somit gibt es in dieser Schaltung auch keinen zu- sätzlichen Signalausgang für das Fernelement und somit auch kein entsprechen- des Signal, das an die Auswerteeinheit zusätzlich zum Signal des Nahelements für die weitere Auswertung übergeben wird. Es wird lediglich das Summensignal der Segmente 9 und 10, die hierdurch das Nahelement bilden, über den weiteren Summierer 18 und den Subtrahierer 19 (wobei keine weiteren Signale verarbeitet werden) an die Auswerteeinheit über die Ausgänge 21 und 22 übergeben. Auch wenn eine beliebige Kombination der Schalter s1 bis s5 auf „ein“ gestellt wird, werden insbesondere nie die Segmente 6 bis 10 des Empfangselements 5 auf- grund einer Auswahl einesteils zum Nahelement und der verbleibende Teil zum Fernelement zusammengeschaltet; es wird auch nicht in der Auswerteeinheit 12 in Abhängigkeit der Empfangssignale an den Ausgängen des Nah- und Fernele- ments ein binäres Schaltsignal generiert, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gefordert wird. Vielmehr können die Signale der Segmente 6 bis 8, wenn die Schalter s5 bis s3 auf „ein“ geschaltet sind, als Fernsignal (Fernelement) zusammengeschaltet wer- den, die Signale der beiden Segmente 9 und 10 werden für den Nahbereich zu- sammengefasst, die Signale der Segmente 7 und 8 können zusätzlich zu ihrer Zu- ordnung zum Fernelement mit Hilfe der Schalter s1 und s2 über den Summierer 17 auch zum Nahelement zugeordnet werden und durch Differenzbildung von Nah- und Fernsignal im Subtrahierer 19 entsteht das am Differenzsignal-Ausgang 20 entstehende Differenzsignal, von dem der Schaltzustand des Sensors abge- leitet wird [0043]. Im übrigen ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung und den Figuren nicht zwingend, dass die Auswerteeinheit 12 die einzelnen Segmente 6 bis 8 aus- wählt. Denn nach Absatz [0043] werden zwar die Segmente 6 bis 8 zur Erzeugung des Fernsignals ausgewählt, nach der Figur 4 erfolgt dies jedoch über die Schalter s3 bis s5. Nach Absatz [0045] werden die Schalter s1 bis s5 vom Schaltwerk 23 betätigt. Das Schaltwerk 23 wiederum wird von der Auswerteeinheit 12 angesteu- - 12 - ert. Für den Fachmann ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass die Auswahl der Schalter und somit der Segmente durch die Auswerteeinheit erfolgt, wie im Pa- tentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gefordert. Denn der Fachmann kann sich auf Grund seines Fachwissens auch vorstellen, dass das Schaltwerk 23 selbst die Auswahl der Schalter s1 bis s5 vornimmt, z. B. dadurch, dass dort spe- zielle Schalterkombinationen s1 bis s5 gespeichert sind, etwa die drei Schalter- kombinationen nach der Tabelle der Figur 5. Die Auswerteeinheit 12 müsste dann über den Steuereingang 22 das Schaltwerk 23 nur in der Weise ansteuern, dass dort die jeweils nächste Schalterkombination eingestellt wird. Denn sonst erscheint das Schaltwerk 23 als eigenständiges Bauelement nutzlos, da die Auswerteeinheit 12 als Prozessor [0045] die Schalter s1 bis s5 auch direkt, also ohne Zwischen- schaltung des Schaltwerks 23 ansprechen könnte. Zwar kann im Zuge einer Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz ge- stellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, ledig- lich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen In- formation, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGHZ 179, 168-186 - Olanzapin). Nachdem der für die Beurteilung der Neuheit einer Erfindung einschlägige Offenbarungsbegriff kein an- derer ist, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird, ist dieser Offen- barungsbegriff auch der Beurteilung des Gehalts der ursprünglich eingereichten Unterlagen zugrunde zu legen in Hinblick darauf, was der Fachmann diesen Un- terlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann. - 13 - Im Lichte des so zu verstehenden Offenbarungsbegriffs erfolgt ein Auswählen der Segmente des Empfangselementes gemäß dem Offenbarungsgehalt des Streit- patents nicht zwingend durch die Auswerteeinheit 12; denn für den Fachmann sind auch andere Bauelemente denkbar (vgl. oben), die die notwendige „Auswahl“ festlegen. Der Fachmann kann somit die im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag festgelegte Auswahl der Segmente durch die Auswerteeinheit unter Berücksichtigung der ursprünglich eingereichten Unterlagen auch nicht als selbst- verständlich für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre mit einbeziehen oder mitlesen. Denn die optische Vorrichtung, wie sie sich aus dem Patentan- spruch 1 des Haupt- bzw. Hilfsantrags bzgl. der Auswahl der Segmente durch die Auswerteeinheit ergibt, wäre gegenüber der, wie sie sich aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt, neu. Die in den Figuren 6 und 7 und den zugehörigen Beschreibungsteilen aufgezeig- ten sonstigen Ausführungsbeispiele gehen über den vorstehend dargestellten Of- fenbarungsgehalt nicht hinaus. Die optoelektronische Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag geht somit über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich einge- reicht worden ist. 2. Ob der im Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vorliegt, kann folglich dahingestellt bleiben. - 14 - 3. Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der vorliegenden Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag begehrt und der Pa- tentanspruch 1 nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag sich als nicht rechts- beständig erweist, ist das Patent im vollem Umfang zu widerrufen (BGH GRUR 2007, 862-865 - Informationsübermittlungsverfahren II). Dr. Mayer Dr. Hartung Werner Gottstein prö