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Beschluss

29 W (pat) 149/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 149/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. September 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 004 916.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2009 und vom 10. März 2010 werden auf der Grund- lage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses aufgeho- ben. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen wurde am 27. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt für nachfol- gende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet: Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen, Kontaktbörsen zur Personal- und Arbeitsvermittlung; Organisation und Durchführung von Hochschulmessen für Studierende; Vermittlung von Wirt- schaftskontakten, auch über das Internet; Personal- und Arbeits- vermittlung, nämlich die Vermittlung von Praktika, Referendarstel- len, Diplomarbeiten, Doktorarbeiten, Berufseinstiegsmöglichkeiten und Arbeitsstellen; Werbung; - 3 - Klasse 41: Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren zur Personal- und Arbeitsvermittlung; Bereitstel- lung von Informationen, insbesondere im Internet, über Stellenan- gebote und über Veranstaltungen zur Personal- und Arbeitsver- mittlung. Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 und 10. März 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut- schen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen Fehlens der Unterschei- dungskraft gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Anmeldezeichen soviel wie Ju- ristentag bedeute und damit lediglich als Sachangabe verstanden werde. Es weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Information über Stellen- angebote für Juristen und ihrer Vermittlung dienen könnten. Zudem sei es mög- lich, dass sie im Rahmen bzw. anlässlich eines Juristentags angeboten und er- bracht würden oder sich inhaltlich darauf bezögen. In Verbindung mit den ange- meldeten Dienstleistungen ergebe sich, dass der juristische Bereich und ver- wandte Fachrichtungen gemeint seien. Damit benenne die beanspruchte Wort- kombination die Thematik und die Erbringungsart der Dienstleistungen. Auch der Umstand, dass das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar sei, könne die Unter- scheidungskraft nicht begründen. Der Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit neu- en Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezo- gene Hinweise lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Des Wei- teren sei die Wortfolge nicht interpretationsbedürftig, vielmehr dränge sich ihr Be- deutungsgehalt ohne weitere Überlegungen und Analysen auf. Es reiche zudem aus, wenn nur eine der möglichen Aussagen beschreibend sei. Die bereits von Dritten verwendete Kombination der geläufigen Abkürzung "JUR" mit dem ver- ständlichen Substantiv "DAY" erschöpfe sich in der bloßen Summe der einzelnen Bestandteile. Sie sei für die auch angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Ebenso sei die graphische Gestaltung des Anmeldezei- - 4 - chens nicht Schutz begründend, da es sich hierbei lediglich um die zweizeilige, sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegende Anordnung der beiden fettge- druckten Wortbestandteile handele. Im Übrigen seien bereits vergleichbare Anmel- dungen nicht zur Eintragung gelangt. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 und vom 10. März 2010 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Zeichenbestandteil "JUR" als solches nicht existiere und keine geläufige Abkürzung für "Jura", "Juristen" oder "juristisch" sei. Ebenso könne es sich um die Zusammensetzung von Initialen eines nicht näher bekannten Namens oder um die Abwandlung des englischen Wortes "your" handeln, zumal der Bedeutungsgehalt "Dein Tag" ohne weiteres verständlich sei. Zudem sei das Element "JUR" der lateinischen Sprache entnommen, die jedoch heutzutage kaum mehr zur Bildung neuer sprachlicher Ausdrücke gebraucht wer- de. Die Verkehrskreise, die des Lateinischen mächtig seien und damit den vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen Sinngehalt erkennen könnten, wüssten, dass die Bildung neuer sprachlicher Begriffe mit Hilfe von Wörtern aus der lateinischen Sprache unüblich sei. Dies gelte umso mehr, als die Kombination eines lateinischen Wortes mit einem weiteren Begriff anderen linguistischen Ur- sprungs absolut ungewöhnlich sei. Die verschiedenen Interpretationsmöglichkei- ten des Bestandteils "JUR" vermittelten in Verbindung mit dem Element "DAY" keine klare, unmissverständliche und eindeutige Aussage. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Dienstleistungen mit dem Begriff "Juristentag" gemeint seien. Ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen weise keinen direkten Bezug zu einer Veranstaltung auf. Sachbeschreibende Wörter könnten nur dann von der Eintra- gung ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich in den allgemeinen Wort- schatz eingegangen seien oder die verwendete tote Sprache auf dem betreffen- den Waren- oder Dienstleistungssektor Fachsprache sei. Dies treffe jedoch bei - 5 - dem Zeichenbestandteil "JUR" nicht zu, so dass ein Freihaltebedürfnis an dem Gesamtzeichen zu verneinen sei. Zudem weise das angemeldete Zeichen durch den Fettdruck, die Verwendung von Großbuchstaben und die zweizeilige Anord- nung der Wörter eine prägnante Eigenart auf. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Buchstaben ein Viereck bilden würden. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 hat die Beschwerdefüh- rerin das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt: Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen und Kontaktbörsen (Messen) zur Personal- und Arbeitsvermittlung; Personal- und Ar- beitsvermittlung, nämlich die Vermittlung von Praktika, Berufsein- stiegsmöglichkeiten und Arbeitsstellen; Werbung; Beratungs- dienstleistungen und Auskünfte, insbesondere im Internet, über Stellenangebote; Klasse 41: Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren zur Personal- und Arbeitsvermittlung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) und Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar) über Stellen- angebote und über Veranstaltungen zur Personal- und Arbeitsver- mittlung, insbesondere im Internet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 Bezug genommen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung des vor- liegenden Zeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein abso- lutes Schutzhindernis, insbesondere nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (BGH GRUR 2009, 949, 950, Rdnr. 10 - My World; BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung des angesprochenen Publikums (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2), bei dem es sich vorliegend um Arbeitssuchende wie Studienab- gänger, Berufstätige mit dem Wunsch eines Arbeitsplatzwechsels oder Abso- lventen von Lehrgängen handelt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH MarkenR 2000, 420, Rdnr. 18 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, - 7 - Rdnr. 86 - Postkantoor, BGH GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen ei- ner entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1043, Rdnr. 15 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungs- kraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird, und sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH, a. a. O., Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich kommt es somit darauf an, ob die als Marke angemeldete Wortfolge einen ausschließlich beschreibenden Inhalt aufweist oder, ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949, 950, Rdnr. 12 - My World). 1.1. Das beschwerdegegenständliche Zeichen setzt sich - durch die zweizeilige Anordnung besonders hervorgehoben - aus den beiden Worttandteilen "JUR" und "DAY" zusammen. Erstgenannter lässt sich häufig im deutschsprachigen Verkehr mit verschiedenen Bedeutungen finden (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: "jur"). Zum einen wird er mit und ohne Punkt am Ende als Ab- kürzung für "Jurisprudenz" oder "juristisch" verwendet (vgl. "www.abkuerzun- gen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=jur&lan- guage=de&style=standard&x=53&y=11"). So - werden unter der Bezeichnung "Jur-Blog.de" Beiträge zum IT-Recht im Internet veröffentlicht (vgl. "Jur-Blog.de" unter "http://www.jur-blog.de/"), - 8 - - können in dem Portal "web-jur.de" Recherchen zu rechtlichen Themen im Internet durchgeführt werden (vgl. "web-jur.de" unter "http.//www.web-jur.de/"), - dient die a-jur-Kanzleisoftware der Verwaltung von Rechtsanwalts- kanzleien (vgl. "a-jur-Kanzleisoftware" unter "http://www.a- jur.de/titel.htm"), - kann mit Hilfe des Recherchesystems "Jur@Fit" nach Rechtsinforma- tionen auf Homepages von Rechtsanwälten gesucht werden (vgl. "Jur@Fit" unter "http://www.jurafit.de/") oder - finden sich unter "BIB-JUR" juristische Bibliotheken (vgl. "Archives of BIB-JUR@LISTSERV.DFN.DE" unter "http://www.listserv.dfn.de/ar- chives/bib-jur.html"). Es finden sich andererseits auch Belege, nach denen der Zeichenbestandteil "JUR" nicht im Sinne von juristisch eingesetzt wird. Beispielhaft sei genannt der Gebrauch - als Eigenname (vgl. "JUR-Werbewerkstätten" unter "http://www.jur-wer- bung.de/index.html"; "Jur-PSV - Das private Artikelverzeichnis" unter "http://www.jur-psv.de/"; "Jurien Bay" unter "www.abkuerzungen.de", a. a. O.) oder - als klangliche Umschreibung des englischen Possessivpronomens "your" im Sinne von "dein" (vgl. "JUR race" unter "http://www.jur-ra- ce.de/"; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage 2005, CD- ROM). - 9 - Bei dem zweiten Zeichenelement "DAY" handelt es sich um das eng- lischsprachige Wort für Tag (vgl. Duden-Oxford, a. a. O.). Es findet auch im deutschsprachigen Verkehr vielfältige Verwendung, wie anhand der Begriffe "Christopher Street Day Hamburg 2010" oder "Girls' Day 2010" deutlich wird (vgl. "30 Jahre CSD Hamburg" unter "http://www.csd-hamburg.com/"; "Girls Day" unter "http://www.girls-day.de/"). Lexikalisch ist die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit nicht nach- weisbar, so dass sie ausgehend von der Bedeutung ihrer Einzelbestandteile im Sinne von "Juristischer Tag", "Juristentag", "JUR Tag" oder "Dein Tag" verstanden werden kann. Auf deutschsprachigen Internetseiten ist sie aus- schließlich als Name einer von der Beschwerdeführerin veranstalteten Kon- taktbörse nachweisbar (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: "JUR DAY"). Sie soll jungen Juristen die Möglichkeit bieten, führende wirtschaftsberatende Kanzleien kennenzulernen. In diesem Zusammenhang wird die beanspruchte Begriffskombination von der Anmelderin selbst auch als Wortspiel eingesetzt (vgl. "It's Jur Day!" unter "http://www.jurday.de/"). 1.2. Unabhängig davon, ob die einzelnen Wortbestandteile hinter- oder unterein- ander angeordnet sind, ist ein Sachbezug der Bedeutungen der Kombination "JUR DAY" zu den nach der Beschränkung verbliebenen Dienstleistungen nicht ohne weiteres erkennbar. Im Sinne von "Dein Tag" vermittelt es allen- falls die undeutliche Aussage, dass die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Messen und Kontaktbörsen (Messen) zur Personal- und Arbeitsvermittlung; Personal- und Arbeitsvermittlung, nämlich die Vermittlung von Praktika, Berufseinstiegsmöglichkeiten und Arbeitsstellen; Werbung; Be- ratungsdienstleistungen und Auskünfte, insbesondere im Internet, über Stel- lenangebote; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren zur Personal- und Arbeitsvermittlung; Herausgabe von Tex- ten (ausgenommen Werbetexte) und Bereitstellung von elektronischen Publi- kationen (nicht herunterladbar) über Stellenangebote und über Veranstaltun- - 10 - gen zur Personal- und Arbeitsvermittlung, insbesondere im Internet" an ei- nem Tag erbracht werden, an dem die Interessen und Wünsche des Nach- fragers im Vordergrund stehen. Hierbei bleibt jedoch offen, um welche es sich handelt und wie dies konkret geschieht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Begriffskombination "Dein Tag" vornehmlich mit sehr persönlichen, besonders emotionalen Wünschen und Ereignissen, nicht jedoch mit der Berufswelt in Verbindung gebracht wird (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: "Dein Tag"). Im Sinne von "Juristischer Tag" oder "Juristentag" lässt sich dem angemel- deten Zeichen ebenfalls kein klarer Sachhinweis insbesondere auf die Aus- richtung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für Juristen oder den Ort ihrer Erbringung entnehmen. Ein Bezug zur Personal- und Arbeits- vermittlung, zur Unterrichtung über Stellenangebote oder zu Werbedienst- leistungen drängt sich nicht auf. Die Wortfolge kann zwar mit dem Deutschen Juristentag gedanklich in Verbindung gebracht werden, der entsprechend den Zielen des veranstaltenden Vereins "Deutscher Juristentag e.V." dazu dient, die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der Rechtsord- nung zu untersuchen, der Öffentlichkeit Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts vorzulegen, auf Rechtsmissstände hinzuweisen und einen leben- digen Meinungsaustausch unter den Juristen aller Berufsgruppen und Fach- richtungen herbeizuführen (vgl. "Deutscher Juristentag e.V." unter "http://www.djt.de/de/der-verein"; "68. Deutscher Juristentag" unter "http://- www.djt.de/index.php?page=113"). Im Vordergrund stehen hierbei jedoch nicht die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Auch wenn sie Be- standteil des Rahmenprogramms sein können, so sind sie dennoch für die Veranstaltung nicht charakteristisch. Hinzu kommt, dass die Interpretation des angemeldeten Zeichens durch seine Mehrdeutigkeit erschwert wird. Eine Sachaussage kann ihm somit erst nach mehreren gedanklichen Zwischen- schritten und Transferüberlegungen entnommen werden, so dass es keinen - 11 - im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und keinen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen aufweist. Auch handelt es sich bei "JUR DAY" nicht um eine gebräuchliche Wort- kombination oder Wendung der deutschen oder englischen Sprache, die nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden würde. Wie die Belege unter 1.1. zeigen, wird es kennzeichnend im Zusammenhang mit der Be- schwerdeführerin gebraucht. Die Eignung als Herkunftshinweis wird schließlich dadurch gefördert, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die Zusammensetzung zweier Spra- chen entspringender Begriffe handelt. Hierbei ist insbesondere zu berück- sichtigen, dass die Abkürzung "JUR" im Englischen nicht geläufig ist. Da nach ständiger Rechtsprechung bereits eine geringe Unterscheidungskraft ausreicht, steht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen (vgl. BGH, a. a. O. - My World). Daran ändern die von der Markenstelle angeführten Zurückwei- sungen nichts. Insbesondere die Anmeldungen 399 45 886.7 - JurCards, 399 57 565.0 - JurNet, 300 01 176.8 - JUR-INFO und 30 2009 027 281.6 - jurconsult betreffen nicht nur andere Zeichen, sondern größtenteils auch an- dere Waren bzw. Dienstleistungen. 2. Die beanspruchte Wortkombination unterliegt darüber hinaus nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be- zeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sons- tiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen - 12 - im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen wer- den (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Entsprechend den Ausführungen unter 1. ist davon auszugehen, dass der Wortkombination "JUR DAY" im Verkehr nicht die Bedeutung einer unmit- telbar beschreibenden Angabe zukommt. Gegen ein gegenwärtiges und zu- künftiges Freihaltebedürfnis sprechen die Recherchen im Internet. Sie haben keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Dritte das Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 tatsächlich bereits verwenden oder demnächst verwenden wollen. Auch die von der Markenstelle ermittelten Belege beziehen sich ausschließlich auf die Beschwerdeführerin. 3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben war. Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Hu