Beschluss
29 W (pat) 21/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 21/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 377.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Dorn - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Das farbige (rot, schwarz, weiß, grau) Wort-/Bildzeichen ist am 14. September 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 18. Januar 2010, vgl. Bl. 16 - 20 VA): Klasse 35: Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen (soweit in Klasse 35 enthalten), nämlich Planung und Durchführung von Crossmedia-Konzepten zur Distribution (Verteilung von Waren und Dienstleis- tungen) von Waren und Dienstleistungen über ver- schiedene Vertriebskanäle, sowie damit verbunde- ne Marketingaktivitäten; Merchandising (Verkaufs- förderung); Verkaufsförderung, nämlich Sales pro- motion für Dritte und Cross promotion mit und für Dritte; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleis- - 3 - tungen, auch im Wege des Versandhandels, über das Internet und mittels Teleshopping-Sendungen im Bereich von Küchen- und Kochartikeln, Haus- halts- und Gartenartikeln, Bau- und Heimwerkerarti- keln, Sport- und Fitnessartikeln, Waren aus dem Bereich von Wellness und Gesundheit, nämlich Mit- tel zur Gesundheits- und Schönheitspflege, Bade- zusätze, Waren aus dem Bereich der Kosmetik, Schönheitspflege und Arzneimittel, Waren aus dem Bereich Auto, nämlich Pflege- und Zubehörartikel, Uhren, Schmuck und Accessoires, nämlich Ta- schen, Waren aus dem Bereich der Unterhaltungs- elektronik, Waren aus dem Bereich der Telekom- munikation, Bücher, Waren aus dem Bereich Computer und Multimedia, Nahrungsergänzungs- mittel, Waren aus dem Bereich Foto und Optik, Ar- tikel im Zusammenhang mit Musik, nämlich Bild- und Tonträger, Instrumente, Waren aus dem Be- reich der Mode, Bekleidung und Heimtextilien, Wa- ren aus dem Bereich von Spielen, Waren aus dem Bereich des Wohnens und Dekorierens, nämlich Vasen, Kerzen, Tischdecken, Vorhänge, Webstoff- und Teppichwaren, Waren im Zusammenhang mit der Einrichtung, nämlich Möbel, Waren im Zusam- menhang mit Aus- und Fortbildung, nämlich Schreibwaren, Artikel für Kinder, nämlich Beklei- dung, sowie Waren aus dem Do-it-yourself-Bereich, nämlich Werkzeuge, Waren aus dem Bereich Le- bens- und Genussmittel, nämlich Getränke, Alkoho- lika, Tabakerzeugnisse; Online-Dienstleistungen ei- nes e-commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und - 4 - Dienstleistungspräsentation für Werbezwecke, Be- stellannahme, Lieferauftragsservice und Rech- nungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commer- ce; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestell- systeme; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping- Angebote für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Ver- mittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleis- tungen für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Zusammenstellung und Sys- tematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Ge- schäftsführung, Beratung in Fragen der Geschäfts- führung, Beratung bei der Organisation und Füh- rung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Werbung; Dienstleistun- gen einer Werbeagentur; Werbung in allen Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Online- und Teletextwerbung; Organisa- tion und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, sowie von Ausstellungen und Messen für wirtschaft- liche und Werbezwecke; Vermietung von Werbeflä- chen im Internet; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenpro- ben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Wa- ren- und Dienstleistungspräsentationen für Werbe- zwecke; Aktualisierung von Werbematerial; Pla- - 5 - nung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Mar- keting [Absatzforschung]; Marketing für Dritte in digi- talen Netzen; Markt- und Meinungsforschung; Öf- fentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung im In- ternet für Dritte; Präsentation von Firmen im Inter- net und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen, auch rückläufigen Auktionen, und Ver- steigerungen, auch im Internet; Durchführung von Preisvergleichen; Durchführung von Versteigerun- gen und Auktionen, insbesondere im Internet; Ent- wicklung von Prämienprogrammen als Kundenbin- dungsmaßnahmen für Marketingzwecke; Durchfüh- rung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im In- ternet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elek- tronischer Austausch von Nachrichten mittels Chat- lines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping- Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommunikation); Bereit- stellung eines Zugriffs zu einer e-commerce-Platt- form im Internet; Dienstleistungen eines Internet- Providers, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere zum Internet; Telefon- dienste für eine Hotline oder Callcenter; Erbringen - 6 - von Dienstleistungen in Verbindung mit Online- diensten, nämlich Liefern von Nachrichten (Presse- agenturen) und Übermittlung von Informationen in Computernetzwerken; Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-) Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Nachrichteninformationen im Rah- men der Dienstleistungen von Presseagenturen, auch elektronischer Art, sowie Ausstrahlung von (TV/Radio)-Programmen im World Wide Web; Aus- strahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fern- sehfunk); Dienste von Presseagenturen; Bereitstel- lung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellung von Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereit- stellung einer e-commerce Plattform im Internet; Klasse 42: Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Ent- wurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Programmen für die Daten- verarbeitung, nämlich Aktualisieren, Design und Vermietung von Computer-Software; Gestalten, Be- ratung bei der Gestaltung sowie Design von Home- pages und Internetseiten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (web-hosting); Zurverfügungstellung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im In- ternet; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; technisches Projektmanagement im - 7 - EDV-Bereich, Beratung für Telekommunikations- technik; Vermietung von elektronischem Speicher- platz im Internet (Webspace); Vermietung von Web- Servern; Wartung von Speicherplätzen zur Benut- zung als Website für Dritte (Hosting); Vermietung von Computer-Software; elektronische Datenverar- beitung für Dritte, nämlich elektronische Datenspei- cherung; EDV-Beratung. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das ohne weiteres verständliche deutsche Wort "Volks-Aktion" in seiner Gesamt- bedeutung von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden werde, dass es sich um eine Aktion [i. e. eine Maßnahme, (Werbe-)Kampagne o. ä.] für das Volk, insbesondere um eine besonders breit angelegte, die ganze Bevölkerung interessierende Aktion handele. Der Begriff reihe sich nahtlos in eine Reihe ver- gleichbar gebildeter Begriffe wie "Volks-Aktie", "Volks-Auto", "Volks-Computer" o- der auch "Volks-PC" u.s.w. ein. Dieses auf der Hand liegende Verständnis des Be- griffs "Volks-Aktion" führe bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleis- tungen mit dem Anmeldezeichen zu der Vorstellung, dass dieselben, wenn sie nicht als solche selbst eine Aktion für das Volk (Klasse 35 "Planung und Durch- führung von Werbemaßnahmen …") darstellten, so jedenfalls in der einen oder anderen Weise mit einer solchen Volksaktion in einem bestimmten Zusammen- hang stünden, beispielsweise die angebotene Verkaufsförderung durch eine Volks-Aktion erfolgen solle. Jede Vorstellung über den Bezug zwischen dem An- meldezeichen und den damit gekennzeichneten Dienstleistungen werde in irgend- einer Weise sachbezogen sein, so dass der Begriff nicht als betrieblicher Her- kunftshinweis verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung verleihe dem An- meldezeichen keine Unterscheidungskraft. Bei der unterschiedlichen farbigen Ge- staltung des Hintergrundes der einzelnen Wortbestandteile unter Verwendung der - 8 - Signalfarbe Rot und der rechteckigen Umrahmung des Gesamtzeichens handele es sich um verbreitete, werbeübliche Gestaltungsmittel, mit denen lediglich die durch die Wortbestandteile verkörperte (Werbe-)Botschaft für den Verkehr leicht wahrnehmbar gestaltet werden solle. Auch die Eintragung der entsprechenden Bildmarke (306 73 949) führe entgegen der Auffassung der Anmel- derin zu keiner anderen Beurteilung, da bei Würdigung des hier angemeldeten Gesamtzeichens diese grafische Gestaltung vollkommen in den Hintergrund trete, so dass sie nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Ebenso wenig schutzbegrün- dend für das Anmeldezeichen könne auch die Eintragung der Gemeinschafts- marke (CTM 005514443) sein, da die Kennzeichnungskraft und da- mit auch der Schutzumfang des Wortbestandteils "Volks-" in Alleinstellung voll- kommen anders sei, als bei einem mit diesem Bestandteil zusammengesetzten Gesamtbegriff. Die für die Anmelderin bereits eingetragenen gleichgebildeten Mar- ken der "Volks"-Markenserie könnten – auch unter Berücksichtigung der Entschei- dung des EuGH vom 12. Februar 2009 (verbundene Rechtssachen … und … - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST) – an der fehlenden Eintragbarkeit des Anmeldezeichens nichts ändern, da das DPMA nicht verpflichtet sei, sich mit vergleichbaren Voreintragungen zu befassen. Zur Begründung seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung bezieht sich das DPMA auf die Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 52/08 - Burg Lissingen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dieser liegt senatsbekannt aus neun Parallelverfahren (29 W (pat) 195/10 u. a.), in denen ausführlich vorge- tragen und mündlich erörtert wurde, folgendes Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde: Ein Kernpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit sei die crossmediale Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewerbung, Vertreibung und zum Absatz von soge- nannten "Volks-Produkten". Seit 2002 führe sie – die Beschwerdeführerin, eine 100%ige Tochter des deutschen Konzerns S… AG – sogenannte "Volks- - 9 - Aktionen" durch, im Rahmen derer sie und ihr jeweiliger Kooperationspartner ge- meinsam ein Produkt auswählten, welches dann exklusiv als "Volks-Produkt" her- ausgebracht werde. Sie habe in der Zeit von September 2002 bis November 2010 über 100 solcher "Volks-Aktionen" durchgeführt. Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringe sie ihrerseits eine besondere Werbeleistung in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner einge- brachten - Produkte umfangreich in Zeitungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-Zeitung, der "BILD am Sonntag" sowie anderen Titeln der S… AG, auf dem eigenen Internetportal und in diversen anderen Medien bewerbe. Bis Ende Oktober 2010 seien 54 gleichgebildete "Volks"-Marken beim DPMA re- gistriert worden, daneben eine Vielzahl von entsprechenden Gemeinschaftsmar- ken. Die Marken seien jeweils aus dem Bestandteil "Volks" und der Gattungsbe- zeichnung, die das konkrete Produkt beschreibe, sowie in einer dem Corporate Identity der BILD entsprechenden bildlichen Ausgestaltung zusammengesetzt. Die im Streit stehende Marke reihe sich zwanglos in die bekannte "Volks"-Markenserie ein. Ein besonderes Kennzeichen der "Volks"-Markenserie sei die unmittelbar er- kennbare Verwandtschaft zur Stammmarke (30135695) der S… AG. Die in allen Marken der Serie wiederkehrende bildliche Gestal tung (rot-schwarzer Balken, der Begriff "Volks" auf rotem Hintergrund, sowie eine Gattungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund) spreche für die Wiedererkenn- barkeit der einzelnen Marken sowie die Zuordnung zu ihrem Herkunftsbetrieb. - 10 - II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bild- nis I). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidenti- tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich- Bildnis I; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Will- kommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu- ordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - Deutsch- landCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen - 11 - der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Be- urteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszuge- hen (BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA- TION; a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 - Buchstabe T mit Strich). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. 2. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend - entgegen der vom DPMA vertre- tenen Auffassung - nicht festgestellt werden, dass das verfahrensgegen- ständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG unterliegt. Soweit die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschrei- benden Sinngehalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf- weisen, wird dieser jedenfalls durch die - die Mindestanforderungen an das Vorliegen einer noch so geringen Unterscheidungskraft erfüllende - grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die er- forderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann. a) Der Text des angemeldeten Zeichens enthält die beiden in der deut- schen Sprache geläufigen Wortelemente "Volks" und "Aktion", die durch einen Punkt getrennt sind. - 12 - aa) "Volks" ist der Genitiv des Substantivs "Volk", welches eine "durch ge- meinsame Kultur, Geschichte (und Sprache) verbundene große Ge- meinschaft von Menschen" bzw. die "Masse der Angehörigen einer Ge- sellschaft, der Bevölkerung eine Landes, eines Staates" bezeichnet (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In der deutschen Sprache gibt es eine Reihe von geläufigen Begriffen, die aus einem Substantiv mit einem vorangestelltem "Volks-" gebildet sind. Diese zusammengesetzten Begriffe lassen sich in fünf Gruppen eintei- len: (1) Begriffe, bei denen dem Bestandteil "Volks-" die Bedeutung "für al- le/jedermann, von allen/jedermann, allen/jedermann zugänglich, alle/je- dermann betreffend, sich an alle/jedermann wendend, von allen/jeder- mann ausgeübt" zukommt, wie "Volksaufstand, Volksbelustigung, Volksbrauch, Volksbücherei, Volkseinkommen, Volksempfinden, Volks- feind, Volksfest, Volksgemeinschaft, Volksgesundheit, Volksglaube, Volksheld, Volkshochschule, Volksnahrungsmittel, Volksschule, Volks- seele, Volksseuche, Volkssport, Volkssprache, Volksstamm, Volks- tracht, Volkstrauertag, Volkswirtschaft" (vgl. Duden – Deutsches Univer- salwörterbuch a. a. O.; Wortschatzportal Universität Leipzig, http://wort- schatz.uni-leipzig.de). (2) Begriffe mit politischer Bedeutung, wie "Volksabstimmung, Volksar- mee Volksbefragung, Volksbegehren, Volksdemokratie, Volksent- scheid, Volksfront, Volkspartei, Volkssouveränität" (vgl. Duden – Deut- sches Universalwörterbuch a. a. O.). (3) Begriffe, bei denen der Bestandteil "Volks-" auf etwas hinweist, das volkstümlich bzw. vom Geist und von der Überlieferung des Volkes ge- prägt oder getragen ist, wie "Volksdichtung, Volkskunst, Volkslied, Volksmedizin, Volksmärchen, Volksmund, Volksstück" (vgl. Duden - - 13 - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Volkstümlich bedeutet "in sei- ner Art dem Denken und Fühlen des Volkes entsprechend, entgegen- kommend" bzw. "dem Volk eigen", "populär, gemeinverständlich" (Du- den - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Es beinhaltet nicht das Verständnis von "einfaches/gehobenes Volk" bzw. "Schichten". (4) Nur bei einem dieser zusammengesetzten Begriffe weist der Be- standteil "Volks-" einen Bezug zu sozialen Schichten auf, nämlich "Volkstheater" mit der Bedeutung "Theater, das (im Unterschied zum höfischen Theater) inhaltlich und finanziell von allen sozialen Schichten getragen wird (Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). (5) Vereinzelt und lediglich bei veralteten Begriffen kommt dem voran- gestellten Element "Volks-" die Bedeutung "günstig, billig, preiswert" zu, wie etwa bei dem (veralteten) Begriff "Volksausgabe" mit der Bedeu- tung "einfach ausgestattete, preiswerte Buchausgabe" (Duden - Deut- sches Universalwörterbuch a. a. O.). Die sogenannten "Volksprodukte" aus der Zeit des Dritten Reiches, wie "Volkswagen" und "Volksemp- fänger", implizierten zwar, dass die Ware preiswert und für jedermann erschwinglich war und die niedrigen Preise diese Produkte für jeder- mann zugänglich machen sollten (vgl. Aufsatz "Luxus fürs Volk" vom 16. Dezember 2003 von Prof. Dr. K…, TU B…, www.uni-protokol le.de/nachrichten/text/27195/); sie wurden damals als Mittel der Politik zur Sympathieerregung für die Ziele des Dritten Reiches eingesetzt. An Konnotationen aus der Zeit des Dritten Reiches, von der sich die deutsche Bevölkerung seit der Entstehung der Bundesrepublik distan- ziert hat und die im heutigen deutschen Sprachgebrauch nicht mehr üblich sind, knüpft der Senat nicht an, und dies nicht nur, weil sie ihm veraltet erscheinen, was im Übrigen dadurch belegt wird, dass ein "Volkswagen" heutzutage teurer ist als manch andere Kraftfahrzeugmo- delle. - 14 - bb) Das aus dem Lateinischen stammende Wort "Aktion" bezeichnet eine "[gemeinschaftlich geplante] Unternehmung, Maßnahme" bzw. "das Handeln, Tätigsein" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). cc) Der Punkt zwischen den beiden Wortelementen ist optisch eine Zäsur und darf nicht unbeachtet bleiben. Denn auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil kann für die Schutzfähigkeit des Gesamt- zeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich oder - wie hier - ein Punkt aufgrund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es nicht, diesen Zeichenbestandteil bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unberücksichtigt zu las- sen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zei- chens handelt, ist maßgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - Buchstabe T mit Strich). dd) Die beiden Wortbestandteile verbinden sich im Sprachfluss zu dem sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff "Volksaktion". Dieser Gesamt- begriff ist zwar in den gängigen Lexika (Duden - Deutsches Univer- salwörterbuch a. a. O.; WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006; Brockhaus Enzyklopädie Bd. 29, 21. Aufl. 2006) nicht nachweisbar, wird aber im Wortschatzportal der Universität Leipzig (a. a. O.) u. a. mit folgenden Beispielen aus den Medien aufgeführt: - "Aus dieser Volksaktion mit Schillers Balladen im Gepäck wurde ein Film … und dieser Film wiederum ist Teil der Inszenierung im Off-Off-Theater der Brotfabrik." (Quelle: fr-aktuell.de vom 2. Mai 2005); - 15 - - "Nach ersten Erkenntnissen von Polizeiexperten deuten die Bom- benreste auf eine kleine linke Gruppierung namens "Revolutionäre Volksaktion" hin." (Quelle: tagesspiegel.de vom 24.12.2005). Daneben finden sich nach dem Ergebnis der Internetrecherche des Se- nats verschiedene weitere - überwiegend ältere bzw. aus dem politi- schen Bereich stammende - Belege über eine Verwendung des Begriffs "Volksaktion" (soweit dieser nicht lediglich in Verbindung mit der Anmel- derin bzw. ihren "Volks-Aktionen" auftaucht), wie beispielsweise: - "Terrorismus - Erneut Bombenanschlag in Athen … Zu den Taten bekannten sich die linken Gruppen "Volksaktion", "Revolutionärer Kampf" und…" (Artikel aus Focus-Online vom 9. Januar 2010, http://www.focus.de/politik/ausland/terrorismus-erneut-bomenan- schlag-in-athen_aid_469396.html); - "Aus der Sparpaket-Wette wird eine linke Volksaktion …" (Online- Beitrag vom 24. September 2010 der Partei "DIE LINKE", vgl. http://die-linke.de unter der Rubrik Politik - Kommunal - Aktuelles aus den Kommunen); - "Der Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräidenten Held hat eine "Bayerische Volksaktion" gegründet, die Bayerns Christen zusammenführen will…" (Artikel aus "DER SPIEGEL" vom 4. April 1951, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-29192111. html); - "Tageseinträge für 1. Oktober 1934… Der spanische Ministerprä- sident Ricardo Samper Ibáñez (radikal) tritt zurück, nachdem ihm die Katholische Volksaktion die weitere Unterstützung in der Koa- - 16 - litionsregierung aufgekündigt hat." www.chroniknet.de/daly_de.0. html?year=1934&-month=10&day=01); - "Dresden, Striesen, Fetscherplatz. "Volksaktion für Neubauern", beteiligt: Kommunales Wirtschaftsunternehmen (KWU) Jugend- werkstätten. Ziegelbergung für Neubauernhöfe im Kreis Dresden, 27. März 1949" (www.deutschefotothek.de/obj70601215.html#|ho- me). Ausgehend von den Feststellungen unter aa), dass das vorangestellte Wort "Volks-" bei zusammengesetzten Substantiven überwiegend die Bedeutung "für alle/jedermann" hat und vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechercheergebnisse kann die Wortverbindung "Volksaktion" in ihrer Ge- samtbedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen da- her als Sachhinweis auf eine breit angelegte, jedermann interessierende Un- ternehmung oder Maßnahme, insbesondere aus dem politischen Bereich, verstanden werden. So können die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Liefern von Nachrichten (Presseagenturen) und Übermittlung von Informationen in Com- puternetzwerken; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Nachrichteninformationen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagen- turen, auch elektronischer Art, sowie Ausstrahlung von (TV/Radio)-Program- men im World Wide Web; Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk); Dienste von Presseagenturen; Bereitstellung von Plattformen und Portalen im Internet" sich thematisch mit einer solchen, die ganze Be- - 17 - völkerung interessierenden Aktion befassen. Insoweit erschöpft sich der Mar- kentext daher in einer Sachangabe über den Inhalt der Dienstleistungen. b) Aber ungeachtet eines beschreibenden Begriffsinhalts der Wortbe- standteile für die o. g. Dienstleistungen und eines in Betracht kom- menden (zumindest) engen beschreibenden Bezugs hinsichtlich eines Teils der weiteren noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42, erhält das angemeldete Zeichen jedenfalls durch die grafische Ausgestaltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – un- beschadet einer etwaigen fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wort- elemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen wer- den, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merk- male aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung ge- wöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso we- nig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Her- kunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). aa) Das verfahrensgegenständliche Zeichen zeigt zwei Wortelemente in weißer Farbe und einheitlicher Schriftart auf einem rot/schwarzen Bal- ken mit grauer Umrandung, wobei das Wortelement "Volks" auf rotem und das Wortelement "Aktion" auf schwarzem Hintergrund steht. Das - 18 - (kleinere) rote und das (größere) schwarze Rechteck innerhalb des Balkens werden durch eine vertikale weiße Linie voneinander getrennt. Diese Linie wird wiederum von einem rechteckigen weißen Punkt, der sich zwischen den beiden Wortelementen an der Textunterkante be- findet, durchbrochen. bb) Diese bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genügt noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden (geringen) Mindestanforde- rungen. Die einzelnen Gestaltungsmittel, aus denen das vorliegend zu beur- teilende Zeichen zusammengesetzt ist - insbesondere die rechteckigen Formen, in denen die Wortelemente untergebracht sind, die Inverswie- dergabe der Wortbestandteile (d. h. in Form von weißen Buchstaben auf dunklem farbigen Hintergrund) sowie die Umrahmung der Gesamt- marke - mögen hier je für sich genommen noch als werbeüblich anzu- sehen sein. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zu- grunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich anzusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Die Bedeu- tung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jewei- ligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht (BGH GRUR 2011, 148 - Goldhase II). Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestandtei- le wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen (BPatG 27 W (pat) 32/08 - Neue Post). Eine solche schutzbegründende Komplexität kann vorliegend aber nicht verneint werden. So werden die - 19 - jeweiligen Hintergründe der Wortbestandteile verschiedenfarbig gehal- ten; die Gesamtmarke enthält insgesamt vier Farben (rot, schwarz, weiß, grau). Hinzu tritt der in Form eines weißen Rechtecks dargestellte Punkt zwischen den beiden Wortelementen, der die zwischen den Farbfeldern vertikal verlaufende weiße Linie durchbricht, wodurch der Punkt besonders auffällt und charakteristisch wirkt. Die ganz konkrete Zusammenstellung dieser verschiedenen Gestaltungsmittel, auch wenn sie für sich genommen werbeüblich sein mögen, genügt damit noch, um der bildlichen Ausgestaltung des Anmeldezeichens nicht jegliche Unter- scheidungskraft absprechen zu können. cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin von 2004 bis Ende 2010 bereits 62 entsprechend gebildete deutsche Wort- /Bildmarken aus der "Volks"-Markenfamilie u. a. für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 eingetragen sind, die jeweils aus dem Bestandteil "Volks" und der Gattungsbezeichnung, die das konkrete Produkt be- schreibt, sowie einer der Grafik des vorliegenden Zeichens entspre- chenden bildlichen Ausgestaltung (rot/schwarzer Balken mit grauer Um- rahmung, der Begriff "Volks" auf rotem Hintergrund, die jeweilige Gat- tungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund, weiße Buchstaben, wei- ße Trennlinie, rechteckiger Punkt zwischen den Wortelementen) zusam- mengesetzt sind, wie u. a. die zuletzt eingetragenen Marken (30 2008 007 702, eingetragen am 21. April 2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 38); (30 2009 000 798, eingetragen am 8. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klasen 25, 35, 38); - 20 - (30 2009 000 5672, eingetragen am 1. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38); (30 2009 016 935, eingetragen am 27. Oktober 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 38); (30 2009 016 945, eingetragen am 27. Oktober 2009 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42); (30 2009 016 921, eingetragen am 4. November 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35, 38); (30 2009 068 410, eingetragen am 19. Mai 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38); (30 2009 061 595, eingetragen am 2. August 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41); (30 2009 061 597, eingetragen am 2. August 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35. 38, 41). Die Beschwerdeführerin hat in den o. g. Parallelverfahren glaubhaft dar- gelegt, dass sie von September 2002 bis Februar 2011 im Rahmen der crossmedialen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen insgesamt 122 sog. "Volks-Aktionen" durchgeführt hat, die jeweils wenige Wochen angedauert haben (vgl. Übersicht "Volks-Aktionen" - Stand 7. Februar 2011, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2011, Bl. 173/174 GA 29 W (pat) 195/10). Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringt die Beschwer- - 21 - deführerin eine besondere Werbeleistung in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner eingebrachten - Pro- dukte umfangreich in Zeitungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-Zeitung, der "BILD am Sonntag" sowie anderen Titeln der S… AG, auf dem eigenen Internetportal und in diversen anderen Medien bewirbt. Die Absatzzahlen der bisherigen "Volks-Aktionen" be- laufen sich auf insgesamt über … Millionen Euro (vgl. Anlage H 8 zum Schriftsatz vom 19. November 2010, Bl. 69/70 GA 29 W (pat) 195/10), insgesamt sind rund … Millionen "Volks-Produkte" verkauft worden, d. h. im Durchschnitt hat jeder zweite Bundesbürger ein solches Produkt erworben. Die Bewerbung von verschiedenen "Volks- Produkten" ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Anzeigen zu verschiedenen "Volks-Aktionen", Anlage H 12 zum Schreiben vom 7. Februar 2011, Bl. 152 - 161 GA 29 W (pat) 195/10, und Anlage H 17 zum Schriftsatz vom 14. März 2011, Bl. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10; Pressestimmen zu den Volks-Produkten, Anlage zum o. g. Protokoll, Bl. 175 GA 29 W (pat) 195/10; Plakat zur 100. Volks-Aktion, Anlage zum o. g. Protokoll) und ist dem Senat auch aus eigener Wahrnehmung in den Medien bekannt. Die ständige Präsenz einer Vielzahl von – insbesondere hinsichtlich Layout, Design, Farbgebung und Struktur – gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen aus der "Volks"-Markenfamilie auf dem deutschen Markt seit nunmehr mindestens sieben Jahren rechtfertigt den Schluss, dass sich der Verkehr inzwischen an diese Art der Aufmachung als Kennzeichnung der jeweiligen Produkte gewöhnt hat und darin einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 59 – Vorsprung durch Technik). Hierfür spricht zudem die erkennbare Verwandtschaft der "Volks"-Marken zur Stammmarke - 22 - (30135695) der S… AG, die Hauptgesellschafterin der Be schwerdeführerin ist, und der offensichtliche Bezug zu der beim deut- schen Publikum allgemein bekannten BILD-Zeitung. dd) Indiziell für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spricht, dass die Grafik für sich allein schon als Bildmarke (306 73 949) eingetragen ist, so dass von einer Schutzfähigkeit der bildlichen Ausgestaltung als solcher ausgegangen werden muss. Es mag sich zwar lediglich um eine Platzhaltermarke handeln, was dem DPMA zweifellos erkennbar sein musste, dennoch kam es zu ihrer Eintragung. Eine Schutzfähigkeit nunmehr zu vernei- nen, bleibt allein dem Verfahren nach § 50 MarkenG vorbehalten. Die- ser grafischen Gestaltung kann daher innerhalb des angemeldeten Ge- samtzeichens nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und sie nur als werbemäßig angesehen werden. Abgesehen davon tritt sie auch entgegen der Ansicht des DPMA durch die sachbezogenen Wort- bestandteile nicht vollkommen in den Hintergrund, sondern ist zumin- dest als gleichwertig anzusehen (siehe oben unter bb). Der Senat geht zudem nicht von einem grundsätzlich rechtswidrigen Handeln des DPMA bei der Eintragung dieser Vielzahl von 62 "Volks"- Marken und der obigen Bildmarke aus. ee) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die angesproche- nen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen neben dem Herkunftshin- weis auch gleichzeitig eine Werbebotschaft für die damit gekennzeich- neten Dienstleistungen erkennen. Denn zum einen schließen sich die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und die Werbewirkung andererseits nicht aus, zum anderen steht der anpreisende Charakter des Anmeldezeichens nicht derart im Vordergrund, dass der Verkehr ihm nicht mehr einen Herkunftshinweis entnehmen kann (EuGH a. a. O. - 23 - Rdnr. 44 und 45 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – My World). Die betriebliche Herkunftshinweiswirkung der Marken aus der "Volks"-Markenfamilie ergibt sich für das Publikum insbesondere aus folgenden Faktoren, die zum Teil kumulativ auftreten: - Die Bewerbung der "Volks-Aktionen" durch prominente Testperso- nen, wie beispielsweise die "Volks-Farbe" durch Fußball-Welt- meister Andy Brehme, der "Volks-Wanderschuh" durch Biathlon- Olympiasiegerin Uschi Disl, das "Volks-Los" durch TV-Moderator Frank Elstner, der "Volks-Rasierer" durch Ex-Tennisprofi Carl-Uwe Steeb, die "Volks-Arznei" durch die Skisportlegenden Rosi Mittermaier und Christian Neureuther, das "Volks-Frühstück" durch Fußball-Weltmeister Karl-Heinz Riedle und die "Volks-Fern- bedienung" durch TV-Moderator Hendrik Hey. Hieraus entnimmt der Verkehr einen Qualitätshinweis, da die Prominenten das Pro- dukt laut den Anzeigen getestet haben und hiervon überzeugt ("begeistert") sind. - Ein günstiger (Aktions-)Preis, wie beispielsweise das "Volks-Profi- spray" zum "Aktionspreis: 5,49 €", die "Volks-Fernbedienung" zum "Aktionspreis: 24,99 €", der "Volks-Wanderschuh" für "nur 79,75 €", der "Volks-Rasierer" als "unschlagbares Ass zum fairen Preis von nur 99,00 €"; das "Volks-Telefon" als "Höchstkomfort zum Niedrigpreis … nur 59,99 €", die "Volks-Zahnbürste" für "€ 29,99 statt € 44,99", das "Volks-Sandwich nur für kurze Zeit zum Probierpreis 2,22 €" das "Volks-Notebook" für "nur 449 €". - Eine Zugabe zum eigentlichen Produkt bzw. eine Sonderabgabe- größe, wie z. B. bei der "Volks-Farbe", bei der es zu jedem 750 ml Aktionsgebinde eine Magnetfahne fürs Auto gratis dazu gibt, beim "Volks-Profispray" mit 300 ml Inhalt "+ 30 ml EXTRA", bei der - 24 - "Volks-Versicherung", bei der es beim Beratungsgespräch einen MP4-Player gratis gibt, beim "Volks-Menü" mit "+ 1 von 4 Design- Gläsern nach Wahl", bei der "Volks-Arznei … mit den besonderen Extras: Kräutertee + Honig + Honig-Löffel" bzw. "nur jetzt mit dem gratis Designer-Teeglas", oder beim "Volks-Notebook", bei dessen Kauf man eine Notebook-Tasche oder einen Rucksack zum "ein- maligen Vorzugspreis von jeweils nur 29,90 €" erhält. - Besondere Ausstattungsmerkmale bzw. Leistungsinhalte, wie die "Volks-Versicherung" mit "mehr Sicherheit dank 110%iger Bei- tragsgarantie", das "Volks-Los" mit "zusätzlichen Gewinnchancen für alle", das "Volks-Telefon … jetzt mit dem neuen KX-TG7521", das "neue Volks-Sandwich" mit "der Extraportion Vollkorn-Ge- schmack", das "Volks-Frühstück" mit "SuperSnack und Kaffee" o- der das "Volks-Notebook", bei dem der Kunde ohne Aufpreis aus acht verschiedenen Abdeckungen wählen kann. - Der jeweils gut sichtbare Hinweis in den Anzeigen und auf den Waren, dass es sich um "Eine gemeinsame Volks-Aktion von ... (dem jeweiligen Kooperationspartner und) Bild.de" handelt (vgl. zu den obigen Ausführungen insgesamt die von der Beschwer- deführerin vorgelegten Anzeigen zu verschiedenen Volks-Aktio- nen, Bl. 152 – 169 und Bl. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10, sowie die Pressestimmen zu den Volks-Produkten S. 13, 17, 18, 20, 24, 28, 30, 32, 34, 36. 38, 58, Anlage zum o. g. Protokoll). Die o. g. Faktoren vermitteln dem angesprochenen Publikum den Eindruck, dass die jeweiligen Produkte nicht lediglich von dem hin- ter Bild.de stehenden Unternehmen werbemäßig empfohlen wer- den, sondern dieses vielmehr auch Einfluss auf deren Auswahl und Besonderheiten hat verbunden mit der Botschaft, dass es das - 25 - jeweilige Produkt nur im Rahmen seiner Volks-Aktionen zu diesem Preis bzw. mit den besonderen Dreingaben und/oder Ausstat- tungsmerkmalen gibt. Damit verfügen die Zeichen der "Volks"- Markenserie über die Eignung, die damit gekennzeichneten Pro- dukte als solche eines bestimmten Unternehmens zu individuali- sieren. Sämtliche oben dargestellten Umstände hat das DPMA bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens im vorlie- genden Einzelfall nicht gewürdigt. 3. Im Hinblick auf die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung unterliegt das angemeldete Zeichen ungeachtet seiner nicht unterscheidungskräftigen Wortelemente auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG. Denn es wird nicht der Schutz für eine zeichenmäßige Verwendung der Wortverbindung "Volks-Aktion" in jedweder Form, sondern nur in der ge- gebenen grafischen Gestaltung begehrt. Diese bestimmt und beschränkt zu- gleich den Schutzbereich der beanspruchten Bezeichnung (vgl. BGH a. a. O. - NEW MAN). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit gehindert zu unter- schreiben. Kortge Kortge Dorn Hu