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Beschluss

27 W (pat) 550/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 550/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 033 683.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 10. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke Lesenest mit Beschluss vom 1. Juli 2011, nach Beanstandungsbescheid vom 7. Januar 2011, teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereinerzeugnisse, Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Klasse 42: wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbei- ten, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung führt die Markenstelle aus, „Lesenest“ sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen sachbezogen und kein Hinweis auf die Herkunft so ge- kennzeichneter Erzeugnisse oder Dienste aus einem bestimmten Geschäftsbe- trieb. Sämtliche beanstandeten Waren und Dienstleistungen könnten in einem sachli- chen Zusammenhang mit solch einem „Lesenest" stehen. Die Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap- parate)“ könnten sich inhaltlich damit befassen bzw. die „Photographien“ ein sol- ches abbilden. Die Dienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ könnten in einer anregenden Leseumgebung erbracht bzw. in Ausbildungsseminaren usw. könnten derartige „Lesenester“ vorgestellt werden. - 3 - Die „wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ der Klasse 42 könnten auf die Entwicklung von anregenden Leseumgebungen bzw. Förderung in speziellen Leserückzugsbereichen ausgerichtet sein oder sie zum Gegenstand haben. Insoweit handle es sich daher stets um eine Inhaltsangabe, der die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Beschluss ist der Anmelderin am 7. Juli 2011 zugestellt worden. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2011. Sie ist der Auffassung, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich weder um ein Wort, das einen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch handle es sich um eine Angabe, die einen eng beschreibenden Bezug zu den zurückgewie- senen Waren und Dienstleistungen herstellen könnte. „Lesenest“ sei phantasievoll und besitze eine begriffliche Unschärfe, so dass es keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt habe. Ein Verständnis von Nest als „Stelle zum Niedersitzen“ belege nicht eine ver- kehrsübliche Verwendung des Wortes „Nest“ als Rückzugsbereich von Menschen; „Nest“ werde vielmehr als „Brutstätte“ und ggf. als „besonders geschützter Aufent- haltsort“ von Tieren verstanden. Der dem Wort „Nest“ hier vorangestellte Begriff „lese“ weise allerdings auf Menschen hin, da „Lesen“ nur ihnen möglich sei. Dieser damit im Wort „Lesenest“ liegende innere Widerspruch führe zu einer phantasie- vollen Wortbildung, der die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. „Lesenest“ sei auch kein feststehender oder gebräuchlicher Begriff für Leseförder- projekte, bei denen Kindern Unterstützung beim Lesen und Lernen erführen. Die von der Markenstelle dazu angeführten Internettreffer ließen für sich allein noch nicht den Rückschluss auf fehlende Unterscheidungskraft zu. Zum anderen be- träfen die vorgelegten Internetauszüge zu „Lesenestern“ andere Waren und Dienstleistungen als die hier beanspruchten. - 4 - Es sei weder ersichtlich noch von der Markenstelle dargelegt, dass das Publikum bei der Kennzeichnung von Druckereierzeugnissen, Fotografien sowie Lehr- und Unterrichtsmitteln mit dem Zeichen „Lesenest“ Waren erwarte, die einen Rück- zugsraum für Menschen zeigten bzw. sich mit einem solchen befassten. Schließlich sei nicht zu erkennen, dass Dritte künftig ein Interesse an der werbli- chen Verwendung der angemeldeten Wortkombination für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen haben könnten. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 1. Juli 2011 in- soweit aufzuheben als er dem angemeldeten Zeichen den Schutz versagt habe. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG, § 26 Abs. 1 PatG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ge- stellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält, § 69 MarkenG. 2. Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der ange- meldeten Bezeichnung für die o. g. Waren und Dienstleistungen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen An- lass. - 5 - Dem angemeldeten Zeichen „Lesenest“ fehlt für die strittigen Waren und Dienst- leistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für die die Ein- tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungs- identität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 28 - My World). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf das beteiligte Publikum zu be- urteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der frag- lichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Es kommt dabei nicht darauf an, welche Bedeutung die einzelnen Wortbestand- teile haben und ob die Kombination lexikalisch nachweisbar ist oder ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt oder ob der Begriff bereits häufig verwendet wird, sondern darauf, wie das angemeldete Zeichen seinem Sinn nach in seiner Ge- samtheit verstanden wird und ob die angesprochenen Verbraucher dem einen Herkunftshinweis entnehmen. b) Ausgehend hiervon fehlt der Wortkombination „Lesenest“ jegliche Unterschei- dungseignung und Unterscheidungskraft, weil ihr das angesprochene Publikum für die strittigen Waren und Dienstleistungen lediglich eine sachliche Aussage ent- nehmen und sie nicht als Unterscheidungsmittel verstehen wird. Das angemeldete Zeichen ist - wie die Markenstelle zutreffend dargestellt hat - sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildet aus den allgemein gebräuchli- - 6 - chen deutschen Wörtern „Lese“ (von „Lesen“: etwas Geschriebenes, einen Text mit den Augen und dem Verstand erfassen, vgl. hierzu Duden Deutsches Univer- salwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 1072) und „Nest“. Ein „Nest" bedeutet neben „Brutstätte“ auch „Stelle zum Niedersitzen" (vgl. hierzu Duden Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O., S. 1203) und wird im alltäglichen Leben in verschiedenen Wortkombinationen über die Bedeutung „Brutstätte“ hin- aus umfangreich und entgegen der Ansicht der Anmelderin sehr wohl, wie auch die zahlreichen von der Markenstelle vorgelegten Internetbelege bestätigen, in Verbindung mit Menschen verwendet, so z. B. Kuschelnest, Liebesnest, Spiel- und Schlafnest u. v. m. „Nest“ bezeichnet dabei einen geschützten Raum mit einer gewissen Behaglichkeit. Auch „Lese-“ ist ein gebräuchlicher Bestandteil zusammengesetzter Wörter (Lese- zimmer, Leseecke, Leseratte etc.). Die Verbraucher sind daher an Wortbildungen mit den genannten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedensten Le- bensbereichen gewöhnt und erkennen darin auf den ersten Blick nur eine allge- mein verständliche Aussage, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich an- preisender Art und Weise auf Lesen in geschützter Umgebung hinweist. Eine schlichte begriffliche Unbestimmtheit bedeutet noch nicht eine markenrechtli- che Mehrdeutigkeit und steht einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. So kann insbesondere das Wort „Nest“ nicht nur abstrakt-individuell, son- dern auch unter subjektiven Gesichtspunkten verstanden werden. Entgegen der Ansicht des Anmeldervertreters spielt es somit keine Rolle, dass der angespro- chene Verbraucher möglicherweise nicht genau weiß, inwiefern oder um was für ein Lesenest es sich genau handeln soll, denn eine solche begriffliche Unbe- stimmtheit kann insbesondere werbewirksam erforderlich und gewollt sein, um ei- nen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaf- ten, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen und/oder eine positive Erwartungs- - 7 - haltung des Kunden zu fördern, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich – wie vorliegend – in Bezug auf die angemelde- ten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - Urlaub direkt). Die Verbraucher werden bei „Lesenest“ annehmen, dass diese ihnen mühelos verständliche Redewendung lediglich als Inhaltsangabe oder Werbeaussage all- gemeiner Art für die mit ihr beworbenen Produkte und Leistungen eingesetzt wird. Die noch strittigen Waren der Klasse 16 (Druckereinerzeugnisse, Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial) können Informationen zu Lesen in geschützten und behaglichem Umfeld bereitstellen, bspw. über die Besonderheiten von behüteten Lesezirkeln berichten und in Lesebereichen zum Einsatz kommen. Im Bereich von Unterhaltung, Kultur und Forschung und den strittigen Dienstlei- tungen der Klassen 41 und 42 (Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten sowie wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten) wird mit Lesenest der Ort oder der Gegenstand von Veranstaltungen oder Sendungen beschrieben, nämlich dass sie sich mit dem Lesen in dafür in irgendeiner Weise speziell einge- richteten Räumen befassen oder darin stattfinden bzw. mit dem Betrieb einer sol- chen Einrichtung zu tun haben. „Lesenest“ fehlt daher für die strittigen Waren und Dienstleistungen jegliche Unter- scheidungskraft. 3. Ob dem Schutz der angemeldeten Bezeichnung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann demnach dahingestellt bleiben. - 8 - 4. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Albrecht Kruppa Werner Pr