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Beschluss

2 W (pat) Eu 15/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 15/09 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 22. März 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 195 43 526 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 195 43 526 wird dadurch für nichtig er- klärt, dass es folgende Fassung erhält: „1. Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer Öffnungswalze oder Abnah- mewalze einer Textilmaschine, dadurch gekenn- zeichnet, dass vor einem Ausscheidemesser oder einer Ausscheidekante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Ausscheidemesser bzw. Ausscheidekante und Walze passieren können und dadurch in einen Abfallbehälter gelangen oder abgesaugt werden. 2. Verfahren nach Anspruch 1 dadurch gekenn- zeichnet, daß der Luftstau an Stellen erzeugt wird, die mit Stellen korrespondieren, die im Material- fluss gesehen vor den Luftstaustellen liegen und an denen Fremdfasern detektiert werden. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2 dadurch gekennzeichnet, daß der Luftstau an der gleichen Öffnungswalze, an der die Fremdteile - 3 - detektiert werden, oder an einer der dieser Walze folgenden Walzen, zu der die Fasern übertragen werden, erzeugt wird. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 - 3 da- durch gekennzeichnet, daß der Luftstau durch Preßluft erzeugt wird, die in einem Leitblech indu- ziert wird, das vor dem Ausscheidemesser liegt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 - 3 da- durch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung des Luftstaus Preßluft in den Bereich zwischen dem Ende des Leitblechs und dem Ausscheidemesser geblasen wird. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 - 3 da- durch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung des Luftstaus vor dem Messer Preßluft zwischen Ausscheidemesser und Walzenoberfläche hin- durchgeblasen, gegen den Rotationssinn der Walze geblasen wird. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 - 3 da- durch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung des Luftstaus das Ende des Leitblechs vor dem Auss- cheidemesser kurzzeitig von der Walzenoberflä- che wegbewegt wird. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 - 3 da- durch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung des Luftstaus ein zusätzliches Element entlang dem Messer zur Messerspitze geschoben wird. - 4 - 9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 - 3 da- durch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung des Luftstaus das Ausscheidemesser kurzzeitig ent- gegen dem Drehsinn der Walze geschwenkt wird. 10. Verfahren nach einen der Ansprüche 1 - 9 da- durch gekennzeichnet, daß der Luftstau nur für maximal 5 Sekunden erzeugt wird. 11. Verfahren nach Anspruch 4 dadurch gekenn- zeichnet, daß statt des Leitblechs ein Messerele- ment vor dem Ausscheidemesser so ausgeformt ist, daß es wie ein Leitblech den Luftfilm führt.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 22. November 1995 angemeldeten deutschen Patents DE 195 43 526 mit der Bezeichnung „Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer Öffnungs- oder Abnahmewalze einer Tex- tilmaschine“. Das Streitpatent umfasst 11 Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt: - 5 - "1. Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer Öffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremd- teile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren können und dadurch in einen Abfall- behälter gelangen oder abgesaugt werden.“ Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteran- sprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent nach Hauptantrag mit Patentanspruch 1 gemäß dem vormaligen Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 23. März 2011 (Bl. 146) einschließlich der sich anschließenden erteilten Patentansprüche 2 bis 11. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Form: 1 Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen 2 an einer Öffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass 3 vor einem Ausscheidemesser oder einer Ausscheidekante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, 4 der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Ausscheidemesser bzw. Ausscheidekante und Walze passieren können und 5 dadurch in einen Abfallbehälter gelangen oder abgesaugt werden. Die Klägerin macht unter Berufung auf die von ihr vorgelegten Druckschriften (NK1) DE 195 18 783 A1 (NK2) EP 0 606 626 A1 (NK2a) EP 0 606 626 A1 (Übersetzung) - 6 - (NK5) Klein, W.: A Practical Guide to Opening and Carding. Manual of Textile Technologie, The Textile Institut, 1987; Volume 2, S. 9 u. 21 (NK6) US 4 656 694 A (NK7) Rieter Prospekt: Blowroom, 11/93, Deckblatt, S. 16 u. 17 und ein Über- sichtsblatt geltend, dass die patentgemäßen Verfahren des Anspruchs 1 sowie der auf die- sen Anspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 des Streit- patents in der nach Hauptantrag geltenden Fassung gegenüber der (nachveröf- fentlichten) NK1 sowie der NK2/NK2a nicht neu sei und überdies gegenüber der NK2 nicht erfinderisch sei. Seitens des Beklagten wurde ferner mit Schriftsatz vom 28. September 2009 die Druckschrift (NK 3)EP 0 110 017 A1 in das Verfahren eingeführt. Im Prüfungsverfahren sind außerdem folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: (P1) DE 41 30 147 A1 (P2) DE 36 44 535 A1 (P3) DE 33 46 335 A1 (P4) DE 43 30 173 A1 Die Klägerin stellt den Antrag, das Patent 195 43 526 für nichtig zu erklären. - 7 - Der Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richtet. Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent mit einer der Fassungen des Patentanspruchs 1 einschließlich der sich anschließenden erteilten Patentansprüche 2 bis 11 gemäß der mit Schriftsatz vom 23. März 2011 vorgelegten Hilfsanträge 2 bis 12 (Bl. 146 - 150 d. A.). Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, da die in das Verfahren eingeführten Druck- schriften Neuheit oder eine erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen könnten. Zudem beruft er sich in seiner Widerspruchsbegründung vom 22. September 2009 auf eine Nichtangriffsverpflichtung aus einem zwischen den Parteien im April 1998 geschlossenen und neben weiteren Schutzrechten auch das Streitpatent umfas- senden Lizenzvertrag, da dieser eine Nichtangriffspflicht in Bezug auf die ver- tragsgegenständlichen Schutzrechte und damit auch das Streitpatent enthalte. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage HE 3 zur Akte gereichten Vertrag Bezug genommen. Die Klägerin kündigte diesen gegenüber dem Beklagten am 2. Februar 2007. Die dagegen seitens des Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass der Li- zenzvertrag durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 2. Februar 2007 nicht beendet worden ist, wurde durch Urteil des LG Düsseldorf vom 9. Oktober 2008 im Verfahren 4b O 205/07 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde in zweiter Instanz durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2009 - Az.: I - 2 U 118/08 - zurückgewiesen. Die Revision wurde durch das OLG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben. Die Entscheidung - 8 - über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesge- richtshof mit Beschluss vom 12. Juli 2011 (Bl. 211 - 212 d. A.) bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des (Nichtigkeits-)Berufungsverfahrens X ZR 55/11 (Berufung ge- gen das Urteil des BPatG in dem Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 13/09 v. 20. Januar 2011) ausgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass er sich in diesem Verfahren nicht mehr auf die im Lizenzvertrag vom April 1998 unter Pkt. 5 sowie Pkt. 10 letzter Absatz festgelegte Nichtangriffsabrede berufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (§§ 22 Abs. 1 i. V. m § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), ist in der Sache nur insoweit begründet, als sie den nicht mehr verteidigten Teil des Streitpatents betrifft. I. 1. Die Klage ist zulässig. Eine möglicherweise in dem Lizenzvertrag vom April 1998 vereinbarte Nichtan- griffsabrede steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Allerdings kann nicht allein aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2009 - Az.: I - 2 U 118/08 davon ausgegangen werden, dass der Lizenzvertrag vom April 1998 durch die Kündigung der Klägerin vom - 9 - 2. Februar 2007 beendet worden ist und damit auch die vertraglich vereinbarte Nichtangriffspflicht nicht mehr besteht. Denn das Urteil des OLG Düsseldorf, mit dem die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner auf Unwirksamkeit der vorgenannten Kündigung gerichteten (negativen) Feststellungsklage durch Urteil des LG Düsseldorf vom 9. Oktober 2008 - 4b O 205/07 - zurückgewiesen wurde, was rechtlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil hat, das das Ge- genteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (hier: Beendigung des Lizenzvertrags aufgrund Kündigung der Klägerin vom 2. Februar 2007; vgl. BGH, NJW 1995, 1757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rdnr. 11), ist aufgrund der seitens der Klägerin und Verletzungs- beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegten Nicht- zulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht rechtskräftig. Auch wenn das Urteil des OLG Düsseldorf in Bezug auf die zurückgewiesene Feststellungs- klage von der Klägerin und Verletzungsbeklagten mangels Beschwer nicht durch Rechtsmittel angegriffen werden kann und der Beklagte und Verletzungskläger selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, ist die Rechtskraft der Ent- scheidung zur Wirksamkeit der Kündigung dennoch im Hinblick auf ein mögliches Anschlussrechtsmittel des Beklagten und Verletzungsklägers (bei Zulassung der Revision) gehemmt (vgl. Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 705 Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Die Frage einer wirksamen Kündigung des Lizenzvertrages durch die seitens der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 2. Februar 2007 kann jedoch ebenso wie die in diesem Zusammenhang ebenfalls angesprochen Frage, ob die in dem Lizenzvertrag zu Ziff. 5 und 10. vereinbarte Nichtangriffsabrede wirksam ist, da- hinstehen, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung sich ausdrück- lich nicht mehr auf eine sich aus dem Vertrag ergebende Nichtangriffspflicht be- rufen hat. Da es sich bei einer vertraglich vereinbarten Nichtangriffspflicht um eine nur auf Rüge zu beachtende prozesshindernde Einrede (exceptio pacti) handelt (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Aufl., § 81 Rdnr. 49; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren 4. Aufl. Rdnr. 115), steht eine solche Nichtangriffsab- rede der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht entgegen, wenn der beklagte Patentinhaber sich nicht darauf beruft oder - wie vorliegend - den Einwand nicht - 10 - mehr aufrecht erhält. Es muss in diesen Fällen dem Beklagten unbenommen blei- ben, auf den persönlichen Einwand zu verzichten, damit die Bestandskraft des Streitpatents sachlich geklärt werden kann (vgl. dazu auch Schmieder GRUR 1982, 348, 351). 2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer Öffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Die Beschreibung des Streitpatents geht davon aus, dass aus der DE 19518783 A1 ein System zur Erkennung von Fremdfasern an einer Öffnungs- maschine bekannt sei. Die Fremdteile würden durch Sensoren, die achsparallel eine Öffnungswalze kontrollieren, detektiert. Würden durch die Sensoren und die Auswerteelektronik Fremdteile detektiert, werde eine der Öffnungsmaschine nachgeschaltete Klappe automatisch angesteuert und Fremdteile mit guten Fa- sern ausgeschleust. Nachteilig sei hierbei, dass relativ viele gute Fasern mit den Fremdteilen ausgeschleust würden. Es sei in der Textilindustrie bekannt, faseröff- nende Walzen mit Mulden zu versehen und über die ganze Breite der Walzen Messer anzubringen, die bevorzugt vegetabile Fremdteile ausscheiden würden. Die DE 41 30 A1 beschreibe eine Ausführung, bei der vor dem Messer ein schwenkbares Leitelement angeordnet sei, mit dem man den Faserstrom genau auf das Messer ausrichten könne. Ein kurzzeitiges oder selektives Ausscheiden sei mit dieser Anordnung nicht möglich. Die DE 33 46 335 A1 zeige eine Vorrich- tung zur Vergleichmäßigung der Vliesbildung. Zwischen zwei drehenden Walzen sei eine Mulde installiert, die die Umfangsluft der Walzen beeinflusse, indem Luft in die Mulde gesaugt oder aus der Mulde gepresst würde. Ein kurzzeitiger Luftstau zum selektiven Ausscheiden von Fremdteilen sei mit dieser Vorrichtung nicht möglich (vgl. Absätze [0002] - [0005] des Streitpatents). 3. Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine einfache und sehr schnell reagierende Ausschleusevorrichtung zu schaffen, die es erlaubt, an einer Öffnungswalze die Fremdteile auch selektiv auszuscheiden. Die Ausscheidung erfolgt in achsparallel zur Walze angeordneten Zonen. Diese Zonen korrespondie- - 11 - ren mit Erkennungsbereichen, die, im Materialfluss gesehen, diesen Zonen vor- gelagert werden. 4. Die Aufgabe soll mit einem Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 gelöst werden. 5. Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung von Faservorbereitungsmaschinen anzusehen. II. In der Sache ist das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (St. Rspr. vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II; GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe; ferner Keukenschrijver in : Busse, PatG., 6. Aufl., § 83, Rdnr. 45 ff.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht vorliegt. Hauptantrag 1. Zum Verständnis des Streitpatents: Im Abs. [0008] der Patentschrift ist beschrieben, dass zum mechanischen Aus- scheiden von Verunreinigungen im geringen Abstand von der Oberfläche einer Öffnungswalze ein oder mehrere “Messer“ angebracht seien. Große Teile könnten nicht zwischen Messer und Walzenoberfläche passieren und würden an der Mes- serkante ausgeschieden. Auch kleine Teile, die sich in der Peripherie des sich mit der Walze drehenden Luftfilms befänden, würden ausgeschieden. In der Figuren- beschreibung werden diese Messer auch als Ausscheidemesser 3 bezeichnet, - 12 - wobei zur Ausscheidung der Fremdpartikel nach Absatz [0008] sowohl Ausschei- demesser als auch Ausscheidekanten dienen. Dem Vortrag der Klägerin, wonach der Begriff Ausscheidemesser bzw. Ausschei- dekante nicht sprachüblich sei, kann der Senat nicht folgen, denn bereits aus der von der Klägerin stammenden Offenlegungsschrift DE 41 30 147 A1 gehen die Begriffe Abscheidkante (Sp. 2, Z. 27 und 28) bzw. Abscheidemesser (Sp. 1, Z. 34) hervor, die der Fachmann als synonym zu den Begriffen Ausscheidemesser bzw. Ausscheidekante ansieht. Somit versteht der Fachmann unter den Begriffen Ausscheidemesser oder Auss- cheidekante ein Element zum mechanischen Ausscheiden von Trash oder der- gleichen, welches üblicherweise an Karden und Öffnungswalzen zum Einsatz kommt, und, wie er weiß, verstellbar ist. Aufgrund der in diesem Fachgebiet üblichen Funktion von Ausscheidemessern oder Ausscheidekanten liest der Fachmann im geltenden Anspruch 1 nach Haupt- antrag mit, dass die Fremdteile an diesen Bauteilen ausgeschieden werden, wie es auch im letzten Satz des Abs. [0008] der Patentbeschreibung erläutert wird ("Durch den Luftstau wird das Fasermaterial mit dem Fremdteil aus den Spitzen der Öffnungswalze ausgehoben und an dem nachfolgenden Messer ausgeschie- den."). Auch der Auffassung der Klägerin, wonach in Fig. 3 ein Ausscheiden der Fremd- teile alleine durch den Luftstau gezeigt werde und demnach Anspruch 1 so aus- gelegt werden müsse, dass die Ausscheidemesser bzw. Ausscheidekanten nicht als Mittel zum Ausscheiden dienen würden, kann der Senat nicht folgen. Die Figu- ren sind als schematische Darstellungen des in der Patentschrift beschriebenen Verfahrens anzusehen. Die Interpretation dessen, was in den Figuren dargestellt ist, muss demnach zusammen mit den Angaben aus den Ansprüchen und der Be- schreibung und auf Basis des Fachwissen erfolgen. Die über etwas mehr als zwei Zeilen reichende Beschreibung der Figur 3 in Abs. [0015] der Streitpatentschrift enthält keinerlei Angaben zur Ausscheidung von Fremdteilen. Es ist lediglich an- gegeben, dass Fig. 3 die Bildung des Luftstaus durch Düsen, die vor dem Auss- cheidemesser 3 angeordnet sind, zeige. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Ausscheidung der Fremdteile wie bei den übrigen Ausführungs- - 13 - beispielen erfolgt. So ist beispielsweise zu Fig. 5 in Abs. [0018] angegeben, dass sich der Luftfilm von der Walzenoberfläche trenne und sich vor dem Messer staue. Fasern und Fremdteile höben von den Spitzen der Öffnungswalze ab und könnten nicht mehr durch den engen Schlitz zwischen Messer und Walzenoberfläche hin- durchgezogen werden. Sie würden ausgeschieden. Würden die Fremdteile bereits durch den Luftstau ausgeschieden, ergäbe die Aussage, dass die Fremdteile nicht mehr durch den engen Schlitz zwischen Messer und Walzenoberfläche hindurch- gezogen werden könnten, keinen Sinn. Folglich werden die Fremdteile, wie auch im letzten Satz des Abs. [0008] angegeben, an dem nachfolgenden Messer aus- geschieden. Die Merkmale 4 und 5 des Anspruchs 1 besagen, dass die Fremdteile von der Walze abgehoben werden und so verhindert wird, dass sie zwischen Messer und Walze passieren können und die Fremdteile dadurch in einen Abfallbehälter ge- langen oder abgesaugt werden. Dies bedeutet, dass die Fasern nach dem Ab- scheiden am Ausscheidemesser oder der Ausscheidekante in den Abfallbehälter gelangen oder nach dem Abscheiden abgesaugt werden. 2. Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents: Der in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012 zum Anspruch 1 nach Hauptantrag erklärte Anspruch unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 da- durch, dass im Merkmal 3 der Begriff Kante durch Ausscheidekante ersetzt und im Merkmal 4 der Begriff Messer durch den Ausdruck Ausscheidemesser bzw. Auss- cheidekante ersetzt wurde. a) Die Ansprüche 1 bis 11 nach Hauptantrag sind zulässig. Der geltende An- spruch 1 ist durch die Aufnahme der Begriffe Ausscheidekante sowie Ausschei- demesser bzw. Ausscheidekante aus Abs. [0008] der Patentschrift beschränkt worden. Die übrigen Ansprüche nach diesem Antrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11, so dass weder der Gegenstand geändert noch der Schutz- bereich des Streitpatents in unzulässiger Weise erweitert wurde. - 14 - b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. Aus der Druckschrift NK2, Sp. 24, Z. 41 bis 44 und Sp. 24, Z. 58 bis Sp. 25, Z. 16, ist ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen bekannt. Dort wird an einer Abnahmewalze 110 einer Textilmaschine durch einen Stoßluftstrom 412 ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt, der die Fremdteile von der Walze abhebt, wobei die Fremdteile durch den Abzugsluftstrom 416 abgesaugt werden und so verhin- dert wird, dass sie zwischen der Kante, die zwischen den Pfeilen 410 und 412 liegt, und der Walze 110 passieren können. Dies entspricht den Merkmalen 1 und 2 sowie teilweise den Merkmale 3, 4 und 5 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von dem nach NK2 dadurch, dass vor einem Ausscheidemesser oder einer Ausscheide- kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, sowie dadurch, dass somit verhindert wird, dass die Fremdteile zwischen Ausscheidemesser bzw. Ausscheidekante und Walze passieren können. Die zwischen den Pfeilen 410 und 412 liegende Kante ist kein Ausscheidemesser und auch keine Ausscheidekante im textiltechnologi- schen Sinn. Sie dient nämlich nicht dem mechanischen Ausscheiden von Trash oder dergleichen, da die Fremdteile nach NK2 durch den Abzugsluftstrom 416 ab- gesaugt werden und nicht mechanisch an einem Ausscheidemesser oder einer Ausscheidekante ausgeschieden werden. Das Vorrichtung nach NK1 bewirkt gemäß Anspruch 1 ebenfalls ein selektives Ausschleusen von Fremdteilen, da der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie ausgeschleust wird, wenn über die Arbeitsbreite ei- ner Öffnungswalze angebrachte Farbsensoren eine deutliche Farbabweichung im geöffneten Material gegenüber der Normalfaser feststellen. Dies entspricht den Merkmalen 1 und 2 im Anspruch 1 nach Hauptantrag. Weiterhin werden beim Verfahren der NK1 alle Fasern (Fremdfasern und Gutfasern) durch einen perma- nenten Luftstau abgehoben, um in eine Absaugleitung zu gelangen. Von dieser werden die Fremdteile durch Betätigen einer Ausschleusevorrichtung zusammen mit Gutfasern (etwas Baumwolle) ausgeschieden (Sp. 2, Z. 1 bis 11). - 15 - Das Verfahren gemäß geltendem Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich hiervon durch die Merkmale 3 bis 5, da es selektiv nur die Fremdteile von der Walze abhebt und absaugt. Die Entgegenhaltung NK3 betrifft einen Messerrost und die Druckschriften NK5, NK6 und NK7 zeigen Öffnerwalzen bzw. Kardentrommeln in Faseröffnungslinien, die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Schriften P1 eine Vorrichtung an einer Karde, P2 eine Vorrichtung zum Erkennen von Fremdkörpern und P3 ein Verfah- ren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer gleichmäßigen Faservliesbildung in der Vliesbildungszone zwischen Tambour und Faserübernahmeorgan. Da keiner dieser Schriften ein selektives Ausschleusen von Fremdteilen durch Abheben mittels eines kurzzeitigen Luftstaus zu entnehmen ist, unterscheidet sich der Ge- genstand des Anspruchs 1 von diesem Stand der Technik jeweils durch die Merkmale 3 bis 5. Die Schrift P4 betrifft kein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdtei- len an einer Öffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, sondern eine Vorrichtung zum Schälen von stangenförmigem Gemüse und hat offensicht- lich keinen Bezug zum Streitpatent. c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig- keit. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss die nachveröffentlichte Druck- schrift NK1 außer Betracht bleiben. Der dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Technik ergibt sich auch nach Auffassung der Klägerin aus der Druckschrift NK2. In der Klageschrift führt die Klägerin dazu aus, aus dieser Druckschrift sei ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer Abnahmewalze und an einer Öffnungswalze einer Textilmaschine bekannt. Damit seien die Merk- - 16 - male des Oberbegriffes des Anspruches 1 erfüllt. Ferner sei aus dieser Schrift be- kannt, vor einer Kante einen kurzzeitigen Luftstoß zu erzeugen, der die Fremdteile von der Walze abhebe und so verhindere, dass sie zwischen Messer (Kante) und Walze passieren könnten. Dadurch könnten sie abgesaugt werden. Ausgehend vom Oberbegriff liege dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine einfache und sehr schnell reagierende Ausschleusevorrichtung zu. Die zur Lösung dieser Aufgabe getroffenen Maßnahmen sollten nach dem Kenn- zeichen des Anspruches 1 gestatten, dass ein Luftstau erzeugt werde. Für die Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit stelle sich die Frage, ob der Stand der Technik, wie er sich aus NK2 ergebe, dem Fachmann Anregungen zur Erzeugung eines Luftstaus zu bieten vermöge, um die gestellte Aufgabe nach der im Kenn- zeichen des Anspruches 1 in angegebenen Weise zu lösen. Das Verfahren nach NK2 lehre, vor der Kante zwecks Abhebens der Fremdteile von der Walze einen kurzzeitigen Luftstau zu erzeugen. Von einem Fachmann auf dem hier in Rede stehenden Gebiet des Textilmaschinenbaus, einem Diplom-In- genieur, sei ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass er die Wirkung des Luft- stoßes auf die Fremdteile erkennen würde, wie sie in der Anlage NK2, insbeson- dere in Fig. 22 und der zugehörigen Beschreibung, offenbart sei. Es gehörte zum Wissen des Durchschnittsfachmannes, dass beim Betrieb einer Öffnungs- oder Abnahmewalze ein Luftfilm mit umläuft. Aus der NK2, insbesondere Fig. 22, sei ihm auch bekannt gewesen, dass der um die (mit der) Walze 110 rotierende Luft- film durch einen scharfen kurzen Luftstoß 412 gestört würde und dadurch Wirbel erzeugt würden, die einen Luftstau ausbildeten, der wiederum ein Ablösen von Fasern mit Fremdteilen aus der Walzengarnitur bewirke, die damit selektiert und abgeführt werden könnten. Insbesondere die frappierende Übereinstimmung der konstruktiven Anordnung und Strömungsverläufe nach Fig. 3 des Streitpatentes mit der Konstruktion und den Strömungsverläufen, die Fig. 22 der Entgegenhal- tung NK2 zeige, zeige, dass die Lehre des Streitpatentes nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit beruhe, sondern durch den Stand der Technik, und zwar durch NK2, vorgezeichnet gewesen sei. - 17 - Dieser Auffassung kann der Senat insofern folgen, als er auch die oberbegriffsbil- denden Merkmale 1 und 2 durch die Druckschrift NK2 als offenbart ansieht. Es ist der Klägerin auch darin zuzustimmen, dass aus dieser Schrift bekannt ist, vor ei- ner Kante einen kurzzeitigen Luftstoß zu erzeugen, der die Fremdteile von der Walze abhebt so dass sie dadurch abgesaugt werden können. Die Schrift NK2 (vgl. Sp. 24, Z. 41 bis 44 und Sp. 24, Z. 58 bis Sp. 25, Z. 16) zeigt jedoch kein Ausscheidemesser bzw. keine Ausscheidekante auf, da die in Fig. 22 gezeigte Kante zwischen den Pfeilen 410 und 412 das düsenartige Ende der Luftkammer 408 ist, aus welcher der Stoßluftstrom 412 austritt. Dieser Stoßluftstrom 412 hebt die Fasern aus der Garnitur (doffer wire) 422 heraus und reisst diese mit. Die Fa- sern werden zeitgleich oder mit zeitlicher Verzögerung abgesaugt. Demnach dient nicht die in Fig. 22 dargestellte Kante zum Ausscheiden der abgehobenen Fasern, sondern der die Fasern in das Sammelrohr 424 ziehende Abzugsluftstrom 416. Folglich entnimmt der Fachmann aus dieser Druckschrift keine Anregung zu ent- nehmen, die abgehobenen Fremdteile mittels dem genannten Fachmann be- kannter Ausscheidemesser oder Ausscheidekanten zu entfernen. Hierzu müsste der Fachmann das aus NK2 bekannte Verfahren zum Ausscheiden von Fremd- teilen gänzlich umstellen, nämlich statt der Absaugung eine mechanische Aus- scheidung an einem Ausscheidemesser oder einer Ausscheidekante vorsehen, weiterhin auf das Sammelrohr 424 verzichten und schließlich am Ausscheidemes- ser oder der Ausscheidekante eine Abführung der Fasern einrichten. Auch die behauptete frappierende Übereinstimmung der konstruktiven Anordnung und der Strömungsverläufe nach Fig. 3 mit denen der NK2 gemäß Fig. 22 kann die dem patentgemäßen Verfahren zugrunde liegende erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Denn auch nach der Ausführungsform gemäß Fig. 3 des Streit- patents muss, wie zur Auslegung des Anspruchs 1 bereits ausgeführt, davon aus- gegangen werden, dass die Ausscheidung der Fremdteile wie bei den übrigen Ausführungsbeispielen mechanisch mittels Ausscheidemesser oder Ausscheide- kante erfolgt. - 18 - Somit führt die Druckschrift NK2 nicht in naheliegender Weise zum Verfahren ge- mäß Anspruch 1 des Hauptantrags. Da den Druckschriften NK3 und NK5 bis NK7 sowie P1 bis P3 bereits die Merk- male 3 bis 5 nicht zu entnehmen sind, ist das gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren weder aus einer dieser Schriften noch aus einer Zusammenschau mit NK2 nahegelegt. Die Schrift P4 leistet ersichtlich keinen Beitrag zu Lösung der gestellten Aufgabe. Somit hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche gemäß Hauptantrag Be- stand. Da dem Hauptantrag des Beklagten stattzugeben ist, erübrigt es sich, auf die von ihm gestellten Hilfsanträge einzugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Sredl Merzbach Dr. Fritze Rothe Hubert prö