Urteil
4b O 205/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzahlung fälliger Amtsgebühren durch den Lizenzgeber kann eine Hauptpflichtverletzung darstellen und den Lizenznehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
• Eine nachvertragliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Lizenznehmers besteht, wenn die vertriebenen Erzeugnisse die Lehre der lizenzierten Schutzrechte verwirklichen.
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn das begehrte Feststellungsinteresse fehlt, weil die streitige Frage Tatfrage im Rahmen der Leistungsklage ist.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Verfalls lizenzierter Anmeldung; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bestätigt • Die Nichtzahlung fälliger Amtsgebühren durch den Lizenzgeber kann eine Hauptpflichtverletzung darstellen und den Lizenznehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. • Eine nachvertragliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Lizenznehmers besteht, wenn die vertriebenen Erzeugnisse die Lehre der lizenzierten Schutzrechte verwirklichen. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn das begehrte Feststellungsinteresse fehlt, weil die streitige Frage Tatfrage im Rahmen der Leistungsklage ist. Die Parteien schlossen 1998 einen Lizenzvertrag, der dem Kläger exklusive Lizenzen an mehreren Patenten/Anmeldungen einräumte. Der Kläger ließ für eine lizenzierte Anmeldung (Lizenzanmeldung 3) seit 2005 die Jahresgebühr unbezahlt, wodurch sie zurückgenommen wurde. Die Beklagte kündigte daraufhin im Februar 2007 außerordentlich (hilfsweise ordentlich). Die Beklagte fertigt und vertreibt Fremdteilausscheider der Typen Securomat SCFO und Securoprop SP-FP. Der Kläger verlangt Feststellung des Fortbestands des Lizenzvertrages, Auskunft und Rechnungslegung für Herstellung und Auslieferung bestimmter Vorrichtungen im Zeitraum Juli 2006 bis Februar 2008 sowie Feststellung der Lizenzpflicht für die genannten Maschinentypen. Die Beklagte bestritt Verletzungen und erteilte negative Auskünfte; sie hält die Kündigung für gerechtfertigt. Das Gericht entscheidet über Zulässigkeit und materielle Ansprüche. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge zu Ziffer III sind unzulässig mangels Feststellungsinteresses, wohl aber ist die Feststellungsklage zum Fortbestand des Vertrags (Ziffer I) und die Auskunfts-/Rechnungslegungsstufe (Ziffer II.1) zulässig. • Kündigungsrecht: Die Beklagte war zur außerordentlichen Kündigung nach §314 BGB berechtigt, weil der Kläger durch die Nichtzahlung der Jahresgebühr für Lizenzanmeldung 3 eine wesentliche Hauptpflicht verletzt hat; die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte ergab sich aus Ziffer 4 des Lizenzvertrags. • Schwere der Pflichtverletzung: Selbst bei unbewusster Versäumnis liegt grobe Fahrlässigkeit vor, da der Kläger keine zumutbaren Fristkontrollen getroffen hatte; dadurch war die Wiederherstellung der Anmeldung nicht mehr möglich und die Fortführung der Lizenz unzumutbar. • Bedeutung der Anmeldung: Lizenzanmeldung 3 war nicht bedeutungslos; die von der Beklagten vertriebenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre der Anmeldung 3 und der Lizenzpatente 1, 2 und 5, sodass ein wirtschaftlicher Nachteil für die Beklagte eintrat und die Kündigung gerechtfertigt ist. • Vorliegen lizenzpflichtiger Produkte: Prüfung der technischen Merkmale ergab, dass die streitigen Maschinentypen sowohl die Merkmale der Fremdfaserdetektion (Lizenzanmeldung/Patent 1) als auch die Merkmale der Verfahren zum Ausblasen/Ausschleusen (Lizenzanmeldung 3 / Lizenzpatent 2) und des Aushebeblechs (Lizenzpatent 5) erfüllen. • Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht: Weil die angegriffenen Ausführungsformen die Lehren der lizenzierten Schutzrechte verwirklichen, steht dem Kläger gemäß Ziffer 9 des Vertrags ein Anspruch auf Rechnungslegung über Herstellung und Vertrieb für den Zeitraum 01.07.2006 bis 02.02.2008 zu. • Unzureichende Negativauskünfte: Die von der Beklagten erteilten negativen Auskünfte erfüllen den vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht, weil sie rechtsirrig den Umfang der Verpflichtung zu eng verstanden hat. • Feststellungsantrag III unzulässig: Eine vorwegnehmende Feststellung, ob die Maschinen Lizenzgegenstände sind, ist nicht erforderlich, weil diese Frage im Rahmen der Leistungsstufe zu entscheiden ist. • Teilurteil: Mangels Erledigung der Zahlungsstufe war ein Teilurteil über die Auskunfts- und Rechnungslegung zu erlassen; Kosten- und Vollstreckbarkeitsfragen wurden dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.07.2006 bis 02.02.2008 geordnete Rechnungslegung und Auskunft über Herstellung und Auslieferung der streitgegenständlichen Vorrichtungen zu erteilen; hinsichtlich weitergehender Feststellungsanträge wurde die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war wirksam, weil der Kläger durch das Verfallenlassen der Lizenzanmeldung 3 seine vertragliche Pflicht zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte verletzt hat; dies rechtfertigte die Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Die Beklagte hat die Auskunftspflicht bislang nicht erfüllt, da ihre negativen Angaben den Umfang der vertraglichen Verpflichtung zu eng gefasst haben. Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.