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Beschluss

29 W (pat) 15/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 15/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 306 01 200 (Löschungsverfahren S 225/07) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke (blau, rot, schwarz) wurde am 11. Januar 2006 angemeldet und am 17. Oktober 2006 unter der Num- mer 306 01 200 als Kollektivmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 35: organisatorische Beratung; Förderung der Interessen der Mitglie- der durch Werbung, organisatorische/betriebswirtschaftliche Be- ratung der Mitglieder in fachlichen Belangen; Klasse 42: technische Beratung und rechtliche Vertretung der Mitglieder in fachlichen Belangen; Interessenvertretung in rechtlichen, energie- wirtschaftlichen und sonstigen Bereichen der Mitglieder im In- und Ausland durch Rechtsberatung und rechtliche Vertretung. Der Antragsteller und Beschwerdeführer war Mitglied des Antragsgegners, Mar- keninhabers und Beschwerdegegners. Der Zweck des Antragsgegners ist nach - 4 - § 2 der Satzung in der Fassung aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung vom 30. März 2007 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. September 2007) auf "die Förderung der Interessen der Mitglieder, die Bera- tung und Vertretung der Mitglieder in fachlichen Belangen sowie die Interessen- vertretung in rechtlichen, energiewirtschaftlichen und sonstigen relevanten Berei- chen der Mitglieder im In- und Ausland" gerichtet. In der Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 2005 (Anlage K 5) wurden mit der Stimme des Antragstellers, vertreten durch dessen damaligen Präsidenten L…, die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke und in der Mitgliederversammlung vom 14. September 2006 (Anlage K 6) ebenfalls mit der Stimme des Antragstellers eine Markensatzung beschlossen, wonach nur die Landesverbände und keine Dritten zur Nutzung berechtigt seien. Mit Schreiben vom 15. September 2006 (An- lage K 7) erklärte der Antragsteller aufgrund von Meinungsverschiedenheiten die Kündigung der Mitgliedschaft "aus wichtigem Grund zum nächsten Satzungsge- mäßen Zeitpunkt". Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 (Bl. S12 VA) untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Benutzung des Logos auf Geschäftspapieren und Homepage unter Bezugnahme auf § 4 der Markensatzung, wonach der Kreis der Nutzungsberechtigten auf die Mitglieder des Antragsgegners begrenzt und eine Übertragung der Nutzungsbefugnis an Dritte nicht möglich sei. Mit dem am 10. Juli 2007 beim DPMA eingegangenen Antrag hat der Beschwerde- führer die Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit beantragt. Er hat behauptet, das angegriffene Emblem sei bereits 1968 bei seiner Gründung entworfen, entwickelt und verwendet worden. Er habe den drei A… … e. V., S… e. V. und N… … e. V. gestattet, das Emblem zu führen. Das Publikum werde durch die Mar keneintragung zugunsten des Antragsgegners über die geografische Herkunft und die angebotenen Dienstleistungen getäuscht, weil der Antragsgegner weder Logo noch Text entworfen habe und nicht die gleichen Dienstleistungen erbringe wie er. Dessen derzeitige Akteure hätten die Verbandsführung mit satzungs- und rechts- - 5 - widrigen Handlungen an sich gerissen und im Wege der Markenpiraterie Marken- schutz erlangt. Der Antragsgegner hat dem ihm am 23. August 2007 zugestellten Löschungsan- trag mit einem am 19. Oktober 2007 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz wi- dersprochen und behauptet, er sei bereits am 1. Dezember 1960 in München ge- gründet worden (K 1), während die Gründung des Antragstellers erst im Dezember 1962 erfolgt sei. Das Bildelement sei vom Zeichner M… … für ihn entworfen und seinen Mitgliedern die Verwendung gestattet wor den. Da der Antragsteller mit Schreiben vom 15. September 2006 die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft erklärt habe, sei er nach § 4 der Markensatzung zur Nutzung der Marke nicht mehr befugt gewesen, weshalb er mit Schreiben vom 12. Juni 2007 abgemahnt worden sei. Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 16. Juni 2008 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zum einen ein schutz- würdiger Besitzstand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahre 2006 nicht habe festgestellt werden können und dass es für den Antrags- gegner sachliche Gründe gegeben habe, das Logo als Marke anzumelden. Es sei- en weder Unterlagen vorgelegt worden, aus denen das genaue Gründungsdatum des Antragstellers hervorgehe, noch vorgetragen worden, wer in dessen Auftrag das Logos entworfen habe. Der Text "WASSERKRAFT Unerschöpfliche Energie im Einklang mit der Natur" sei im Jahre 2004 von Herrn Dipl.-Ing. Elmar Reitter in seiner damaligen Funktion als Pressesprecher des Antragsgegners entwickelt und dem Bildelement beigefügt worden. Der Zeitpunkt der Anmeldung des Logos als Marke sei Sache des Antragsgegners gewesen. Dessen Satzungszweck bestehe in der fachlichen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Beratung seiner Mitglie- der. Dies stimme mit den eingetragenen Dienstleistungen überein. Bevor die Strei- tigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten aufgetreten seien, habe die Marken- anmeldung im Jahre 2006 auf einem Einvernehmen zwischen ihnen beruht, nach- dem das Logo seit den 60er Jahren von allen Landesverbänden einschließlich der - 6 - Verfahrensbeteiligten ohne "Markenrechte" benutzt worden sei. Zwar habe der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 12. Juni 2007 dem Antragsteller den Ge- brauch des Logos auf Geschäftspapieren und Homepage verbieten wollen, aber dies allein reiche zur Annahme einer Bösgläubigkeit nicht aus, weil der Antrags- gegner selbst Gründe für die Markenanmeldung gehabt habe und die Marke zu- dem ursprünglich im Einverständnis mit dem Antragsteller angemeldet worden sei. Nachdem eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei, habe der Antragsgegner seine eigenen markenrechtlichen Interessen schützen dürfen. Die stilisierten Wasserwellen und das Wasserrad im Bildelement deuteten nur an, dass es sich um die Nutzung von Wasserkraft handele. Dem Text könne ebenfalls kein falsches Produktversprechen entnommen werden, so dass auch keine Täu- schungsgefahr bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss des DPMA vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Anordnung zu erteilen, die Marke zu löschen. Er behauptet, der Antragsgegner habe die streitgegenständliche Wort-/Bildmarke nie benutzt, während das nur aus dem Bildelement bestehende Logo unstreitig bis zur Eintragung zugunsten des Antragsgegners von beiden Verfahrensbeteiligten bis heute benutzt worden sei. Ferner sei unstreitig, dass das reine Bildlogo dar- über hinaus auch von der A… e. V. in den 1960er Jahren benutzt worden sei und in vielfältiger Weise auch von vielen Privatfirmen in der Bundesrepublik und in Österreich benutzt werde. In der Folgezeit sei es auch von zahlreichen anderen Landesverbänden seit deren Grün- dung durchgehend benutzt worden. Wegen der Namen und Anschriften dieser Verbände wird auf die Seiten 2 bis 3 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2012 (Bl. 47 u. 48 GA) Bezug genommen. Das Bildelement sei nicht von M… für den Antragsgegner entworfen, sondern vom Gründer des Antragstellers, Herrn K…, entdeckt und eingefügt worden. Dem Antragsgegner stehe daher kein - 7 - schutzwürdiges Interesse als Erfinder zu. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass er bei der Beschlussfassung über die Eintragung der Marke zugunsten des Antrags- gegners vertreten gewesen sei und dem Beschluss zugestimmt habe. Aber für alle beteiligten Landesverbände sei klar gewesen, dass die Weiterbenutzung des Lo- gos durch sie auch nach der Registrierung nicht an die Mitgliedschaft beim Be- schwerdegegner gebunden sei. Wenn er gewusst hätte, dass die weitere Nutzung an die Mitgliedschaft beim Antragsgegner habe geknüpft werden sollen, hätte er der Markeneintragung nicht zugestimmt. Daher beruhe der Versuch des An- tragsgegners, ihm die Verwendung des Logos zu untersagen, auf reiner Böswillig- keit. Diese werde auch dadurch belegt, dass die A1… … und die A…- … e. V. seit Jahren nicht mehr Mitglied im Bundesverband des Antrags gegners seien, aber keine Einwendungen gegen die Verwendung des Emblems erhoben worden seien. Er, der Antragsteller, und die A2… hätten lange vor dem Ende der 1970er Jahre gegründeten Antragsgegner bestanden. Der Antragsgegner beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen; 2. den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen. Er bestreitet sämtlichen, seiner Ansicht nach verspäteten Sachvortrag des An- tragstellers und vertritt die Auffassung, dass weder eine Bösgläubigkeit noch eine Täuschung nachgewiesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Einen Löschungsgrund nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG hat die Markenabteilung zu Recht verneint. a) Der Antragsgegner hat dem ihm am 23. August 2007 zugestellten Lö- schungsantrag fristgerecht mit einem am 19. Oktober 2007 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen. b) Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Markeneintragung zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist ein Lö- schungsgrund gegeben, wenn die Marke bösgläubig angemeldet wor- den ist. c) Zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit knüpft die Rechtspre- chung an ihre zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 1 UWG und § 826 BGB entwickelten Grundsätze an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Markenanmeldung bös- gläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kenn- zeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGHZ 167, 278 Rdnr. 41 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance, jeweils m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Die Bösgläubigkeit muss, wie bereits aus dem Ge- setzeswortlaut folgt, im Zeitpunkt der Anmeldung gegeben sein. Bei der Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit sind alle erheblichen Fakto- - 9 - ren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens vorlie- gen, insbesondere – die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwen- det, – die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwen- dung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie – den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH GRUR 2009, 763, 765 Rdnr. 38 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind mehrere Fallgruppen der bösgläubigen Anmeldung herausgearbeitet worden, nämlich u. a. (1) die Anmeldung sogenannter Sperrmarken, um Dritte mit Unterlas- sungs- oder Geldforderungen zu überziehen, ohne dass ein genereller Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt, (2) die Anmeldung von Marken mit dem Ziel, den erkannten im Inland bestehenden schutzwür- digen Besitzstand eines Vorbenutzers einer gleichen oder verwechsel- bar ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den wei- teren Gebrauch der vorbenutzten Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. BGH MarkenR 2009, 312, 313 - Ivadal), (3) die Anmel- dung der Marke mit der Absicht einer zweckfremden Nutzung des Zei- chens, um Dritte in wettbewerbswidriger Weise zu behindern, und (4) der Fall der Markenerschleichung, d. h. wenn der Anmelder falsche An- gaben macht oder Umstände verschweigt, um die Eintragung der - 10 - Marke zu erreichen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 668 m. w . N.; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 667 - 678; Grabrucker, Mitt 2008, 532, 537). d) Bei Anwendung sämtlicher vorgenannter Grundsätze kann die Marken- anmeldung des Antragsgegners nicht als bösgläubig eingestuft werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner einen schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers ohne sachlichen Grund mit Störungs- oder Behinderungsabsicht verletzt hat. aa) Der Antragsteller hat einen eigenen rechtlich schutzwürdigen in- ländischen Besitzstand weder substantiiert dargelegt noch be- wiesen. Auf der eingereichten "Beitrittserklärung zur A3…- … ..." (Bl. S60 VA) ist zwar die streitgegenständliche Wort-/Bildmarke abgebildet, aber mangels Datum kann es zeit- lich nicht zugeordnet werden. Durch Vorlage des Tätigkeitsbe- richts für die Hauptversammlung am 6. Juni 1978 (Bl. S13 VA) hat er nur eine Benutzung des isolierten Bildelements nachge- wiesen. Alle anderen Belege sind als Benutzungsnachweis ungeeignet. Im Schreiben vom 19. Juni 1989 (Bl. S14 VA) be- nutzt der Antragsteller nur das isolierte Bildelement und dann noch mit dem Untertitel "BUNDESVERBAND DEUTSCHER WASSERKRAFTWERKE", ordnet das Bildlogo also dem An- tragsgegner zu. Die übrigen Belege beziehen sich auf die Nut- zung des Bildlogos mit und ohne den Zusatz "BUNDESVER- BAND DEUTSCHER WASSERKRAFTWERKE" durch andere Ar- beitsgemeinschaften (Bl. S34 - S39 VA) oder eine Firma (Bl. S67 VA). Sie stammen zudem aus dem Jahre 2007 bzw. vom 4. Oktober 2006 (Bl. S58 VA), also nach dem Zeitpunkt der maß- geblichen Markenanmeldung. Die Firma "Energieversorgung - 11 - Zwick" verwendet in ihrem Schreiben vom 21. März 2002 (S68 VA) ferner im oberen Teil des Wort-/Bildzeichens eine an- deres Wortelement, nämlich statt "WASSERKRAFT Unerschöpf- liche Energie im Einklang mit der Natur" den Text "W A S S E R LEBENDIGE ENERGIE". bb) Selbst wenn aber ein schutzwürdiger inländischer Besitzstand des Antragstellers bestanden hätte, kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner ohne rechtfertigenden Grund mit Störungs- oder Behinderungsabsicht in diesen eingegriffen hat. aaa) Die Anmeldung einer Marke ohne sachlichen Grund liegt vor, wenn der Markenanmelder kein eigenes berechtig- tes Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke hat. Ein solches Interesse besteht jedoch, wenn der Anmel- der die Kennzeichnung in beachtlichem Umfang selbst benutzt hat und deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (BGH GRUR 2005, 581, 582 -The Colour of Elégance). bbb) Die Anmeldung des streitgegenständlichen Wort-/Bildlo- gos als Marke zugunsten des Antragsgegners ist mit der Stimme des Antragstellers von den Mitgliedern des Antragsgegners auf der Versammlung am 6. Oktober 2005 (Anlage K 5) beschlossen worden. Die Anmeldung ist am 28. März 2006 erfolgt. Eingetragen wurde die Wort-/Bildmarke am 17. Oktober 2006. Wenn der Antragsteller sein behauptetes Urheberrecht hätte wahrnehmen wollen, hätte er diesen Aspekt in der Ver- sammlung geltend gemacht. Dies hat er aber ausweislich - 12 - der Aktennotiz über diese Versammlung (Anlage K 5) nicht getan. Dass er mit der Markenanmeldung einver- standen war, belegt auch das Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung vom 14. September 2006 (Anla- ge K 6), in der eine Markensatzung mit der Nutzungsbe- rechtigung der Landesverbände mit seiner Stimme be- schlossen worden ist. Die Markenanmeldung ist daher mit seinem Einverständnis vorgenommen worden. An dieser Anmeldung des Wort-/Bildlogos als Kollektiv- marke hat der Antragsgegner auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse gehabt. Denn sie hat ausschließlich der Förderung der Wettbewerbssituation seiner Mitglie- der gedient, die das Logo selbst benutzten. Der Antrags- gegner erstrebte mit ihr zur Förderung der Wettbewerbs- situation seiner Mitglieder eine zusätzliche registerrechtli- che Absicherung gegenüber Dritten. ccc) Über die Behauptung des Antragstellers, dass schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke Differenzen zwischen den Verfahrensbeteiligten bestanden hätten und die Mitglieder des Vorstandes des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen seien, dass alle Landesverbände auch nach der Markeneintragung zugunsten des An- tragsgegners diese wie bisher uneingeschränkt weiter benutzen dürften, war der beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Denn dieses Vorbringen enthält keine konkrete Tatsachen, über die Beweis erhoben werden könnte, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Weder ist substantiiert vorgetragen - 13 - worden, über welches konkrete Thema welche unter- schiedlichen Auffassungen von den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Markenanmeldung vertreten worden sein sollen, noch aufgrund welcher konkreter Anhalts- punkte (Gespräche, Schriftwechsel etc.) der Antragsteller davon ausgehen konnte, dass auch Nichtmitglieder zur Weiterverwendung der Marke berechtigt sein sollten. ddd) Die Streitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten, die zur Kündigung der Mitgliedschaft durch den Antrag- steller am 15. September 2006 (Anlage K 7) geführt ha- ben, sind zum einen wegen anderer Vorfälle in dieser Versammlung und zum anderen mehr als acht bzw. sechs Monate nach der streitgegenständlichen Marken- anmeldung entstanden. Deshalb sind sie auch nicht ge- eignet, auf eine missbräuchliche Behinderungsabsicht des Antragsgegners im Zeitpunkt der Markenanmeldung am 11. Januar 2006 hinzuweisen. eee) Selbst wenn der Antragsgegner die als "Kündigung aus wichtigem Grund zum nächsten Satzungsgemäßen Zeit- punkt" deklarierte Austrittserklärung des Antragstellers zu Unrecht als fristlose Kündigung gewertet, ihn mit dem Schreiben vom 12. Juni 2007 (Bl. S12 VA) vor dem Ab- lauf der satzungsgemäß vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2007 und damit un- berechtigt abgemahnt haben sollte, lässt dieses Ver- halten im Hinblick auf das bei Anmeldung der Marke be- stehende Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten nicht auf ein bösgläubiges Verhalten des Antragsgegners bei der Markenanmeldung schließen, zumal dies auch auf - 14 - einer fehlerhaften rechtlichen Auslegung der Austrittser- klärung beruhen kann. 2. Einen Löschungsgrund nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG hat die Markenabteilung ebenfalls zu Recht zurückgewiesen. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Dieses Eintragungshindernis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr muss von der Marke selbst ausgehen und darf nur von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen her beur- teilt werden (BPatG Mitt. 1998, 371 - CRISTALLO). Bei ihrer Beurteilung ist auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksa- men und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (BGH GRUR 2002, 1074, 1076 - Ori- ginal Oettinger; BPatGE 43, 30, 33 - Herrenstein). b) Aus dem Wortbestandteil "WASSERKRAFT Unerschöpfliche Energie im Einklang mit der Natur" sowie den stilisierten Wasserwellen und dem angedeuteten Wasserrad des Bildelements lassen sich in Bezug auf die registrierten Dienstleistungen der organisatorischen, betriebswirtschaft- lichen und technischen Beratung, der Förderung der Interessen der Mit- glieder durch Werbung und in fachlichen Belangen sowie der "Interes- senvertretung in rechtlichen, energiewirtschaftlichen und sonstigen Be- reichen der Mitglieder im In- und Ausland durch Rechtsberatung und rechtliche Vertretung" entnehmen, dass diese im Bereich der Wasser- kraft angeboten und erbracht werden. Da die eingetragenen Dienst- - 15 - leistungen sich auch auf dieses Gebiet erstrecken können, ist eine Täu- schungsgefahr nicht feststellbar. 3. Der Gegenstandswert im vorliegenden Löschungsbeschwerdeverfahren war auf 50.000 € festzusetzen. a) Der Antrag des Antragsgegners nach § 33 Abs. 1 RVG, den Gegen- standswert für das Löschungsverfahren festzusetzen, ist zulässig. Der Antragsgegner war im Beschwerdeverfahren durch einen Rechts- anwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG durch die verkündete und den Rechtszug beendende Sachentschei- dung fällig geworden ist, woraus sich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG auch die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstands- werts ergibt. b) Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für die Bewertung bildet im Löschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke. Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit zur Löschung der Marke von Amts wegen führt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG steht dabei weder dem Interesse des Antragstellers an der Marken- löschung gleich, noch deckt es sich ohne weiteres mit dem Interesse des Markeninhabers an dem Fortbestehen des Markenschutzes - 16 - (29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir m. w. N.; 27 W (pat) 6/11 – il Punto). Maßstab für die Bewertung dieses Interesses sind vielmehr die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechts- beständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten sind. Je stärker die Marke benutzt wird und je weiter der vom Schutz der Marke umfasste Waren- und Dienstleistungsbereich ist, desto höher wird das von der Marke ausgehende Behinderungspotential eingestuft (29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir m. w. N.). Da es sich unstreitig um ein seit mehreren Jahrzehnten von Wasser- kraftwerken benutztes Logo handelt, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert auf den beantragten Betrag von 50.000 € festzuset- zen. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu