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Beschluss

26 W (pat) 502/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 502/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 045 496.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2011 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge- wiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 30 2010 045 496.2 ist für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Spiele, Spielzeug; Gesellschafts- spiele; betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung, der Be- schaffung, des Transports und/oder der Nutzung von Energie, Wärme und/oder Wasser; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere betriebswirtschaftliche Beratung von Versorgungsunternehmen, von Gewerbetreibenden, Tarif- und/oder Sondervertragskunden; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Durchführung von finanziellen Dienstleistungen, nämlich Abrech- nung von Energie-, Gas-, Wasser- und/oder Wärmelieferungen für Dritte; Aktuali- - 3 - sierung und/oder Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und/oder Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Ge- schäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erweb von Waren und/oder Dienstleistungen für andere); Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Geschäfts- gutachten; Marketing (Forschung); Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; organisatorische Beratung; Preisver- gleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pressear- tikeln; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verbraucherbera- tung, insbesondere hinsichtlich der Nutzung und/oder Einsparung von Energie, Gas, Wärme und/oder Wasser; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbrin- gung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Strom-, Gas-, Wasser- und/oder Wärmelieferanten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenban- ken, insbesondere auf dem Gebiet der Verbrauchsmessung von elektrischer und thermischer Energie, Gas und/oder Wasser; Versicherungswesen; Finanzwesen, insbesondere Handel mit Devisen, Rohstoffzertifikaten und/oder Co2-Zertifikaten; Emissionshandel (Finanzwesen); Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung, Vermietung und/oder Verpachtung von Immobilien; Durchführung von finanziellen Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 36 enthalten; Vermittlung von Beteili- gungen an Energieversorgungs- und/oder Energieerzeugungsunternehmen; finan- zielle Beratung Dritter, insbesondere von Energieerzeugern und/oder Energiever- sorgern; Beratung Dritter auf dem Gebiet des Immobilien- und/oder Versiche- rungswesens, insbesondere Beratung von Energieerzeugern und/oder Energie- versorgern; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte); Einziehen von Miet- und/oder Pachterträgen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Faci- - 4 - lity-Management); Finanzanalysen; finanzielle Förderung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und/oder Verpachtung von Immobilien (Facility- Management); Bauwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten auf den Gebieten der Energie-, Wärme-, Gas- und/oder Wasserversorgung sowie der Entsorgung; Reparaturwesen auf den Gebieten der Energie-, Wärme-, Gas- und/oder Wasserversorgung sowie der Entsorgung; Bau, Installation, Wartung und/oder Reparatur von Kraftwerken, insbesondere Blockheizkraftwerken sowie von Fernwärmeanlagen; Bau, Installation, Wartung und/oder Reparatur von Öl-, Gas-, Wasser- und/oder Energieleitungen; Bau, Installation, Wartung, Reparatur und/oder Reinigung von Schornsteinen; Entstörung in elektrischen Anlagen, ins- besondere in Energieversorgungsanlagen; Installation, Wartung und/oder Repa- ratur von Abfallbehandlungsanlagen; Installation, Wartung und/oder Reparatur von Abwasser- und/oder Frischwasseranlagen und/oder -leitungen; Installation, War- tung und/oder Reparatur von Apparaten und/oder Anlagen zur Gewinnung von Sonnen- oder Windenergie, von Erdwärme sowie von Energie aus Wasserkraft, Grubengas und/oder Biogasen; Installation, Wartung und/oder Reparatur von Energienetzen; Installation, Wartung und/oder Reparatur von Heizungsanlagen sowie von Einrichtungen, Anlagen und/oder Geräten zur Energie-, Wärme-, Gas- und/oder Wasserversorgung; Installation, Wartung und/oder Reparatur von Mess- geräten, insbesondere von Verbrauchsmessgeräten und/oder Zählern; Installation, Wartung und/oder Reparatur von sanitären Einrichtungen, Heizungs-, Lüftungs- und/oder Klimaanlagen; Installation, Wartung und/oder Reparatur von Strom- und Fernwärmeversorgungsanlagen, von Brennern und/oder Fernwärmeübergabe- pumpen; Reinigung von Gebäuden und/oder Straßen; Straßenreinigung; Tele- kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten in Computerdatenbanken, insbesondere betreffend den Verbrauch elektrischer und/oder thermischer Ener- gie, von Gas und/oder Wasser; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und/oder Internetforen; Nachrichten- und/oder Bildübermitt- lung mittels Computer; Vermietung von Geräten und/oder Einrichtungen für die - 5 - Telekommunikation; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Transport- und/oder Lagerwesen, soweit in Klasse 39 enthalten; Verteilung von Elektrizität, Gas, Wärme und/oder Wasser; Beförderung von Personen, insbesondere mit Omnibus- sen, Straßenbahnen, U-Bahnen; Deponierung von privatem oder gewerblichem Müll und/oder Abfall; Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Versorgung von Unternehmen und Haushalten mit elektrischer Energie, Heizwärme, Wasser und/oder Gas; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers (Güterbeförderung); Durchleitung, Transport und/oder Speicherung von elektri- schem Strom, Heizwärme, Gas und/oder Wasser; Heizungs- und/oder Beleuch- tungscontracting, nämlich Lieferung von Wärme und/oder Licht; Lagervermietung; Mülltransport und -lagerung; Parkplatzdienste, insbesondere Vermietung von Parkplätzen; Transport mit Kraftfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und/oder Ei- senbahnen; Transport und/oder Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen; Ver- mietung von Lagercontainern; Vermietung von Energie-, Wärme- und/oder Was- serverteilungsnetzen und Verteilungseinrichtungen; Materialbearbeitung; Aufbe- reitung von Gas, insbesondere Erdgas und Erdölgas; Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Erzeugung von Energie und/oder Wärme; Entsorgung, nämlich Recycling oder Vernichtung von privatem oder ge- werblichem Müll und/oder Abfall; Entsorgung von Abwasser, nämlich Reinigung oder Vernichtung von Abwasser; Luftauffrischung (Klimatisierung); Luftreinigung; Recycling von Müll und Abfall; Vermietung von Energieerzeugungseinrichtungen und/oder -anlagen; Vermietung von Heizungs- und/oder Beleuchtungsapparaten und/oder -anlagen, soweit in Klasse 40 enthalten; Wasserbehandlung, nämlich technische Aufbereitung von Frischwasser; Wasserbehandlung, nämlich techni- sche Aufbereitung von Abwasser; wissenschaftliche und technologische Dienst- leistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; wissenschaftliche und/oder technische Be- ratung auf dem Gebiet der Erzeugung, der Beschaffung, des Transports und/oder der Nutzung von Energie, Gas, Wärme und/oder Wasser; wissenschaftliche und - 6 - technische Beratung von Versorgungsunternehmen; technische Betriebsführung von Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung und/oder Abgabe von Energie, Gas, Wärme oder Wasser dienen, für Dritte; Bauberatung (Architekturberatung); wis- senschaftliche und/oder technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinspa- rung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitungen von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienst- leistungen von Ingenieuren, insbesondere auf dem Gebiet der Verbrauchsmes- sung von elektrischer und thermischer Energie, Gas und/oder Wasser sowie auf dem Gebiet der Registrierung, Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Übertra- gung von Daten, insbesondere von Messdaten; Dienstleistungen von Ingenieuren, nämlich Durchführung und Auswertung von Thermographieaufnahmen; Durchfüh- rung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Faci- lity-Management); Ermittlung und Messung des Energieverbrauchs für technische und/oder Forschungszwecke; Ermittlung von Emissionen und Schadstoffkon- zentrationen; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten zu wissenschaftlichen und/oder technischen Fragen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und/oder Wärme, insbesondere Erstellung von Energie-Gebäudepässen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; geologische Forschungen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konstruktionsplanung; Materialprüfung; Qualitätsprüfung; Stadtplanung; technische Beratung bezüglich des Betriebs und/oder der Nutzung von Energie-, Gas-, Wasser- oder Wärmenetzen; techni- sche Beratung und Planung von Energie-, Gas- und/oder Wassererzeugungsanla- gen und/oder -verteilungsanlagen; technische Beratung von privaten und/oder gewerblichen Kunden über mit Öl, Gas, Elektrizität, Wasser-, Wind- oder Sonnen- energie und/oder mit Erdwärme betriebene Geräte und Anlagen; technische Be- ratungsdienstleistungen im Energiebereich; technische Planung von Abwasser- und/oder Frischwasseranlagen; technische Projektplanungen; technische Über- prüfungen von Apparaten, Geräten und/oder Anlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und/oder Wärme; technische Überwachung des Energie-, Gas-, - 7 - Wasser- und/oder Wärmetransports; technische Überwachung von Anlagen zur Energieerzeugung; technische Überwachung von Energieverteilungseinrichtungen und/oder Messgeräten; technisches Sicherheitsmanagement; Vermietung von Gas-, Wasser- und/oder Stromzählern; Vermietung von Mess- und/oder Kontroll- geräten, insbesondere für den Wasser-, Gas- und/oder Stromverbrauch; Werk- stoffprüfung; wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Chemie, der Phy- sik, der Technik und/oder des Maschinenbaus; Zertifizierungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Be- schluss vom 27. Oktober 2011 nach vorangegangener Beanstandung vom 16. November 2010 teilweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zei- chen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Geschäftsfüh- rung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Auskünfte in Geschäftsangelegen- heiten; Beratung bei der Organisation und/oder Führung von Unternehmen; Bera- tung in Fragen der Geschäftsführung; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten" jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, es handele sich entgegen der Annahme der An- melderin bei der angemeldeten Wort-/Bildmarke um einen für ei- nen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem Markenschutz nicht zugänglichen verkaufsfördernden Sachhinweis. Die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache gebildete, kurze und schlichte Aussage "energie von nebenan." vermittele in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen, die sämtlich dem Bereich Energieerzeugung, -gewinnung, -versorgung, -verteilung und -vermarktung zugehörig seien bzw. in einem engen Sachzusammenhang da- mit stünden und bei denen es sich um die üblichen Angebote und Leistungen ei- nes Energieversorgungsunternehmens handele, inhaltlich nur einen werbenden - 8 - Sachhinweis auf physikalische Energie, welche ganz aus der Nähe stamme bzw. dort gewonnen/bearbeitet/geliefert würde. Bei der Wortfolge handele es sich ledig- lich um eine anpreisende Redewendung, die dem Verbraucher in werbetypischer Form den Eindruck vermitteln solle, dass der Anbieter dem Kunden ein Angebot an/von Energie aus nächster Nachbarschaft bieten könne, wobei die begriffliche Weite offensichtlich gewollt sei. Soweit die Bezeichnung "energie von nebenan" einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trüge, müsse berücksichtigt werden, dass nicht nur solche Ausdrücke von Markenschutz ausgeschlossen sind, die das Angebot mit größter sprachlicher Genauigkeit beschreiben (vgl. BPatG 30 W (pat) 162/05 - Gelenk-Aktiv, zusammengefasst veröffentlicht auf CD-ROM PAVIS PROMA), sondern auch solche, die eine gewisse Unschärfe in sich tragen oder einen allgemeinen Sinngehalt aufweisen. Schließlich sei die konkrete Aus- gestaltung der angemeldeten Marke nicht geeignet, als Betriebskennzeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu wirken, da sie keine cha- rakteristische, aus dem üblichen Rahmen herausfallende Gestaltung erkennen ließe. Die gestalterischen Mittel beschränkten sich auf die Darstellung des Schrift- zuges in unterschiedlichen Schriftgrößen und -bildern gängiger Schriftarten, die Verwendung von Kleinbuchstaben sowie eine kreisförmige Unterlegung des An- fangsbuchstabens "e". Hierbei handele es um die Kombination grafischer Stilmittel einfachster Art. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen für schutzfähig, da es - wie auch die Markenstelle feststelle - eine begriffliche Weite aufweise, die allein analysiert betrachtet beschreibend sein könne. Im Übrigen sei die graphische Ausgestaltung anspruchsvoll und das Gesamtzeichen nicht frei- haltebedürftig. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwer- debegründung vom 26. April 2012 und die Beanstandungsentgegnung vom - 9 - 15. Dezember 2010. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2011 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet. Der Eintra- gung der angemeldeten Marke steht auch für die versagten Waren und Dienst- leistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwin- den. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen - 10 - tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfer- tigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließ- lich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienst- leistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbe- aussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eig- nung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen an- derer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbe- dürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unter- scheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rah- men der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it; BGH GRUR 2001, 1043 Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2012, 270 Link Economy). Für Werbeslogans gilt nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier), dass der Verkehr zwar auch eine Werbeaussage annehmen wird, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produktes, son- dern ausschließlich seiner Beschreibung dient (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. § 8 Rdn. 36). Dies rechtfertigt es aber nicht, von unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken - 11 - auszugehen. Denn bei einer Marke schließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76). Vielmehr ist in je- dem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschrei- benden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine, wenn auch noch so ge- ringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. Fezer a. a. O. § 8 Rdn. 97a). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienst- leistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, kön- nen dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein und diese damit zu einem eingängigen und aussagekräftigen Werbeslogan ma- chen. Auch die Mehrdeutigkeit und daher Interpretationsbedürftigkeit der Werbe- aussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH, GRUR 1997, 308 - Wärme fürs Leben). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann dem angemeldeten Zeichen in seiner konkreten Ausgestaltung ausreichende Unterscheidungskraft nicht abge- sprochen werden. Das gilt zur Überzeugung des Senates auch für die zurückgewiesenen, im wei- testen Sinn (elektro-)energiebezogenen Waren und Dienstleistungen. Der ange- fochtene Beschluss stellt insoweit zwar zutreffend fest, dass die Wortfolge „ener- gie von nebenan“ keine schutzbegründende interpretative Mehrdeutigkeit aufweist, da es sich lediglich um eine anpreisende Redewendung handelt, die dem - 12 - Verbraucher in werbetypischer Form den Eindruck vermitteln soll, dass der An- bieter dem Kunden ‚Energie' aus nächster Nachbarschaft liefern kann. Seine Unterscheidungseignung und damit Unterscheidungskraft erlangt das An- meldezeichen für sämtliche von der Zurückweisung durch die Markenstelle um- fassten Waren und Dienstleistungen allerdings durch seine besondere grafische Gestaltung. Zwar enthält auch dieses Zeichen seiner Typologie nach übliche Druckbuchstaben sowie Schriftgrößenvariationen, an die der Verkehr gewöhnt ist. Die grafische Gestaltung des Anfangsbuchstabens "e" allerdings, das nicht mittig, sondern seitlich versetzt in einer dunklen Kreisfläche eingebracht ist und in der rechten Hälfte die Kreiskontur aufnimmt, entspricht jedoch nicht der typischen Gestaltung eines Buchstaben. Insoweit ist auch auf die zutreffenden Ausführun- gen der Anmelderin unter B 2. der Beschwerde zu verweisen. Der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der das Gesamtzeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, bedarf eines wenn auch kleinen gedanklichen Schrittes, um im Gesamtgefüge des Zeichens den Buchstaben „e“ am Wortanfang wahrzu- nehmen. Die gewählte graphische Darstellung verhindert, dass das Gesamtzei- chen ohne analysierende Betrachtungsweise - die sich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens verbietet (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60, Nr. 24 - Companyline; EuGH GRUR Int. 2004, 635, 638 f., Nr. 44 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2005, 135, 137, Nr. 20 - Maglite; ebenso die st. Rspr. in Deutschland, z. B. BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) - ausschließlich im Sinne einer Addi- tion von Sachbezeichnung und Grafik verstanden wird. Eine Reduzierung der an- gemeldeten Marke ausschließlich auf ihren Wortbestandteil wird dem besonderen Charakter der angemeldeten Marke nicht gerecht (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 92/97 - PRO Comfort; BPatG PAVIS PROMA, 25 W (pat) 145/04 - saTVision; BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 29 - Schuhpark). - 13 - Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung des Zei- chens für die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen ebenfalls nicht entgegen. Das Zeichen besteht nicht ausschließlich aus beschrei- benden Angaben, da jedenfalls die besondere graphische Gestaltung von einer reinen Sachangabe wegführt. In seiner konkreten Ausgestaltung, auf die sich al- lerdings der Schutzumfang beschränkt, ist es daher nicht freihaltebedürftig. Aus diesen Gründen war der angefochtenen Beschluss aufzuheben. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb