Beschluss
25 W (pat) 145/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 145/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 28 175 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Mai 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Das farbige Zeichen ist am 5. Juni 2003 für die Waren und Dienstleistungen "Elektrische und physikalische Apparate und Instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Com- puter, Antennen, elektrische Akkumulatoren und Batterien, ge- druckte Schaltungen, Lautsprecher, Kopfhörer, Projektionsgeräte, Radargeräte, Telekommunikationsgeräte und -anlagen,; Tele- kommunikation; Wissenschaftliche und technologische Dienst- leistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG die Anmeldung mit Be- schluss vom 18. Mai 2004 durch eine Prüferin des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in vollem Umfang zurückgewiesen. In den Gründen führt sie aus, dass die Zurückweisung der für die Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetauf- zeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 Mar- kenG erfolge. Der Bestandteil "Sat" sei das auch in zahlreichen Verwendungen im Englischen, aber auch eingedeutscht bekannte Kürzel für "Satellit". Dieses Wort stehe für "Künstliches Objekt, welches sich in der Umlaufbahn der Erde oder eines anderen Himmelskörpers befinde (oder dazu geeignet sei), Flugkörper, der - auf eine Umlaufbahn gebracht - in elliptischer oder kreisförmiger Bahn die Erde (oder den Mond) umkreist und dazu bestimmte wissenschaftliche oder technische Auf- gaben erfüllt". Das dem angeschlossene englische, aber auch eingedeutschte Wort "Vision" stehe in ohne weiteres verständlicher Weise für "das Sehen, Anblick, Erscheinung" bzw. im übertragenen Sinne auch "die Vorstellung betreffend etwas Zukünftiges". In ihrer sprachüblichen Kombination - man denke nur an andere Kombinationen wie "Television" oder "Eurovision" - stehe die angemeldete Wort- kombination daher in ohne weiteres verständlicher Weise für einen mittels Satellit vermittelten Anblick (von etwas) und werde von den für die beanspruchten Waren angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden. Daher würden diese Verkehrskreise sie betreffend die bean- spruchten verschiedenen Geräte und Computer als beschreibende Angabe dahin verstehen, dass es sich bei diesen um solche handele, die derartige Anblicke via Satellit vermitteln könnten und daher ihrer Übermittlung dienten. Betreffend die Magnetaufzeichnungsträger besage sie lediglich, dass diese der Aufzeichnung oder Speicherung derartiger Anblicke dienten. Dass das Kürzel "Sat" daneben auch noch andere Bedeutungsfacetten aufweise, rechtfertige keine andere Be- wertung, da Marken stets in ihrem Kontext mit den beanspruchten Produkten be- - 4 - trachtet und verstanden würden. Auch die graphische Ausgestaltung dergestalt, dass die beiden Buchstaben "TV" in Großbuchstaben dargestellt seien, vermittle der Marke nicht die erforderliche phantasievolle Eigenprägung. Binnengroßschrei- bungen seien mittlerweile grundsätzlich völlig werbeübliche Gestaltungen. Dass diese Buchstaben das Kürzel "TV" bildeten, das für Television stehe, begründe letztlich keine andere Wertung. Zum einen analysierten die Verkehrskreise Marken nicht. Für den Fall der Wahrnehmung aber unterstütze dieses Kürzel den be- schreibenden Gehalt. Da der Anmeldung die Eintragung versagt bleiben müsse, komme es auf die Frage des Freihaltebedürfnisses nicht mehr an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt hat. Die angemeldete Wort-/Bildmarke stelle keine beschreibende Angabe dar. Der Begriff "sat" sei nicht nur eine Abkürzung für "Satellit" sondern auch für "stepped atomic time" (Atomzeitskala mit Standsprüngen), ferner die Vergangenheitsform von "sit" (sitzen). Andererseits habe das Wort "vision" die Bedeutung von "Seh- vermögen", "Einsicht", "Seherblick", "Vision", "Erscheinung" und "Traum". Das er- gebe insgesamt 18 verschiedene Bedeutungen für die angemeldete Marke, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer beschreibenden Angabe gespro- chen werden könne. Die dem Bescheid zugrunde liegende Erwägung, die Marke sei angesichts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hin- weis, dass diese zur Darstellung bzw. Übertragung visueller Inhalte mittels Satellit eingesetzt würden, erscheine zu kompliziert, als dass man sie mit dem Sinngehalt der hier in Alleinstellung angemeldeten Marke bei unbefangener Betrachtungs- weise noch in Einklang bringen könnte. Außerdem wäre das nur eine von vielen Beschreibungsmöglichkeiten. Daher sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht erkenn- bar. Die bei fehlendem Freihaltebedürfnis ohnehin nicht hoch anzusetzenden An- forderungen an die Unterscheidungskraft seien erfüllt. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke nicht lediglich einen Sachhinweis, sondern ein Betriebs- kennzeichen erblicken, zumal zwei der Buchstaben durch Großschreibung und - 5 - Farbgestaltung auffallend und in fantasievoller Weise hervorgehoben seien, so dass weder eine beschreibende Angabe noch ein Freihaltungsbedürfnis zu erken- nen sei. Insbesondere die farbig und in Großschreibung hervorgehobenen Buch- staben, die innerhalb des Wortes "satvision" ein anderes Wort bzw. eine Abkür- zung mit anderer Bedeutung, nämlich "TV", sichtbar machten, verliehen dem an- gemeldeten Zeichen eine hinreichende Eigenprägung, die dessen Schutz be- gründe. Diese Auffassung vertrete auch das BPatG in seiner Entscheidung vom 22. April 2002 - 30 W (pat) 157/01 (FanTASTic). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und hat auch in der Sache Er- folg. Die gesamte Anmeldung ist Beschwerdegegenstand. Auch wenn in den Gründen des angefochtenen Beschlusses lediglich ein Teil der angemeldeten Waren (Ge- räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnet- aufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer) ausdrücklich er- wähnt wurden, die Waren und Dienstleistungen "Elektrische und physikalische Apparate und Instrumente, Antennen, elektrische Akkumulatoren und Batterien, gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kopfhörer, Projektionsgeräte, Radargeräte, Telekommunikationsgeräte und -anlagen; Telekommunikation; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungs- dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" dagegen nicht, ist von einer vollständigen Zurückweisung der Anmeldung auszu- gehen. Die Marke ist nach dem Tenor insgesamt zurückgewiesen worden. Eine Aufzählung aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen in der Begründung ist nicht notwendig, um von einer vollen Zurückweisung auszugehen. Nur wenn sich - 6 - aus den Gründen des Beschlusses eindeutig ergäbe, dass es sich um eine Teilzu- rückweisung handelt, und der Tenor einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthielte, käme eine Berichtigung des Tenors in Betracht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rd. 1). In dem angefochtenen Beschluss ist jedoch ebenfalls ausgeführt, dass das Vor- bringen der Anmelderin gegenüber dem Beanstandungsbescheid keine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke erlaube. Dieser hatte Schutzhindernisse für das gesamte Waren/Dienstleistungsverzeichnis angeführt. Am Schluss des angefochtenen Beschlusses wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Anmeldung die Eintragung versagt bleiben musste. In der Beschwerde- begründung geht im Übrigen selbst die Anmelderin davon aus, dass die gesamte Anmeldung zurückgewiesen wurde, und erwähnt nicht einmal die lückenhafte Auf- zählung des Waren/Dienstleistungsverzeichnisses im angegriffenen Beschluss. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedoch nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständi- ger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende An- gabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittel- bar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender - 7 - Unterscheidungskraft ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Eine fehlende Unterscheidungskraft kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zei- chens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Ge- genstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen in dem beanspruchten Zei- chen eine Sachinformation sehen (vgl. BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 – beauty24.de). Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob der Verkehr das Wort "SATVISION" im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich als Sachangabe im Sinne von "SATELIT VISION" versteht. Die nur theoretisch möglichen Kombinationen der verschiedenen Bedeutungsmöglichkeiten von "Sat" und "Vision", wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung aus- rechnet, reichen zwar nicht aus, die Schutzfähigkeit zu bejahen. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass das Wort "SATVISION" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, muss berücksichtigt werden, dass die angemeldete Marke durch ihre graphische Gestaltung sich von einer reinen Sach- angabe deutlich unterscheidet. Die konkrete Gestaltung des Zeichens verhindert, dass das Zeichen lediglich als die Angabe "SATVISION" verstanden wird. Vielmehr fallen die kursiv geschriebe- nen, roten Buchstaben "TV" auf, die von den gerade stehenden, blauen Buchsta- ben "sa" und "ision" umrahmt werden, wobei zwischen den Buchstaben "sa" und den folgenden Buchstaben "TVision" ein größerer Abstand als im Übrigen besteht. Eine Trennung in die Bestandteile "saT" und "Vision" ist durch die konkrete Ges- taltung nicht nahe gelegt, insbesondere da der Verkehr auch das Kürzel "TV" kennt. Zwar ist die Binnengroßschreibung ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das eine Schutzfähigkeit in der Regel nicht begründen kann, jedoch führt hier die Schreibweise zu einer anderen Aufteilung der Bestandteile, so dass der Verkehr - 8 - die angemeldete Marke nicht mit der Angabe "Sat Vision" gleichsetzt. Auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Sat Vision" erkennen, insbeson- dere bei genauer Betrachtung und Überlegung, wird eine Reduzierung darauf dem besonderen Charakter der angemeldeten Marke nicht gerecht. Sieht man nämlich "TV" wegen seiner hervorgehobenen Darstellung als Kern der Gesamtgestaltung an, dann sind die ergänzenden Bestandteile für sich gesehen ohne Sinngehalt. Wenn man dagegen dem Bedürfnis nach einer sinnvollen Interpretation der an- gemeldeten Bezeichnung folgend diese als "Sat Vision" versteht, wird der Begriff jedoch gleich wieder durch die größenmäßig, typenmäßig und farbmäßig hervor- gehobenen Buchstaben "TV" zerrissen, welcher die bekannte Kurzform für Televi- sion bildet. Eine besondere graphische Gestaltung eines Wortes kann geeignet sein, eine Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. auch BPatG GRUR 2002, 889 - fanTASTic). Erweist sich der klangliche und begriffliche Gehalt der angemeldeten Marke nicht als schutzfähig, so hindert dies nicht die Eintragung, sofern das Zei- chen aufgrund seiner Schreibweise als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet und nicht als Sachangabe freizuhalten ist (BPatG GRUR 2004, 873 - FRISH). Ge- genstand der Schutzgewährung ist dann die eingetragene Gestaltung des Zei- chens. Soweit die Markenstelle daran zweifelt, dass das Kürzel "TV" bei unbefangener Betrachtung wahrgenommen werde, und meint, im Übrigen unterstütze es nur den beschreibenden Gehalt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschießen. Durch die farbliche Herausstellung des bekannten Kürzels "TV" für Television bzw. Fern- sehen springt dieses dem unbefangenen Betrachter geradezu ins Auge. Die Ab- kürzung "TV" ist zwar für sich allein eine beschreibende bzw. nicht unterschei- dungskräftige Angabe, jedoch bewirkt die konkrete Gestaltung nicht eine Verstär- kung des beschreibenden Charakters, sondern verhindert, dass der Verkehr das Zeichen lediglich als beschreibende Angabe im Sinne von "SAT-VISION" versteht. Insgesamt ist die angemeldete Marke durch die besondere Gestaltung noch so stark verfremdet, dass ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wer- den kann. - 9 - Auch steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches die Markenstelle im angefochtenen Beschluss dahingestellt bleiben ließ, der Eintra- gung nicht entgegen, denn das Zeichen besteht nicht ausschließlich aus beschrei- benden Angaben, da jedenfalls die besondere graphische Gestaltung von einer reinen Sachangabe wegführt. Die Beschwerde der Anmelderin hat somit Erfolg. gez. Unterschriften