Beschluss
19 W (pat) 4/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 4/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 62 146.5-55 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Arnoldi - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamtes zurückverwiesen. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q - hat die am 14. Dezember 2000 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität 11-358820 vom 17. Dezember 1999 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 13. Juni 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, der Begriff „Effektivitäts- signal“ sei als unklare Phantasiebezeichnung anzusehen und dürfe schon gemäß § 5 der Patentverordnung nicht verwendet werden; dies schließe die Gewährbar- keit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vermittle nicht die von einem Patentanspruch zu fordernde Rechtssi- cherheit. Im Übrigen hat die Prüfungsstelle den von der Anmelderin hilfsweise ge- stellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung mit der Begründung abgewiesen, diese könne offenbar lediglich den Vortrag gegensätzlicher Meinungen über Klar- heit und Unklarheit der diskutierten Begriffe erbringen, und wäre insofern nicht sachdienlich. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 3 - Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei- len: Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag vom 2. Oktober 2008, Beschreibung und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom 18. Januar 2001, hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündli- chen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 2. Oktober 2008 (nunmehr Hauptantrag) lautet unter Einfügung einer Gliederung: „1 Fernbedienungssignal-Empfangsvorrichtung, welche aufweist: 2 eine Mehrzahl von Empfangseinrichtungen, um ein Fernbedie- nungssignal zu empfangen; 3 eine Mehrzahl von Dekodierern, um das Fernbedienungssig- nal zu dekodieren, um ein dekodiertes Signal zu erzeugen, - 4 - 3a wobei jeder der Dekodierer mit einer entsprechenden Emp- fangseinrichtung verbunden ist; und 4 einen Dekodierer-Auswahlteil, um einen aus der Mehrzahl von Dekodierern auszuwählen, 5 wobei die Mehrzahl von Dekodierern ein Signal, das die Effek- tivität des Fernbedienungssignals angibt, erzeugen, welches die Effektivität des Fernbedienungssignals angibt 5a und zwar basierend auf Identifikationsinformationen, die in dem Fernbedienungssignal enthalten sind, und 6 wobei der Dekodierer-Auswahlteil den einen aus der Mehrzahl von Dekodierern in Übereinstimmung mit einem Signal, das die Effektivität des Fernbedienungssignals angibt, auswählt.“ Gemäß 1. Hilfsantrag sind an den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgen- den Merkmale angefügt (unter Fortführung der Gliederung): „7 wobei jeder der Mehrzahl von Dekodierern aufweist: 7a eine Dekodiererschaltung, um das Fernbedienungssignal zu dekodieren, um das dekodierte Signal zu erzeugen; 7b einen Extrahierteil, um die Identifikationsinformationen aus dem Fernbedienungssignal zu extrahieren; und - 5 - 7c einen Dekodier-Beurteilungsteil, um die Identifikationsinforma- tionen, die durch den Extrahierteil extrahiert wurden, mit vorre- gistrierten Identifikationsinformationen zu vergleichen, um das Signal, das die Effektivität des Fernbedienungssignals angibt, zu erzeugen, 7d eine Beurteilungstabelle, in der als Identifikationsinformation ein Adressencode zum Spezifizieren der zu steuernden bzw. zu bedienenden Vorrichtung gespeichert ist, 8 wobei der Dekodier-Beurteilungsteil das Signal, das die Effek- tivität, des Fernbedienungssignals angibt, auf effektiv setzt, wenn die extrahierten Identifikationsinformationen in der Beur- teilungstabelle existieren und es auf ineffektiv setzt, wenn die extrahierten Identifikationsinformationen nicht in der Beurtei- lungstabelle existieren.“ Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspru- ches 1 sowohl gemäß Haupt- als auch gemäß 1. Hilfsantrag eine klare und voll- ständige Lehre zum technischen Handeln vermittle und durch den im Prüfungsver- fahren genannten wie durch den vom Senat mit Hinweis vom 11. März 2013 ein- geführten Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch na- hegelegt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. - 6 - II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Anmeldung zur weiteren Behandlung – auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag – an das Deut- sche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG führt. 2. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung eine Fernbedienungs- signal-Empfangsvorrichtung, bei welcher insbesondere ein Infrarot-Fernbedie- nungssignal von einer Vielzahl von in verschiedenen Richtungen orientierten opti- schen Signalempfangseinrichtungen empfangen werden kann (Offenlegungs- schrift, Sp. 1, Z. 5-31). Es sei im Stand der Technik bekannt, die Ausgangssignale der Empfangseinrich- tungen einer logischen Oder-Verknüpfung zu unterziehen, um ein so zusammen- gesetztes Signal in einen einzigen Dekodierer einzugeben und anhand des deko- dierten Signals eine Vorrichtung fernzusteuern. Dabei bestehe jedoch das Pro- blem, dass auch ein durch eine Rauschquelle in der Nähe einer der Empfangsein- richtungen gestörtes Ausgangssignal in das zusammengesetzte Signal eingehe und dieses beeinträchtige (Offenlegungsschrift, Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 23). Von dieser Problemstellung ausgehend, liegt der Anmeldung nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sinngemäß die Aufgabe zu Grunde, eine Fernbe- dienungssignal-Empfangsvorrichtung mit einer Vielzahl von Empfangseinrichtun- gen zu schaffen, in welcher es möglich ist, ein von einer der Empfangseinrichtun- gen empfangenes rauschfreies Fernbedienungssignal auszuwählen (Offenle- gungsschrift, Sp. 2, Z. 58-62). - 7 - Zur Lösung der Aufgabe sieht der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der dem zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Anmeldung geltenden Hilfsantrag entspricht, ei- ne Mehrzahl von Dekodierern vor (Merkmal 3), wobei jeder der Dekodierer mit ei- ner entsprechenden Empfangseinrichtung verbunden ist (Merkmal 3a), wobei die Mehrzahl von Dekodierern ein Signal erzeugen, das die Effektivität des Fernbedie- nungssignals angibt (Merkmal 5) und zwar basierend auf Identifikationsinformatio- nen, die in dem Fernbedienungssignal enthalten sind (Merkmal 5a). Die Auswahl eines der Dekodierer und damit einer der Empfangseinrichtungen erfolgt in Über- einstimmung mit einem Signal, das die Effektivität des Fernbedienungssignals an- gibt (Merkmal 6). 3. Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotech- nik mit Erfahrung in der Entwicklung von drahtlosen Fernsteuerungs- und -mess- systemen. 4. Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde von der Prüfungsstelle maß- geblich mit fehlender Klarheit des Ausdrucks „Effektivität eines Fernbedienungs- signals“ begründet. Diese Beanstandung hält einer Überprüfung nicht stand. Der Ausdruck „Effektivität des Fernbedienungssignals“ ist zwar weder ein dem Fachmann geläufiger Fachausdruck noch enthält die Anmeldung hierzu eine Be- griffsbestimmung. Der Fachmann wird den Ausdruck jedoch auf der Grundlage des allgemeinen Bedeutungsinhalts des Wortes Effektivität als Wirksamkeit des Fernbedienungssignals im Kontext der in der Anmeldung offenbarten Lehre ver- stehen. Unter einem effektiven oder wirksamen Fernbedienungssignal versteht der Fachmann ein Signal, welches in der fernbedienten Vorrichtung die intendierte Be- dienungsfunktion bewirkt. Hierzu wird es der Fachmann u. a. als erforderlich anse- hen, dass das Signal am Ort der fernbedienten Vorrichtung überhaupt empfangen werden kann, was z. B. von der Feldstärke des Signals am Empfangsort abhängt. - 8 - Weiterhin sollte das Signal hinreichend von Störsignalen unterschieden werden können, was z. B. anhand des Signal-Rausch-Abstandes bestimmt werden könn- te. Falls der Nutzinhalt des Fernbedienungssignals durch Fehlerkorrekturmaßnah- men geschützt ist, wäre eine hinreichend kleine Fehlerrate des Signals erforder- lich, damit das Signal rekonstruiert werden kann. Schließlich sollte das Signal den erforderlichen Informationsinhalt zeigen, im Falle der Adressierung einer Untersta- tion z. B. die zutreffende Adresse, und insbesondere auch die gewünschte Bedie- nungsfunktion eindeutig kennzeichnen. Das im geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Signal, das die Ef- fektivität eines Fernbedienungssignals angibt, kann daher im Verständnis des Fachmanns jede der vorstehend genannten und auch weitere physikalische oder informationstechnische Eigenschaften des Fernbedienungssignals betreffen, so- weit diese Eigenschaft basierend auf Identifikationsinformationen bestimmt wird, die in dem Fernbedienungssignal enthalten sind. Unter einer Identifikationsinformation versteht der Fachmann eine aus dem Fern- bedienungssignal extrahierbare Information, die das Signal unterscheidbar von an- deren Signalen macht und z. B. eine Fernbedienungsvorrichtung kennzeichnen kann (Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 23-29). Der Ausdruck „Effektivität des Fernbedienungssignals“ stellt nach Auffassung des Senats daher nicht die Klarheit der technischen Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in Frage, sondern führt vielmehr dazu, dass unter den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag eine große Anzahl von Gegenständen fällt. Ein weit gefasster Anspruch muss für jeden seiner Gegenstände die Voraussetzungen für eine Pa- tentierung erfüllen, d. h. er muss u. a. ausführbar, neu und erfinderisch sein (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 34, Rdnr. 147, 148, 149 m. w. N.). 5. Die Gegenstände der Ansprüche gemäß Hauptantrag gehen in zulässiger Wei- se auf die ursprüngliche Offenbarung zurück. - 9 - 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift (1) JP 4-113799 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG). Zur Druckschrift (1) gibt es eine deutschsprachige Übersetzung, die auf Veranlas- sung der Prüfungsstelle erstellt wurde und die der Senat mit Hinweis vom 11. März 2013 in das Verfahren eingeführt hat. Im Folgenden wird auf Textstellen in dieser Übersetzung Bezug genommen. Die Druckschrift (1) zeigt eine Fernbedienungssignal-Empfangsvorrichtung, die ei- ne Mehrzahl von Empfangseinrichtungen und eine Mehrzahl von Signalverarbei- tungseinheiten, jedoch keine Mehrzahl von Dekodierern aufweist. In Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt, ist aus der (1) somit Folgendes be- kannt (Unterschiede zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Änderungskenn- zeichen gekennzeichnet): eine 1 Fernbedienungssignal-Empfangsvorrichtung (S. 2, An- spruch 1), welche aufweist: 2 eine Mehrzahl von Empfangseinrichtungen, um ein Fern- bedienungssignal zu empfangen (Lichtsender/-empfän- ger 3, S. 2, Anspruch 1, Fig. 2, Bezugszeichen D1); 3teilweise eine Mehrzahl von Dekodierern Signalverarbeitungsein- heiten 9 (S. 8, zweiter Abs. und Fig. 2, Bezugszei- chen 9), um das Fernbedienungssignal zu dekodie- renumzuformen, um ein dekodiertes Signal in Rechteck- form zu erzeugen, - 10 - 3ateilweise wobei jeder der Dekodierer Signalverarbeitungseinhei- ten 9 mit einer entsprechenden Empfangseinrichtung 3 verbunden ist (Fig. 2); und 4teilweise einen Dekodierer-Auswahlteil (Umschalter 5), um einen aus der Mehrzahl von Dekodierern Signalverarbeitungs- einheiten 9 auszuwählen (durch Auswahl des Lichtemp- fängers 3, S. 2, Anspruch 1 und Fig. 2), 5teilweise wobei die Mehrzahl von Dekodierern Signalverarbei- tungseinheiten 9 ein Signal (Seite 15, mitte und Fig. 7(b)), das die Effektivität des Fernbedienungssignals angibt (dort Datensignale und Rauschsignale können identifiziert werden, S. 14 und S. 16, mitte), erzeugen, welches die Effektivität des Fernbedienungssignals an- gibt 5a und zwar basierend auf Identifikationsinformationen (Identifikationscode), die in dem Fernbedienungssignal enthalten sind (S. 14 und S. 16, mitte), und 6teilweise wobei der Dekodierer-Auswahlteil (5) den einen die eine aus der Mehrzahl von Dekodierern Signalverarbeitungs- einheiten (dort durch Auswahl eines Lichtempfängers 3) in Übereinstimmung mit einem Signal, das die Effektivität des Fernbedienungssignals angibt, auswählt (S. 2, An- spruch 1 und Seite 16, mitte). - 11 - Die in der (1) beschriebenen Fernbedienungssignale enthalten einen Identifika- tionscode, der aus einem Infrarot-Impulszug von 10 ms Dauer und einem nachfol- genden Leersignal von 20 ms Dauer besteht (Fig. 7(a), Teil A und B sowie S. 14). Wenn dieser Identifikationscode ungestört empfangen wird, erzeugen die Signal- verarbeitungseinheiten 9 ein Signal in Rechteckform, das ein 10 ms andauerndes Low-Signal gefolgt von einem 20 ms langen High-Signal umfasst (Fig. 7(b), S. 15 mitte und S. 16, mitte). Das Ausgangssignal der Signalverarbeitungseinheit 9 stellt mit dem oben angegebenen Verständnis des Fachmanns ein Signal dar, das die Effektivität bzw. Wirksamkeit des Fernbedienungssignals angibt, denn es zeigt Folgendes an: ein Low-Signal zeigt an, dass ein Infrarot-Signal vorhanden ist (S. 12, zweiter Abs.), d. h. mit ausreichender Feldstärke emp- fangen wird; ein Low-Signal, dessen Dauer geringer als 10 ms ist, zeigt an, dass nicht Fernbedienungssignale, sondern Rauschsignale empfangen werden (S. 15, letzter vollständiger Satz); ein 10 ms andauerndes Low-Signal zeigt an, dass der Identifi- kationscode des Fernbedienungssignals empfangen wird, der möglicherweise von Rauschsignalen überlagert wird (S. 15, mit- te und S. 16, zweiter vollständiger Satz); ein 10 ms andauerndes Low-Signal gefolgt von einem 20 ms langen High-Signal zeigt an, dass der empfangene Identifika- tionscode des Fernbedienungssignals nicht von Rauschsigna- len überlagert ist (S. 16, mitte). Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich von der aus der (1) entnehmba- ren Vorrichtung somit dadurch, dass an die Stelle der Mehrzahl von Signalverar- beitungseinheiten eine Mehrzahl von Dekodierern treten, um das Fernbedienungs- signal zu dekodieren, um ein dekodiertes Signal zu erzeugen. Dieser Unterschied kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen, denn die (1) - 12 - vermittelt dem Fachmann die Lehre, dass eine Identifikationscodeerfassungs-/Um- schaltersteuereinheit 4 den Identifikationscode erfasst (S. 6 letzter Abs., Fig. 2, Bezugszeichen 4) indem sie die Ausgänge der Signalverarbeitungseinheiten in den einzelnen Empfangseinheiten überwacht und die Pulsdauern (Dauer des Low- Signals) sowie Pulspausen (Dauer des High-Signals) misst (S. 15 Mitte bis S. 16 Mitte), was der Fachmann im Zusammenhang mit pulsweiten- bzw. pulspausenco- dierten Fernbedienungssignalen als Dekodieren bezeichnet. Um Signale mehrerer Ausgänge zu dekodieren, hat der Fachmann Veranlassung, für jeden Ausgang der Signalverarbeitungseinheiten 9 jeweils einen Dekodierer in Betracht zu ziehen. Die Anmelderin hat in der Verhandlung sinngemäß vorgetragen, dass die Aus- gangssignale der Signalverarbeitungseinheiten nicht nur parallel, sondern auch von einem einzigen Dekodierer sequentiell dekodiert werden könnten. Dieses Ar- gument kann nicht greifen, denn dann würden – ohne Vorkehrungen zur Signal- speicherung, zu der die (1) keine Anregung gibt – beim Erscheinen eines Low-Sig- nals am Ausgang einer Signalverarbeitungseinheit für max. (10 + 20) ms die Aus- gänge der anderen Einheiten nicht mehr überwacht werden können. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich nach Überzeugung des Senats somit in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. 7. Mit dem neu vorgelegten Anspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag wird eine Fernbedie- nungssignal-Empfangsvorrichtung beansprucht, die hinsichtlich der Erzeugung des Signals, das die Effektivität des Fernbedienungssignals angibt, auf die konkre- te Ausgestaltung nach dem Ausführungsbeispiel beschränkt ist. Aus dem Fernbe- dienungssignal wird die Identifikationsinformation extrahiert. Falls die extrahierte Information als Adressencode zum Spezifizieren der zu steuernden Vorrichtung in einer Beurteilungstabelle existiert, wird das Signal, dass die Effektivität des Fern- bedienungssignals angibt, auf „1“ (effektiv) gesetzt, falls die extrahierte Information nicht in der Beurteilungstabelle existiert, wird das Signal auf „0“ (ineffektiv) gesetzt (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 4, Z. 59 bis Sp. 5, Z. 4). - 13 - 8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag geht in zulässiger Wei- se auf folgende Offenbarungsstellen der am 14. Februar 2000 eingereichten eng- lischsprachigen Unterlagen zurück: Ansprüche 1, 2, Fig. 2, 3, sowie Beschreibung, S. 6, letzter Abs. bis S. 7, zweiter Abs., S. 8, erster Abs., letzter Satz bis S. 9, ers- ter Abs. 9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach 1. Hilfsantrag ist gegenüber der Druckschrift (1) und den vom Senat mit Hinweis vom 11. März 2013 in das Verfah- ren eingeführten Druckschriften (2) US 4 663 768 A (3) Tietze, U., Schenk, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik 8., über- arbeitete Auflage, Berlin u. a.: Springer-Verlag, 1986, Vorwort und S. 193, 224, 225, 241, 242. ISBN: 3-540-16720-X. neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 9.1 Keiner der Druckschriften können die Merkmale 7b, 7c, 7d und 8 des Patent- anspruchs gemäß 1. Hilfsantrag entnommen werden. 9.2 Ausgehend von der Druckschrift (1) mag sich für den Fachmann in der Praxis die Anregung geben, in der Identifikationscodeerfassungs-/Umschaltersteuerein- heit (Fig. 2, Bezugszeichen 4) Extrahierteile vorzusehen, um die Identifikationsin- formation aus dem Fernbedienungssignal zu erfassen bzw. zu extrahieren (S. 14). Auch mag sich die Anregung ergeben, in der Identifikationscodeerfassungs-/Um- schaltersteuereinheit Beurteilungsteile vorzusehen, um die extrahierten Identifika- tionsinformationen mit vorregistrierten Informationen zu vergleichen, denn um zu beurteilen (S. 15 Mitte), ob der Identifikationscode bestimmte Eigenschaften auf- weist (Pulsdauer 10 ms, Pulspause 20 ms), müssen diese Eigenschaften notwen- digerweise vorregistriert sein. - 14 - Aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik erhält der Fachmann je- doch keine Anregung, jeden der Mehrzahl von Dekodierern mit einer Beurteilungs- tabelle auszugestalten, in der als ldentifikationsinformation ein Adressencode zum Spezifizieren der zu steuernden bzw. zu bedienenden Vorrichtung gespeichert ist, wobei der Dekodier-Beurteilungsteil das Signal, das die Effektivität des Fernbedie- nungssignals angibt, auf effektiv setzt, wenn die extrahierten Identifikationsinfor- mationen in der Beurteilungstabelle existieren und es auf ineffektiv setzt, wenn die extrahierten Identifikationsinformationen nicht in der Beurteilungstabelle existieren, denn dies eröffnet die Möglichkeit, die Effektivität des Signals auch vom jeweiligen Dekodierer abhängig zu machen, indem in den Dekodierern unterschiedliche Adressencodes gespeichert werden, die die zu steuernde Vorrichtung spezifizie- ren. Damit gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur als neu, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 9.3 Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes des Patentanspruches 1 gemäß 1. Hilfsantrag ist gegeben. Die Erfindung ist auch in der Anmeldung - unter Berücksichtigung des oben unter 3. dargelegten fachmännischen Verständnisses - so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. 9.4 Damit kann der Senat die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstandes des Pa- tentanspruches 1 gemäß 1. Hilfsantrag nicht feststellen. - 15 - 10. Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. § 79 Abs. 3 Satz 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung kommt insbe- sondere dann in Betracht, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht mehr bestehen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 PatG), aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG, vgl. Busse, PatG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 77, 86, 87; Schulte, PatG, 8. Auf- lage, § 79 Rdn. 20, 27). Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2008 und auch die vorangegangenen Prüfungsbescheide maßgeblich auf Klarheitsbeanstandungen stützen, die nach Überzeugung des Senats zumindest gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag gestellten Hilfs- antrag vom 2. Oktober 2008 nicht berechtigt sind. Auch hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 44 PatG bislang nur das vor dem ersten Prü- fungsbescheid geänderte bzw. in Erwiderung auf die Prüfungsbescheide geänder- te Patentbegehren geprüft und augenscheinlich auch die Recherche darauf be- grenzt. Durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag umfasst das Patentbegehren nunmehr Merkmale, die bei der Prü- fung bislang nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere ist aus der Akte nicht er- kennbar, dass nach den im geltenden Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag ent- haltenen Merkmalen 7d und 8, die aus der Beschreibung aufgenommen wurden, recherchiert wurde. - 16 - Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung ent- gegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung dar- über, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des Patentgesetzes erfüllt. 11. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG bestand keine Veranlassung. Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund be- sonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen, soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff. m. Nw.; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatG BlPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Vorliegend hat die Prüfungsstelle zwar verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie die Anmeldung durch Beschluss vom 13. Juli 2008 zurückgewiesen hat, ohne zu- vor die von der Anmelderin mit Eingabe vom 9. Mai 2008 hilfsweise beantragte Anhörung durchzuführen. Dies schon im Hinblick darauf, dass eine einmalige An- hörung im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich als sachdienlich i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen ist, weil eine Anhörung Anmelder und Prüfer die Möglichkeit bie- tet, ihre – gegensätzlichen - Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, was in der Regel eine schnellere und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche Auseinandersetzung und damit eine Förderung - 17 - des Verfahrens verspricht (vgl. u. a. BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren; BPatG v. 10. August 2007, 14 W (pat) 16/05; BPatG v. 1. August 2008, 20 W (pat) 31/08; BPatG v. 21. April 2009, 21 W (pat) 47/05; Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. Nw.). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gleichwohl nicht in Betracht, da die fehlerhaft unterbliebene Anhörung nicht ursächlich für die Beschwerdeeinle- gung war. Ohne eine Änderung in der Sach- und Rechtslage, die den Kausalver- lauf hätte beeinflussen können, kann nicht hypothetisch unterstellt werden, dass der Prüfer allein durch die erneute Darlegung der Auffassung der Anmelderin in ei- ner Anhörung zu der als unklar beanstandeten Begrifflichkeit „der Effektivität eines Signals“ seine Rechtsmeinung hierzu geändert und sich deshalb die Einlegung der Beschwerde erübrigt hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die rechtli- che Beurteilung der Prüfungsstelle jedenfalls in Bezug auf „ein Signal, das die Ef- fektivität eines/des Fernbedienungssignals angibt“ im Beschwerdeverfahren letzt- lich als nicht zutreffend erwiesen hat. Denn eine unrichtige Beurteilung allein ist kein Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (vgl. Schulte, 8. Aufl., § 73 Rdn. 130 m. Nw.). Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Arnoldi Pü