Beschluss
21 W (pat) 47/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
11mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 47/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. April 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 005 478.9-34 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 unter Mitwirkung des Rich- ters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2005 aufgehoben und das Patent DE 10 2004 005 478 erteilt. Bezeichnung: Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbat- terie und Überwachungseinrichtung hierzu Anmeldetag: 4. Februar 2004 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 19, gemäß Offenlegungsschrift Beschreibung, Seiten 2/17 bis 10/17, gemäß Offenle- gungsschrift 6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 10, gemäß Offenle- gungsschrift. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 4. Februar 2004 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbatterie und Überwachungs- einrichtung hierzu" eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 4. März 2005 zurückgewiesen. Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zu- stände einer Speicherbatterie mit den Schritten: Ma Einteilen des Elektrolytvolumens (v) der Speicherbatterie in mindestens zwei Elektrolytvolumenanteile (vi) mit zugeordne- ten Elektrolytbilanzräumen (Si); Mb Festlegen von mindestens zwei Elektrodenplatten-Bilanzräu- men (Pk) durch Einteilen des Gesamtwiderstandes (RM) der Elektrodenplatten der Speicherbatterie in Widerstandsantei- le (RMk) für die festgelegten Elektrodenplatten-Bilanzräu- me (Pk) und der Gesamtspeicherkapazität (KM) der Elektro- denplatten der Speicherbatterie in Speicherkapazitätsantei- le (KMk) für die festgelegten Elektrodenplatten-Bilanzräu- me (Pk); Mc Bestimmen der Elektrolytkonzentration (ri) der Elektrolytvolu- menanteile (vi) für die festgelegten Elektrolytbilanzräume (Si); - 4 - Md Bestimmen der in den Elektrodenplatten der Elektrodenplat- ten-Bilanzräume (Pk) jeweils umgesetzten Ladungsmen- gen (KEMk); und Me Bestimmen mindestens einer Kenngröße für zugeordnete elektrische Zustände der Speicherbatterie mit einem mathe- matischen Modell zur Beschreibung eines elektrischen Ersatz- schaltbildes mindestens mit den Größen der Widerstandsan- teile (RMk), der Speicherkapazitätsanteile (KMk), der Elektrolyt- konzentration (ri) und der umgesetzten Ladungsmen- gen (KEMk). Der auf eine Überwachungseinrichtung für eine elektrochemische Speicherbatterie gerichtete Anspruch 19 lautet: Überwachungseinrichtung für eine elektrochemische Speicherbat- terie mit einer Messeinheit zur Messung der Batterieklemmen- spannung (U), des Batterieklemmenstroms (I) und der Batterie- temperatur (T), und mit einer Auswerteeinheit, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Auswerteeinheit zur Durchführung des Verfah- rens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist, vorzugsweise durch Programmierung einer Mikroprozessoreinheit. Zu den Unteransprüchen 2 bis 18 wird auf die Akte verwiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die nicht eine mathema- tische Messmethode beschreibenden Merkmale aus der Druckschrift E1 bekannt seien und demgegenüber sich das im Patentanspruch 1 definierte Verfahren ledig- lich durch eine Berechnungsmethode unterscheide, die aber gemäß § 1 (2), 1 PatG a. F. das Vorliegen einer erfinderischer Tätigkeit nicht begründen könne, da - 5 - mathematische Berechnungsmethoden nicht als Erfindung anzusehen seien, so- weit gemäß § 1 (3) PatG a. F. für diese als solche Schutz begehrt wird. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen weiter und macht geltend, dass das im Patentanspruch 1 aufgeführte mathemati- sche Modell ein Element des Verfahrens sei, das in Verbindung mit anderen Messgrößen zum gewünschten Erfolg führe; keinesfalls sei das Verfahren auf die mathematische Methode als solche beschränkt, vielmehr werde auf der Basis technischer Messgrößen und Parameter eine Kenngröße für den Zustand einer Batterie als technischem Gegenstand bestimmt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen E1 DE 101 03 848 A1 E2 DE 22 42 510 C1 E3 DE 40 07 883 A1 E4 DE 195 43 874 A1 E5 DE 39 01 680 C1 E6 DE 43 39 568 A1 und E7 DE 198 47 648 A1 patentfähig seien. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 4. März 2005 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 005 479 mit den Patentansprü- chen 1 bis 19, der Beschreibung S. 2/17 bis 10/17 und der - 6 - Zeichnung, Figuren 1 bis 10 gemäß Offenlegungsschrift zu er- teilen; 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch begründet. Der im Patentanspruch 1 sowie der im Patentanspruch 19 beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektri- sche Zustände einer Speicherbatterie sowie eine Überwachungseinrichtung für ei- ne elektrochemische Speicherbatterie mit einer Messeinheit zur Messung der Bat- terieklemmenspannung, des Batterieklemmenstroms und der Batterietemperatur und mit einer Auswerteeinheit (vgl. in der Offenlegungsschrift die Absätze [0001], [0002]). Zu dem anhand einzelner Druckschriften erläuterten Stand der Technik ist darge- legt, dass bei den daraus bekannten Verfahren und Vorrichtungen beim Lade- und Entladebetrieb und auch bei lastfreier Lagerung nicht alle dabei relevanten Ver- schleißfaktoren berücksichtigt werden könnten. Insbesondere gelte dies für die im Schwerefeld der Erde auftretende Konvektion der Säure in einem Bleiakkumulator. Die bei der Ladereaktion gebildete Schwefelsäure sinke im Schwerefeld der Erde in Schlieren zum Boden der Zellen, die damit verbundene ungleichmäßige Vertei- lung der Elektrolytkonzentration - als Säureschichtung bezeichnet - führe zu einer Verungleichmäßigung des Zustandes der Zelle [0013, 0014]. - 7 - Daran orientiert sich die Aufgabe der Erfindung, ein verbessertes Verfahren zur Bestimmung von Kenngrößen für elektrische Zustände einer Speicherbatterie zu schaffen [0015]. Die Lösung der Aufgabe erfolgt bezüglich des Verfahrens durch die im Patentan- spruch 1, bezüglich der Überwachungseinrichtung durch die im Patentanspruch 19 angegebenen Merkmale. Dazu wird beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Hilfe technischer Größen - Elektrolytvolumenanteile [Ma], Elektrodenplatten-Bilanzräume [Mb], Elektrolyt- konzentrationen [Mc], umgesetzte Ladungsmengen [Md] und elektrisches Ersatz- schaltbild [Me] - auf der Basis technischer Messgrößen und Parameter mit Hilfe ei- nes mathematischen Modells eine Kenngröße für den Zustand einer Batterie - und damit eines technischen Gegenstandes - bestimmt. Das mathematische Modell (mathematische Methode) kommt in Verbindung mit den technischen Merkmalen zur Lösung eines konkreten technischen Problems zum Einsatz. Die Erfindung enthält somit technische und nicht technische Merk- male, bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegen- stand unter Einschluss einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 1992, 430 ff., 432, Tauchcomputer). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeu- gung gelangt, dass weder die im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Entge- genhaltung E1, noch die in der Beschreibungseinleitung der Offenlegungsschrift erläuterten Entgegenhaltungen E2 bis E7 der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 entgegen stehen. 1. Die Gegenstände des Verfahrensanspruchs 1 und des Sachanspruchs 19 sind neu. - 8 - Die Druckschrift E1 beschreibt ein Verfahren und eine zugehörige Vorrichtung zur Bestimmung der Alterung einer Speicherbatterie, bei dem die Betriebsparameter Temperatur (T), Lade-/Entladestrom (I) und Klemmenspannung (V) bearbeitet werden (vgl. Figur 2, T, I, V links oben). Aus diesen Parametern werden in Modu- len 28 bis 31 mittels auf der Fuzzy-Logik fußender Interferenzoperatoren 36, 38, 39 und 42 einzelne Zustandsgrößen der Batterie ermittelt: In Bezugszei- chen 28 ǻȡ für die Säureschichtung; in Bezugszeichen 29 KF für den Korrosions- faktor; in Bezugszeichen 30 S für den Sulfationsgrad; in Bezugszeichen 31 schließlich Cv für den Kapazitätsverlust. Somit werden mit diesem bekannten Verfahren ebenfalls Kenngrößen einer Spei- cherbatterie bestimmt, wobei dies unter Einsatz der Fuzzy-Logik als einer mathe- matischen Methode erfolgt. Ein Modell zur Beschreibung eines elektrischen Er- satzschaltbildes für Zustände der Speicherbatterie gemäß Merkmal [Me] des Ver- fahrensanspruchs 1 liegt damit jedoch nicht vor. Demgemäß offenbart die Druck- schrift E1 auch keine Auswerteeinheit, wie sie mit der Überwachungseinrichtung gemäß Patentanspruch 19 beansprucht wird. 2. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 19 beruhen auch auf einer erfin- derischen Tätigkeit. In E1 findet sich zu dem Modul 28, das die Säureschichtung ǻȡ bestimmt, zwar ein allgemeiner Hinweis, "wobei die Säureschichtung entlang einer Batterie be- trachtet wird, …"; wie dies konkret erfolgen soll, ist jedoch nicht weiter ausgeführt. Selbst wenn der Fachmann, ein berufserfahrener Diplom-Physiker, der sich mit der Entwicklung von elektrochemischen Speicherbatterien befasst, daraus zu- nächst auf ein Unterteilen des Elektrolytvolumens in Anteile schließen sollte [§ Ma], so würde er nicht zu den weiteren Merkmalen [Mb] bis [Me] des Patentan- spruchs 1 gelangen; insbesondere nicht zu Elektrolytbilanzräumen Si und Elektro- denplatten-Bilanzräumen Pk, deren Unterscheidung für die der Speicherbatterie noch entnehmbare Ladungsmenge RKg im Hinblick auf die im Absatz [0078] der - 9 - Offenlegungsschrift explizit dargelegte Fallunterscheidung von Bedeutung ist. Folglich finden sich in der Vorrichtung aus E1 auch keine Anregungen zu der Überwachungseinrichtung gemäß Patentanspruch 19. 3. Die weiteren, eingangs genannten Entgegenhaltungen E2 bis E7 liegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, noch weiter ab; sie haben dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. 4. Die Patentfähigkeit der Unteransprüche 2 bis 18 wird von der des Patentan- spruchs 1 mitgetragen. 5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist wie beantragt anzuordnen. Sie kommt dann in Betracht, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billig- keit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Ge- brauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73, Rdn. 124). Die Prüfungsstelle hat nämlich die von der Anmelderin in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2005 hilfsweise beantragten Anhörung ver- weigert, ohne dass die von ihr dafür genannten oder auch andere Gründe dies rechtfertigen könnten. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer mündlichen Verhand- lung im Prüfungsverfahren hat der 7. Senat in seiner Leitsatzentscheidung 7 W (pat) 57/03 vom 22. Juni 2005 (BPatGE 49, 111 = Mitt. 2005, 554 = BlPMZ 2006, 66 (LS) - Anhörung im Prüfungsverfahren) ausgeführt: "Widerspricht der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prü- fungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle gegen das Patentbegeh- ren und beantragt zugleich, für den Fall des Fortbestehens der Bedenken der Prü- fungsstelle, die Anberaumung einer Anhörung, ist die Anhörung in der Regel sach- dienlich, auch wenn keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden". Bei ei- nem solchen Verfahrensstand ist eine Anhörung in der Regel sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Mög- lichkeit geboten ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern und gegebenenfalls zu einem Einvernehmen bezüglich ei- - 10 - ner gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009, 21 W (pat) 41/05). Mit ihrer Begründung, dass die Argumentation der Anmelderin sich nicht auf technische Fragen beziehe, sondern auf eine juristi- sche Betrachtung des Gegenstandes, hat die Prüfungsstelle verkannt, dass diese Grundsätze auch für unterschiedliche rechtliche Standpunkte zutreffen, die durch- aus Gegenstand einer mündlichen Erörterung sein können und hier auch hätten sein müssen. Denn die im Prüfungsbescheid in Aussicht gestellte Zurückweisung der Anmeldung beruhte auf dem von der Anmelderin zu Recht als nicht tragfähig angesehenen rechtlichen Ansatz der Prüfungsstelle. Nachdem sich die Prüfungs- stelle überhaupt nicht mit der rechtlichen Argumentation der Anmelderin auseinan- dergesetzt hat, ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sie nach einem einmali- gen Bescheid und einer einmaligen Erwiderung hierauf davon ausgehen konnte, es stünden sich offenbar gefestigte Standpunkte gegenüber, so dass keine Fragen mehr offen seien, die im Rahmen einer Anhörung hätten geklärt werden können. Letztlich zeigt die Begründung die mangelnde Bereitschaft der Prüfungsstelle, das Vorbringen der Anmelderin zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung ziehen. Dies stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die bei ordnungsgemäßer und an- gemessener Sachbehandlung vermeidbare Beschwerde erforderlich gemacht hat (vgl. Schulte a. a. O., Rdn. 132). Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü