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Beschluss

20 W (pat) 3/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 3/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 054 940.0-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Rich- terin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Am 13. November 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentan- meldung mit der Bezeichnung „Funkortungsverfahren und Vorrichtung zur stereo- phonen oder mehrdimensionalen Übertragung von Signalen von bewegbaren Mi- krofonen“ eingegangen. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 beantragte der Anmel- der die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes gemäß § 44 PatG; dieser Antrag wurde mit dem 26. Mai 2006 wirksam. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Aufzeichnung oder Wiedergabe akustischer Information, welche von einem bewegbaren Mikrofon erfasst wird, so- wie ein System zur Aufzeichnung oder Wiedergabe akustischer Information, wel- che von einem bewegbaren Mikrofon, insbesondere einem Funkmikrofon, erfasst wird (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 1). Die Anmeldung geht davon aus, dass die gesamte Unterhaltungselektronik zum Anmeldezeitpunkt auf die Übertragung wenigstens zweier Tonsignale oder -kanäle ausgelegt ist (Stereophonie; vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 2, 1. Abs.). So wür- den bei Konzerten oder anderen akustischen Darbietungen Mikrofone aufgestellt und deren Signale „räumlich“ eingeordnet, so dass bei der Schallabstrahlung über Lautsprecher der Ort der Schallentstehung vom Zuhörer wahrgenommen werden könne (vgl. ebenda). - 3 - Problematisch sieht der Anmelder in diesem Zusammenhang die Verwendung von Funkmikrofonen, deren Positionen räumlich nicht festgelegt seien und welche nicht geortet würden (vgl. ebenda), so dass dann für den Zuhörer nicht der ge- wünschte räumliche Höreindruck bereitgestellt werden könne. Als Aufgabe stellt sich der Anmelder, ein Verfahren und ein System bereitzustel- len, mit denen auch bei bewegten Mikrofonen ein Stereoeffekt erzeugt werden kann (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 2, 2. Abs.). Gelöst sieht die Anmeldung die Aufgabe durch ein Verfahren nach dem ursprüngli- chen Patentanspruch 1 bzw. ein System nach dem ursprünglichen Patentan- spruch 17. Die Lösung sieht im wesentlich ein Verfahren vor (ursprüngliche Unterlagen, Pa- tentanspruch 1), bei dem die Position des die akustische Information erfassenden Mikro- fons zu bestimmt wird, die durch die Positionsbestimmung erhaltene Ortsinformation der akustischen Information zugeordnet wird und die Ortsinformation bei der Wiedergabe oder bei der Aufzeich- nung zur Erzeugung eines Stereoeffektes berücksichtigt wird. Des Weiteren verhält sich die Anmeldung zur praktischen Realisierung der Posi- tionsbestimmung, insbesondere für den Fall der Verwendung eines Funkmikro- fons. Verwendet wird hierzu die Modulation von Trägerfrequenzen mit anschlie- ßender Auswertung der Phasendifferenz(en) der von einzelnen Sendern abge- strahlten und am Ort des Funkmikrofons empfangenen modulierten Signale. - 4 - Mit dem einzigen Prüfungsbescheid vom 2. Juni 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deutschen Patent- und Markenamts die Gegenstände der an- gemeldeten Patentansprüche 1 und 4 bis 17 als unklar und die Gegenstände der abhängigen angemeldeten Patentansprüche 2 und 3 als nicht erfinderisch i. S. d. § 4 PatG beanstandet. Bezüglich der Patentansprüche 16 und 17 bemängelte sie weiterhin, dass diese fakultative Merkmale enthielten. Als Stand der Technik ver- weist die Prüfungsstelle auf die DE 199 61 862 A1. Daraufhin hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 16. September 2009 (eingegan- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. September 2009) einen ge- änderten Satz von Patentansprüchen (Patentansprüche 1 bis 19) und geänderte Beschreibungsseiten (Seiten 1 und 2) eingereicht. Mit diesem Schriftsatz nahm der Anmelder Stellung zu den Mängelrügen der Prüfungsstelle und beantragte, das Prüfungsverfahren auf Basis der neu eingereichten Unterlagen fortzusetzen. Hilfsweise beantragte der Anmelder, eine mündliche Anhörung vor der Prüfungs- stelle durchzuführen. Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat folgend die Anmeldung durch Beschluss vom 7. Oktober 2009 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Schriftsatz vom 16. September 2009 zugrunde. Die Prüfungsstelle stützte ihren Zurückweisungs- beschluss alleine darauf, dass die abhängigen Patentansprüche 3, 4 und 5 unklar seien bzw. nicht erkennbar sei, was unter Schutz gestellt werde. Die von dem Anmelder mit Schriftsatz vom 16. September 2009 (vgl. dort Seite 2, 2. Absatz) hilfsweise beantragte Anhörung lehnte die Prüfungsstelle mit dem Zu- rückweisungsbeschluss (vgl. dort Seite 4) als nicht sachdienlich ab. - 5 - Gegen die Zurückweisung hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 (eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Dezember 2009) Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2010 legte er geänderte Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag vor und beantragte 1. ein Patent in der Fassung der zuletzt eingereichten Unterlagen zu erteilen; 2. hilfsweise, ein Patent auf der Grundlage der Patentansprüche gemäß 1. Hilfsantrag zu erteilen: 3. hilfsweise, eine mündliche Verhandlung vor dem Beschwerde- senat durchzuführen. Mit Hinweis vom 23. April 2013 hat der Senat die Druckschriften JP 063 180 87 A (im weiteren D5 genannt) und JP 072 885 12 A (im weiteren D6 genannt) in das Verfahren eingeführt. In Rahmen eines Telefonates zwischen dem Vertreter des Anmelders und dem Berichterstatter wurde der Inhalt der Druckschrift D6 hin- sichtlich der Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes erörtert. Zur mündlichen Verhandlung ist der Anmelder – wie mit Schriftsatz vom 25. April 2013 angekündigt – nicht erschienen. Mit letztgenanntem Schriftsatz hat der Anmelder weiter beantragt, die Beschwerdegebühr zu erstatten. - 6 - Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Gegenstände des Patentan- spruchs 1 wie des Patentanspruchs 16 sowohl in den Fassungen des Hauptan- trags wie den Fassungen des Hilfsantrags nicht patentfähig sind (§§ 1 und 4 PatG). Die gleichwohl mögliche Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird aus Gründen der Billigkeit angeordnet (§ 80 Abs. 3 PatG). 1. Zum Hauptantrag 1.1 Geltende unabhängige Patentansprüche Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt): Verfahren bei dem mit einem bewegbaren Mikrofon (2) akustische Information erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass M1 die Position des die akustische Information erfassenden be- wegbaren Mikrofons (2) relativ zu zumindest zwei ortsfesten Punkten stets bestimmt wird, M2 wobei die durch die Positionsbestimmung erhaltene Ortsin- formation der akustischen Information zugeordnet wird. An den geltenden Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprü- che 2 bis 15 an. - 7 - Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 16 nach Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt): System zur Aufzeichnung oder Wiedergabe von von einem be- wegbaren Mikrofon (2) erfasster akustischer Information, M16.1 mit einem Ortungssystem zur Bestimmung einer Ortsinfor- mation bezüglich der Position des bewegbaren Mikro- fons (2) relativ zu zumindest zwei ortsfesten Punkten und M16.2 einer Empfangseinrichtung für die akustische Information sowie M16.3 einer Auswerteeinrichtung zur Steuerung der Aufzeich- nung oder Ausgabe der akustischen Information über Lautsprecher (3, 4) M16.4 in Abhängigkeit von der der akustischen Information zuge- ordneten Ortsinformation. An den geltenden Patentanspruch 16 schließen sich die abhängigen Patentan- sprüche 17 bis 19 an. 1.2 Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des vorlie- genden Gegenstands bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen Diplom- ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Elektrotechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der technischen Akustik. Dieser holt sich in Fragen der Funkübertra- gung - beispielsweise bei der Verwendung bzw. Verbesserung von Funkmikrofo- nen - Rat bei einem Ingenieur der Nachrichtentechnik oder arbeitet mit einem sol- chen im Team zusammen. - 8 - Dieser Fachmann versteht, dass die durch die Positionsbestimmung erhaltene Ortsinformation der akustischen Information jedenfalls dann zugeordnet wird, wenn die Wiedergabe der akustischen Information von der durch die Positionsbe- stimmung erhaltenen Ortsinformation abhängt (vgl. auch Eingabe des Anmelders vom 16. September 2009, Seite 4, letzter Satz). Dies setzt in der Allgemeinheit dieser Formulierung nicht voraus (enthält aber den Fall), dass die Ortsinformation gemeinsam mit der akustischen Information übertragen wird. 1.3 Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 können nicht mehr als neu gelten (§ 3 PatG). Die Druckschrift D6 (JP 072 885 12 A) beschreibt ein Funkmikrofonsystem („wireless microphone equipment“). Um ein Klangfeld und eine Beleuchtung zu steuern, wird ein Funkmikrofonsystem ausgestattet, um eine Ortsbestimmung des Mikrofons zusammen mit der Klangübertragung realisieren zu können (vgl. dort Abschnitt „Purpose“). Im Einzelnen zeigt die D6 ein System zur Wiedergabe von akustischer Information (mittels Lautsprecher; vgl. speaker 113 – 116), welche von einem bewegbaren Mi- krofon (vgl. wireless microphone transmitter, BZ 111) erfasst wurde, M16.1 mit einem Ortungssystem zur Bestimmung einer Ortsinfor- mation bezüglich der Position des bewegbaren Mikrofons relativ zu zumindest zwei ortsfesten Punkten („…plural re- ceivers 10(8)-110 are used to obtain position information of the wireless microphone…“) und M16.2 einer Empfangseinrichtung für die akustische Information (das „…transmission system of a wireless microphone transmitter…“ umfasst notwendig eine Empfangseinrich- tung für die akustische Information) sowie - 9 - M16.3 einer Auswerteeinrichtung zur Steuerung der Ausgabe der akustischen Information über Lautsprecher („…with a cen- tral processing unit 117, and a sound field controller …control the sound field of speakers 113-116…“) M16.4 in Abhängigkeit von der der akustischen Information zuge- ordneten Ortsinformation („…control the sound field of speakers 113-116…based on the obtained position infor- mation.“). Ersichtlich zeigt die Druckschrift D6 auch die Merkmale des geltenden Patentan- spruch 1. 1.4 Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 erweisen sich somit als nicht patentfähig. 2. Zum Hilfsantrag Die geltenden Patentansprüche nach Hilfsantrag unterscheiden sich von denen des Hauptantrags lediglich bezüglich der abhängigen Patentansprüchen 3 und 5 (vgl. hierzu Änderungsmarkierungen auf Seiten 26 und 27 der GA). Die Gegen- stände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag erweisen sich somit ebenfalls als nicht patentfähig (vgl. Ausführungen unter 1.). 3. Nachdem sich die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 sowohl in den Fassungen des Hauptantrags wie den Fassungen des Hilfsantrags als nicht patentfähig erweisen, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 16 fallen auch alle anderen (ab- hängigen) Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begrün- dung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren des Anmelders, das Patent ausschließlich in den beantragten Fassungen zu ver- - 10 - teidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). 4. Unter den gegebenen Umständen konnte die Zulässigkeit der zur Entscheidung vorgelegten Anspruchsfassungen dahinstehen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die in den Patentansprüchen 3 und 5 (nach Haupt- und Hilfsantrag) ge- lehrten Prinzipien dem Fachmann schon seit 1971 bekannt sind (vgl. nur die vom Anmelder im Schriftsatz vom 16. September 2009 genannte Druckschrift DE 2 027 572). Wie die akustische Information und die Ortsinformation gemein- sam übertragen werden kann, wusste der Fachmann spätestens seit 1995 (vgl. die Druckschrift D6). 5. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf Billigkeits- erwägungen (§ 80 Abs. 3 PatG). Das patentamtliche Prüfungsverfahren und der angegriffene Zurückweisungsbeschluss leiden an gravierenden Verfahrensfehlern und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem ordnungsgemäßen Verfahren und einem ordnungsgemäßen Beschluss die Anmelderin von einer Be- schwerde abgesehen hätte. 5.1 Die Prüfungsstelle hat die hilfsweise beantragte mündliche Anhörung zu Un- recht nicht durchgeführt und dadurch dem Anmelder das gebotene Recht auf Äu- ßerung verweigert. Den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle gegen das Patentbegehren hat der Anmelder schriftlich unter Angabe von Grün- den widersprochen (vgl. Schriftsatz vom 16. September 2009). Der Anmelder hat dargelegt, in welcher Weise er seiner Meinung nach den Mängelrügen der Prü- fungsstelle Rechnung getragen hat. Weiter hat der Anmelder vorgetragen, dass seiner Auffassung nach ein breit formulierter Patentanspruch nicht mit einem un- klaren Patentanspruch verwechselt werden dürfe. Damit ist der Anmelder auf den Vorhalt der Prüfungsstelle eingegangen und hat der Auffassung der Prüfungsstelle - 11 - eine eigene Auffassung entgegengestellt, die nicht ungeeignet erscheint, die Auf- fassung der Prüfungsstelle zu entkräften. Bei dieser Sachlage bestand für den An- melder auch kein Anlass, die Ansprüche weiter zu ändern. Da bislang lediglich ein Prüfungsbescheid ergangen war und der Anmelder sich mit den Bedenken der Prüfungsstelle auseinandergesetzt hat, konnte der Anmelder aus seiner Sicht da- von ausgehen, die Prüfungsstelle entweder zur Aufgabe ihrer Bedenken bewegen zu können, oder aber vor einer endgültigen Zurückweisung der Anmeldung die ex- plizit beantragte Gelegenheit zu erhalten, in einer Anhörung den Dialog mit der Prüfungsstelle fortzuführen, um zu einer Annäherung der bisher gegensätzlichen Auffassungen zu gelangen. Bei einem solchen Sachstand ist eine Anhörung in der Regel sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem sie dem Anmelder und dem Prüfer die Möglichkeit bietet, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Ge- genrede zu erörtern. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit hat der Prüfer zwar einen Beurteilungsspielraum, der der gericht- lichen Nachprüfung entzogen ist (BPatGE 26, 44). Im vorliegenden Fall ist der Rahmen, in dem er sich dabei frei bewegen kann, allerdings verlassen worden, nachdem der beantragten Anhörung die Sachdienlichkeit allein deshalb abgespro- chen wurde, weil nach Auffassung der Prüfungsstelle „…die gerügten Mängel nicht beseitigt wurden und auch anderweitig keine Stellung dazu genommen wur- de.“ Der beantragten Anhörung war die Sachdienlichkeit aus den oben genannten Gründen nicht abzusprechen. 5.2 Der angegriffene Beschluss ist - entgegen § 47 Abs. 1 PatG - nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 1 PatG ist ein Beschluss dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und wel- che rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333 - Warmpressen, mit weiteren Nachweisen). Der gänzlich fehlen- den Begründung gleichzusetzen ist der Fall, dass die Begründung - wie hier – - 12 - sachlich inhaltslos ist. Gemäß § 48 PatG kann eine Patentanmeldung nur zurück- gewiesen werden, wenn der Gegenstand der Anmeldung nicht patentfähig i. S. v. §§ 1 bis 5 PatG ist, wenn die Anmeldung nicht den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 PatG genügt oder wenn die Anforderungen des § 36 PatG offensichtlich nicht erfüllt sind. Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss setzt sich mit keinem dieser gesetzlichen Zurückweisungsgründe auseinander. Der stattdessen zur Grundlage genommene Begriff der „Unklarheit“ als solcher ist dem Patentgesetz als Patentierungshindernis nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 8. Juli 2009 – 20 W (pat) 17/05, abrufbar unter www.bundespatentgericht.de); er genügt daher nicht dem Begründungserfordernis. Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü