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Beschluss

20 W (pat) 24/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 24/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Februar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 83 824.0-55 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie die Richterin Dorn - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 29. September 2010 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit der Bezeichnung „Oberflächenstückantenne für mehrerer Bänder und Kommuni- kationseinrichtung“ auf der Grundlage folgender Unterlagen er- teilt: Anmeldetag: 16. Dezember 1999 Priorität: 16. Dezember 1998, US 09/212,259 Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 Zeichnungen: Figuren 1A, 1B, 2, 3, 4, 5A, 5B, 6A bis 6D, 7, 8 vom 19. September 2001, eingegan- gen am selben Tag. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. - 3 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Gedruckte Multiplandoberflächenstückan- tenne“ durch Beschluss vom 29. September 2010 zurückgewiesen. Der Zurück- weisung lagen die Patentansprüche 1 bis 8 vom 14. September 2010, eingegan- gen am selben Tag, zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, die in der Anmeldung offenbar- te Erfindung, nämlich die Längenanpassung im Patentanspruch 1, sei nicht als pa- tentfähiges Merkmal spezifiziert, wie dies § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG fordere. Des Weiteren spezifiziere der Anspruch 1 nicht, wie die Anpassungsbrücke zum Ein- stellen der Eingangsimpedanz der Antenne erfindungsgemäß geändert werden könne, so dass § 34 Abs. 4 PatG nicht erfüllt sei. Hiergegen richtet sich die am 23. November 2010 eingelegte Beschwerde der An- melderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 29. September 2010 aufzu- heben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 11. Februar 2015 - 4 - Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 11. Februar 2015 Zeichnungen: Figuren 1A, 1B, 2, 3, 4, 5A, 5B, 6A bis 6D, 7, 8 (9 Blatt) vom 19. September 2001, eingegangen am selben Tag. Ferner regt der Bevollmächtigte der Anmelderin die Rückzahlung der Beschwerde- gebühr an, da er das rechtliche Gehör durch die Prüfungsstelle verletzt sieht. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: 1. Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder, umfassend: einen Zuführstift (325), einen Erdungsstift (335), einen auf ein erstes Frequenzband eingestellten ersten Oberflä- chenstückabschnitt (305), einen auf ein zweites, anderes Frequenzband eingestellten zweiten Oberflächenstückabschnitt (310), und mindestens einen in dem ersten und dem zweiten Oberflächen- stückelement ausgebildeten Schlitz (340), gekennzeichnet durch eine zwischen dem Zuführstift und dem Erdungsstift angeord- nete Anpassungsbrücke (330) zum Anpassen der Eingangsim- pedanz der Antenne durch ein Ändern der Länge der Anpas- sungsbrücke. - 5 - Der nebengeordnete Patentanspruch 7 hat folgenden Wortlaut: 7. Kommunikationseinrichtung mit einer gedruckten Schaltplatte; und einem Substrat, auf dem eine Oberflächenstückantenne nach einem der Ansprüche 1 bis 6 befestigt ist, wobei das Substrat auf der gedruckten Schaltplatte befestigt ist. Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, so dass der angefochte- ne Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen ist. 1. Der Anmeldegegenstand betrifft eine Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder, die in tragbare Endgeräte eingebaut werden kann und die es den tragba- ren Endgeräten erlaubt, innerhalb unterschiedlicher Frequenzbänder zu kommuni- zieren (vgl. Beschreibung vom 18. Juni 2001, S. 1, 2. Absatz). Da Größe und Ge- wicht von portablen Endgeräten fortlaufend einer weiteren Reduzierung unterwor- fen seien, bestehe eine Notwendigkeit für eine effiziente Miniatur-Einbauantenne, die auf multiple Frequenzbänder eingestellt werden könne, während sie gleichzei- tig eine große Bandbreite in jedem dieser multiplen Frequenzbänder aufweise (vgl. Beschreibung vom 18. Juni 2001, S. 7, 3. Absatz). Die vorstehende Aufgabe soll durch eine Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst werden. - 6 - Der geltende Patentanspruch 1 mit eingefügter Merkmalsgliederung lautet: 1. Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder, umfassend: M1 einen Zuführstift (325), M2 einen Erdungsstift (335), M3 einen auf ein erstes Frequenzband eingestellten ersten Oberflächenstückabschnitt (305), M4 einen auf ein zweites, anderes Frequenzband eingestellten zweiten Oberflächenstückabschnitt (310), und M5 mindestens einen in dem ersten und dem zweiten Oberflä- chenstückelement ausgebildeten Schlitz (340), gekennzeichnet durch M6 eine zwischen dem Zuführstift und dem Erdungsstift ange- ordnete Anpassungsbrücke (330) zum Anpassen der Ein- gangsimpedanz der Antenne durch ein Ändern der Länge der Anpassungsbrücke. Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn seine Merkmale sind den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 16, 17, 22 und 23 (vgl. WO 00/36700 A1 und deutsche An- meldeunterlagen vom 18. Juni 2001) als zur Erfindung gehörend offenbart. Ebenso erweist sich der nebengeordnete Patentanspruch 7 als zulässig, der mit seinen Merkmalen auf den ursprünglichen Patentanspruch 11 (vgl. WO 00/36700 A1 und deutsche Unterlagen vom 18. Juni 2001) zurückgeht. 2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplom- ingenieur (FH) der Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, der mit der Entwicklung von Antennen beschäftigt ist, die in portable Kommunikationsgeräte zu integrieren sind. - 7 - 3. Die Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder nach dem geltenden Pa- tentanspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar und gilt auch als neu ge- genüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik nach den Druck- schriften D1 US 4,571,595 D2 JP 6-37531 A D3 US 6,112,102 D4 QUASSIM K., “Inverted-F Antenna for Portable Handsets”, lEE Colloquium on Microwave Filters and Antennas for Per- sonal Communication Systems, 3/1-3/6, 22. Feb. 1994 D5 WO 1996/027219 A1 D6 US 5,365,246 A D7 RASINGER J., Die Strahlungsgekoppelte Doppelwinkel-An- tenne: „Eine neuartige interne Antenne für mobile Funkgerä- te“ Dissertation Institut für Nachrichtentechnik und Hochfre- quenztechnik; Fakultät für Elektrotechnik; Technische Uni- versität Wien, Juni 1990 D8 RASINGER, Josef, u. a.: „Interne Antennen für Schnurtelefo- ne“: ntz Bd. 43, 1990, H. 5, S. 376-379 D9 DE 197 07 535 A1 D10 EP 0 616 734 B1 D11 GB 655 045 A D12 BAO WANG; YUEN LO, “Microstrip antennas for dual-fre- quency operation,” Antennas and Propagation, IEEE Trans- actions on, vol. 32, no. 9, pp. 938-943, Sep. 1984 D13 Zl DONG LIU; HALL, P.S.; WAKE, D., “Dual-frequency pla- nar inverted-F antenna,” Antennas and Propagation, IEEE Transactions on, vol. 45, no. 10, pp. 1451-1458, Oct. 1997, DOI: 10.1109/8.633849 - 8 - D14 MACI, S.; GENTILI, G.B., “Dual-frequency patch antennas,” Antennas and Propagation Magazine, IEEE, vol. 39, no. 6, pp. 13-20, Dec. 1997 D15 EP 795 926 B1 D16 DE 195 12 003 B4. Keine der vorstehenden Druckschriften beschreibt eine Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder, bei der gemäß dem Merkmal M6 eine Anpassungsbrücke zwischen dem Zuführstift und dem Erdungsstift angeordnet ist und die Eingangs- impedanz der Antenne durch ein Ändern der Länge der Anpassungsbrücke ange- passt wird. 3.1 Die Druckschrift D1 zeigt in den Figuren 1, 2 und 3 eine Oberflächenstück- antenne für zwei Frequenzbänder (vgl. Bezeichnung). Die Antenne besteht aus zwei flächigen Abstrahlungselementen (first and second radiator elements 26, 28), die sich auf einer Schaltplatine (circuit board 12) erstrecken (M3teilw. und M4teilw.) und von einer Grundfläche (ground plane 30) begrenzt werden (vgl. Sp. 2, Zei- len 64-67, Sp. 3, Z. 35-39 und Sp. 5, Z. 29-33). Die Abstrahlungselemente sind, wie aus den Figuren 1 und 3 unmittelbar ersicht- lich, zwischen einen Zuführungspunkt (feed point 24) (M1teilw.) und die auf Erde gelegte gemeinsame Grundfläche (ground plane 30 mit Masse-Symbol) (M2teilw.) geschaltet. An den Zuführungspunkt ist eine variable Impedanz-Anpassschaltung angeschlos- sen, die schaltungstechnisch als variable Kapazität (variable capacitor 32) ausge- führt ist und die reaktiven Anteile des Leiters (conductor 18) mit umfasst (vgl. Sp. 3, Z. 12-14 und 40-45 sowie Sp. 6, Z. 1-3) (M6teilw.). Über diese Impedanz-An- passschaltung ist die Antenne mit einer Speiseschaltung (dual banding means) verbunden, welche Sendesignale auf zwei Frequenzbändern liefert (vgl. Sp. 2, Z. 4-10 und Sp. 6, Z. 4-9). Die beiden Frequenzbänder werden demnach mittels - 9 - einer zusätzlichen externen Beschaltung erzeugt. Eine gesonderte Einstellung der Abstrahlungselemente auf die jeweilige Frequenz ist in der D1 dagegen genau so wenig angesprochen (M3Rest und M4Rest nicht realisiert), wie eine geschlitzte Aus- führung der Abstrahlungselemente selbst (M5 nicht realisiert). Auch lässt die D1 eine körperliche Ausgestaltung des Zuführungspunktes (feed point 24) als Zuführungsstift oder der Lokalisierung eines Erdungsstifts in der Grundfläche (ground plane 30) völlig offen (M1Rest und M2Rest nicht realisiert). Im Gegensatz zum anmeldungsgemäßen Anpassen der Eingangsimpedanz der Antenne mittels einem Ändern der Länge der Anpassungsbrücke - was durch ein einfaches Ändern des Ortes des geerdeten Stabs erzielt wird - wird nach der Leh- re der D1 die Impedanzanpassung über die Einstellung einer variablen Kapazität (variable capacitor 32), mithin einer elektronischen Beschaltung vorgenommen (M6Rest nicht realisiert). 3.2 Soweit der im Verfahren befindliche Stand der Technik Impedanzanpas- sungsmaßnahmen in Bezug auf Antennen mit zwei oder mehreren flächigen Ab- strahlelementen beschreibt (D6, D7, D9, D13 und D14), ist diesen gemeinsam, dass die Impedanzanpassung der jeweiligen Antennen durch eine geeignete Lo- kalisierung des Einkopplungspunkts vorgenommen wird (vgl. D6, Sp. 4, Z. 37-41; D7, S. 5, 3. Absatz; D9, Sp. 2, Z. 64 – Sp. 3, Z. 2; D13, S. 1451, rechte Spalte, Ab- schnitt II. ANTENNA GEOMETRY, 1. Absatz Mitte und D14, S. 18 linke Spalte, Absatz vor 4.4). Die weiter im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 - D5, D10 - D12, D15 und D16 kommen dem Anmeldegegenstand nicht näher, denn sie befassen sich ent- weder nicht mit Flächenantennen (D2 und D3 betreffen Spiral-Antennen) oder ge- hen über die Ausführung einer Flächenantenne mit einem Abstrahlungselement nicht hinaus. Soweit in diesem Zusammenhang Anpassungsmaßnahmen aufge- zeigt werden, beschränken sich diese auf die Anpassung der Antenne durch Aus- - 10 - wahl eines geeigneten Einkopplungspunkts (D4, S. 3/2, zweiter Absatz von unten; D12, S. 941, linke Spalte, zweiter Absatz von unten) bzw. durch Variieren der Län- ge und Breite des Streifenleiters (D15, Sp. 2, Z. 21-23; Sp. 6, Z. 9-10) oder durch Integration einer Induktivität in den Streifenleiter (D15, Sp. 3, Z. 49-51). Die verbleibenden Druckschriften D5, D8, D10, D11 und D16 dagegen enthalten keinerlei konkrete Ausführungen von Impedanz-Anpassungsmaßnahmen. 4. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da ein Anpassen der Eingangsimpedanz der Antenne mittels einem Ändern der Länge der Anpas- sungsbrücke, was letztlich durch ein einfaches Ändern des Ortes des geerdeten Stabs erzielt wird, aus dem Stand der Technik weder veranlasst noch angeregt wird. 5. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 erweisen sich auch die auf diesen je- weils rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, die die Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder nach dem Patentenspruch 1 in nicht selbstverständlicher Wei- se weiterbilden, und die mit dem nebengeordneten Patentanspruch 7 beanspruch- te Kommunikationseinrichtung mit der anmeldungsgemäßen Oberflächenstückan- tenne als patentfähig. 6. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss unter anderem da- rauf gestützt, dass die in der Anmeldung offenbarte Erfindung, nämlich die Län- genanpassung in dem der Zurückweisung zugrundeliegenden Patentanspruch 1, nicht als patentfähiges Merkmal spezifiziert sei, wie dies § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG fordere. - 11 - Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss die Anmeldung einen oder mehrere Patent- ansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Aus dieser Vorschrift kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass – wie die Prüfungsstelle im Beschluss dargelegt hat – die von der Anmelde- rin vorgelegte Anspruchsfassung bereits patentfähige Merkmale enthalten muss. Ein derartiger Sinngehalt ist im Gesetzeswortlaut nicht enthalten und stellt somit eine unzulässige Auslegung durch die Prüfungsstelle dar. Da mit dem Anspruch 1 vom 14. September 2010 ein Anspruch in deutscher, nachvollziehbarer Sprache vorlag, der eine Vielzahl von Merkmalen aufweist, gab die Anmelderin hierdurch klar zu verstehen, was sie als Antragstellerin als patent- fähig ansieht und wofür sie Schutz begehrt, so dass die Formvorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG erfüllt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2009 - 20 W (pat) 17/05, vom 15. April 2009 – 20 W (pat) 71/04 und vom 6. Mai 2013 – 20 W (pat) 3/10). Die Prüfungsstelle hat den angefochtenen Beschluss des Weiteren unter Hinweis auf § 34 Abs. 4 PatG darauf gestützt, der der Zurückweisung zugrundeliegende Anspruch 1 spezifiziere nicht, wie die Anpassungsbrücke zum Einstellen der Ein- gangsimpedanz der Antenne erfindungsgemäß geändert werden könne. Ein etwaiger Offenbarungsmangel kann darin jedoch entgegen der Annahme der Prüfungsstelle nicht gesehen werden. Denn § 34 Abs. 4 PatG fordert, dass die Er- findung in der Anmeldung (Unterstreichung hinzugefügt) so deutlich und vollstän- dig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Diesen Anforderungen genügte die der Zurückweisung zugrundeliegende Anmel- dung zweifellos, da sie sowohl in den Patentansprüchen 5 und 6 als auch der Be- schreibung (vgl. Beschreibung vom 18. Juni 2001, Fig. 3 i. V. m. S. 11, 1. Absatz) ausreichend offenbart hat, mit welchen Maßnahmen die Impedanz angepasst wer- den soll. - 12 - Damit haben die in der Anmeldung enthaltenden Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermittelt, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage war, die Lehre des Patentanspruchs auf- grund der Gesamtoffenbarung der Anmeldungsunterlagen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirkli- chen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09, GRUR 2011, 707 – Dentalgerätesatz; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 – Polymerisierbare Zementmischung; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 - Klammernahtgerät). 7. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier we- gen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Billigkeit (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Prüfungsstelle hat den Antrag auf Anhörung (§ 46 PatG) in der in den Akten befindlichen Urschrift des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung abge- lehnt, dass sie darin keine Sachdienlichkeit mehr sehe. Die Anmelderin habe das zweimalige Angebot der Prüfungsstelle, in der gesetzten Frist einen Anhörungster- min zur Sachaufklärung zu vereinbaren, nicht angenommen. Auch die eindeutigen Hinweise auf einen erteilungsfähigen Hauptanspruch seien zweimal ignoriert wor- den. Dass die Anmelderin in einer Anhörung anders handeln würde, sei unlogisch, und der „vorbeugungshalber“ gestellte Antrag auf Anhörung unter diesen Rahmen- bedingungen als reine Verzögerungstaktik zu interpretieren. Das verwaltungs- rechtliche Gebot der Prozessökonomie der Patentämter stehe in diesem Fall im Widerspruch zur Sachdienlichkeit. Die Urschrift dieses Beschlusses stimmt mit dem bei den Akten befindlichen Dop- pel der Beschlussausfertigung, die auch der Anmelderin übermittelt wurde, inso- weit nicht überein, als es in Letzterer dazu noch weitergehend heißt (Abweichung unterstrichen): „Das verwaltungsrechtliche Gebot der Prozessökonomie bei dem allseits kritisierten Aktenstau der Patentämter steht in diesem Fall im Widerspruch zur Sachdienlichkeit.“ - 13 - Aus dem Akteninhalt ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen Aus- fertigung und Urschrift voneinander abweichen. Unabhängig vom Vorliegen dieser verfahrensfehlerhaften Abweichung vermag weder die in der Urschrift noch die in der Ausfertigung enthaltene Begründung der Prüfungsstelle die Ablehnung einer Anhörung zu rechtfertigen. Eine Anhörung ist vor Änderung des § 46 Abs. 1 PatG durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), mit der ei- ne Anhörung auf Antrag ab 1. April 2014 obligatorisch eingeführt wurde, schon dann als sachdienlich erachtet worden, wenn konkrete entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfragen zwischen Prüfungsstelle und Anmelder noch nicht ab- schließend geklärt sind und von der Anhörung Aufschluss darüber erwartet wer- den kann (Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 9. Aufl., § 46 Rn. 12 m. w. N.) bzw. wenn der Anmelder durch Eingehen auf Einwände gezeigt hat, dass er an zielgerichteter Weiterführung des Verfahrens interessiert ist und eine mündliche Erörterung eine schnellere und bessere Klärung verspricht als die (weitere) schrift- liche Auseinandersetzung (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - 20 W (pat) 3/10; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). Dies ist hier zu bejahen. Die Prüfungsstelle hat bei ihrer Ablehnung des Antrags auf Anhörung offensichtlich nicht berücksichtigt, dass die Anmelderin in ihrer Ein- gabe vom 14. September 2010 auf die Argumente der Prüfungsstelle insoweit ein- gegangen ist, als sie einen geänderten Anspruchssatz der Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht hat und für den Fall, dass sich noch weitere Fragen ergeben sollten, – neben ihrem wiederholt gestellten Antrag auf Anhörung – gleichzeitig auch die Bereitschaft zu einer telefonischen Rücksprache signalisiert hat. Sie hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer zielgerichteten Weiterführung des Ver- fahrens interessiert ist und noch Diskussionsbedarf zur Sachaufklärung sieht. Die Prüfungsstelle hat für diesen Fall offenbar (zunächst) selbst eine Anhörung für sachdienlich erachtet, da sie sowohl in ihrem Erstbescheid vom - 14 - 13. November 2009 als auch in ihrem Zweitbescheid vom 26. April 2010 jeweils am Schluss ausgeführt hat: „Falls die Anmelderin noch Diskussionsbedarf zur Sachaufklärung sieht, hat sie in der gesetzten Frist telefonisch einen Anhörungs- termin mit der Prüfungsstelle zu vereinbaren (§ 46 Abs. (1) PatG).“ An dieser Be- urteilung der Sachdienlichkeit muss sie sich festhalten lassen. Soweit die Prüfungsstelle ihre Ablehnung der Anhörung mit dem Hinweis begrün- det hat, die Anmelderin sei dem zweimaligen Angebot der Prüfungsstelle zur Durchführung einer Anhörung zwecks Sachaufklärung nicht nachgekommen, hat sie zum Einen übersehen, dass die Anmelderin ihren Antrag auf Anhörung mit Ein- gabe vom 14. September 2010 – nach der Aufforderung der Prüfungsstelle im Be- scheid vom 26. April 2010, mit ihr in der gesetzten Frist telefonisch einen Anhö- rungstermin zu vereinbaren - erneut gestellt hat. Zum Anderen hat sie auch ver- kannt, dass es nicht dem Anmelder als Antragsteller obliegt, einen Anhörungster- min festzusetzen bzw. telefonisch mit der Prüfungsstelle zu vereinbaren. Vielmehr muss die Anberaumung einer Anhörung seitens der Prüfungsstelle erfolgen, wobei sie den Anmelder hierfür gemäß § 46 Abs. 1 PatG ordnungsgemäß laden muss (Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 46 Rn. 8, 10). Der Umstand, dass die Anmelderin der zweimaligen Aufforderung der Prüfungs- stelle nach einer telefonischen Terminabsprache nicht nachgekommen ist, kann daher nicht als Verzicht auf die Durchführung der beantragten Anhörung gewertet werden. Auch der Hinweis der Prüfungsstelle auf eine „reine Verzögerungstaktik“ geht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fehl. Die von der Anmelderin nochmals mit der Eingabe vom 14. September 2010 be- antragte Anhörung war daher bei objektiver Betrachtung sachdienlich und hätte von der Prüfungsstelle nicht unter Verweis auf „das verwaltungsrechtliche Gebot der Prozessökonomie“ abgelehnt werden dürfen. Das Unterlassen der sachdienli- chen Anhörung stellt wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einen schwerwie- genden Verfahrensfehler dar. Dieser war für die Beschwerdeeinlegung auch ur- - 15 - sächlich, so dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG gerechtfertigt erscheint. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset- zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). - 16 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset- zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa- tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be- zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset- zes). Dr. Mayer Gottstein Kleinschmidt Dorn Pü