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Beschluss

25 W (pat) 594/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 594/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 010 298.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung GUTEN MORGEN FRUCHT ist am 20. Januar 2012 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt geführte Markenregister für die folgenden Waren der Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier; Milch und Milch- produkte; Speiseöle und –fette; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz- mittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Cerealienrie- gel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthal- ten), Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für me- dizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würz- mittel), Gewürze, Kühleis; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2012 010 298.0 geführte Anmeldung nach vorheriger Bean- standung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes überwiegend, nämlich für die Waren Klasse 29: tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Milchprodukte; Klasse 30: Tee; Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthalten), Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwe- cke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Klasse 32: alkoholfreie Getränke (ausgenommen Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Si- rupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke in Bezug auf diese Waren als werbeüblicher Sachhinweis nicht unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn in der angemeldeten Bezeichnung „GUTEN MORGEN FRUCHT“ werde der angesprochene Verbraucher im Zusammenhang mit diesen Produkten lediglich einen werbeüblich Hinweis auf Art und Bestimmung der Waren in dem Sinne erkennen, dass es sich bei den Waren selbst um Früchte handele oder um solche zur Fruchtzubereitung, die einen guten Start in den neuen Tag ermöglichen sollen. Das Adjektiv „gut“ weise sprachüblich darauf hin, dass etwas den Ansprüchen genüge oder von zufriedenstellender Qualität sei, und werde daher vielfach in Werbebotschaften verwendet. Als „Frucht“ würden allge- mein essbare Pflanzenteile verstanden, die in ihrem Inneren Samen enthielten; es handele sich aber auch um eine allgemein für Obst oder Südfrüchte verwendete Bezeichnung. Die angemeldete Wortfolge sei damit zweifellos eine sprachübliche und für den Verkehr naheliegende Wortverbindung, die in ihrer Gesamtheit nicht über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgehe. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hält die angemeldete Wortfolge auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Wa- ren für schutzfähig, da es sich bei der Bezeichnung „GUTEN MORGEN FRUCHT“ um eine ungewöhnliche und als Sachaussage ungeeignete, nach dem Sinngehalt eher verschwommene Wortzusammenstellung handele. Zwar sei die Bezeichnung „FRUCHT“ beschreibend, stelle aber in der konkreten Kombination mit dem weite- ren Bestandteil „GUTEN MORGEN“ keine unmittelbar beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten und zurückgewiesenen Waren dar. Insbesondere ergebe sich bei der Anmeldemarke kein solcher Sachbezug, der auf eine be- stimmte für den Verkehr bedeutsame Wareneigenschaft Bezug nehme. So gäbe es keine speziellen Früchte, die nur am Morgen verzehrt werden. Vielmehr würden sich alle Früchte gleichermaßen als Frühstücksbestandteil eignen. Die Anmelderin verweist auf mehrere Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu ihrer Meinung nach vergleichbaren Anmeldemarken, die als schutzfähig angesehen worden sei- en. So sei die angemeldete Bezeichnung „Fisch und fertig“ (Beschluss vom 7.3.2007, 32 W (pat) 93/05) trotz des deutlich warenbezogenen Anklangs nicht als eine unmittelbar beschreibende Warenangabe oder gar als ein generischer Ge- samtbegriff, sondern als mehrdeutig und interpretationsbedürftig angesehen wor- den, und ebenso sei die Anmeldemarke „drink & fun (Beschluss vom 10.3.1999, 29 W (pat) 45/97) nicht als unmittelbar warenbeschreibende oder sloganartige Wortfolge beurteilt worden. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 20. September 2001 die Bezeichnung „Baby-dry“ (angemeldet für Baby-Windeln) für schutzfähig erachtet, obwohl er in dieser Wortkombination einen Hinweis auf die Funktion der Waren gesehen hat, weil eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche Verbindung zweier englischer Begriffe vorliege. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 2. August 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständ- lichen Waren der Klassen 29, 30 und 32 jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle in- soweit zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen worden. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge- kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch sol- chen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Pro- dukte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.). Zumindest in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren die Unterscheidungskraft. Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Die beanspruchten und zurückgewiesenen Waren der Klassen 29, 30 und 32 sind an die breiten Kreise der inländischen Verbraucher gerichtet. Die angemeldete Marke „GUTEN MORGEN FRUCHT“ setzt sich für den inländi- schen Verbraucher ohne weiteres erkennbar aus einer Redewendung und einem Begriff der deutschen Alltagssprache zusammen, nämlich der Grußformel „GU- TEN MORGEN“ und dem Begriff „FRUCHT“, und wird von diesem in Bezug auf alle beanspruchten und zurückgewiesenen Waren ausschließlich als werblich an- preisender Hinweis auf Bestimmung oder Eigenschaften der so bezeichneten Pro- dukte aufgefasst. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeichnungskräfti- gen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006, 680, Tz. 39-41 Bio- mild). Die Wortfolge „GUTEN MORGEN“ ist eine zur deutschen Alltagssprache gehören- de, am Vormittag verwendete Grußformel (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwör- terbuch, 7. Aufl., Seite 1214, ebenso in der 4. Auflage, S. 1100,auf die das DPMA im Beanstandungsbescheid vom 20. Februar 2012 betreffend das Parallelverfah- ren „GUTEN MORGEN“, Az. 25 W (pat) 580/12, hingewiesen hatte, Bl. 4 der dor- tigen Patentamtsakte). Der Begriff „FRUCHT“, der ursprünglich die Bedeutung der Blüte einer Pflanze im Zustand der Samenreife hat, wird im allgemeinen deut- schen Sprachgebrauch in erster Linie mit „Obst“ gleichgesetzt (vgl. hierzu in der freien Enzyklopädie Wikipedia zu dem Stichwort „Frucht“; vgl. auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Seite 580 und Dr. Oetker, Lebensmittel- lexikon, 2004, S. 279, auf die das DPMA im Beanstandungsbescheid vom 22. Februar 2012 hingewiesen hatte, Bl. 4 der Patentamtsakte). Der Verbraucher wird die angemeldete Wortkombination „GUTEN MORGEN FRUCHT“ daher im Zusammenhang mit allen beanspruchten und zurückgewiesenen Waren lediglich als werblich anpreisenden Hinweis darauf erkennen, dass diese Produkte zum Frühstück oder bei einer Zwischenmahlzeit am Morgen konsumiert werden und ihm einen „guten Morgen“ bescheren können. Denn alle diese Waren können ent- weder selbst Früchte sein oder aus Früchten bestehen oder ihnen können Früchte oder Frucht(stücke) beigemischt sein oder sie können einen Fruchtgeschmack aufweisen und beim Frühstück oder Pausensnack am Morgen verzehrt werden. Bei den Waren „tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst“ handelt es sich um Früchte. Das Produkt „Fruchtmus“ wird aus Früchten zuberei- tet und die Waren “Fruchtgetränke, Fruchtsäfte“ werden in erster Linie aus Früch- ten bzw. aus einer Frucht hergestellt. Grundstoff bzw. Hauptbestandteil der Waren „Gallerten (Gelees), Konfitüre; Fruchtgummi; Speiseeis; Sirupe und andere Präpa- rate für die Zubereitung von Getränken“ ist typischerweise eine Frucht oder eine Obst(sorte). Diese kann wesentliche Zutat dieser Produkte sein, wie z.B. beim Zit- ronen- oder Erdbeereis oder beim Pfirsichsirup. Außerdem können Waren wie „Milchprodukte, Tee, Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthalten), Bonbons, Kaugummi (ausgenommen für me- dizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren“ Frucht(stücke) enthalten oder einen Fruchtgeschmack aufweisen. So werden auf dem Markt Milchprodukte mit Früch- ten wie Kirsch-Joghurt, Ananas-Quark usw. angeboten. Des Weiteren werden ver- schiedene Früchte-Tees offeriert, sei es als Fruchtmischung oder als Teesorte einer einzelnen Obstsorte, wie beispielsweise der Apfel-Tee. Sehr häufig enthalten Müsli-Mischungen getrocknete Fruchtstücke. Des Weiteren werden auf dem Markt Fruchtbrot, in erheblichem Umfang Kuchen mit Früchten bzw. Obst, Schokolade und Pralinen mit Früchten (z.B. das bekannte Mon Cheri mit Kirsche) angeboten. Über einen Fruchtgeschmack können Bonbons, Kaugummis und nicht alkoholi- sche Getränke verfügen, wie z.B. Limonade, Bionade. Dabei sind alle diese Pro- dukte geeignet am Morgen konsumiert zu werden, beispielsweise zum Frühstück oder in der morgendlichen Schul- oder Arbeitspause und können auf diese Weise, dem Verbraucher einen „guten Morgen“ bescheren. Der Umstand, dass die streit- gegenständlichen Waren allesamt nicht nur am Morgen konsumiert werden kön- nen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es entspricht im Lebensmittelbe- reich einer üblichen Marketingstrategie, Lebensmittel als spezielle Produkte für bestimmte Tageszeiten und Mahlzeiten zu konzipieren und entsprechend am Markt zu platzieren unabhängig von ihrer Eignung, auch zu anderen Tageszeiten und Mahlzeiten konsumiert zu werden. Daher wird der Verkehr in einer solchen speziellen Bestimmungsangabe (hier: Morgen) nur eine rein beschreibende Sach- angabe und kein betriebskennzeichnendes Element erkennen. Nach alledem wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge „GUTEN MORGEN FRUCHT“ als schlag- wortartige Wortkombination zu Eigenschaften und Bestimmung von Produkten – hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht einer analy- sierender Betrachtung oder eines vertieften Nachdenkens - und daher nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft dieser Waren wahrnehmen. Die angemeldete Wortfolge „GUTEN MORGEN FRUCHT“ weist im Übrigen, auch wenn sie nicht ganz sprachregelgerecht gebildet ist, keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von ei- nem rein sachbezogenen Aussagegehalt bezüglich der beschwerdegegenständli- chen Waren wegführen könnten. Schließlich rechtfertigen die von der Anmelderin genannten Entscheidungen ande- rer Senate des Bundespatentgerichts betreffend die Anmeldezeichen „Fisch und fertig“ (beansprucht u.a. für Gewürze, Gewürzmittel) und „drink & fun“ (angemeldet u.a. für Zapfanlagen; alkoholische Getränke) keine andere Beurteilung. Abgese- hen davon, dass Vorentscheidungen zu ähnlichen oder sogar identischen Marken keine Bindung für nachfolgende Verfahren entfalten, sind die genannten Marken auch nicht vergleichbar mit der vorliegenden Anmeldemarke. Die Entscheidung des EuGH zu der Anmeldemarke „Baby-dry“ (GRUR 2001, 1145ff) vermag auch keine andere Beurteilung zu begründen. Soweit in dieser „eine übliche Art und Weise“ einer Beschreibung der Waren/Dienstleistungen als Voraussetzung für ein Eintragungsverbot verlangt worden ist, ist diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben worden (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 292, Fn. 834 m.w.N.). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen An- trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 Mar- kenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Grün- den für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu