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Beschluss

26 W (pat) 100/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 100/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 052 212 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2010 052 212 - 3 - für die Waren Klasse 18: Bekleidungsstücke für Tiere, Beschläge für Geschirre, Geschir- re, Sattel- und Zaumzeug, Geschirre für Tiere, insbesondere für Hunde, Halsbänder für Tiere, Hundehalsbänder, Maulkörbe Klasse 25: Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Fischerwesten [Anglerwesten], Hosen, Jacken, Konfektionskleidung, Kopf- bedeckungen, Lederbekleidung, Mäntel, Mützen, Overalls, Pullover, Regen- mäntel, Kleidertaschen [vorgefertigt], T-Shirts, Uniformen, Westen Klasse 28: Tiefschutz-Suspensorien [Sportartikel], Spielzeug für Haustiere, Ellbogenschützer, Knieschützer [Sportartikel], Handschuhe [Zubehör für Spiele], Schienbeinschutz [Sportartikel] ist aus der für die Waren und Dienstleistungen Klasse 7: Staub- und Waschsauger, Dampf- und Hochdruckreinigungsge- räte, maschinelle Bohnergeräte, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäscheschleudern und Wäschetrockner; elektrische Rühr-und Mixgeräte, elektrische Messer und Schneidegeräte, elektrische Dosenöffner, Saftpres- sen; elektrische und elektronische Bohrmaschinen und Bohrhämmer Klasse 9: Fernseh- und Rundfunkgeräte, Stereoanlagen bestehend aus Tu- nern, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Kassettenrekordern und Kassetten- abspielgeräten, Compactdisc-Abspielgeräte, Minidisc- und digitale Com- pact-Kassettengeräte sowie MP3-Geräte; Mischpulte; digitale Diktiergeräte; Videoaufnahmegeräte und Videoabspielgeräte einschließlich Videokameras und Camcordern sowie Einzelteile der vorstehend aufgeführten Waren und deren Zubehör, nämlich Magnetbandabnehmer, Schnittsteuergeräte, Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere - 4 - bespielte und unbespielte Magnet- und Videobänder, auch als Kassetten, Videoplatten und Compactdiscplatten; tragbare und stationäre DVD-Auf- nahme- und -Wiedergabegeräte; Satellitenantennen und Satellitenemp- fangsanlagen; elektrotechnische und elektronische Geräte der Fernmelde- technik, insbesondere Kommunikationsendgeräte, nämlich Telefone, Bildte- lefone, Telefonanrufbeantworter, Telefone mit integriertem Telefaxgerät und Anrufbeantworter, Telefaxgeräte, schnurlose Telefone, Telefonvermittlungs- geräte, Telefonnebenstellenanlagen, Funktelefone, Funksende- und Funk- empfangsgeräte, Freisprechanlagen, Voice-over-IP-Telefone; Telekommu- nikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, Ge- räten der Stromversorgung und Übertragungsmitteln, nämlich isolierte Nachrichten- und Fernmeldekabel; Geräte zur Organisation des Funkfern- sprech- und Funkfernschreibbetriebes mit Eingabe und Sichtgeräten, elek- tronischen Speicher- und Druckgeräten; Geräte zur Überwachung von Funkempfangs- und -sendeanlagen; Kompakt- und Zentraleinheiten der Da- tenverarbeitung, nämlich Computer, Prozessoren und elektronische Notiz- bücher (Notebooks) und Organizer (PDA, Handhelts) sowie daran an- schließbare Zusatzgeräte zur Ein- und Ausgabe sowie zur Wiedergabe von Daten und Informationen, nämlich Scanner, CD-, DVD- und Wechselplat- tenlaufwerke, Monitore und Flachbildschirme, Tastaturen, Mäuse, Speicher- erweiterungen und Festplatten, Modems, ISDN-Adapter, Schnittstellen; mit elektronischer Speicherkapazität ausgestattete Karten zur Aktivierung und Bedienung solcher Geräte; Speicherkarten, nämlich SmartMediaCards, MultiMediaCards; Datenverarbeitungsdrucker zum Zwecke der Textverar- beitung und des Grafikdruckes, nämlich Tintenstrahl-, Nadel- und Laserdru- cker; Zeichengeräte für die Datenverarbeitung (Plotter), Kameras (Web- cam); Datenspeicher in Form von Magnetbandscheiben (Floppydisk) und -plattengeräten einschließlich der Laufwerke; Datenträger in Form von Magnetbändern, -scheiben und -platten sowie von Compactdiscs, analoge und digitale Datenträger in Form von Magnetbändern; Computersoftware; elektrotechnische, elektronische und mechanische Apparate und Geräte zur - 5 - Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bildern, nämlich fotografi- sche Aufnahme- sowie Reproduktionsgeräte und deren Teile, nämlich Roll- film-, Platten- und Filmpackkameras, Spiegelreflex-, Reproduktions- und Panoramakameras, digitale Kameras; Kameras mit ein- oder angebauten Leuchten oder Blitzgeräten; Kameras mit eingebautem Belichtungsregler und/oder Entfernungsmesser; Kameras für selbstentwickelnden Film; Ob- jektive, nämlich fotografische und kinematografische Projektions- und Mikroobjektive, Vorsatzlinsen, Objektivvorsätze und optische Sucher; foto- grafische und kinematografische Wiedergabegeräte, nämlich Projektoren für Einfach- und Stereobildwurf, Überblendprojektoren, selbsttätig fokussie- rende Projektoren; Zubehör zu fotografischen und kinematografischen Wie- dergabegeräten, nämlich Projektionsschirme und -wände sowie Stative und Aufhänger, Lichtzeiger, Fernbedienungsgeräte, Bildwechsler, Bildträger, Betrachtungsgeräte für Einzelbilder, Bildbände und Bildstapel, Rahmen; Ka- meraverschlüsse, nämlich Objektiv-, Zentral-, Blenden- und Schlitzver- schlüsse; Schutz- und Bereitschaftstaschen, Etuis und Koffer für fotografi- sche und kinematografische Aufnahme- und Wiedergabegeräte sowie für deren Zubehör, nämlich Vorsatzlinsen, optische Filter, Wechselobjektive, Draht-, Selbst- und Fernauslöser, Zeitsteller, Belichtungs- und Entfernungs- messer; Blitzlichtlampen, Blitzlicht-, Netz- und Ladegeräte; Zubehör zu foto- grafischen Aufnahme- und Wiedergabegeräten, nämlich Fernbedienungs- geräte, Bildwechsel, Bildträger, Filme, Batterien und Akkus; Halterungen für Apparate und Geräte an Stativen Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Gefrier- und Lüftungsgeräte und -apparate; Heizlüfter und Wandkonvekto- ren, Ventilatoren und Klimageräte; elektrische Küchen- und Hausgeräte, nämlich Warmwasserspeicher und -boiler, Mikrowellengeräte, Kochfelder, Herde, Backöfen und Dunstabzugshauben, Fritteusen, Grillgeräte, Toaster, Waffeleisen, Tee-, Kaffee- und Espressomaschinen, Wasserkocher, elektri- sche Bügeleisen und maschinelle Bügelgeräte; Haartrocknungsgeräte - 6 - Klasse 19: Transportable Bauten und vorgefertigte Bauelemente (nicht aus Metall) mit Ausnahme von Pflastersteinen, Türen, Schiebetoren und Toran- lagen; Baumaterialien (nicht aus Metall) mit Ausnahme von Pflastersteinen, Türen, Schiebetoren und Toranlagen; Rohre (nicht aus Metall) für Bau- zwecke Klasse 20: Möbel aus Holz und/oder Kunststoff, insbesondere Schränke, Schrankwände, Kommoden, Sideboards, Tische, Schreib- und Computerti- sche, Stühle, Sessel, Liegen, Polstermöbel, Betten, Lattenroste, Matratzen (soweit in Klasse 20 enthalten); An-, Aufbau- und Einbaumöbel, insbeson- dere für Büro-, Praxis-, Küchen- und Badeinrichtungen; Spülbecken (nicht aus Metall), Möbelbeschläge aus Kunststoff Klasse 25: Bekleidungsstücke (einschließlich gewebter, gestrickter und ge- wirkter Stücke) für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-, Unter- und Freizeitbekleidungsstücke; Sportbekleidungsstücke, nämlich Bade- und Strandbekleidungsstücke, Turn- und Sporthosen, Sporttrikots, Trainingsan- züge, Strümpfe, Sportschuhe Klasse 28: Spielzeug, mechanisch und elektrisch betätigte Spielwaren, Konstruktionsspielzeug aus Holz, Kunststoffen, Metall, Papier und Pappe; Plüschspielzeug und Puppen; Spiele, insbesondere Gesellschafts- und Lernspiele; Spielkarten; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthal- ten) einschließlich Bälle, Schläger für Tennis, Squash und Badminton; Trimm-, Turn- und Sportgeräte, Golfsportgeräte und -schläger, Ski- und Tennissportgeräte; Stirn- und Schweißbänder Klasse 35: Werbung, einschließlich Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung sowie Werbung in Printmedien; Werbedokumentation, Herausgabe von Werbetexten und Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilung von Werbe- material und Werbeproben; Marketing, Unternehmensberatung, Marktfor- - 7 - schung und Marktanalysen; Veranstaltung und Durchführung von Messen, Auktionen, Versteigerungen und Ausstellungen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Inter- net; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen Klasse 38: Errichtung und Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern, Sprache und Offline- sowie Online-Multimediadiensten (so- weit in Klasse 38 enthalten); Vermittlung von Netzverträgen; Vermietung von Apparaten und Geräten der Kommunikationstechnik; Betrieb einer In- formations-, Beschwerde- und Notfallhotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunter- stützung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; compu- terunterstützte Übertragung von Informationen in Wort und Bild; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Onlinediens- ten für die Übertragung von Wort- und Bildnachrichten, Durchführung von Telefondiensten, Teletext-Services, Telekommunikation, Kommunikation mittels Computernetzwerken und -terminals; Erbringung von Dienstleistun- gen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Onlinediensten für die Ver- mittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren über Computernetzwerke, laufende Angebote in Form von Texten, Tönen, Bildern und/oder Daten für den Verkauf von Waren aller Art bzw. die Er- bringung von Dienstleistungen sowie entsprechende Informations- und Kommunikationsdienstleistungen für Dritte - 8 - eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 302 26 394 INNOVA Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit dem im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 10. September 2012 unter Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses vom 12. Oktober 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, zwischen den sich gegenüber- stehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Widerspruchsmarke besitze nur unterdurchschnittliche Kenn- zeichnungskraft, da das Wort „Innova" ersichtlich eine Anlehnung an den Begriff „Innovation" sei, der „Einführung von etwas Neuem", „Erneuerung" oder schlicht „Neuerung" bedeuten könne. Das Wort „Innova" sei ein beliebtes und vielge- brauchtes Markenbildungselement, das eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweise. Ausgehend von identischen bis ähnlichen Waren seien durchschnittli- che Anforderungen an den Abstand zwischen den Marken zu stellen. Die ange- griffene Marke halte diesen Abstand ein, da die grafischen Bestandteile sowie die Wortbestandteile „Dog" und „Comfort" eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in grafischer, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht verhinderten. Diese Bestand- teile würden weder überlesen noch überhört werden und führten begrifflich von der Widerspruchsmarke weg. Die angegriffene Marke werde in klanglicher Hinsicht durch ihre Wortbestandteile „Innova Dog Comfort" geprägt. Der gemeinsame Wortbestandteil „Innova" trete im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren gegenüber den Wortbestandteilen „Dog Comfort" nicht in den Vordergrund, so dass auch der Wortbestandteil „Dog Comfort" einen Beitrag zum Gesamteindruck des Zeichens leiste. Der Wortbe- - 9 - standteil „Innova Dog Comfort" wirke als Gesamtbegriff im Sinne von „neuer Hunde Komfort", weil Innova wie ein Adjektiv mit nachfolgendem Hauptwort gebil- det sei. Weiter sei die Gefahr, dass die angegriffene Marke wegen der Übereinstimmung des darin enthaltenen Wortbestandteils „Innova" mit der Widerspruchsmarke als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung gebracht werde, wegen des davon wegführenden Bildbestandteils und der Kennzeichnungsschwäche der Wi- derspruchsmarke zu verneinen. Der Wortbestandteil „Innova" besitze auch keine selbständig kennzeichnende Stellung, die eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne einer Markenusurpa- tion begründen würde. Es fehle dazu an einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke. Weiter stehe dem auch der gesamtbegriffliche Charakter der angegriffe- nen Marke entgegen. Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Widerspruchsmarke weise ein normale, ungeschmälerte Kennzeichnungskraft auf, da das Wort „Innova" in nicht sprachüblicher Weise aus dem Wort „Innovation" oder „innovativ" gebildet sei. Das Wort „Innova" sei ein Kunstwort, dem nicht per se eine unterdurchschnitt- liche Kennzeichnungskraft zugesprochen werden könne. Auf Grund der im Deut- schen unüblichen Abkürzung sei eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft an- zunehmen. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „Innova" geprägt. Der Bildbestandteil sei eine einfache Gebrauchsgrafik und wie die restli- chen Wortbestandteile „Dog" und „Comfort" für die betreffenden angemeldeten Waren beschreibend. Sie würden daher keinen Beitrag zur Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke leisten. Vor allem könne der grafische Bestandteil bei der klanglichen Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Insofern sei bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr, bei der vor allem auf die Wort- - 10 - anfänge abzustellen sei, in Bezug auf die angegriffene Marke lediglich das Wort „Innova" zu berücksichtigen. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch eine An- nahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Unternehmen sei nicht zu verneinen. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 5. und 26. Oktober 2012 sowie 31. Januar 2013 wird Bezug genommen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 10. September 2012, Az.: 30 2010 052 212.7 / 18, aufzuheben und auf den Wider- spruch der Widersprechenden hin auszusprechen, dass die Marke 30 2010 052 212 zu löschen ist. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist auf die unterdurchschnittli- che Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hin, da das Wort „Innova" un- mittelbar auf das Wort „Innovation" bzw. „innovativ" hindeute. Es werde häufig für Marken benutzt, sei dem Verkehr geläufig und von geringer Originalität. Der Wort- bestandteil „Innova" nehme auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, ergebe vielmehr mit den Wortbestandteilen „Dog Comfort" einen Gesamtbegriff; auf den Schriftsatz vom 8. Januar 2013 wird ergänzend verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. - 11 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach der vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei be- steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins- besondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken, der für die Marken ein- getragenen Waren bzw. Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der priori- tätsälteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann. und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008, 905 - Pantohexal; GRUR 2010, 235 - AIDA/AIDU). Bei dieser umfassenden Beur- teilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den beiderseiti- gen Marken selbst bei Identität und Ähnlichkeit der Waren in Klassen 25 und 28 keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die Widerspruchsmarke verfügt wegen ihres für die maßgeblichen Waren werblich anpreisenden Charakters einen von Haus aus verminderten Schutzum- fang. Den engen Schutzbereich der Widerspruchsmarke verletzt die angegriffene Marke nicht. Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ist im mar- kenrechtlichen Widerspruchsverfahren unabdingbare Voraussetzung und Grund- lage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 2008, 505, 507 - TUC-Salzcracker). Eine normale Kennzeichnungskraft kommt Marken zu, die uneingeschränkt geeignet sind, zur Unterscheidung der Waren und Dienst- leistungen ihres Inhabers zu dienen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd). Dagegen können schutzunfähige Zeichen und Angaben für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das be- deutet insbesondere, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe - 12 - Unterscheidungskraft aufweisen und/oder an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist und sich auf die jeweilige – ggf. nur minimale – eintra- gungsbegründende Eigenprägung beschränkt ist (BGH GRU 2008, 1002, 1004 - Schuhpark; GRUR 2010, 729, 731 – MIXI), wobei allein der Umstand, dass die fragliche Angabe im Verkehr sonst noch verwendet wird, noch nicht gegen eine Kennzeichnungsschwäche spricht (BGH a. a. O. – Schuhpark). Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bindungswirkung der Eintra- gung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden. Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 – Dent-O- Care/Dent Care; 24 W pat) 79/07 – THERMARIVMTHERMARIUM; 29 W (pat 16/09 - framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 - BIO- LINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00 – Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 – T-INNOVA; BGH GRUR 2012, 1040 -pjur). Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine Angabe, die für alle Waren der Widerspruchsmarke, die markenrechtlich Ähnlichkeit mit den Waren der ange- griffenen Marke aufweisen, einen deutlichen, für den normal informierten und an- gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Wei- teres verständlichen Anklang an Innovation aufweist, wie die Widersprechende selbst in einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren gegen die Wider- spruchsmarke (Akte DE 302 26 394.2, dort Schriftsatz vom 21.7.2003 S. 2) einge- räumt hat. In den dortigen Schriftsätzen vom 5.1.2004 und 21.9.2007 hält sie INNOVA für verbraucht. Dem ist letztlich nichts hinzuzufügen, der Hinweis auf Neuartigkeit ist für alle denkbaren Waren werbend unspezifisch und schlichte An- preisung. Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke besteht zwischen ihr und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme der Bezeichnung „INNOVA“ - 13 - in die angegriffene Marke und der daraus resultierenden gewissen Ähnlichkeit der Marken in diesem Bestandteil keine markenrechtlich relevante Verwechslungsge- fahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist stets von der im Register eingetra- genen Form der Marken auszugehen (BGH a. a. O. – il Padrone / II Portone). Insoweit unterscheiden sich die beiderseitigen Marken sowohl schriftbildlich als auch klanglich auf Grund der Tatsache, dass die angegriffene Marke zwei Worte mehr aufweist als die Widerspruchsmarke, deutlich voneinander. Die grafische Gestaltung kommt hinzu. Zwar stimmen die beiderseitigen Marken in ihren Anfängen überein. Wortanfänge werden auch im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Doch gilt auch dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt und insbesondere dann nicht, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt oder wenn der Wortumfang für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend und damit kennzeich- nungsschwach ist (OLG Köln GRUR-RR 2010, 41, 42 – EnzyMax/Enzy/Mix, EuG GRUR Int. 2008, 231, 232 – Catellani/CASTELLUCA), was für INNOVA zu gelten hat. In klanglicher Hinsicht kommt hinzu, dass die angegriffene Marke nicht nur deut- lich mehr Silben aufweist als die Widerspruchsmarke, sondern eine Gesamtaus- sage enthält, die eine Benennung nur mit dem kennzeichnungsschwachen Be- standteil „Innova“ ausschließt. Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG GRUR 2004, 950, 954 – ACELAT/Acesal). Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt inso- weit außer der deutlich unterschiedlichen Gesamtlänge der Marken bei, dass die - 14 - angegriffene Marke in der maßgeblichen eingetragenen Form einen deutlich anderen, sofort ins Auge springenden Zeichenaufbau aufweist, als die Wider- spruchsmarke. Zuletzt tritt der Bildbestandteil der angegriffenen Marke zwar nicht prägend in den Vordergrund. Der Verkehr wird ihn angesichts des Aussagegehalts der Wortbe- standteile aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt lassen. Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht daher nur als sehr gering zu bewerten, was bei der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Fest- stellung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht ausreicht. Der Bestandteil „INNOVA“ der angegriffenen Marke ist nach alledem nicht geeignet, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen. Die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks fehlt diesem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil schon deshalb, weil er für die hier maßgeblichen Waren angesichts seines werbend anpreisenden Charakters nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Schon die Markenstelle hat zutreffend darauf hinge- wiesen, dass auch bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechs- lungsgefahr für das Publikum nicht zu besorgen ist. Nur wenn das streitige Zeichen in die jüngere, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke übernommen wird und - ohne allein ihren Gesamteindruck zu prägen - eine selb- ständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stam- men, kann eine Verwechselungsgefahr gegeben sein. Hierfür müssen allerdings weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Dies kann beispielsweise bei einer Kombination mit einem Unternehmenskennzeichen, ei- - 15 - nem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein. Auf Grund des gesamtbegrifflichen Charakters der angegriffenen Marke wird der Verkehr allerdings dem Wortbestandteil „Innova" nicht selbständig kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenüberstellen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Wortbestandteil ein Serienzeichen kennzeichne oder eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke bestehe. Der Verkehr wird daher nicht den Eindruck erhalten, dass die betreffenden Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken besteht nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begriffen oder an diesen angelehnten Bestandteilen reicht für die Annahme einer markenrechtli- chen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rpsr; vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 – FITAMIN/VIT-H-MIN; 25 W (pat) 34/07 – Sucren/SUKRINET- TEN). Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen die Überein- stimmung in einem beschreibenden bzw. unspezifisch anpreisenden Bestandteil die einzige Gemeinsamkeit beider Marken darstellt, weil der Verkehr dann den Marken allenfalls dieselbe beschreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen zuordnet (BPatG a. a. O. - FITAMIN/VIT-H-MIN; OLG München GRUR-PR 2010, 285, 287 – Pneus-Online). Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könn- ten, sind weder von der Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst er- sichtlich. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Ver- fahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der Beteiligten gibt kei- nen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen - 16 - Kostenfolge des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm ent- standen Kosten selbst zu tragen hat. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Ko