Beschluss
25 W (pat) 34/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 34/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 65 575 - 2 - hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 7. März 2007 aufgehoben und der Wi- derspruch aus der Marke 374314 zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 12. Dezember 2003 angemeldete Marke Sucren ist am 19. Mai 2004 für die Waren "künstliche Süßstoffe; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke" unter der Nummer 303 65 575 in das Markenregister eingetragen worden. Die Inhaberin der am 20. September 1927 für die Waren "Süsstoff (Benzoesäuresulfinid)" - 3 - eingetragenen Marke 374314 SUKRINETTEN hat dagegen Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gezielt gegen die Waren "künstliche Süßstoffe". Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zu- nächst mit Beschluss vom 30. März 2006 durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen, da ausgehend von Warenidentität und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht im Gesamtein- druck nicht ähnlich seien und eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausscheide, da der (klanglich) übereinstimmende Bestandteil "Sucr-" nicht hinreichend als Stammbestandteil einer Serienmarke in Erscheinung trete. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 7. März 2007 durch einen Prüfer des höheren Dienstes den Erstprüferbeschluss aufgehoben und die Lö- schung der Marke 30365575 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 374314 angeordnet. Es bestehe die Gefahr, dass der Verkehr "Sukrinetten" für eine Ver- kleinerungsform von "Sucren" halte und die Marken deshalb derselben betrieb- lichen Herkunft zuordne. Die Endung "-etten" werde als Pluralform eines Dimi- nutivs verwendet. Dabei handle es sich um eine ohne weiteres erkennbare typi- sche Verkleinerungsform. Hierbei sei auch von Bedeutung, dass Süßstoffe in un- terschiedlichen Dosierungen und Darreichungsformen vorkämen. Mit der Bildung der Verkleinerungsform könne zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei den "Sukrinetten" um eine kleinere Variante des Produkts "Sucren" oder auch um eine Angebotsvariante in Tablettenform handle. - 4 - Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2007 aufzuheben. Die Annahme, dass es sich bei der Marke "SUKRINETTEN" um eine Verkleine- rungsform zu der Marke "Sucren" handele, die vom allgemeinen Publikum ohne weiteres als solche erkennbar sei, treffe nicht zu. Insbesondere seien die von der Markenstelle ausgewählten Beispiele von Verkleinerungsformen nicht aussage- kräftig, da diese ausschließlich Diminutivformen beträfen, die für jeden auf den ersten Blick den Rückschluss von der Verkleinerungsform auf die zugrunde- liegende Normalform zuließen. So sei der Rückschluss von der "Stiefelette" auf die Grundform "Stiefel" oder von der Diminutivform "Sandalette" auf den zugrunde- liegenden Begriff "Sandale" für jeden ohne weiteres möglich, da dem allgemeinen Publikum die Bedeutung des beiden Bezeichnungen zugrundeliegenden Begriffs bekannt und in seinem Sinngehalt auch bewusst sei. Anders liege der Fall jedoch, wenn die zugrundeliegende Bedeutung des Begriffs gar nicht bekannt sei, wie im vorliegenden Fall der Begriff "Sucren". Auch die klangliche Wirkung der beiden Begriffe selbst erlaube keine Rückschlüsse auf die jeweils andere Bezeichnung und schließe somit die Gefahr aus, dass die beiden Marken miteinander in Ver- bindung gebracht würden. Während bei der Marke "Sucren", wie bei Arzneimitteln üblicherweise der Fall, die phonetische Betonung eindeutig auf der zweite Silbe liege, die gedehnt ausgesprochen werde, sei die Betonung des Wortes "SUKRINETTEN" genau gegensätzlich, da die entsprechende Silbe "-krin" kurz ausgesprochen werde. - 5 - Die Widersprechende beantragt, den Beschluss des DPMA vom 7. März 2007 aufrecht zu erhalten und die angegriffene Marke in dem beantragten Umfang zu lö- schen. Eine begriffliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen sei ausreichend, um die Ver- wechslungsgefahr zu bejahen. Dass die Endung "-etten" als Diminutiv erkannt werde, sei unabhängig davon, ob auch die Bedeutung des Begriffs im Übrigen er- kannt werde. Die Verkleinerungsform "-ette" sei in den Sprachen deutsch, fran- zösisch und englisch belegt. Dieses Suffix bleibe demnach für die Allgemeinheit unabhängig von den davor stehenden Begriffen ein Diminutiv. Daher müsse die Allgemeinheit die Anmeldermarke gedanklich mit dem Produkt der Widerspre- chenden in Verbindung bringen und davon ausgehen, bei "Sucren" handle es sich um eine neue Marke als Produktvariante der prioritätsälteren Marke "SUKRINETTEN". Auch in klanglicher Hinsicht bestehe aufgrund der fast überein- stimmenden Wortbestandteile "Su-kri-…" und "Sucr - en" hochgradige Ähnlichkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa- che Erfolg. Die Beschwerde hat hinsichtlich der Waren "diätetische Lebensmittel für medizi- nische Zwecke" der angegriffenen Marke bereits deswegen Erfolg, weil insoweit ein Widerspruch nicht eingelegt war. - 6 - Hinsichtlich der Waren "künstliche Süßstoffe" der angegriffenen Marke hat die Be- schwerde Erfolg, da insoweit keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, sind identisch. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke und identischen Waren, ist ein deutlicher Warenabstand erforderlich, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser erforderliche Warenabstand wird noch eingehalten. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entschei- dend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerk- samkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren unter- schiedlich hoch sein kann (EuGH, MarkenR 2006, 67 - Picasso). Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Dies sind hier die allgemeinen Verkehrskreise, da Süßstoffe nicht nur von speziellen Verkehrs- kreisen erworben werden. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Marken- gesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). In der Gesamtheit unterscheiden sich die Marken klanglich hinreichend durch die unterschiedliche Zeichenlänge, Silbenzahl und Vokalfolge sowie durch die klangstarken Konsonanten "TT" in der Widerspruchs- marke, welche in der angegriffenen Marke keine Entsprechung haben. Dabei steht dem viersilbigen Wort "SUKRINETTEN" das lediglich zweisilbige Wort "Sucren" gegenüber. In schriftbildlicher Hinsicht ist abgesehen von der deutlich unterschied- lichen Zeichenlänge auch das Umrissbild sehr verschieden. So weist die Wider- - 7 - spruchsmarke mit den Buchstaben "K" und ,TT" drei zusätzliche Oberlängen auf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeich- nung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 143). Für eine begriffliche Ähnlichkeit der Zei- chen, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, gibt es keine hinrei- chenden Anhaltspunkte. Soweit beide Zeichen sich bei den Zeichenanfängen "Sucre" bzw. "Sukr" an das französische Wort für "Zucker" (sucre) bzw. für "süß" (sucré) anlehnen, begründet dies keine Verwechslungsgefahr, weil diese An- lehnung bei Waren, die als Zuckerersatz dienen, einen beschreibenden Gehalt aufweist. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsprüferin sieht der Senat auch keine hin- reichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Marken in der Weise gedanklich mitein- ander in Verbindung gebracht werden, dass der Verkehr annehmen könnte, die Widerspruchsmarke sei ein Diminutiv der angegriffenen Marke und die Zeichen würden deshalb vom Verkehr als Hinweis auf verschiedene Produktvarianten der Widersprechenden verstanden. Zwar wird die Endung "-etten" vielfach als Verkleinerungsform verwendet, jedoch stellt "SUKRINETTEN" bereits keine Verkleinerungsform von "Sucren" dar. Auch wenn die Buchstaben "K" und "C" im Deutschen häufig als austauschbar empfun- den werden, so dass dieser Unterschied unter Umständen noch nicht ausreichte, um den Gedanken an eine Verkleinerungsform auszuschließen, so kommt im vor- liegenden Fall hinzu, dass auch der Vokal der zweiten Silbe "i" bzw. "e" unter- schiedlich ist. Dem kommt umso mehr Gewicht zu, als bei der angegriffenen Mar- ke in der Regel der Vokal "e" betont ausgesprochen wird. Da vorliegend sowohl die Schreibweise mit "c" bzw "K" als auch die Vokale der zweiten Silbe unter- schiedlich sind, hat der Verkehr keinen Anlass, die angegriffene Marke als Kenn- zeichnung einer Produktvariante der Widersprechenden zu sehen. - 8 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. Kliems Merzbach Bayer Hu