Beschluss
33 W (pat) 527/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 527/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 052 496.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender und die Richterinnen Kirschneck und Dr. Hoppe am 30. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am 4. September 2010 hat die Anmelderin die Wort-/Bildmarke in den Farben in den Farben Schwarz, Grau, Weiß, Blau und Gelb angemeldet für: Klasse 37: Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Wartung von Fahr- zeugen; Waschen von Fahrzeugen Klasse 39: Abschleppen von Fahrzeugen; Transport mit Fahrzeugen Klasse 42: Dienstleistungen von Ingenieuren und Erstellen von techni- schen Gutachten; Beratung auf dem Gebiet der Technik; wis- senschaftliche Forschung; Erstellung wissenschaftlicher Gut- achten; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Überprüfungen auf dem Gebiet der Kfz-Technik, nämlich Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung; Überprüfung von Straßen- tauglichkeit von Kfz; technologische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und der Energietechnik für Ge- werbe und Industrie, soweit in Klasse 42 enthalten; Zertifi- zierungen, insbesondere im Bereich der Sicherheit; Dienstleis- tungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Durchführung technischer Tests und Checks; Eichen (Kalibrieren); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoff- konzentrationen; Materialprüfung; Qualitätsprüfung. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Eintragung des begehrten Zeichens mit Beschluss vom 5. März 2012 mangels hinreichender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen unberechtigten Führens eines internationa- len Hoheitszeichens nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG zurückgewiesen. Den Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betreffend, hat die Markenstelle zunächst ausgeführt, dass die Wortbestandteile der begehrten Wort-/Bildmarke „CAR CHECK DAY“ eine sprachüblich gebildete, beschreibende Begriffsfolge in der Bedeutung von „Auto Überprüfungs-/Prüfungs-/Test Tag“ seien. Damit fehle es den Wortbestandteilen aufgrund des im Vordergrund ste- henden beschreibenden Sinngehalts an Unterscheidungskraft. Die Dienstleistun- gen „Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen; Rostschutzbe- handlung von Fahrzeugen; Wartung von Fahrzeugen; Waschen von Fahrzeugen“ hätten die Überprüfung von Fahrzeugen zum Inhalt oder Gegenstand und könnten an einem Tag oder einem bestimmten Tag angeboten oder erbracht werden. Weiter könne „Abschleppen von Fahrzeugen; Transport mit Fahrzeugen“ nötig oder Voraussetzung sein, um Autos an bestimmten Tagen überprüfen zu lassen oder einer Überprüfung zu unterziehen. Schließlich werde oder könne die Über- prüfung von Fahrzeugen sowie deren technische Anlagen und Instrumenten an bestimmten Tagen von Ingenieuren durchgeführt werden. Dies könne beispiels- weise zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit und der technischen Funktionsfähig- keit erfolgen. Hierbei würden Dienstleistungen, wie das „Erstellen von technischen Gutachten; Beratung auf dem Gebiet der Technik; Überprüfungen auf dem Gebiet der Kfz-Technik, nämlich Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung; Überprüfung von Straßentauglichkeit von Kfz; Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der Sicherheit; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Durch- führung technischer Tests und Checks; Eichen (Kalibrieren); Ermittlung von Emis- sionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Materialprü- fung; Qualitätsprüfung“ angeboten oder durchgeführt. Zudem würden für solche Automobilprüftage „wissenschaftliche Forschung oder die Erstellung wissenschaft- licher Gutachten“ sowie „technologische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und der Energietechnik für Gewerbe und Industrie, soweit in Klasse 42 enthalten“ erbracht, um beispielsweise Inhalt, Zweck, Gegenstand und Zielsetzung solcher Prüftage für Autos festzulegen, zu normen oder auszuwerten. Weiter hat die Markenstelle zu der grafischen Ausgestaltung der begehrten Wort- /Bildmarke ausgeführt, dass diese lediglich aus einem typischen, auch in den Far- ben und dem gewählten Schriftbild identischen Autoschild der Europäischen Union bestehe, in dem die Autokennzeichen durch die Wortfolge „CAR CHECK DAY“ ersetzt wären. Als typisches Nummernschild weise sie nur auf den Prüfungsge- genstand, nämlich Fahrzeuge hin. Damit handele es sich bei der grafischen Aus- gestaltung um eine ergänzende oder bildliche Darstellung der Wortbestandteile, welche keine charakteristischen Merkmale aufweise, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehe. Die begehrte Wort-/Bildmarke stelle schließlich in ihrer Gesamtheit für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen kein unter- scheidungskräftiges Gesamtzeichen dar, da diesem kein über die Summe seiner Bestandteile hinausgehender Gesamteindruck zukomme. Zum Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG, hat die Markenstelle ausgeführt, dass die begehrte Wort-/Bildmarke den Sternenkranz der Europäi- schen Gemeinschaft enthalte, welcher auch vom Europarat und der Europäischen Union verwendet werde, sowie das „D“-Zeichen für in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge. Schon durch die Gängigkeit von Euro-Kennzeichen sei ein Hin- weis zur Europäischen Union und des Mitgliedstaates Deutschland gegeben. Zu- dem fehle ein Nachweis über die Erlaubnis zur Führung des Hoheitszeichens so- wie des „D“-Zeichens für Deutschland oder zur Benutzung von Euro-Autokennzei- chenschildern. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat. Der Senat hat die Anmelderin auf mögliche Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 8 MarkenG hingewiesen und verschiedene Belege aus der Inter- netrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt. Die An- melderin hat hierauf auch nach Rückfragen nicht geantwortet. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber erfolglos. Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. 1. Der Eintragung des begehrten Zeichens steht das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausge- schlossen. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht näm- lich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun- gen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines ein- zigen Unternehmens erfolgt ist. Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL das Allgemeininteresse, das der Rege- lung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion darf sich nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern hat streng und umfas- send zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Ku- gel). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten wer- den könnte, nicht eingetragen werden (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der bean- spruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL). Die hier bean- spruchten Dienstleistungen richten sich sowohl an Endverbraucher als auch an Fachverkehrskreise. Auszugehen ist von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee), der die hier maßgeblichen Dienstleistungen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmen wird. b) Das Zeichen setzt sich aus Worten zusammen, die geeignet sind, die bean- spruchten Produkte zu beschreiben, ohne hinreichende grafische Elemente zu enthalten, die geeignet wären, in dem Zeichen - trotz dieser beschreibenden Wortelemente - einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimm- ten Unternehmen zu erkennen. Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, fehlt nämlich in Bezug auf diese Produkte auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen be- schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Ver- kehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - Visage; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Die Wortfolge des begehrten Zeichens besteht aus den drei Wörtern „CAR“, „CHECK“ und „DAY“. Der Begriff „CAR“ entstammt der englischen Sprache und bedeutet „Auto oder Wagen“ (Pons-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage; siehe Anlage 1). Es wird in Alleinstellung auch vorangestellt oder nachgestellt in Kombination mit weiteren Begriffen oder als Vorsilbe für Wortzu- sammensetzungen benutzt, um einen Bezug dieser Begriffe bzw. Wortzusam- mensetzungen zu Autos bzw. Wagen herzustellen (z. B. „Car Tracking System“, „CarSharing“, „Car-HiFi“, „Car-PC“ und „Car Kit“; siehe Anlagen 2 bis 6). Das Wort „CHECK“ entstammt ebenfalls der englischen Sprache und bedeutet „Überprüfung oder Kontrolle“ (Pons-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage; siehe An- lage 7). Es wird in Alleinstellung auch vorangestellt oder nachgestellt in Kombina- tion mit weiteren Begriffen oder als Nachsilbe für Wortzusammensetzungen be- nutzt und kennzeichnet eine Sache, die zu kontrollieren bzw. zu überprüfen ist (z. B. „Gesundheits-Check“, „Browsercheck“, „Fahrzeug Sicherheits Check“, „Ent- geltgleichheits-Check“ und „Check des Steuerbescheids“; siehe Anlagen 8 bis 12). Auch das Wort „DAY“ entstammt der englischen Sprache und bedeutet „Tag“ (Pons-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Auflage; siehe Anlage 13). Es wird in Alleinstellung auch nachgestellt in Kombination mit weiteren Begriffen oder als Nachsilbe für Wortzusammensetzungen benutzt und kennzeichnet ein Ereignis, das an einem bestimmten Tag eintritt, fällig ist bzw. stattfindet (z. B. „Equal Pay Day“, „Girls‘Day“, „Career Day“ und „Safer Internet Day“; siehe Anlagen 14 bis 17). Allen drei Worten ist gemein, dass sie schon längst in die deutsche Umgangs- sprache eingegangen sind und auch schon gängig miteinander in verständiger Weise kombiniert werden. Beispielsweise ist ein „DEKRA Safety Check Day“ ein Tag, an welchem kostenlose Überprüfungen von Fahrzeugen durch die DEKRA durchgeführt werden (siehe Anlage 18). Die DEKRA bietet an anderer Stelle einen „Car Check“ an, bei welchem der Gebrauchswagen des Interessenten auf „Herz und Nieren“ getestet wird (siehe Anlage 19). Weiter bietet Audi einen Service mit der Bezeichnung „Audi CarCheck“ an, bei welchem zu einem Festpreis umfang- reiche Prüfungen und Kontrollen am Fahrzeug des Interessenten vorgenommen werden (siehe Anlage 20). Die Markenstelle für Klasse 37 hat somit zutreffend dargelegt, dass es sich bei den Wortbestandteilen der begehrten Wort-/Bildmarke „CAR CHECK DAY“ um eine sprachüblich gebildete beschreibende Begriffsfolge in der Bedeutung von „Auto Überprüfungs-/Prüfungs-/Test Tag“ handelt. Die Internetrecherche des Senats (vgl. Anlagen 21, 22) belegt, dass der Verkehr die Begriffsfolge „CAR CHECK DAY“ ohne weiteres in ihrer Bedeutung versteht, wenn sie ihm in Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen begegnet. In Zusammenhang mit den beanspruchten Diensten „Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Wartung von Fahrzeugen; Waschen von Fahrzeugen“ wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung als einen Hinweis auf einen bestimmten Tag verstehen, an welchem Autos geprüft bzw. überprüft und ggf. instand gesetzt werden. In Zu- sammenhang mit den begehrten Dienstleistungen „Abschleppen von Fahrzeugen; Transport mit Fahrzeugen“ wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung da- hingehend auffassen, dass Fahrzeuge an einem Autoprüftag zum oder vom Prüfort gebracht werden können. Dies könnte beispielsweise notwendig sein, um auch fahruntüchtige Fahrzeuge oder Fahrzeuge ohne Straßenzulassung prüfen zu können. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen „Dienstleis- tungen von Ingenieuren und Erstellen von technischen Gutachten; Beratung auf dem Gebiet der Technik; Überprüfungen auf dem Gebiet der Kfz-Technik, nämlich Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung; Überprüfung von Straßentauglichkeit von Kfz; Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der Sicherheit; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Durchführung technischer Tests und Checks; Eichen (Kalibrieren); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Er- mittlung von Schadstoffkonzentrationen; Materialprüfung; Qualitätsprüfung“ wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung dahingehend auffassen, dass die Überprüfungen, Kontrollen und Tests an einem Autoprüftag von Ingenieuren, nämlich Prüfingenieuren durchgeführt werden, die hierbei auch beratend tätig sein können und technische Gutachten erstellen können. In Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen „wissenschaftliche Forschung oder die Erstellung wis- senschaftlicher Gutachten; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen“ wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung dahingehend auffassen, dass solche Autoprüftage dazu geeignet sind, wissenschaftliche Studien mit ab- schließenden Gutachten durchzuführen, die beispielsweise den allgemeinen Zu- stand der zu prüfenden Fahrzeuge mit wissenschaftlichen Methoden untersuchen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen „technologische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und der Energietechnik für Gewerbe und Industrie, soweit in Klasse 42 enthalten“ wird der angesprochene Verkehr, nämlich Unternehmer, die Bezeichnung dahingehend auffassen, dass an einem solchen Autoprüftag beispielsweise der Fuhrpark eines Unternehmens sicherheits- und energietechnisch überprüft werden kann. Die Markenstelle für Klasse 37 hat zudem zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem grafischen Element um eine Nachahmung des europäischen Nummernschil- des für die Bundesrepublik Deutschland handelt (siehe Anlagen 23 und 24) das nicht geeignet ist, von der sachbeschreibenden Angabe der Wortbestandteile wegzuführen. Vielmehr wird der Verkehr die Grafik selbst als beschreibend dahin- gehend verstehen, dass der Autoprüftag für in der Europäischen Union, insbeson- dere in Deutschland zugelassene Fahrzeuge vorgesehen oder zumindest geeignet ist oder die Prüfung nach europäischen Prüfvorgaben bzw. -maßstäben erfolgt. Zudem wird die Europaflagge häufig als verzierendes Element benutzt und ist da- her nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzu- weisen. Gleiches gilt für die Anbringung der Europaflagge auf einem Nummern- schild für Waren und Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Fahrzeugen stehen. Zudem beinhaltet die begehrte Marke das offizielle Zulassungszeichen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unter- scheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Anlage 23: Erwägungsgrund (4): „… Kennzeichen …, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweist und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedsstaats enthält.“, sowie An- hang: Modell 1) sowie § 10 Abs. 2 S. 2 FZV (Fahrzeug-Zulassungsordnung) i. V. m. Anlage 4 der FZV (Anlage 24)). 2. Dem begehrten Zeichen steht zudem das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG sind von der Eintragung u. a. diejenigen Marken ausgeschlossen, die Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisa- tionen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Bei dem Europa-Emblem handelt es sich um ein solches Kennzeichen. Die Be- kanntmachung ist am 29. Oktober 1979 (BGBl 1979 I S. 1800) erfolgt. Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG wird die völkervertragsrechtliche Bestimmung des Art. 6ter Abs. 1 lit. b der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und zugleich Art. 3 Abs. 1 lit. h MarkenRL in deutsches Recht umgesetzt. Sein gesetzgeberischer Zweck liegt darin, zu verhindern, dass Hoheitszeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht wer- den, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG: BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601). Eine sol- che Eintragung oder Benutzung könnte nämlich den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen irreführen (EuG GRUR 2004, 773 (Nr. 39) - ECA; BGH GRUR 2003, 705 (706) - Euro-Billy). Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG liegt vor, wenn eines der dort ge- nannten Zeichen identisch übernommen wird oder wenn die Marke gem. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG eine Nachahmung des Zeichens enthält. Das grafische Element der begehrten Wort-/Bildmarke beinhaltet in der Wahrneh- mung des Verkehrs die identische Darstellung der Europaflagge, denn die leichte Verzerrung des Sternenkreises ist kaum wahrnehmbar. Zumindest liegt eine heraldische Nachahmung gem. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG vor. Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft an den in Art. 6ter Abs. 1 a PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen (EuG GRUR 2004, 773 - ECA; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 634). Bei dem Vergleich „im heraldischen Sinne“ ist daher nicht auf die präzi- sen geometrischen Merkmale abzustellen, deren Einzelheiten der Verkehr in der Regel nicht wahrnimmt. Nach § 8 Abs. 4 S. 4 MarkenG wäre § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG indes nicht anzu- wenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit einer internationalen zwischen- staatlichen Organisation hervorzurufen. Dies erfordert eine Prüfung, ob der Tätig- keitsbereich der betreffenden Organisation in irgendeiner sachlichen Beziehung zu dem Gebiet gehören kann, dem die Waren und Dienstleistungen der angemelde- ten Marke angehören (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 651; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 291; HK-Fuchs-Wissemann, MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rd. 81; vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 631 a.E.). Die hier be- gehrte Wort-/Bildmarke ist in Bezug auf sämtliche angemeldete Dienstleistungen geeignet, einen solchen Eindruck hervorzurufen (vgl. auch: HABM R1401/2011-1 - mobile.eu). Im Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise bei der Gesamtbetrachtung der begehrte Wort-/Bildmarke nämlich unmittelbar darauf schließen, dass ein Autoprüftag nach europäischen Prüfvorgaben erfolgt bzw. von der Europäischen Union überwacht oder zertifiziert wird und die begehrten Dienstleistungen demzufolge in einem sachlichen Bezug zur Europäischen Union stehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Gesamtzeichen den grafischen Vorgaben an ein Nummernschild gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitglied- staats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftli- chen Verkehr (siehe Anlage 23) sowie § 10 Abs. 2 S. 2 FZV (Fahrzeug-Zulas- sungsordnung) i. V. m. Anlage 4 der FZV (siehe Anlage 24) weitgehend entspricht. Danach weist ein derartiges Schild am linken Rand in Anlehnung an die Europa- flagge ein blaues Feld mit zwölf auf einem Kreis angeordneten gelben Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, sowie unterhalb des Sternenkreises das Unter- scheidungszeichen „D“ des Zulassungsmitgliedsstaats Bundesrepublik Deutsch- land auf. Bender Kirschneck Dr. Hoppe Cl